TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/19 E3 304615-1/2008

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Veröffentlicht am 19.08.2008
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Spruch

E3 304.615-1/2008-6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des K.S., geb. 00.00.1986, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2006, FZ. 05 02.398-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Absatz 1 und 8 Absatz 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 129/2004, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) stellte am 21.02.2005 den verfahrengegenständlichen Asylantrag und wurde am 24.02.2005 sowie am 02.08.2006 niederschriftlich zu seinem Asylantrag einvernommen. In der niederschriftlichen Einvernahme am 02.08.2006 wurden dem Antragsteller seine grob widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seines Fluchtvorbringens vorgehalten und ihm die Möglichkeit geboten hiezu Stellung zunehmen bzw. seine divergierende Angaben zu begründen.

 

2. Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und stellte unter einem fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Ausweisung aus Österreich in die Türkei ausgesprochen.

 

Die Erstbehörde traf darin für den individuellen Fall, in welchem das Fluchtvorbringen als gänzlich unglaubwürdig erachtet wurde, hinreichend aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur politischen Lage, zu den Menschenrechten, zur Grundversorgung und zu Rückkehrfragen in die Türkei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig seien und wurde die mangelnde Glaubwürdigkeit durch Darstellung der widersprüchlichen Angaben des Antragstellers seitens der Erstbehörde auch entsprechend ausführlich begründet (näheres vgl. Seite 35 bis 37 des Erstbescheides).

 

3. Dagegen wurde am 18.08.2006 Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) eingebracht. Diese beschränkt sich auf die Ausführung, dass sämtliche Fluchtgründe wiederholt werden und nichts Neues mehr vorzubringen sei. Auf die Beweiswürdigung und die festgestellte Unglaubwürdigkeit wurde nicht eingegangen.

 

4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

3. Die Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts entgegen. In der Beschwerdeschrift wurde auf die konkreten vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche und Implausibilitäten nicht eingegangen. Der Beschwerdeschriftsatz enthält somit keine konkreten Ausführungen, wie die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde entkräftet werden könnte und vermag daher den erkennenden Senat auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des im Wesentlichen mängelfreien Verfahrens des Bundesasylamtes und der Verwendung hinreichender Länderfeststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben im Erstbescheid, denen ebenso in der Beschwerde überhaupt nicht entgegengetreten wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Lage in der Türkei ergeben würde.

 

3.1. Wie die Erstbehörde bereits richtig ausgeführt hat, ist ein doch wesentlicher Grund für die Unglaubwürdigkeit in dem Umstand zu sehen, dass der Beschwerdeführer zunächst vorbrachte, er werde deshalb verfolgt weil er die TIKKO (Kommunistische Partei der Türkei) unterstützt habe, wobei es ihm unmöglich war zu erklären was TIKKO überhaupt bedeutet, und dann hiezu im völligen Widerspruch im Zuge einer späteren Einvernahme ausführte, sein Heimatland deswegen verlassen zu haben, weil er die PKK-Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe und deshalb Probleme mit der Polizei und den PKK-Kämpfern bekommen habe. Er hat folglich sein Fluchtvorbringen im Zuge der einzelnen Einvernahmen ausgetauscht. Auch könnte zweifelsfrei erwartet werden, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die TIKKO unterstützt hätte, er dann doch Grundlegendes über diese Partei wissen hätte müssen, was gegenständlich aber nicht gegeben war. Auch konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, aus welchen Motiven er als Türke eine pro-kurdische Partei unterstützt haben sollte. In einer Gesamtschau ist der Erstbehörde beizupflichten, dass dem grob widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringen des Antragstellers die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

 

Gemäß dem Amtswissen des erkennenden Senates gibt es in der Türkei auch keine systematische Diskriminierung oder Benachteiligung von Alleviten und kann daher nicht angenommen werden, dass es dem Antragsteller allein wegen seiner Religionszugehörigkeit nicht möglich wäre eine entsprechende Arbeit zu finden. Überdies kommt Schwierigkeiten hinsichtlich der Arbeitsfindung nur dann Asylrelevanz zu, wenn es dadurch zu einem Entzug der Lebensgrundlage kommt (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl 95/01/0305, VwGH 24. 11. 1999, 98/01/0652; vgl auch VwGH 24. 3. 1999, 98/01/0380), was im gegenständlichen Fall - insbesondere auf Grund des Umstandes, dass auch die Eltern des Antragstellers in der Türkei leben, eine Landwirtschaft vorhanden ist (somit auch eine Einkommens- und Versorgungsquelle besteht) und es sich bei ihm weiters um einen gesunden arbeitsfähigen jungen Mann handelt - nicht gegeben ist.

 

3.2. Schließlich ist noch auszuführen, dass in der Türkei weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen. Daher ist es auch dem Beschwerdeführer als jungen Mann zuzumuten zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Zudem leben seine Eltern in der Türkei und ist sohin auch ein soziales Netz gegeben. Auch geht der Vater des Beschwerdeführers gemäß dessen Angaben einer Arbeit nach und besitzt eine Landwirtschaft, somit ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte seinen Lebensunterhalt in der Türkei zu sichern. Aus den Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Er ist gesund und arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.

 

Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor.

 

Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde; auch hiezu ist seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt.

 

3.3. Auch hinsichtlich der Ausweisung in die Türkeiist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind vor der Erstbehörde bis zur Ausfertigung gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.

 

Erstmalig mit Schriftsatz vom 15.07.2008 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bekanntgegeben, dass das Standesamt L. mitgeteilt habe, dass der Asylwerber Dokumente im Zuge einer Vorsprache betreffend einer beabsichtigten Eheschließung vorgelegt habe. Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Asylgerichtshof bis zur Ausfertigung gegenständlichen Erkenntnisse weder eine beabsichtigte Eheschließung mitgeteilt, noch wurde ein besonderer Grad der Integration behauptet, was aber jedenfalls - bei Änderung entscheidungsrelevanter Tatsachen - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren erwartet werden kann.

 

Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin beabsichtigen würde, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht bekanntgegeben respektive mitgeteilt wurde, so hätte ihm zum Zeitpunkt der Beziehungsaufnahme die eigene ungewisse aufenthaltsrechtliche Lage - der Ausgang seines Asylverfahrens war noch unsicher - zweifelsohne bekannt sein müssen. Da der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführers klar gewesen sein musste, führte eine Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, überwiegen und der Beschwerdeführer - im Falle der tatsächlich beabsichtigen Eheschließung in Österreich - auf die Möglichkeiten zu verweisen ist, so wie jeder andere Fremde einen Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu erlangen.

 

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist nur durch die Asylantragstellung am 21.02.2005 vorübergehend nach dem AsylG legalisiert. Die im Asylverfahren vorgebrachten Gründe - warum er sein Heimatland verlassen habe, haben sich im Zuge des durchgeführten Asylverfahrens als unglaubwürdig erwiesen. Nach Abschluss seines Asylverfahrens ist also sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216, in welchem zentral auf die unberechtigte Asylantragstellung hingewiesen wird, auch der Schulbesuch der minderjährigen Kinder den Verbleib in Österreich nicht zu rechtfertigen vermag und die zwingend vorgesehene Ausweisung im Hinblick auf das Überwiegen des öffentlichen Interesses erforderlich ist). Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

 

Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 8 Abs. 2 AsylG als zulässig dar.

 

3.5. Insoweit die Erstbehörde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör - durch Nichtvorhaltung der entsprechenden Länderfeststellungen zur Türkei - versagt hat, ist gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den erstbehördlichen Bescheid sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Auch wurde im Beschwerdeschriftsatz den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Türkei nicht entgegengetreten.

 

4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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