A1 263.461-0/2008/4E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde der I. U. S., geb. 1973, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2005, GZ. 03 24.971-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 hinsichtlich Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, begehrte am 20.8.2003 die Gewährung von Asyl. Am 20.8.2003, und am 16.2.2005 wurde sie durch das Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an:
"Ich habe Nigeria verlassen, weil mein Freund, den ich heiraten hätte sollen, getötet wurde. Er war ein Mitglied von NADECO der National Democratic Coalission. Sie protestierten gegen Missstände der Regierung und die Missachtung der Menschenrechte. Er bekam Drohbriefe, dass er getötet würde, falls er seine Tätigkeit nicht einstellt. Er hat aber weitergemacht. Eines Tages kam die Polizei und sagte mir, dass mein Mann erschossen worden sei. Bei ihm sei ein Personalausweis gefunden worden und die Polizei kam deshalb an meine Adresse. Ich habe den Toten identifiziert. Meine Eltern sagten mir dann, dass ich mich schnell nach Lagos begeben soll. Dort war ich aufhältig, bevor ich Nigeria verlassen habe.
...
Ich fürchte getötet zu werden, weil ich die zukünftige Gattin des Getöteten seien hätte sollen.
...
F: Wann wurde Ihr Lebensgefährte getötet?
A: 2003.
F: Waren Sie selbst Verfolgungshandlungen in Nigeria ausgesetzt?
A: Nein
F: Wurden Sie von jemandem bedroht?
A: Ja, von den Leuten, die ihn bedrohten:
F: Konkretisieren Sie diese Drohungen!
A: Es waren Briefe, darin stand, dass er getötet würde, wenn er seine Proteste nicht aufgibt, bzw. die Organisation, für die er tätig war, verlässt.
F: In welchem Zeitraum wurden Ihnen diese Briefe zugeschickt?
A: Während meiner Schwangerschaft. Befragt gebe ich an, dass der erste Brief im Mai 2003 gekommen ist. Der letzte kam Juni 2003. Es kamen insgesamt 2 Briefe.
F: Wer waren die Bedroher?
A: Es stand kein Name in den Briefen. Die Bedroher sind mir unbekannt.
...
F: Was ist NADECO?
A: Sie protestieren gegen die Regierung und sind eine wirklich demokratische Gruppe.
F: Welche Funktion bzw. welche Tätigkeiten führte Ihr Lebensgefährte in dieser Gruppe aus?
A: Er war Officer. Befragt, was er als Officer tat, gebe ich an, dass er vielleicht mit dem Hauptchef gesprochen hat.
Bei ihrer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.2.2005 gab die Beschwerdeführerin befragt zum Flucht auslösenden Ereignis folgendes an:
"Ich lebte seit 2000 mit meinem Verlobten zusammen. Er war Mitglied der NADECO. Das heißt National Democratic Coallission. Er war einer der Officers. Er und seine Gruppierung führten Kampagnen gegen die Regierung, kämpften gegen die Unterdrückung der Massen. Mein Verlobter bekam 2 Drohbriefe. Einen im Mai und einen im Juni. In diesen Briefen stand, dass er von solchen Aktivitäten Abstand nehmen sollte, wenn nicht, wird er und seine Familie umgebracht. Er ging auf diese Drohungen nicht ein, sondern machte mit seinen Freunden weiter. Ich war auf mich selbst gestellt. Eines Tages kam die Polizei zu mir nach Hause, fragte mich, ob ich S. I. sei, nachdem ich bejaht hatte, sagte man mir, dass man meinen Mann erschossen in der Straße aufgefunden wurde. Das war 2003. Man hat ihn aufgrund seiner ID-Card identifiziert und so die Adresse von mir herausgefunden. Sie fragten, wie das mit dem Begräbnis sein soll, ich sagte, dass ich nicht teilnehmen könnte, die Familie würde alles organisieren. Deshalb fuhr ich nach Lagos. Ich hatte Angst, wegen der Drohbriefe, dass sie auch uns, seiner Familie, antun.
...
F: Wandten Sie sich wegen der Drohbriefe an die Polizei oder an andere Behörden in Nigeria?
A: Als sie ihn erschossen aufgefunden haben, kam zu mir die Polizei und nahm meine Aussage auf. Ich selbst ging aber nie zur Polizei wegen der Drohbriefe. Befragt, ob ich bei meiner Aussage die Drohbriefe der Polizei zur Kenntnis brachte, gebe ich an, dass ich das tat, ich begleitete die Polizei nicht zur Wachstube, sie hatten Protokolle mit.
F: Hatten Sie seit ihrer Ausreise aus Nigeria Kontakt zu ihrer Familie oder zu Verwandten des Verlobten?
A: Ja, ich bekam einen Brief (liegt im Akt auf). Mein Bruder schreibt in seinem Brief, dass die Situation für mich unverändert ist, dass es besser sei, hier zu bleiben, weil ich in Nigeria nicht sicher sei. Es kommen immer wieder Fälle vor, wo Personen bedroht und umgebracht werden.
F: Was wissen Sie über die Tätigkeit Ihres Verlobten? Wo ging er seiner Arbeit für die NADEKO nach? Wer war sein Chef? Seit wann war er Officer der NADECO?
A: Sein Büro war in der R.. Sein Chef war Mr. O. B.. Mein Mann war schon Officer bevor ich ihn im Jahr 2000 kennenlernte.
F: Sehen Sie einen Zusammenhang zwischen den Tod Ihres Verlobten und seiner Tätigkeit für die NADECO?
A: Wenn er nicht bei der NADECO gewesen wäre, wäre er nicht umgebracht worden. Er hätte ein normales Leben gelebt.
F: Hätte Ihr Verlobter nicht auch bei einem zB Raubüberfall erschossen worden sein können?
A: Nein. Weil bei ihm eine Notiz gefunden wurde, die besagt, dass die Attentäter ihn ohnehin bereits zweimal gewarnt hätten, er jedoch auf ihre Forderungen, nämlich den Job aufzugeben, nicht eingegangen war und das die Konsequenz für sein Handeln sei.
F: Erklären Sie mir doch, weshalb ein Attentäter so handeln sollte.
A: Weil das Attentäter eben tun und einen Bekennerbrief hinterlassen.
"Nach Rückübersetzung gebe ich an, dass mein Verlobter keine Drohbriefe, sondern Drohanrufe, also Telefonate erhielt."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2005, Zahl 03 24.971-BAW wurde der Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist. Weiters wurde die Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Zur Person der Asylwerberin traf die Erstbehörde folgende Feststellung:
"Die Antragsstellerin ist nigerianische Staatsangehörige, ihre Identität steht nicht fest... Die geltend gemachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt."
Zur Situation im Herkunftsstaat traf das Bundesasylamt unter anderem folgende, entscheidungswesentliche Feststellungen:
"Laut Human Rights Watch wurde die NADECO Anfang Mai 1994 gegründet. Schwerpunkt dieser Organisation war die Koordination aller nigerianischen demokratischen Bewegungen, die sich gegen die Militärdiktatur von General Sania Bacha organisierten.
Die NADECO wurde am 31.5.1994 von der Polizei als eine illegale Organisation eingestuft und es wurde ihr sofort verboten, weitere Aktivitäten durchzuführen. Im September 1998 schloss sich die NADECO der Alliance for Democracy an, die mit Ulufalae, dem Gegenkandidaten Obsanios bei den Präsidentschaftswahlen im März 1999 stellte (Quelle: Akkordanfragebeantwortung, September 2003, hs Akt Aktenseite 41-47).
In Artikeln einer nigerianischen Zeitung vom 1. Jänner 2005 und 22. Dezember 2003 Vanguard vom 18. Juli 2004 wird die NADECO als "nicht mehr bestehend" (defunct) bezeichnet (Quelle: Akkordanfragebeantwortung vom 30. Juni 2005)."
Im Bezug auf die allgemeine Situation in Nigeria wurden unter anderem folgende entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen:
"Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben.
... Die Basisversorgung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass abgelehnte Asylwerber im Falle der Rückführung nach der Asylantragsstellung in einem westeuropäischen Land irgendwelchen Repressionen ausgesetzt wären."
Hinsichtlich der bei Abschiebungen nach Nigeria geübten Praxis wurden weiters unter anderem folgende entscheidungswesentliche Feststellungen getroffen:
"...
Auf Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres auf die österreichische Botschaft in Lagos mehrfach die Ankunft von abgeschobenen nigerianischen Staatsangehörigen an Muritaler Mohamedd Airport in Lagos beobachtet, dabei konnten diese keine Übergriffe gegen die abgeschobenen Personen (Inhaftierung oder dergleichen) festgestellt werden (Quellen: Bericht des auswärtigen Amtes Wien vom 23.12.2003 betreffend asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, insbesondere hinsichtlich der Abschnitte III. Menschenrechtslage und IV Rückkehrfragen; Bericht des britischen Home Office mit dem Titel "Nigeria Country Board" vom April 2004 insbesondere hinsichtlich der Abschnitte 6.37 f, 5.13-5.41; Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.11.2002 samt Beilagen, insbesondere hinsichtlich dieser angeschlossene rundschreibensbetreffenden Datenweitergabe an ausländische Vertretungsbehörden; Schreiben der österreichischen Botschaft Lagos vom 5.12.2003 und angeschlossener Stellungnahme des Präsidenten des obersten Gerichtshofes von Nigeria; Schreiben des BMI vom 5.8.2003 betreffend Abschiebung nigerianischer Staatsangehöriger; Auskunft von Akkord vom 13.1.2003 betreffend konkrete Anwendungsfälle des so genannten Degrees 33 in Nigeria)."
Beweis würdigend führte das Bundesasylamt zur Person der Asylwerberin unter anderem aus:
"Weil das Vorbringen der Antragsstellerin jedoch wider den Tatsachen ist, ist das Vorbringen unglaubhaft. Tatsächlich existiert die Organisation NADECO 1998 nicht mehr (siehe behördliche Feststellung zur NADECO) sodass über den Wahrheitsgehalt des von der Antragsstellerin erstatteten Vorbringens, mit welchem sie ihre Ausreise aus Nigeria und Betreibung gegenständlichen Asylverfahrens begründet, aufgrund von Tatsachenwidrigkeit bzw. Tatsachenunvereinbarkeit abzusprechen ist."
Rechtlich wurde das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit verneint. Aus diesem Grunde wurde auch jegliche Gefährdung im Sinne des § 57 Abs. 1 und Abs. 3 FRG verneint, dazu jedoch ergänzend ausgeführt, dass auch sonst keinerlei außergewöhnliche Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) keine Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK § 57 Abs. 1 FRG unzulässig machen würden, bestehen. Ausdrücklich wurde darauf verwiesen, dass in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Im Übrigen sei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in Nigeria grundsätzlich gewährleistet, sodass der Antragssteller eine im Falle der Abschiebung in keine Aussichtslose Situation geraten würde.
Da keine im Sinne des Art. 7 EMRK vorliegenden Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführerin von Seiten der Erstbehörde festgestellt werden konnten - das Bundesasylamt hielt im Zusammenhalt mit Spruchpunkt III fest, dass die Beschwerdeführerin ledig ist und keine Familienbeziehungen in Österreich unterhielte - wurde die Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 Abs. 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt - die Beschwerdeführerin wurde zweimal ausführlich zu ihrer Ausreisemotivation befragt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich Plausibilität an eigens für den gegenständlichen Fall eingeholten Länderauskünften gemessen - und wies das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht den Asylantrag der Beschwerdeführerin ab und stellte zutreffend die Abschiebungszulässigkeit der Beschwerdeführerin nach Nigeria fest.
Die Beschwerde ist nicht geeignet, in Bezug auf Spruchpunkt I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen:
Zunächst bedient sich die Beschwerdeführerin lediglich Textbausteine ganz allgemeiner Natur, die typischerweise von NGOs in Verwendung gebracht wurden und werden, und werden dabei nur gesetzliche Bestimmungen zitiert, ohne irgendeinen Bezug zum gegenständlichen Fall herzustellen.
Mit keinem Wort wird also die erstinstanzliche Begründung in Kritik genommen.
Nach Auflistung der §§ 28, 16 AsylG und § 45 AVG wiederholt die Beschwerdeführerin - und dies aber auch lediglich in Form einer äußerst oberflächlichen Zusammenfassung - jenes im Rahmen der beiden Einvernahmen getätigte Vorbringen:
"Ich werde in meiner Heimat Nigeria aus politischen Gründen verfolgt, weil ich die Verlobte eines mittlerweile getöteten politischen Aktivisten war. Ich fühle mich bedroht, weil in Nigeria vielfach im Sinne der Sippenhaftung Menschen getötet werden, die in einem Familienverhältnis zu opusitionellen stellen. Nach dem Tod meines Verlobten habe ich mich aus diesem Grund zur Flucht entschlossen. Damit bin ich sehr wohl Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention, weil ich von asylrelevanter Verfolgung bedroht bin."(Beschwerdeschrift S2)
Die nochmalige - von Amtswegen durchgeführte Überprüfung - des gegenständlichen Falles zeigt, wie schon oben angemerkt, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses.
Zutreffend wurde die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wegen Tatsachenwidrigkeit - im Hinblick auf die bestehende Situation in Nigeria - konstatiert. Abweichend vom Bundesasylamt ergibt sich jedoch aus den vom Bundesasylamt eingeholten Ermittlungsergebnissen ein differenzierteres Bild, was jedoch zu keinem anderen Ergebnis führt:
Das Bundesasylamt hat zur Organisation der NADECO (National Democratic Coallision) zunächst richtig festgehalten, dass diese Organisation im Mai 1994 gegründet wurde, dass diese 31. Mai 1994 als illegale Organisation verboten wurde, dass sich die NADECO 1998 der Alliance for Deomcracy anschloss und mit dieser bei den Präsidentschaftswahlen im März 1999 antrat.
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes kann jedoch nicht aus dem im Akt zugrunde gelegten Länderdokumentationsmaterial der Schluss gezogen werden, dass die NADECO ab 1999 nicht mehr existierte. Die Akkordanfragebeantwortung vom 13.Juli 2005 ergibt lediglich, dass die NADECO ab 1999 bis Anfang Mitte 2004 keinerlei Aktivitäten mehr setzte, was aber an der grundsätzlichen Existenz der NADECO nichts ändert:
Dies ergibt sich unter anderem aus dem in der Akkordanfragebeantwortung zitierten Artikel des V. vom 24. April 2004, wonach der nationale Vizevorsitzende der Alliance for Democracy mit den Worten zitiert wurde, dass es NADECO noch gäbe (Englisch: "was still in place"). NADECO sei nicht tot...
Offensichtlich waren es jedoch die mangelnden Aktivitäten dieser Organisation, die einige Medienblätter in Nigeria dazu veranlassten, die NADECO "nicht mehr für existent zu halten".
In diesem Sinne ist auch ein weiterer Artikel von V. vom 18. Juli 2004 zu verstehen, in welchem von einem Treffen ehemaliger Führer von NADECO berichtet wurde und wonach es scheine, "dass die Gruppe dieses Mal ihre Mitglieder zu neuerlichen Aktivitäten wachrütteln würde".
Sonst konnte Akkord im Zeitraum zwischen 2003 und 2005 keinerlei Aktivitäten von NADECO finden.
Der Umstand, dass diese Organisation möglicherweise im besagten Zeitraum doch existierte, jedoch - wie das Länderdokumentationsmaterial aufzeigt, keinerlei Aktivitäten entfaltete bringt für die Beschwerdeführerin keinerlei Gewinn:
Noch immer steht auch zu diesem vom Bundesasylamt abweichenden Bild hinsichtlich der Organisation NADECO die gegensätzliche Aussage, wonach ihr Verlobte, ein angeblicher Officer, mit anderen Mitgliedern "gegen Missstände der Regierung und gegen die Missachtung der Menschenrechte protestierten", wo doch laut Länderdokumentation eben keinerlei Aktivitäten dieser Organisation im besagten Zeitraum feststellbar waren.
In der Folge schwächte dann die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Vorbringen im Ergebnis ab, indem sie an anderer Stelle befragt, zum Tätigkeitsgebiet ihres Verlobten angab:
"Befragt, was er als Officer tat, gebe ich an, dass er vielleicht mit dem Hauptchef gesprochen hat."
Dass die NADECO offensichtlich in besagtem Zeitraum keinerlei Aktivitäten entfaltete, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die ehemals von der Polizei verbotene Organisation im Zusammenhang mit der behaupteten Tötung des Verlobten angeblich bei der Beschwerdeführerin vorstellig wurde, diese aber lediglich die Beschwerdeführerin vom Tod des Verlobten in Kenntnis setzte und es bei der Frage bewenden ließ, "wie das mit dem Begräbnis sein soll". Ein Vorgehen, welches im Falle eines aktiven Bestandes dieser gegen die Regierung tätig gewesenen Organisation undenkbar wäre.
Diesbezüglich ist aber auch keinerlei Indiz für das Vorliegen einer "Sippenhaftung" gegeben. hätte es dann doch die der NADECO feindlich gegenüberstehende Polizei nicht bei der bloßen Information über den Tod des Verlobten belassen und sich nicht nur nach allfälligen Modalitäten hinsichtlich des Begräbnisses erkundigt.
Die Polizei hat darüber hinaus in diesem Zusammenhang auch - wie die Beschwerdeführerin ausdrücklich anführte - hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Drohbriefe ein Protokoll mit der Beschwerdeführerin aufgenommen, was wiederum die Länderfeststellung, dass die "Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig ist", bestätigt.
Auch aus dem von der Beschwerdeführerin als Bescheinigungsmittel für ihre Fluchtsituation vorgelegten Brief des Bruders (Aktenseite 81) lässt sich nichts für die Beschwerdeführerin gewinnen:
Darin ist lediglich festgehalten, dass der Verlobte angeblich an einem 1. Juni bedroht und der tote Körper des Verlobten am 1. Juli aufgefunden wurde. Keinerlei Angaben einer Jahreszahl sowie keinerlei Angaben der näheren Umstände der behaupteten Bodrohung bzw. des Ablebens des Verlobten der Beschwerdeführerin, sodass daraus keinerlei Schlüsse im Hinblick auf das Vorliegen des Flüchtlingsbegriffes der GFK oder des Vorliegens stichhaltiger Gründe für die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 57 FRG gezogen werden können.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Vorbringen, wonach ihr Verlobter angeblich brieflich - nämlich zweimal - bedroht worden sei, am Ende der Einvernahme vom 16.2.2005 nicht mehr aufrecht erhielt und davon völlig abweichend angab:
"dass mein Verlobter keine Drohbriefe, sondern Drohanrufe, also Telefonate erhielt".
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich also nicht nur nicht mit dem Ermittlungsergebnis der Erstbehörde in Einklang bringen, sondern ist auch in sich widersprüchlich und eben nicht plausibel - siehe obige Ausführungen im Zusammenhang mit dem Einschreiten der Polizei.
Auch im Zusammenhang mit Spruchpunkt II. bedient sich die Beschwerdeführerin lediglich formelhafter Wendungen, ohne sich zum eigenen Fall zu äußern.
Die von Amts wegen durchgeführte Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheidergebnisses unter dem Blickwinkel der Abschiebungszulässigkeit bestätigt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Ausspruches.
Die Beschwerde war sohin gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 zu verwerfen.
Abweichendes ergibt sich jedoch im Bezug den erstinstanzlichen Ausweisungsabspruch:
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Asylstreckungsantrag der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, O. F., geb. 2003, mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl 03 24.972-BAW vom 22.7.2005 gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die Abweisung erfolgte zutreffend ohne Ausspruch einer Ausweisung. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte nach der bei ihr anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörde zu erfolgen.
Es besteht daher im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne ihre Tochter zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu ihrer Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegendem zu unterbleiben.
Demnach musste die erstinstanzliche Ausweisung der Beschwerdeführerin ersatzlos behoben werden.