E5 303.257-1/2008-14E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Grabner-Kloibmüller als Einzelrichterin über die Beschwerde des Y.A., geb. 00.00.1988, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. ZAWODSKY Peter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2006, FZ. 05 00.130-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2007 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von Y.A. in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
III. Gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 AsylG wird Y.A. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2009 erteilt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1.Verfahrensgang:
Die Mutter als gesetzliche Vertreterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Abstammung sei. Am 04.01.2005 stellte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen einen Asylantrag. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde hiezu am 04.01.2005 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 11.01.2005, am 14.01.2005 sowie am 30.05.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde in Österreich am 24.01.2005 gemäß § 24a Abs. 3 Z 1 AsylG 1997 zugelassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2006, FZ. 05 00.130-BAI, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei; unter einem wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen am 16.06.2006 der Mutter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 29.06.2006, Poststempel vom 30.06.2006, fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Am 19.10.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Beschwerdeverfahren seiner Eltern und seiner Geschwister gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Vater des Beschwerdeführers bzw dem inzwischen volljährigen Beschwerdeführer selbst Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen.
Das - von der durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bestellte Sachverständige, OA Dr. R.P., - erstellte psychiatrische Gutachten betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom 03.01.2008 sowie die von Amts wegen herangezogenen Länderfeststellungen betreffend die Russische Föderation und die Teilrepublik Tschetschenien wurden mit Schreiben vom 08.01.2008 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Trotz der gesetzten Frist von drei Wochen langte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ein.
I.2. Sachverhalt:
I.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Abstammung. Nach einem kurzen Aufenthalt in Polen verbunden mit einer dortigen Asylantragstellung reiste der Beschwerdeführer am 03.01.2005 mit seinen Eltern und einem Bruder nach Österreich ein. Der durch die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin am 04.01.2005 gestellte Asylantrag wurde mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2006, FZ. 05 00.130-BAI, abgewiesen.
Am 00.00.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls und leichter Körperverletzung zu 120 Tagessätzen Geldstrafe, die Hälfte davon bedingt unter der Auflage einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Festgestellt wird, dass für den Beschwerdeführer bzw vom Beschwerdeführer selbst keine eigenen Ausreisegründe geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - weder durch staatliche Organe noch durch private Dritte - ausgesetzt und hat dies auch im Falle einer Rückkehr nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation nicht allein schon deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehört.
Der Beschwerdeführer ist der Sohn des Y.M., dessen Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. E5 303.255-1/2008-14E, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2009 erteilt.
I.2.2. Zur Lage in der Russischen Föderation und der Teilrepublik Tschetschenien wird festgestellt:
Im Jahr 2006 kam es in Russland zu einer Reihe von, auch schwerwiegenden, Menschenrechtsproblemen, die auch staatliche (Sicherheits-)organe betrafen. Die demokratische Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Volk wurde weiter schwächer. Medien- und Meinungsfreiheit wurden in einigen Bereichen beschränkt. An positiven Entwicklungen waren Reformen der Strafgerichtsbarkeit und die verstärkte staatliche Verfolgung von rassischen und ethnischen Diskriminierungen zu verzeichnen (USDOS)
In Tschetschenien kam es weiterhin zu einigen straflosen Menschenrechtsverletzungen durch russische Organe und tschetschenische Regierungskräfte, wobei sich die allgemeine Sicherheitslage insbesondere in Städten und anderen Talregionen stabilisiert hat (USDOS, SFH, NZZ 1). Staatliche Sicherheitsaufgaben wurden zunehmend an die "pro-russischen" Kräfte um den nunmehrigen Präsidenten Ramzan Kadyrov übergeben, die mit zum Teil rechtswidrigen Methoden gegen (vermeintliche) Gegner vorgehen, es gibt daher weiterhin Entführungen und Morde durch diese Kräfte. Die Zahl der Morde und Verschleppungen ist nach Zählung der Menschenrechtsorganisation "Memorial" zwar wesentlich zurückgegangen, es besteht jedoch eine Dunkelziffer, da unter Kadyrov ein Klima der Angst herrscht und auch häufig ungeklärt bleibt, wie viele Verbrechen aus welchen Motiven auf das Konto von Kadyrov gehen. Die "Kadyrovzi" sind nun eine mehrere Tausend Mann starke Truppe, die zum großen Teil aus ehemaligen Widerstandskämpfern besteht. Rebellen wurden von Kadyrov mit Geld oder durch Entführung von Angehörigen zum Überlaufen gebracht. Offene Kämpfe gibt es derzeit weniger. "Tschetschenische Rebellen", obwohl stark geschwächt, begingen weiterhin einige (schwere) Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien, die auch zivile Opfer forderten. Eine Zusammenarbeit zwischen russischen und den "pro-russischen Kadyrov-Kräften" kann jedenfalls zurzeit nicht ausgeschlossen werden (CES1, SFH, USDOS, AA, APA, NZZ 1).
Seit einigen Jahren fließt viel Geld aus Russland nach Tschetschenien, für Waisen, für zerstörte Häuser, wobei jedoch 60 bis 70 Prozent des Geldes in korrupten Kanälen verschwinden. Es kann dennoch von einem nunmehr rasanten ökonomischen Aufschwung (Eröffnung von Geschäften und Lokalen), sowie insgesamt einer zaghaften Normalisierung und Stabilisierung gesprochen werden, wobei die wirtschaftliche und soziale Lage aber weiterhin, wie im gesamten Nordkaukasus, verglichen mit anderen Regionen Russlands, schlecht ist. Lokale Menschenrechtsorganisationen haben begonnen sich zu etablieren, erste Ansätze zur Entwicklung einer Zivilgesellschaft sind zu beobachten. Es gibt auch staatliche Institutionen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen, diese sind aber vielfach noch zu schwach ausgeprägt. Der Wiederaufbau wird auch durch von Kadyrov verlangte "freiwilligen Spenden" aller Staatsbediensteten finanziert (CES 1, NZZ 1, IWP, SFH). Großflächige humanitäre Hilfsoperationen wurden in der 2. Jahreshälfte 2006 in der Region durchgeführt, es wurden auch konkrete Projekte zur Stärkung der Gesundheit junger Menschen und des lokalen Gesundheitswesens durchgeführt; ein umfassender koordinierter Arbeitsplan der (internationalen) Hilfsorganisationen für das Jahr 2007 im Nord-Kaukasus bei verbessertem Zugang insbesondere nach Tschetschenien ist erarbeitet worden, eine graduelle Verbesserung der Lage in 2007 wird erwartet (IWP).
Die meisten Binnenvertriebenen Tschetschenen sind nach Tschetschenien zurückgekehrt, einige leben aber weiterhin in Nachbarrepubliken und anderen Teilen Russlands (z.B. 200.000 in Moskau, 50.000 in der Wolgaregion, 40.000 in Inguschetien/Dagestan). Die tschetschenische Volksgruppe ist insgesamt in vielen Teilen der Russischen Föderation vertreten. Es existieren dort vielfach auch Netzwerke der Tschetschenen, beziehungsweise Hilfsorganisationen, die sich für ihre Rechte einsetzen (ACCORD, IWP, CES 2).
Die Sicherheitslage in Inguschetien ist jedenfalls seit Sommer 2004 schlecht, es kommt öfters zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen russischen Organen und tschetschenischen, respektive islamistischen Rebellen, wobei die Staatsorgane jedenfalls zeitweise Gefahr liefen, die Kontrolle zu verlieren, Rebellen haben auch verschiedene Mordanschläge begangen, diese Gewaltakte ziehen auch unbeteiligte Zivilpersonen in Mitleidenschaft (BBC, SFH).
In Dagestan kommt es derzeit verstärkt zu Angriffen des islamistischen Untergrundes auf Sicherheitskräfte. Zivilpersonen werden fallweise in Mitleidenschaft gezogen, wenn auch in ungleich geringerem Ausmaß als in Tschetschenien. Sicherheitskräfte führen im Hinterland vermehrt Kontrollen durch. Insgesamt ist die Lage durch die Vielzahl interethnischer Auseinandersetzungen, soziale und ökonomische Probleme sowie Korruption (wogegen es häufig zu Demonstrationen kommt) erschwert. Es gibt fundamentale Unterschiede zur Auseinandersetzung in Tschetschenien. Die Bevölkerung steht nicht hinter den Islamisten und stellen diese keine Alternative zum politischen System der Republik unter Muchu Aliev dar (BFM, SFH, CES 1).
Ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, ist bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen, dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten und die Möglichkeit der Kontaktierung von NGO's eine Rolle. Nichtregistrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können. Für arbeitsfähige Menschen hat sich die Möglichkeit der Teilnahme am Arbeitsmarkt in anderen Teilen Russlands jedoch erhöht. Grundsätzlich kann in 2006/2007 insgesamt nicht von einer Verbesserung der menschenrechtlichen Lage der Tschetschenen außerhalb Russlands gesprochen werden. Das Risiko zum Opfer von Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist im Regelfall höher als bei anderen Ethnien. Die Schwere solcher Risken ist im Einzelfall zu prüfen. Die Registrierung ist in Südrussland leichter, die Sicherheitslage in den benachbarten Kaukasusrepubliken, insbesondere Dagestan und Inguschetien, ist aber kritisch und muss im Einzelfall geprüft werden. Direkte staatliche Repression nur in Folge einer Asylantragstellung konnte bei Tschetschenen bisher nicht nachgewiesen werden (AA, ACCORD, CES 2, USDOS, UKHO, ÖB 1, NZZ 2).
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung sind in Russland, einschließlich der Kaukasus-Region im allgemeinen gegeben, die Bevölkerung Tschetscheniens lebt trotz erster Erfolge von entsprechenden Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen und einer grundsätzlich positiven Tendenz schwierig und kann dies in einzelnen Fällen unzumutbar sein (AA, IWP).
Tschetschenen werden seit 2001 auf freiwilliger Basis in die russische Armee aufgenommen, aber bislang nur in geringer Zahl und in Spezialfunktionen in Tschetschenien eingesetzt. Tschetschenische Wehrpflichtige werden auf Befehl des Verteidigungsministers aus dem Jahre 2005 nicht einberufen. Es besteht die Absicht, 2007 einen Beschluss zu fassen, der die Einberufungspraxis aus der Region neu regeln wird. Die Zahl der tschetschenischen Freiwilligen, die Offizier werden wollen, hat 2006 im Vergleich zum Vorjahr zugenommen (von 25 auf 117). Es bleibt abzuwarten, zu welchen Reaktionen es kommen wird, wenn Wehrdienstleistende aus Tschetschenien in anderen Teilen des Landes ihren Dienst leisten werden (AA).
Gefälschte Dokumente oder unwahre Zeitungsmeldungen, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, werden regelmäßig bei Asylsuchenden aus der Russischen Föderation im allgemeinen und der Kaukasusregion im besonderen festgestellt. Von staatlichen Behörden ausgestellte Dokumente sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt oder gefälscht;
Personenstandsurkunden und andere Dokumente (z.B. Haftbefehle) können gekauft werden. Häufig werden falsche Namen und Adressen in Asylverfahren angegeben. Aussagekräftig sind insbesondere echte Inlandspässe (AA).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch Bestechung möglich ist, echte Auslandspässe zu erhalten und russische Kontrollen, z.B. beim Verlassen der Kaukasus-Region zu passieren, obwohl eine Suche durch föderale russische Organe erfolgt. Bei der Ausreise nach Weißrussland gibt es in der Regel keine Kontrollen (ÖB 2).
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:
UK Home Office, Operational Guidance Note, Russian Federation, 14.11.2006, UKHO, dem Internet entnehmbar.
Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien vom 17.03.2007, AA.
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2006 vom 06.03.2007, USDOS, dem Internet entnehmbar.
Centre for Eastern Studies, Chechnya, between a Caucasian "Jihad" and "hidden" separatism (Macej Falkovski), Jänner 2007, CES 1, dem Internet entnehmbar
NZZ, "Beschwerliche Rückkehr zur Normalität in Grozny", 06.01.2007, NZZ 1.
NZZ: "Russland ist mittlerweile das zweitgrößte Immigrationsland der Welt", 03.02.2007, NZZ 2.
APA, " Kadyrov als neuer tschetschenischer Präsident vereidigt", 05.04.2007, APA.
Inter-Agency Transitional Workplan for the Northern Caucasus, 2007, IWP, dem Internet entnehmbar
Auskunft des Vertrauensanwaltes der ÖB Moskau vom 16.11.2006, Fragen 8-11. ÖB1
Auskunft der ÖB Moskau vom 20.07.2006, ÖB 2
Centre for Eastern Studies, Demographic Situation in Russia (Leszek Szerepka), Juli 2006, CES 2, dem Internet entnehmbar
ACCORD, Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus, ACCORD
Schweizer Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Klaus Ammann, Jänner 2007,
SFH
Dagestan: BFM, Russland, Dagestan-Ein zweites Tschetschenien, Teil 1 und 2, April 2006, BFM
Inguschetien: BBC News, Regions and Territories, Ingushetia, 21.01.2007, BBC, dem Internet entnehmbar
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität und der familiären Situation des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellung hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 00.00.2007 ergibt sich aus dem Akt des Bezirksgerichtes Innsbruck. Im Zuge dieses rechtskräftigen Urteils wegen versuchten Diebstahls und schwerer Körperverletzung wurde der Beschwerdeführer zu 120 Tagessätzen Geldstrafe, die Hälfte davon bedingt unter der Auflage einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese lediglich zu einer Geldstrafe erfolgte Verurteilung stellt keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens in Österreich im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 dar, sodass kein Asylausschlussgrund vorliegt.
Was hingegen die vom Vater des Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:
Die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung waren widersprüchlich und es fanden sich schlüssige Argumente für die Annahme der Unglaubwürdigkeit.
Der Beschwerdeführer selbst brachte keine eigenen Gründe für eine Ausreise aus der Russischen Föderation vor.
Die Feststellungen zur Lage in Russland (Tschetschenien) ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten angeführten aktuellen Quellen, denen von beiden Verfahrensparteien nicht entgegengetreten wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Vater des Beschwerdeführers vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof anzugeben.
Hinsichtlich einer asylrelevante Gruppenverfolgung aller Tschetschenen sei auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2007, GZ. 257.862/9/14E-XV/53/06, verwiesen, in welchem ausführlich dargelegt wird (grundsätzlich beschäftigt sich dieser Bescheid mit einem Antragsteller aus Inguschetien, geht jedoch auch ausführlich auf die allgemeine Situation der Tschetschenen in der Russischen Föderation ein), dass es keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller Tschetschenen in undifferenzierter Form gibt. Diese Auffassung entspricht der überwiegenden Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung, in den Mitgliedstaaten der EU (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht [mehr] als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden). So hat das UK Immigration & Asylum Tribunal in einer Leitentscheidung vom 12.06.2006 (RM Russia CG UKAIT 00050) festgehalten, dass ein männlicher ethnischer Tschetschene keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation ausgesetzt sei, wenn er nicht von den Behörden wegen Zugehörigkeit zu den oder Unterstützung der tschetschenischen Rebellen gesucht wird. Auch die Schweizer Asylrekurskommission verneinte eine Situation zielgerichteter allgemeiner asylrelevanter Verfolgung gegen Angehörige der tschetschenischen Ethnie (Urteil vom 04.07.2005, T.V.), noch zu einer Zeit, als die Lage in Tschetschenien weniger ruhig war als heute (vgl aus der uneinheitlichen deutschen Rechtsprechung VG Baden-Württemberg, A 3 S 46/06, 25.10.2006 und jüngst BVerG 01.02.2007, 1 C 24.06; siehe auch EGMR 01.06.2006, Rs 39858/04, Jeltsujeva).
Notwendig ist somit eine individuelle Prüfung, die im konkreten Fall jedoch eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Gemäß den Feststellungen war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner aus den Motiven des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK beruhenden Verfolgung ausgesetzt. Zu den vom Vater des Beschwerdeführers behaupteten Festnahmen ist auszuführen, dass diesen aufgrund der zahlreichen Widersprüche bzw aufgrund der Oberflächlichkeit der Darstellung und Steigerund des Vorbringens während des gesamten Verfahrens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Eigene Ausreisegründe wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Dem Beschwerdeführer, der sich gemeinsam mit seiner Familie im Bundesgebiet befindet, konnte letztlich auch nicht im Rahmen des durchzuführenden Familienverfahrens Asyl gewährt werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
II.3.2. Gemäß § 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylberechtigen, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 iVm § 15) oder Asylwerber einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einem Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung ihres bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Absatz 5 leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 1 Z 6 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
II.3.3. Der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. E5 303.255-1/2008-14E, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2009 erteilt.
Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH (etwa VwGH 23.01.2003, 2001/01/0429) bezogen auf das Asylerstreckungsverfahren und die Notwendigkeit des Vorliegens des gesetzlichen Zulässigkeitserfordernis der Minderjährigkeit bei Antragstellung ist auszuführen, dass dies auch für das Familienverfahren im Sinne des § 10 AsylG gelten muss. Der Beschwerdeführer kommt im gegenständlichen Fall somit in das Benefizium des Familienverfahrens, zumal er im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig war. Es sind auch im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er das gemeinsame Familienleben mit seinen Eltern aufgegeben hat. Da auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern und Geschwistern in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in seinem Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, möglich ist, war ihm aus diesem Grunde gemäß § 10 Abs. 3 iVm Abs. 5 Asylgesetz 1997 idF BGBl I 2003/101, ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
II.4.1. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 15 Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.
II.4.2. Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlicher Entscheidung erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei unzulässig ist, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist
Die Entscheidung über die Verlängerung wird von der Erstbehörde nach den Bestimmungen des AsylG 2005 (§ 8 Abs. 4 2. Satz AsylG 2005) über den subsidiären Schutz zu erteilen sein (Größenschluss aus § 75 Abs. 6 AsylG) wobei der seinerzeitige Gesundheitszustand des Vaters des Beschwerdeführers einer adäquaten Würdigung zu unterziehen sein wird.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.