TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/28 A2 301182-1/2008

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Veröffentlicht am 28.07.2008
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Spruch

GZ: A2 301.182-1/2008/17E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des D. A., geb. 1974, StA. Kosovo (vormals: Serbien, Provinz Kosovo), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2006, Zl. 05 21.202-BAL, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 27.10.2006 und am 19.06.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 idF BGBl. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Kosovo (vormals: Serbien, Provinz Kosovo), angehörig der albanischen Volksgruppe, reiste seinen Angaben am 04.12.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde hierauf am 13.12.2005 (Aktenseiten 25 bis 39 im Akt des BAA) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes, sowie am 27.03.2006 (Aktenseiten 75 bis 97 im Akt des BAA) in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, vom 18.04.2006, Zl. 05 21.202-BAL, wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 18.04.2006, Zl. 05 21.202-BAL, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo, zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo, ausgewiesen.

 

Die Identität und Nationalität des Antragstellers wurde festgestellt. Zur Lage im Kosovo wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen getroffen. Beweiswürdigend sprach das Bundesasylamt den Angaben des Antragstellers aufgrund von Widersprüchlichkeiten die Glaubwürdigkeit ab. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass selbst wenn man die Angaben als glaubwürdig erachte, zweifelsfrei Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Einrichtungen gegen Bedrohungen durch Drittpersonen gegeben sei.

 

Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen angeführt, dass es sich beim Antragsteller um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle. Angehörige würden ohne relevante Probleme weiterhin im Kosovo leben. Zu Spruchpunkt III wurde insbesondere dargelegt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigt Fremden in Österreich vorliege.

 

3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht am 26.04.2006 beim Bundesasylamt eingebrachte Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde), in welcher das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt wird (Begründung eigenhändig in albanischer Sprache).

 

4. Auf Grund dieser Beschwerde wurde zunächst eine mündliche Verhandlung am 27.10.2006 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BW) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.

 

Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

 

"(...)

 

Die berufende Partei gibt an, dass sie die Dolmetscherin gut versteht; Einwände gegen ihre Person bestehen nicht.

 

Der VL bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.

 

Der VL gibt den Parteien Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Keine Äußerung.

 

Die Beweisaufnahme wird eröffnet.

 

BW gibt nach Wahrheitserinnerung (unrichtige Angaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt) und Belehrung gem. § 49 iVm § 51 AVG sowie nach Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a, d AVG) vernommen an:

 

VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen ?

 

BW: Am Montag stürzte ich mit dem Fahrrad. Ich kann aber die Einvernahme durchführen, wenn es zuviel für mich wird, werde ich es sagen.

 

VL: Sind Sie in ärztlicher Behandlung in Österreich?

 

BW: Nein.

 

VL: Haben Sie vor dem BAA die Wahrheit angegeben, gab es irgendwelche Probleme?

 

BW: Ich habe immer die Wahrheit gesagt, bei der zweiten Einvernahme in Linz hatte ich etwas Angst.

 

VL: Warum hatten Sie Angst?

 

BW: Mitten in der Einvernahme verhielt sich der Dolmetscher, als wäre er der Verhandlungsleiter. Dann verlor ich meine Kontrolle. Dann ging es so zu Ende, wie es zu Ende ging. Ich habe versucht, auf die Fragen zu antworten. Ich weiß aber nicht, ob es mir gelungen ist, oder nicht. Es stimmt, dass nicht geschrieben worden ist, dass ich die Kontrolle verloren habe. Ich habe mir auf meiner Ausfertigung der Niederschrift notiert, wo es Probleme gegeben hat. Darin wird Einsicht genommen.

 

VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?

 

BW: Ich habe keine Beweismittel; ich habe keine Verwandten, die Dokumente für mich besorgen könnten.

 

VL: Schildern Sie bitte noch einmal Ihre Fluchtgründe?

 

BW: Wenn ich keine Probleme hätte, wäre ich heute nicht hier. Ich habe auch bei der ersten Einvernahme ein Dokument vorgelegt, ich bin ein Adoptivkind, ich lebte in einer anderen Familie. Nach 15 Jahren meines Lebens habe ich erfahren, dass ich ein falsches Leben führe. In einem kleinen Dorf als Fremder zu leben, ist nicht einfach. Meine Adoptiveltern haben mir all ihr Vermögen überlassen, das wurde von den anderen Dorfbewohnern nicht gerne gesehen. Als Kind hatte ich Konflikte. Ich wurde im Dorf immer als Fremder gesehen. Ich wuchs in einer Dorfgemeinde auf, wo ich niemals als Mitglied dieser Dorfgemeinde akzeptiert wurde. Meine Probleme begannen, als ich mich von meiner Verlobten trennte. Ich habe mich mit ihren Eltern nicht gut verstanden. Ich habe mich auch mit meiner Verlobten nicht gut verstanden, wir fanden keine gemeinsame Sprache. Die Beziehung hat bei mir auch psychische Probleme verursacht. Die Familie meiner Verlobten hat immer Schlechtes über mich gesprochen. Sie haben das ganze Dorf gegen mich gehetzt. Erst, nachdem ich nach Österreich kam, erfuhr ich über einen Freund von mir, was mit mir wirklich passierte. Ich wurde zu Hause von unbekannten Personen angegriffen. Meinem Freund passierte dasselbe, nachdem ich ihm mein Auto verkauft habe. Nach alldem, was mir mein Freund erzählt hat, verstehe ich, dass dahinter fundamentalistische Zwecke stehen. In meinem Dorf leben ausschließlich Moslems. Ich war auch als Moslem eingetragen. Das Dorf ist D.. Ich war der Einzige, der gegen den Islam war. Nicht nur in meinem Dorf, sondern in der ganzen Gemeinde leben nur Moslems. Mein Freund erzählte mir am Telefon, dass er vor einigen Personen angehalten wurde. Sie hätten ihn über mich gefragt. Sie hätten ihn bedroht und seien wieder weggegangen. Er hat die Polizei verständigt. Von der Polizei wurde ihm gesagt, wenn ihm etwas passiert, sollte er sofort die Polizei verständigen. Ich nehme an, es handelt sich dabei um dieselbe Gruppierung, die auch bei mir zu Hause gewesen ist. Aus diesen Gründen verließ ich meine Heimat. Ich wurde misshandelt. Ich wurde bedroht, das letzte Mal sogar mit dem Tod.

 

VL: Wie ist es dazu gekommen, dass Sie adoptiert wurden? Das dürfte im früheren Jugoslawien nicht so häufig passiert sein, nehme ich an!?

 

BW: Ich habe die Adoptiveltern immer als meine leiblichen Eltern gesehen. Meine Adoptiveltern hatten keine Kinder, sie waren etwa 20 Jahre verheiratet und hatten keine Kinder. Als ich 15 Jahre alt war, habe ich zu Hause ein Dokument entdeckt. Da Dokument stammt vom 00.00.1974und ist ein Beschluss des Sozialzentrums in S., wonach ich von meinen Adoptiveltern adoptiert wurde.

 

VL: Was wurde aus Ihren Adoptiveltern?

 

BW: Mein Adoptivvater ist 1989 verstorben. Meine Adoptivmutter lebt jetzt bei ihrem Onkel in ihrem Geburtsort. Sie erhält Sozialhilfe und wird von ihrer Familie unterstützt.

 

VL: Wissen Sie etwas über Ihre leiblichen Eltern ?

 

BW: Ich habe nie Kontakt zu meinen leiblichen Eltern gehabt. Aus den Unterlagen weiß ich nur den Namen B.. Das ist der Name meiner Mutter.

 

VL: Haben Ihre Adoptiveltern noch leibliche Kinder ?

 

BW: Nein.

 

VL: Waren Sie jemals, vor Ihrer Ausreise nach Österreich, schon einmal im Ausland?

 

BW: Ich war nur von 1998 bis 1999 für insgesamt 6 Monate in Bosnien. Ich war dort als Flüchtling während der Kriegszeit im Kosovo.

 

VL: Wie lange dauerte Ihre Beziehung zu Ihrer früheren Lebensgefährtin?

 

BW: 3 1/2- 4 Jahre etwa. Die Eltern meiner Verlobten stammen aus F. und hatten dort eine Handelsfirma. Wir waren nie standesamtlich oder traditionell verheiratet. Anfangs waren die Eltern für die Beziehung, ich habe in deren Firma gearbeitet und hatte in F. eine Mietwohnung. Ich betrachtete sie als meine eigene Familie, da ich im Dorf abgelehnt wurde. Ich habe mit dem Bruder meiner Verlobten gemeinsam gearbeitet. Als ich aus Bosnien zurückkehrte, lebte ich in verschiedenen Mietwohnungen in F.. Unser Haus in D. wurde während des Krieges niedergebrannt. Ich wollte ein neues Haus aufbauen. 2004 war das Haus in D. fertig und ich kehrte dorthin zurück. Ich und meine Lebensgefährtin kehrten gemeinsam zurück. Sie blieb dort etwa 6 Monate bis 1 Jahr. Nachdem ich nach D. zurückgekehrt bin, hat sich jedenfalls die Beziehung zu den Eltern meiner Lebensgefährtin verschlechtert.

 

VL: Möchten Sie noch etwas zum Scheitern Ihrer Beziehung zu Ihrer Lebensgefährtin sagen?

 

BW: Unser Streit begann im Monat des Ramadan. Ich wollte nicht, dass in meinem Haus die moslemischen Feiern gefeiert werden. Ich habe mich gewundert, als der Vater meiner Verlobten eines Tages zu uns kam und von mir wissen wollte, warum ich meiner Lebensgefährtin verboten habe, den Ramadan zu halten. Er war aber nicht berechtigt, in mein Leben einzugreifen. Meiner Meinung nach sollten sie gar nicht wissen, was ich mache und woran ich glaube. 4 Tage vor Bayram wird die große Nacht gefeiert. In dieser Nacht hatte ich einen Streit mit dem Vater meiner Lebensgefährtin. Er sagte mir, dass er mich nie in Ruhe lassen werde. Aus Zorn sagte er auch, dass es ihm leid tut, dass er mich nicht an Ort und Stelle umbringen wird. Ich weiß, dass er ein großes Herz hat und niemanden töten könnte. Das sagte er nur aus Wut. Einige Tage später hat sich der Vater meiner Lebensgefährtin im Dorf mit einem Dorfbewohner getroffen. Dann kamen zu mir ins Haus Dorfbewohner und sagten, dass ich von ihnen ausgeschlossen bin. Ich wurde seit dem Tag ausgegrenzt, ca. 90 % der Dorfbevölkerung spricht gar nicht mit mir.

 

VL: Wovon hatten Sie Ihren Lebensunterhalt verdient, als Sie nach D. zurückgekehrt waren!?

 

BW: Ich habe privat Handel betrieben. Ich hatte keine Existenzprobleme.

 

VL: Haben Sie diesen Handel primär im Dorf oder außerhalb des Dorfes betrieben?

 

BW: Außerhalb des Dorfes auf den städtischen Märkten.

 

- VL: Wie heißt der Vater Ihrer Lebensgefährtin?

 

BW: H. I..

 

VL: Wie hieß Ihre Lebensgefährtin?

 

BW: V..

 

VL: Wie viele Zeit verging etwa zwischen dem Streit mit der Lebensgefährtin und dem Angriff der maskierten, bewaffneten Männer?

 

BW: 10-12 Tage. Ich bin mir nicht sicher. Ich kann mich auch nicht an das Datum erinnern.

 

VL: Wissen Sie die Tageszeit, als die maskierten Männer kamen?

 

BW: Es war gegen 04.00 Uhr in der Früh.

 

VL: Sie haben vor dem BAA gesagt, diese Männer seien uniformiert und bewaffnet gewesen. Können Sie uns etwas über Ihr Aussehen sagen?

 

BW: Einer trug einen Bart und eine Sonnenbrille. Ich konnte sein Gesicht aber nicht erkennen. Ich kann aber nicht sagen, welcher Organisation sie angehörten, weil ich das auch nicht weiß. Sie hatten keine besonderen Zeichen. Die Männer waren maskiert.

 

VL: Wie sah das Gesicht der maskierten Männer aus?

 

BW: Man konnte nur die Augen sehen.

 

VL: Ihr Freund, von dem Sie vorher erzählten, wann wurde er von den maskierten Männern angegriffen?

 

BW: Im Februar/März 2006.

 

VL: Wohnt der Freund in der Stadt oder ist es ein Dorfbewohner?

 

BW: Er stammte aus einem Nachbardorf, 4 km von meinem Dorf entfernt

 

VL: Sie vermuten, dass er angegriffen wurde, weil man weiß, dass er etwas mit Ihnen zu tun hat, zum Beispiel, weil er Ihr Auto kaufte?

 

BW: Ja.

 

VL: Passierte noch etwas in der Zwischenzeit ?

 

BW: Er hat das Auto verkauft und hat keine Probleme mehr.

 

VL: Man hat Ihnen diese Frage schon vor dem BAA gestellt. Wäre es Ihnen möglich gewesen, zum Beispiel nach Pristina zu gehen; dort sind diese dörflichen Strukturen nicht so ausgeprägt!? Sie könnten sich als Handelstreibender auch den Lebensunterhalt dort verdienen. Sie flohen aber gleich.

 

BW: Vielleicht wäre das eine Möglichkeit. Hätten Sie das erlebt, was ich erlebt hätte, wären Sie nach Australien geflüchtet. Es tut mir leid, dass ich mich so ausdrücke.

 

VL: Sie glauben, die Leute, die Sie ablehnen, würden Sie nie in Ruhe lassen im ganzen Kosovo?

 

BW: Ja, so ist es.

 

VL: Gibt es irgendwelche Gründe, die dagegen sprechen würden, Sie in den Kosovo zurückzuschicken? Was würde im Rückkehrfall passieren?

 

BW: Falls mir die Personen begegnen würden, wäre ich tot. Der Kosovo ist klein. Wenn es ein großes Land leben, wo Millionen leben, könnte ich mich vielleicht irgendwo verstecken.

 

VL: Kann Ihnen die Polizei keinen Schutz gewähren?

 

BW: Ich wurde von den Personen bedroht. Sie sagten, dass ich diesen Fall nicht der Polizei melden sollte. Die örtliche Polizei und ein Teil der internationalen Polizei handeln überhaupt nicht. Es hat Fälle gegeben, in denen Personen von Maskierten bedroht wurden, dies bei der Polizei gemeldet haben und Tage später liquidiert wurden. Ich weiß von einem internationalen Polizisten, der in Prostitutionsfälle verwickelt war. Ein weiterer internationaler

Polizist aus den arabischen Staaten verletzte einen Kollegen: dies nicht aus Privatgründen, sondern aus terroristischen Zwecken. Dieser Polizei kann man nicht vertrauen.

 

VL: Gibt es besondere Gründe (z.B. Familienbezug in Österreich), die ihre Ausweisung aus Österreich als unzulässig erscheinen lassen?

 

BW: Ich habe einen Deutschkurs besucht. Ich kann ein Zeugnis vorlegen. Ich habe dort nicht sehr viel gelernt. Ich lebe in einer Pension. Meine Freizeit verbringe ich in der Volkshilfe.

 

VL: Sie wurden in Österreich wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls angezeigt!? Wie kam es dazu?

 

BW: Ich hatte am Anfang ein Problem mit der Polizei. Wenn mir das Schreiben der BPD Linz von 2006 vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich diese Tat nicht begangen habe. Später habe ich auch nochmals versucht, eine Jacke zu stehlen, damals ging es mir schlecht. Ich habe gelernt, dass viele Leute falsch sind. Jetzt sind diese Probleme vorbei.

 

VL: Wozu haben Sie das Dokument von der Verwaltungsbehörde in N. über die Änderung Ihres Namens benötigt?

 

BW: Ich wollte im Kosovo arbeiten. Mein Familienname stimmte nicht mit jenem im Geburtenbuch überein. Ich benötigte für eine Kreditaufnahme die Geburtsurkunde. Ich wollte legal arbeiten. Das Geburtenbuch war ich in N..

 

VL: Fuhren Sie selbst nach N. wegen des Dokumentes?

 

BW: Ja, per Taxi.

 

VL unterbricht die Verhandlung von 10.30 Uhr - 10.50 Uhr.

 

VL ersucht den BW seinen Herkunftsort auf der amtlich verwendeten Karte des Kosovo zu zeigen. Dabei werden folgende Schreibweisen vorgefunden:

 

D. für D. und G. für G..

 

Auf Nachfrage gibt der BW an, dass sein Freund, namens F. E. derzeit in der Stadt F. aufhältig ist.

 

Folgende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert:

 

Kosovo - Bericht 1. April 2006 von Mjr. Armin Vogl, ÖB Außenstelle Prishtina (./ A)

 

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo) vom 29.06.2006 (./B)

 

Home Office, Operational Guidance Note, Serbia (including Kosovo) vom 30.06.2006 (./C)

 

UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 (./ D)

 

US State Department, Serbia-Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2005 vom 09.03.2006 (./ E)

 

Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo, 14.-19.05.2006 (../F)

 

VL: Aus diesen Berichten ergibt sich, dass im Regelfall eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ethnischer Albaner nicht besteht und die Polizei gegen Übergriffe Dritter (zB Maskierter) im Regelfall effizient vorgeht. Dass sich wegen traditioneller Gesellschaftsstrukturen die Lage für den einzelnen in Ausnahmefällen problematisch darstellen kann, ist andererseits nicht völlig ausgeschlossen. Es erscheint daher eine Recherche durch den Verbindungsbeamten der ÖB Prishtina vor Ort sinnvoll; wenn Sie die Zustimmung erteilen, erfolgt diese, sofern rechtlich zulässig, einschließlich personenbezogener Anfragen vor Ort, ansonsten ohne ihre Namensnennung.

 

BW: Grundsätzlich ist es auch in meinem Interesse, dass der Verbindungsbeamte Recherchen anstellt, da ich möchte, dass die Wahrheit ans Licht kommt. Es ist nur wichtig, dass nicht bekannt wird, dass ich hier in Österreich bin. Er kann sehr wohl zu meinem Freund, auch zu meiner Adoptivmutter gehen, er soll nur nicht sagen, dass ich in Österreich bin. Meine Adoptivmutter weiß nicht genau, wo ich bin. Der Verbindungsbeamte sollte nach Möglichkeit mit ihr alleine ein Gespräch führen. Weiters bedanke ich mich für die zivilisierte Art der Verhandlungsführung.

 

VL gibt bekannt, dass eine Anfrage an den Verbindungsbeamten gestellt werden wird und diese, den Parteien jedenfalls zum Parteiengehör zugestellt werden wird, sofern nicht ohnehin eine weitere Verhandlung anberaumt wird.

 

VL fordert BW auch auf, sollte er in den nächsten Wochen noch irgendwelche Dokumente erhalten oder neue Informationen, diese unverzüglich nachzureichen.

 

VL: Möchten Sie noch etwas sagen, sodass ich mir ein vollständiges Bild Ihrer Lebenssituation machen kann?

 

BW: Ich studiere hier die Bibel und lerne gerade die Texte. Ich werde in etwa 3 Monaten fertig sein und dann ein Mitglied sein. Darüber kann zum Beispiel Schwester Maria Auskunft geben, unter der Telefonnummer: x erreichbar. Es gibt dann noch einen gewissen F., dessen Telefonnummer ich auch angeben könnte, der über meine Situation in Österreich Bescheid weiß.

 

Auf Befragen des VL, ob der BW alles verstanden und alles vorgebracht hat, gibt dieser an:

 

Ich habe alles verstanden, alles vorgebracht und nichts mehr hinzuzufügen. Ich glaube, heute hat es auch mit der Dolmetscherin geklappt. Wie gesagt, gab es bei der Einvernahme in Linz die genannten Probleme.

 

Ende der Vernehmung.

 

Weitere Beweisanträge: keine.

 

Sonstige Stellungnahmen: keine.

 

(...)"

 

5. Der aufgrund des Erhebungsersuchens der erkennenden Behörde vom Verbindungsbeamten des BMI bei der ÖB Prishtina Obstlt Andreas PICHLER übermittelte Bericht vom 28.11.2006 wurden dem Beschwerdeführer (wie auch dem Bundesasylamt) zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt. In der daraufhin vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme vom 22.12.2006 wird insbesondere ausgeführt, dass die befragten Zeugen gegenüber dem Verbindungsbeamten sehr vorsichtig gewesen seien bzw. ihre eigene Familie hätten schützen wollen. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme seines Freundes F. E. zum Beweis der Bedrohungssituation und den Angriffen beantragt. Mit Schreiben vom 08.01.2007 teilte der Beschwerdeführer die Adresse seines Freundes F. E. zwecks weiterer Ermittlungen mit. Der hierauf durch den UBAS eingeholte ergänzende Bericht des Verbindungsbeamten vom 04.02.2007 wurde wiederum zur Stellungnahme übermittelt. Am 23.02.2007 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dieser Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten ein, in welcher ausgeführt wird, dass die Angaben des Zeugen indizieren würden, dass der Beschwerdeführer weiterhin von unbekannten Männern gesucht werde.

 

6. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte sodann am 19.06.2007 eine weitere mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte wiederum seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Diese Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

 

"(...)

 

Die bisherige Dolmetscherin ist verhindert.

 

Der amtsbekannte Dolmetscher wird im gegenständlichen Verfahren als solcher bestellt und beeidet, wogegen kein Einwand erhoben wird; es bestehen keine Befangenheitsgründe gemäß §§ 39a, 53 AVG.

 

Die berufende Partei gibt an, dass sie den Dolmetscher gut versteht; Einwände gegen seine Person bestehen nicht.

 

Der VL bezeichnet den bisherigen Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.

 

Der VL gibt den Parteien Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Keine Äußerung.

 

Die Beweisaufnahme wird fortgesetzt.

 

BW gibt nach Wahrheitserinnerung (unrichtige Angaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt) und Belehrung gem. § 49 iVm § 51 AVG sowie nach Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a, d AVG) vernommen an:

 

VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?

 

BW: Ich habe Kopfschmerzen aber ich denke, es wird gehen.

 

VL erörtert die zwischenzeitig eingeholten Ergebnisse der Recherchen des Verbindungsbeamten der ÖB Prishtina, die jeweils dem BWV bereits schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden und ersucht BW um Stellungnahme, insbesondere zu den Punkten

 

*) keine Probleme mit Familie der ehemaligen Lebensgefährtin (Seite 3 der Auskunft vom 28.11.2006

 

*) (Adoptiv-)Familie hat keinerlei Informationen über Probleme des BW (4f der Auskunft vom 28.11.2006), beziehungsweise ein religiöses Bedrohungszenario, BW sei im Sommer 2005 weggegangen

 

*) Probleme des Freundes sind durch Verkauf eines Mazda entstanden, keine Hinweise auf fundamentalistische Verfolgungsmotive; (ergänzende Auskunft des VB)

 

Stellungnahme BW: Jeder möchte sich selbst schützen. Wenn meine Exfrau bejahen würde, dass ich Probleme mit ihrer Familie gehabt hätte, würde sie zugeben, dass das ein Fehler gewesen wäre. Mit einem Wort, wenn sie zugeben würden, dass sie mich bedroht haben, könnte die Folge sogar eine gerichtliche Verurteilung sein. Ich möchte weg von Problemen und möchte nicht, dass es noch einmal so kommt, wie es schon einmal gewesen ist. Die Adoptivmutter weiß das, was sie von außen gehört hat. Sie wusste zwar davon, aber sie wollte keine Probleme mit dem Gesetz haben und hatte Angst vor der Situation im Allgemeinen.

 

Was die unterschiedlichen Automarken betrifft: Als meine Verlobte von einem Mercedes sprach, ging es um ein Auto, das ich früher besessen hatte. Das Auto, welches der Grund für die Probleme meines Freundes war, war ein Mazda.

 

Auf Vorhalt, warum mein Freund nicht mehr über die vermuteten Gründe für meine Probleme gesprochen hat: Ich bin sicher, dass mein Freund gegenüber den Verbindungsbeamten dieselben Angaben gemacht hat, wie ich in der letzten Berufungsverhandlung. Ich spreche mit meinem Freund nur selten, das letzte Mal vor zwei Monaten. Er sagte mir, er hätte mit einer Frau gesprochen, diese hätte ihm einfache Fragen gestellt. Es entstand der Eindruck, dass man die Sache schnell abwickeln wollte. Er hat jedenfalls gesagt, dass ich gesucht wurde und dass die Leute, die nach mir gefragt haben, mit einem Dialekt aus der Drenica-Region sprechen. Ich hätte auch den Wunsch gehabt, dass die Gespräche, die der Verbindungsbeamte mit den einzelnen befragten Personen geführt hat, aufgezeichnet worden wären. Es schien mir jedenfalls, dass die Angelegenheit zu schnell "erledigt" werden sollte.

 

VL Waren Sie im Kosovo in organisierte Kriminalität bzw. Schleppereiaktivitäten verwickelt?

 

BW: Nein, derartige Verbindungen bestehen bei meiner Person nicht. Ich habe damit nichts zu tun.

 

VL: Wie sieht Ihre derzeitige religiöse Situation aus?

 

BW: Ich bin jetzt sozusagen ein Mitglied zu "60 Prozent" bei einer christlichen Gemeinschaft; man muss viele Bedingungen erfüllen, um vollständiges Mitglied zu sein.

 

Zu meiner religiösen Aktivität in diesem Zusammenhang kann ich heute eine Bestätigung über die Absolvierung eines Bibelkurses vorlegen; die- selbige wird in Kopie zum Akt genommen.

 

VL: Wollen Sie gegenüber der Berufungsverhandlung am 27.10.2006 ein neues Vorbringen erstatten, gibt es etwa Neuigkeiten über die Sie betreffende Verfolgungssituation im Kosovo?

 

BW: Die Asylbehörde ist informiert, was meine Angelegenheiten betrifft. Ich würde sagen, der Stand meiner Probleme ist derselbe wie zur Zeit der letzten Berufungsverhandlung.

 

BWV an BW: Sie haben erwähnt, dieses Jahr mit Ihrem Freund E. gesprochen zu haben. Wie Sie heute gesagt haben, gab dieser an, er hätte mit einer Frau gesprochen. War das ein Telefongespräch oder ein persönliches Gespräch?

 

BW: Ich glaube, er hat erwähnt, dass er angerufen worden ist, sicher bin ich mir nicht. Er hat aber gesagt, dass es eine Frau gewesen ist.

 

BWV an BW: Können Sie aus Ihrer Sicht ausschließen, dass Ihr Freund mit einem Mann gesprochen hat, bzw können Sie ausschließen, dass zwischen Ihrem Freund und dem Verbindungsbeamten ein persönliches Gespräch stattgefunden hat?

 

BW: Ich habe es auf jeden Fall so verstanden, dass es ein Telefongespräch war. Ansonsten könnte das natürlich nachgeforscht werden.

 

Keine weiteren Fragen des BWV.

 

VL: Die in der Verhandlung am 27.10.2006 erörterte Einschätzung der Lage im Kosovo hat sich im hier entscheidungsrelevanten Zusammenhang nicht maßgeblich verändert

 

(Aktuelle Quellen: (Dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 15.02.2007 (AA).

 

UK Home Office, Operational Guidance Note Republic of Serbia (including Kosovo) vom 12.02.2007 (UKHO), im Internet öffentlich zugänglich

 

US State Department, Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2006, Abschnitt Kosovo, 06.03.2007 (USDOS), im Internet öffentlich zugänglich.

 

Kosovo, Bericht des Verbindungsbeamten des BMI, Pichler, vom 31.03.2007 (VB).

 

Auskunft des VB zu "AKSH" vom 21.02.2007

 

UNHCR Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo (UNHCR), im Internet öffentlich zugänglich).

 

Keine Äußerung von BW und BWV.

 

VL: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin?

 

BW: Nein.

 

VL: Wollen Sie noch irgendetwas angeben, damit ich mir ein vollständiges Bild von Ihren Lebensverhältnissen machen kann?

 

BW: In der Stellungnahme des Verbindungsbeamten vom 28.11.2006 ist B. D. erwähnt. Dazu möchte ich nur sagen, dass ich von seiner Familie nichts wissen will, mit seinen beiden Brüdern nichts rede. Daher ist es auch verständlich, dass er etwas Schlechtes in meine Richtung sagen kann.

 

Dem BW werden die entsprechenden Passagen, Seite 4 und Seite 5 oben der Auskunft des Verbindungsbeamten noch einmal zur Kenntnis gebracht.

 

VL: Wollen Sie noch zu irgendeinem Punkt weitere Angaben machen?

 

BW: Ich denke, es wurde alles wichtige soweit niedergeschrieben.

 

BWV bringt noch vor, dass aus seiner Sicht die Ausführungen des VB die Fragestellungen des UBAS zur Verfolgungssituation von christlichen Mitglied im Kosovo, insbesondere die Ausweichmöglichkeiten in den städtischen Raum, nicht hinreichend beantwortet haben. Es wird um entsprechende Bedachtnahme dieses Punktes unter allfälliger Heranziehung des Amtswissens ersucht.

 

Auf Befragen des VL, ob der BW alles verstanden und alles vorgebracht hat, gibt dieser an:

 

BW: Ich habe alles verstanden, alles vorgebracht und nichts mehr hinzuzufügen.

 

Ende der Vernehmung.

 

Weitere Beweisanträge oder sonstige Stellungnahmen: keine.

 

Das Beweisverfahren wird gemäß § 39 Abs 3 AVG geschlossen.

 

Schlussanträge: keine.

 

(...)"

 

7. Mit Schreiben vom 16.07.2007 legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat der UNMIK, ein Zeugnis hinsichtlich der Ablegung eines Deutschkurses sowie ein albanisch verfasstes handschriftliches Schreiben betreffend seiner Fluchtgründe vor, welches einer Übersetzung zugeführt wurde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005). Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag im Dezember 2005 gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBL. I Nr. 101/2003 zur Anwendung.

 

Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 haben Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2. Feststellungen

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist in Prishtina geboren. Er gehört der albanischen Volksgruppe an. Er wurde kurze Zeit nach seiner Geburt adoptiert und lebte mit seinen Adoptiveltern in D.. Er hatte nie Kontakt zu seinen leiblichen Eltern. Der Beschwerdeführer hielt sich während des Krieges für etwa 6 Monate in Bosnien auf. Das Haus der Familie in D. wurde während des Krieges zerstört und der Beschwerdeführer bemühte sich um einen Wiederaufbau. Er lebte vorübergehend im teilweise renovierten Haus mit seiner Lebensgefährtin I. V.. Der Beschwerdeführer arbeitete mit dem Bruder der Lebensgefährtin in dessen Geschäft. Es kann nicht festgestellt werden, ob weiterhin eine Beziehung mit I. V. besteht. Sollte die Beziehung beendet sein, kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund die Beziehung beendet wurde.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Kosovo (Verfolgung durch die Familie der Lebensgefährtin, die Dorfbewohner und insbesondere unbekannte maskierte Männer aus religiösen Gründen) erwiesen sich als nicht glaubwürdig. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo festgestellt werden. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Kosovo einer Verfolgungsgefahr im Falle einer Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde ausgesetzt wäre.

 

Die Adoptivmutter des Beschwerdeführers lebt weiterhin im Kosovo. Der Adoptivvater ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr wiederum im von ihm aufgebauten Haus in D. leben.

 

2.2. Zur Lage im Kosovo werden aufgrund der in den Verhandlungen vom 27.10.2006 und 19.06.2007 erörterten Quellen folgende Feststellungen getroffen:

 

Im Kosovo haben sich unter der UNMIK-Verwaltung demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte provisorische Regierung. Die Entscheidung über den zukünftigen Status der Provinz fällt voraussichtlich Anfang 2008 (AA 5).

 

Die Sicherheitslage hat sich seit den Unruhen im März 2004 weitgehend beruhigt; sie ist jedoch bei hohem Gewaltpotential angespannt (AA, 5). Menschenrechte werden im Kosovo im Allgemeinen beachtet. Es kam aber zu einigen Fällen politisch oder ethnisch motivierter Tötungen und Gewalt bzw Ablehnung gegenüber Minderheiten (USDOS, Einleitung). Grundsätzlich gewährleisten KPS, UNMIK, KFOR und KPC für den überwiegenden Teil der Bevölkerung einen ausreichenden Sicherheitsstandard und kann insbesondere KPS als gut funktionierend angesehen werden (VB, 6ff, UKHO 3.8.6. ua). Es besteht ein effizienter Beschwerdemechanismus gegen Fehlverhalten von KPS (VB, 11). Delikte gegen Leib und Leben sind im Jahr 2006 gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen, Eigentumsdelikte leicht gestiegen (VB 12f). Die Effizienz der gerichtlichen Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist oft zu gering (AA 8f). Repressionen gegenüber Minderheiten haben seit 2004 ständig abgenommen, gewalttätige Auseinandersetzungen erfolgen zumeist innerhalb der einzelnen Ethnien (AA, 5). Die UCK ist formell aufgelöst, die AKSh (Albanische Nationale Armee) stellt keine Bedrohung der allgemeinen Sicherheitslage dar, fallweise werden kriminelle Aktivitäten in ihrem Namen begangen (AA 9), zwangsweise "Rekrutierungen" sind nicht bekannt (VB 14f; VB vom 21.02.2007).

 

Personen, denen Zusammenarbeit mit Serben (nach 1990) in qualifizierter Form vorgeworfen wird (unter Umständen auch deren nahen Angehörigen) kann im Einzelfall ernste Gefahr drohen (UNHCR), in einer Mehrzahl der Fälle wird auch hier von Schutzfähigkeit der Sicherheitsorgane auszugehen sein (UKHO 3.10.).

 

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schlecht (hohe Arbeitslosigkeit), als positives Zeichen ist das Wachstum der legalen Privatwirtschaft zu nennen (AA 5, VB 27f). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; im Jahr 2006 erhielten ca. 175.000 Personen Sozialhilfe, deren Erlangung im Verwaltungsweg durchsetzbar ist (AA 5, VB 25f). Auch im Jahr 2006 gab es zahlreiche freiwillige und zwangsweise Rückkehrer in den Kosovo (AA 17).

 

Die medizinische Grundversorgung, einschließlich psychischer Erkrankungen und posttraumatischer Belastungsstörungen (ausgenommen schwere Fälle oder solche, die längeren stationären Aufenthalt erfordern) ist gegeben (AA 18ff). Allgemein sind spezielle bzw sehr seltene Krankheitsfälle jedoch nur schwierig zu behandeln (VB 28).

 

3. Beweiswürdigung:

 

3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Adoption und seinen Familienangehörigen ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen in den Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Einklang mit dem Akteninhalt.

 

3.2. Der Asylgerichtshof geht aus folgenden Gründen nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung (sowohl durch die Familie seiner Lebensgefährtin als auch durch weitere unbekannte Personen) ausgesetzt ist:

 

3.2.1. Bereits im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt traten in diesem Zusammenhang Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers zutage, welche bereits vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung grundsätzlich schlüssig dargestellt wurden (Seite 51 und 52 des Bescheides). Auch in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 27.10.2006 war es dem Beschwerdeführer nicht möglich die im Zusammenhang mit der Berichtslage bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Maßgeblichkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr auszuräumen. Dem Beschwerdeführer wurde in seinem Interesse die Befassung eines Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft Prishtina zur allfälligen Verifizierung entscheidungswesentlicher Umstände vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden.

 

In der Heranziehung von Verbindungsbeamten liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde vor allem deswegen ein adäquates Ermittlungsinstrument, da diese sich vor Ort befinden und somit über das entsprechende Wissen verfügen, wie in der betreffenden Region bei Erhebungen bestmöglich, insbesondere auch im Hinblick auf die Vermeidung neuer Gefährdungspotentiale für den Asylwerber, vorzugehen ist. In notorischer Weise wurden durch den Verbindungsbeamten in bereits zahlreichen Fällen für beide Asylbehörden Anfragebeantwortungen durchgeführt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Verbindungsbeamte in besonderer Weise mit den rechtlichen und praktischen Anforderungen der ihm aufgetragenen Tätigkeit vertraut ist.

 

3.2.2. Aufgrund des Erhebungsberichtes des Verbindungsbeamten des BMI bei der Österreichischen Botschaft Prishtina vom 28.11.2006 und der Ergänzung dieses vom 04.02.2007 wurden die erheblichen Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bekräftigt. Für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten religiös motivierten Verfolgung, die maßgeblich vom Vater der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ausgehen soll, spricht bereits der Umstand, dass sich aus den Angaben der durch den Verbindungsbeamten befragten Zeugen (ehemalige Lebensgefährtin, Bruder der Lebensgefährtin, Adoptivmutter, Freund des Beschwerdeführers) jedenfalls keine Hinweise auf eine entscheidend aus religiösen Gründen erfolgte Trennung des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin ergeben haben. Ebenso wenig kann aus den Ermittlungsergebnissen des Verbindungsbeamten auf eine existenzbedrohende Feindschaft zwischen der Familie der Lebensgefährtin und dem Beschwerdeführer geschlossen werden. So soll der Bruder der Lebensgefährtin zu verstehen gegeben haben, dass seine Schwester seines Wissens nach noch mit dem Beschwerdeführer zusammen sei und es keine Probleme gebe. Die (ehemalige) Lebensgefährtin sprach zwar davon, sich vom Beschwerdeführer vor zwei Jahren aufgrund unterschiedlicher Interessen getrennt zu haben, jedoch habe es überhaupt keine Probleme zwischen ihrem Vater und dem Beschwerdeführer gegeben. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich von seiner Lebensgefährtin getrennt hat (siehe auch Einschätzung des Verbindungsbeamten - Seite 6 der Anfragebeantwortung vom 28.11.2006). Ungeachtet der Frage der möglichen Fortführung der Beziehung ist dem Bericht jedenfalls kein Anhaltspunkt einer auf religiösen Differenzen beruhenden Bedrohung durch den "Schwiegervater" zu entnehmen. Diesbezüglich wäre jedoch insbesondere zu erwarten, dass sich die Adoptivmutter des Beschwerdeführers zumindest ansatzweise zu Bedrohungen seitens der Familie der Lebensgefährtin geäußert hätte, würde eine solche Bedrohung den Tatsachen entsprechen.

 

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er mit seiner Lebensgefährtin eine Auseinandersetzung über den Ramadan geführt habe, erklärte die Lebensgefährtin gegenüber Obstlt PICHLER, dass sie an Religion überhaupt nicht interessiert sei. Darüber hinaus gab sie an, dass der Beschwerdeführer Moslem sei, aber laut ihrer Erinnerung nicht die Moschee besucht habe. Auch die Angaben der Adoptivmutter deuten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit religiösen Meinungen aufgefallen sei.

 

Auch aus der Befragung des Freundes E. F., welchen der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Verfolgungsbehauptung nannte (da dieser selbst von unbekannten Maskierten bedroht und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei), ergaben sich keine Hinweise auf fundamentalistische Verfolgungsmotive. So ist dem Bericht von Obstlt. Pichler vom 04.02.2007 zu entnehmen, dass dieser zweimal Probleme mit unbekannten Männern aufgrund eines vom Beschwerdeführer gekauften Mazdas gehabt habe. Nicht nachvollziehbar erscheint aber, warum der Freund E. F. nicht einmal ansatzweise über die vermutlichen Gründe für die Probleme gesprochen haben sollte, würden diese den Tatsachen entsprechen.

 

Widersprüche zum Vorbringen des Beschwerdeführers ergaben sich auch dadurch, dass der angebliche Zeitpunkt der Bedrohung durch maskierte Männer - November 2005 - nicht mit den Angaben der Zeugen über das Weggehen des Beschwerdeführers aus D. vereinbar ist. So sprach die Mutter des Beschwerdeführers gegenüber dem Verbindungsbeamten davon, dass der Beschwerdeführer sicher im Sommer 2005 weggegangen sei.

 

3.2.3. Der Beschwerdeführer konnte den ihm übermittelten Beweisergebnissen sowohl in seinen schriftlichen Stellungnahmen als auch in Verhandlung vom 19.06.2007 nicht schlüssig bzw. substantiiert entgegengetreten. Die Ausführungen, wonach die Exfrau sich selbst vor gerichtlicher Verurteilung habe schützen wollen, und die Adoptivmutter keine Problem mit dem Gesetz haben wollte und Angst vor der Situation im Allgemeinen hatte, sind im Hinblick darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall um bloße Auskünfte gegenüber einem Verbindungsbeamten bei der österreichischen Botschaft und nicht etwa um Zeugenaussagen in einem brisanten öffentlichen Gerichtsverfahren im Kosovo handelt, nicht schlüssig nachvollziehbar und in keinster Weise belegt.

 

3.2.4. Neben der behaupteten religiösen Verfolgung gab der Beschwerdeführer an, bereits seit seiner Kindheit aufgrund seiner Adoption im Dorf als Fremder angesehen worden zu sein. Der Beschwerdeführer schilderte diese angeblich bestehenden Probleme mit der Dorfgemeinschaft jedoch vage und unbestimmt. Seinen Ausführungen bezüglich der behaupteten Ablehnung durch die Dorfbewohner sind insbesondere keine konkreten existenzbedrohenden Auswirkungen und Folgen auf sein Leben im Dorf zu entnehmen. So stellte er einerseits in den Raum, dass es die Dorfbewohner nicht gern gesehen hätten, dass er das Vermögen seiner Adoptivfamilie erhalten habe, andererseits behauptete er nie, dass ihm ein Dorfbewohner das Vermögen tatsächlich streitig gemacht hätte. Der Asylgerichtshof ist in einer Gesamtschau zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf keinen schweren Diskriminierungen aufgrund seiner Adoption ausgesetzt war. Selbst bei Zugrundlegung vereinzelter Ressentiments dem Beschwerdeführer gegenüber, bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes seiner Adoption asylrelevanter existenzbedrohenden Gefährdung ausgesetzt ist.

 

Zusammengefasst steht für den Asylgerichtshof somit mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer nicht von unbekannten Männern aus religiösen oder sonstigen asylrelevanten Motiven in erheblichem Ausmaß bedroht worden ist.

 

3.3. Die getroffenen Feststellungen zu Kosovo ergeben sich aus den angeführten in der Verhandlung vorgehaltenen Erkenntnisquellen. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von UNHCR allgemein anerkannte Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden (Deutschland, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) herangezogen und besonderes Gewicht auf den Bericht des vor Ort tätig gewesenen Verbindungsbeamten des BMI, Obstlt. Pichler gelegt (sodass eine besondere Vertrautheit mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort anzunehmen ist und jedenfalls keine "abstrakte Ferndiagnose" vorliegt). Die grundsätzliche Verbesserung der Sicherheitslage bestätigt ausdrücklich auch die aktuelle Lageeinschätzung von UNHCR. Der Bericht des Verbindungsbeamten zeigt, dass insbesondere für ethnische Albaner mit Ausnahme von Nord-Mitrovica die Sicherheitslage im Kosovo stabil ist. Jedenfalls für die albanische Bevölkerungsmehrheit sind auch seit der Berufungsverhandlung keine entscheidenden Lageänderungen notorisch.

 

3.3.1. Auch die am 17.02.2008 erklärte Unabhängigkeit des Kosovo (Anerkennung durch die Republik Österreich am 28.02.2008) lässt jedenfalls im vorliegenden Fall (Angehöriger der albanischen Bevölkerungsmehrheit) keine für das Verfahrensergebnis notorische Lageänderung erwarten. Es kann zudem als notorisch angesehen werden, dass die EULEX-Mission der EU in Zukunft Funktionen der bisherigen UN-Verwaltung übernehmen wird, weshalb auch die Einschätzungen über die (fortdauernde) Effektivität der internationalen Kräfte im Kosovo (insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage) der Substanz nach weitergelten. Widerstreitende Berichte sind dem Asylgerichtshof bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht bekannt geworden.

 

3.4. Festzuhalten ist aber jedenfalls auch, dass selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers (Angst vor unbekannten Verfolgern aus religiösen Motiven) der festgestellte Schluss, im Kosovo sei es möglich, vor eventueller privater Bedrohung effektiven Schutz durch die drei Sicherheitskörper UNMIK, KPS und KFOR zu erhalten, für den Beschwerdeführer gilt; dies aus folgenden näheren beweiswürdigenden Erwägungen in eventu:

 

3.4.1. Aus den Berichten folgt, dass effektive Schutzgewährung durch die quasi-staatlichen Sicherheitsorgane möglich wäre, sodass das reale Risiko einer auf den ganzen Kosovo bezogenen Gefährdung im Fall einer Rückkehr gering erschiene: Ganz klar ergibt sich ein Rückgang von Gewalttaten gegen Leib und Leben in letzter Zeit; dass Straftaten durch die Sicherheitsorgane jedenfalls zum Teil aufgeklärt werden, zeigt etwa die Aufzählung sicherheitsrelevanter Ereignisse im Bericht des US State Department. Auch die aktuelle Position von UNHCR und die einschlägigen aktuellen Berichte des Verbindungsbeamten bestätigen die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Richtig ist, dass ethnischen Albanern, deren qualifizierte Kollaboration mit dem früheren serbischen Regime jetzt bekannt wurde, laut UNHCR weiterhin ernste Gefahr drohen kann; ein solcher Zusammenhang lässt sich aber aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers für seine Person auch nicht schlüssig ableiten. Der Asylgerichtshof geht also im Sinne einer Eventualbegründung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass, sollten die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohungen und Verfolgungen gegen seine Person stimmen, gegen diese Drohungen die Sicherheitsorgane bei Bekannt werden effektiv vorgehen würden; eine besondere massive Gefährdungssituation, gegen die - im Sinne der Position des UNHCR - ausnahmsweise nicht mit hinreichender Sicherheit effektiv vorgegangen werden könnte, ist nicht erkennbar.

 

3.4.2. Der Beschwerdeführer konnte die Berichte und die daraus in der Verhandlung mit ihm erörterten Folgerungen nicht substantiiert entkräften. Wie aus der Berichtslage hervorgeht, ist nicht zu bestreiten, dass im Kosovo kriminelle Taten begangen werden; diese geschehen danach in der Regel aber im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder gegen in irgendeiner Weise hervorgehobene Persönlichkeiten (etwa Angehörige der serbischen Minderheit; oder etwa Tahir Zemaj als früherer Anführer der FARK), der bloße Umstand, dass solche Taten auch in relativer geographischer Nähe zum Wohnort des Beschwerdeführers geschehen mögen, vermag noch keinen Konnex zu dessen Person herzustellen; dies alles unter dem Aspekt der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Vergleich zur "Nachkriegszeit" 2000/2001, beziehungsweise wieder im Vergleich zu den Unruhen des März 2004.

 

Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage seine Befürchtungen zur Schutzunfähigkeit der Sicherheitskräfte mit Fakten substantiiert zu untermauern. Sowohl dem Bericht des Verbindungsbeamten als auch dem Bericht des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die drei Sicherheitskörper (UNMIK - United Nations Mission in Kosovo, KPS - Kosovo Police Service, KFOR - Kosovo Force) gemeinsam für ein sicheres Umfeld sorgen und der Sicherheitsstandard als hoch zu bewerten ist. Alleine die massive Präsenz der internationalen Polizei im Kosovo in Verbindung mit KPS stellt sicher, dass die Polizei ihren Aufgaben nachkommt.

 

3.5. Dass es im Kosovo in der Regel keine asylrelevanten Gefährdungen von Angehörigen der albanischen Mehrheitsbevölkerung nicht-muslimischen Glaubens gibt, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingeführten in der Substanz - wie dargestellt - weiterhin gültigen Bericht des Verbindungsbeamten vom 31.03.2007. Auch besteht kein Anhaltspunkt, dass Personen, die einer christlichen Gemeinschaft angehören im Kosovo wegen dieses Glaubens existenzbedrohende Verfolgung von Seiten der internationalen Verwaltung oder von Privatpersonen ausgesetzt wären.

 

4. Rechtliche Würdigung

 

4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes

 

4.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden behauptet, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichthofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

 

Erachtet nämlich die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdi

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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