TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/1 98/18/0085

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Veröffentlicht am 01.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der am 12. März 1977 geborenen L D, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Jänner 1998, Zl. SD 1156/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Jänner 1998 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei zuletzt am 28. Juni 1997 ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Laut ihren Angaben habe sie in Österreich ihre Cousine besuchen wollen. Am 19. August 1997 sei sie jedoch von Beamten des fremdenpolizeilichen Büros in einem näher bezeichneten Cafe in Wien 18 als Kellnerin arbeitend angetroffen worden, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung zu sein. Da die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen wollen, hätte sie eine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Sie sei daher wegen Übertretung des Fremdengesetzes (Schwarzarbeit, Mittellosigkeit) und des Meldegesetzes festgenommen worden und sei über sie die Schubhaft verhängt worden. Mit Straferkenntnis vom 21. August 1997 sei die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthaltes bestraft worden. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 21. August 1997 habe sie angegeben, über kein Geld zu verfügen.

Gegen die zutreffende Annahme der Erstbehörde, es wäre auf Grund ihrer Mittellosigkeit der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG 1992, der durch die inhaltsgleiche Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 ersetzt worden sei, erfüllt, habe die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 3. September 1997 ins Treffen geführt, sie wäre von ihrer Cousine, in deren Lokal sie unentgeltlich ausgeholfen hätte (während ihre Cousine einkaufen gegangen wäre) eingeladen worden und hätte auch bei dieser gewohnt. Daraus ziehe die Beschwerdeführerin den Schluss, sie hätte "ausreichend über Barmittel verfügt", die es ihr ermöglicht hätten, drei Monate in Österreich zu leben.

Die Beschwerdeführerin, die weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über eine Beschäftigungsbewilligung noch über eine Arbeitserlaubnis verfüge, sei damit auch in der Berufung jeglichen Nachweis für ihre finanziellen Verhältnisse schuldig geblieben. Mit der lapidaren Behauptung, sie wäre von ihrer Cousine eingeladen worden, sei sie jedenfalls ihrer Verpflichtung, von sich aus (initiativ) darzulegen, dass sie über die für ihren Unterhalt notwendigen Mittel verfüge, nicht nachgekommen.

Bei der gegebenen Sachlage sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der §§ 37 Abs. 1 und 2 leg. cit. - gerechtfertigt.

Auf Grund des kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und im Hinblick auf das Fehlen relevanter familiärer Bindungen könne von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG keine Rede sein. Es sei daher vorliegend weder zu überprüfen gewesen, ob die gegen sie gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmen gewesen.

Was die Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme betreffe, erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. Angesichts des Gesamt(fehl)verhaltens der Beschwerdeführerin könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde wendet sich zunächst erkennbar gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei und bringt vor, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich von ihrer Cousine L.C. - deren Einvernahme als Zeugin zu diesem Beweisthema beantragt worden sei - mit Essen versorgt worden sei und bei ihr habe gratis wohnen dürfen. Da die belangte Behörde diesen Beweis "trotz Aufforderung in der Berufung" nicht aufgenommen habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, und dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/18/0283, mwN).

Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde ergibt sich, dass von der Beschwerdeführerin ein derartiger Nachweis erbracht worden sei, hatte sie doch - unbestrittenermaßen - bei ihrer Vernehmung am 21. August 1997 angegeben, in Österreich keine legale Beschäftigung ausgeübt zu haben und über kein Geld zu verfügen. Wenn die Beschwerde geltend macht, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich von L.C. ausreichend alimentiert worden sei, so reicht dies zum Nachweis der Mittel zu ihrem Unterhalt schon deshalb nicht aus, weil sich daraus nicht ergibt, dass sie einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen gehabt habe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 2000/18/0006).

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu dem Ergebnis, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei. Im Hinblick auf die nach der hg. Rechtsprechung aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierenden Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der Republik Österreich (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2000/18/0006), wozu im vorliegenden Fall noch kommt, dass die Beschwerdeführerin - unbestrittenermaßen - wegen illegalen Aufenthaltes bestraft worden ist, ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat.

1.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, dass die belangte Behörde den beantragten Beweis nicht aufgenommen und keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen habe, als nicht zielführend.

2. In Bezug auf die im Grund des § 37 FrG angestellten Erwägungen im angefochtenen Bescheid enthält sich die Beschwerde jeglicher Ausführungen. Der Gerichtshof findet im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt der Beschwerdeführerin (diese ist nach der unbestrittenen Aktenlage am 24. August 1997 ausgereist) und das Fehlen relevanter familiärer Bindungen keinen Anlass, die Auffassung der belangten Behörde, mit dem Aufenthaltsverbot sei kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG verbunden und daher eine Abwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG entbehrlich, zu beanstanden.

3. Auch das mit Blick auf § 33 Abs. 2 Z. 3 (gemeint wohl: Z. 4) FrG erstattete Vorbringen, die belangte Behörde hätte lediglich mit einer Ausweisung vorgehen dürfen, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, wurde doch der Umstand der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin - unbestritten - nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Einreise festgestellt.

Im Übrigen wäre im Hinblick auf die am 24. August 1997 - also vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - erfolgte Ausreise der Beschwerdeführerin deren Ausweisung unzulässig gewesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 98/18/0003).

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180085.X00

Im RIS seit

10.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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