A13 259.196-0/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als beisitzende Richterin im Beisein der Schriftführerin Krysl und nachfolgend Stübegger über die Beschwerde des B.A., geb. 00.00.1980, StA. Nigeria, vertreten durch Solicitor Edward w. Daigneault, Hernalser Gürtel 47, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 15.03.2005, FZ. 04 06.423-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des B.A., geb. 00.00.1980, StA. Nigeria, wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes Außenstelle Eisenstadt, vom 15.03.2005, FZ. 04 06.423-BAE gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
Hingegen wird seiner Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997).
Am 11.02.2005 sowie 08.03.2005 fanden vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge: BAE) niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt (Aktenseite 59-69 bzw. Aktenseite 163-171 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes Eisenstadt [in der Folge: AS-BAE]).
Das BAE wies mit Bescheid vom 15.03.2005, FZ. 04 06.423-BAE, zugestellt durch Hinterlegung am 18.03.2005, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. (AS-BAE 209-249).
Gegen den og. Bescheid des BAE richtet sich die dort fristgerecht eingelangte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 29.03.2005, in welcher der Antrag gestellt wird, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Asylantrag stattgegeben werde, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und den Beschwerdeführer nicht auszuweisen (AS-BAE 255-259).
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
4. Der Asylgerichtshof führte in der ggst. Rechtssache am 11.09.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsichtnahme in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAE, beinhaltend die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BAE vom 11.02.2005 sowie 08.03.2005 und die Berufung des Beschwerdeführers vom 29.03.2005; Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof; Einsichtnahme in die dem Verhandlungsprotokoll vom 11.09.2008 angeschlossenen, im Sachverhalt unter Punkt I 2.2. angeführten Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sowie in die von ihm vorgelegten Urkunden (Heiratsurkunde von B.A. mit S.A. vom 00.00.2006, Geburtsurkunde von I.A., geb. am 00.00.2007).
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen B.A. , ist am 00.00.1980 in A., Nigeria, geboren und Staatsangehöriger von Nigeria. Er gehört der Volksgruppe der Yoruba und der christlichen Religion an.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden, ebenso wenig das genaue Datum seiner Einreise.
Festgestellt wird jedoch, dass er am 17.03.1997 an der Grenzkontrollstelle Flughafen Linz aufhältig war.
Der Beschwerdeführer ehelichte am 00.00.2006 vor dem Standesamt Frau S.A., geb. am 00.00.1983 in Benin City, Nigeria, StA Österreich. Am 00.00.2007 kam die gemeinsame Tochter I.A., StA Österreich, zur Welt. Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner Familie in Wien.
Nicht festgestellt werden können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich die behauptete Verfolgung durch die Mitglieder eines Geheimbundes und durch seinen Vater. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat seitens Mitglieder dieser Geheimgesellschaft oder seitens seines Vaters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit am Leben gefährdet ist.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat sowie zur Kulturgemeinschaft der Azigidi.
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bügerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen (insbesondere Ijaw und Itsekiri). In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns.
Neben den großen Glaubensgemeinschaften (Islam und christliche Kirche) sind in Nigeria auch traditionelle Glaubensgemeinschaften verbreitet. Manche von diesen werden als Zauberei oder Juju bezeichnet. Es steht den Nigerianern grundsätzlich frei, sich auch traditionellen Glaubensgemeinschaften anzuschließen, doch kommt es zur Strafverfolgung durch staatliche Behörden, wenn die Aktivitäten dieser Glaubensgemeinschaften zu allgemein strafbaren Handlungen führen. Nach den vorliegenden Berichten kommen Menschenopfer im Zuge von religiösen Zeremonien grundsätzlich nicht mehr vor und wird lediglich über einen einzigen (angeblichen) derartigen Vorfall im Jahre 2002 berichtet. Verschiedentlich wird in nigerianischen Medien über so genannte Ritualmorde berichtet, die dadurch gekennzeichnet werden, dass die Leichen verstümmelt werden. Diese so genannten Ritualmorde stellen jedoch vielfach gewöhnliche nicht religiös motivierte Verbrechen dar und werden von den staatlichen Behörden untersucht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass traditionelle Religionsgemeinschaften den Beitritt mit Gewalt bzw. Drohung mit Gewalt erzwingen würden.
Die Azigidi-Gesellschaft ist eine okkulte Gesellschaft, die aus Benin City, Edo State stammt und nur dort existiert, und zwar vorwiegend unter den Angehörigen der Bini-Ethnie., Die Mehrzahl der Mitglieder betet Idole an und behauptet, der Kultur und dem Glauben der Vorväter anzuhängen, die ebenfalls Idole anbeten. Die Gesellschaft hat die Billigung und Anerkennung seitens des Oba von Benin. Dieser ist ein Schutzherr der der Gesellschaft. Die Gesellschaft huldigt ihm. Das Ziel der Gesellschaft ist auf den Fetisch-Glauben der Mitglieder gegründet, dass die Gesellschaft übernatürliche Schutzkräfte hat. Man glaubt auch, dass die Gesellschaft gegen ihre Mitglieder gerichtete spirituelle und metaphysische Angriffe abwehren und deren Lebensqualität erhalten und verbessern kann. Regelmäßig werden die Idole beschwichtigt und ein Fest durchgeführt. Nach dem Tod eines Mitglieds findet ein langwieriger Bestattungsritus statt. Die Gesellschaft wird wegen der Anerkennung seitens des Oba von Benin geachtet. Es besteht der Glaube, dass Mitglieder die von der Gesellschaft abfallen, spirituell (metaphysisch), nicht jedoch körperlich angegriffen werden. Es handelt sich um keine gewalttätige Geheimgesellschaft. Mitglieder, die sich aus welchem Grund immer vom Kult zurückziehen, werden nicht angegriffen.
Angesichts der Vielfalt ethnischer und religiöser Gruppen sowie der Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen kann Verfolgungen grundsätzlich durch Umzug in andere Landesteile ausgewichen werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.
Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (zum Beispiel Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich ist grundsätzlich gewährleistet. Rückkehrer finden in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgungslage vor.
Quellen:
Bericht des Vertrauensanwaltes der Botschaft vom 08.05.2002 über die Azigidi-Gesellschaft
Bericht AA Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 06.11.2007
Bericht des British Home Office vom 13.11.2007, Nigeria Country of Origin Information Report
I.3. Beweiswürdigung
I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des BAE und des Asylgerichtshofes.
I.3.2. Es hat sich kein Anlass ergeben, an den im Verfahren gleichlautend erfolgten Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität, Staatsangehörigkeit, Herkunftsstaat und Volksgruppenzugehörigkeit zu zweifeln. Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers, zum Familienleben mit der Ehefrau und zur Geburt der minderjährigen Tochter gründen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente.
Die Feststellungen seiner versuchten Ersteinreise gründen sich auf die erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung durch die Grenzkontrollstelle Flughafen Linz-Hörsching.
I.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie zum Geheimbund der Azigidi-Gesellschaft ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.
I.3.4
Hingegen werden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und seiner anschließenden Flucht aus folgenden Gründen für nicht glaubwürdig erachtet: Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 11.02.2005 sowie 08.03.2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Nigeria verlassen, weil er befürchte, von seinem Vater bzw. Mitgliedern des Geheimbundes Azigidi getötet zu werden. Er wäre von seinem Vater sowie weiteren Mitgliedern des Geheimbundes im Oktober 2003 entführt worden und hätte in weiterer Folge geopfert werden sollen. Nachdem er mit der Hilfe seiner Schwester frei gekommen wäre, hätte er Nigeria verlassen und wäre über die Staaten Benin, Togo, Ghana, Elfenbeinküste und Frankreich nach Österreich gekommen. Von der Elfenbeinküste nach Frankreich wäre er per Schiff gereist. Nach Österreich wäre der Beschwerdeführer mit dem Zug gekommen.
Im Detail gab er in der ersten Einvernahme vom 11.02.2005 an, dass sich sein Reisepass in Nigeria befinde, er versuchen werde, diesen Reisepass aus Nigeria zu bekommen. Seit 1990 bis zu seiner Flucht im November 2003 hätte er in Benin City gelebt. Sein Vater hätte jeden Samstag Abend Besuch bekommen. Das Zimmer seiner jüngeren Schwester wäre genau neben diesem Raum gewesen und hörte sie, dass der Beschwerdeführer für ein Ritual verwendet werden sollte. Sie hätte daraufhin die Freundin des Beschwerdeführers angerufen, welche den Beschwerdeführer gewarnt hätte. Dieser wäre nach Hause gekommen, hätte seinen Vater im Wohnzimmer gesehen und wäre schlafen gegangen. Um Mitternacht wäre er von seinem Vater geweckt worden und gefesselt worden und hätte er in den nächsten Stunden das Bewusstsein verloren. Er wäre geschlagen worden und hätte gehört, dass er um Mitternacht bei einem Ritual geopfert werden sollte. Mit Hilfe seiner Schwester hätte er jedoch aus der kleinen Hütte, wo er festgehalten worden wäre, flüchten können. Sein Vater hätte ihn töten lassen wollen, weil dies Tradition in der Geheimgesellschaft wäre, er wisse, dass sein Vater seit ca. 10 oder 15 Jahren Mitglied dieser Geheimgesellschaft wäre, ein Freund hätte ihm eines Tages ein Zeichen über der Türe ihres Hauses gezeigt und erklärt.
Mit der Polizei hätte er sich nicht in Verbindung gesetzt, da viele Leute der Polizei Mitglieder von Azigidi seien.
Auf Vorhalt, dass seine Fingerabdrücke bereits am 17. März 1997 durch die Grenzkontrollstelle Flughafen Linz genommen wurden erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich dies nicht erklären könne, da er niemals zuvor in Österreich gewesen sei. In seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt am 08. März 2005 legte der Beschwerdeführer ein E-Mail seines Freundes K.O. vor, welcher sich in Lagos befinde, aus welchem hervorgehe, dass die Dokumente des Beschwerdeführers in seinem Heimatland vernichtet worden wären. Ebenso wäre seine Schwester von seinem Vater getötet worden.
Auf Vorhalt, dass eine Person mit dem Namen K.O. in Österreich als Asylwerber lebe, und es daher unglaubwürdig sei, dass dieses vorgelegte E-Mail aus Nigeria stamme, gab der Beschwerdeführer an, dass er schwöre, dass dieses Mail aus Nigeria geschickt worden wäre.
Auf nochmaligen Vorhalt seiner Einreise 1997 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich damals nur für ein paar Stunden in Österreich aufgehalten habe, da er sofort zurückgeschoben worden wäre. Sein Onkel welcher in Amerika lebe, hätte ihm zu einem Reisepass verholfen und diese erste Ausreise organisiert.
Bei seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof blieb der Beschwerdeführer dabei, dass er in einem Ritual geopfert werden hätte sollen. Anders als vor dem BAE gab er auf die Frage, von wem er gewusst hätte, dass sein Vater einem Geheimbund angehöre, an, dass bei Begräbnissen alle Mitglieder des Geheimbundes Azigidi mit derselben Kleidung bekleidet wären. Diese Kleidung hätte er an seinem Vater an jenem Tag, an dem er in die Hütte verschleppt wurde, an seinem Vater gesehen. Weiters hätte er bemerkt, dass die Besucher, die seinen Vater Samstag abends besucht hätten, immer mit dem Rücken voran in den Raum gegangen seien, auch dies wäre ein Hinweis darauf, dass sein Vater Mitglied bei der Azigidi-Gesellschaft sei.
Das Zeichen an der Türe, welches er in seiner Einvernahme vor dem BAE als einzigen Hinweis darauf, dass sein Vater Mitglied von Azigidi sei, genannt hatte, erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erst nach Aufforderung. Er zeichnete als Zeichen einen Art senkrecht nach oben schauenden Pfeil auf (siehe Beilage ./3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2008), während die Feststellungen zur Geheimgesellschaft zur Azigidi-Gesellschaft einen Ring, auf dem eine Schlange eingeprägt ist, als Symbol nennen.
Weiters ist aus den Feststellungen zu dieser Geheimgesellschaft zu erkennen, dass die Gesellschaft keine Menschenopfer darbringt und keine Ritualmorde begeht. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu dahingehend, dass bei diesen Ritualen nicht Ziegen oder Schafe geopfert werden.
Seitens des Asylgerichtshofes wird dies als reine Schutzbehauptung qualifiziert.
Schon bei seiner ersten Einvernahme vor dem BAE hat sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, als er einmal behauptete, sein Vater wäre zu Hause gewesen, als er nach der Warnung durch seine Freundin nach Hause kam, einige Zeit später in derselben Einvernahme behauptete er das genaue Gegenteil. Weiters wird seine Glaubwürdigkeit dadurch erschüttert, dass er auf mehrmaliges Befragen hin leugnete, jemals zuvor in Österreich gewesen zu sein, weiters dass sein Freund mit dem Namen K.O. ihm angeblich ein Mail aus Lagos geschickt hätte, eine Person mit diesem Namen und diesen Alters sich jedoch als Asylwerber in Österreich aufhält.
Zusammenfassend ist der erkennende Senat zur Auffassung gelangt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung und drohenden Ermordung durch Mitglieder der Azigidi-Gesellschaft die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, als der Beschwerdeführer auch in der Darstellung der Geschehnisse vor dem Asylgerichtshof nicht den Eindruck erwecken konnte, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hat.
Wie sich aus den Feststellungen zur Azigidi-Gesellschaft ergibt, existiert die Azigidi-Gesellschaft in Edo State und insbesondere in Benin City. Somit ergibt sich eine lokale Eingrenzung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgefahr. Der Beschwerdeführer hätte es somit in der Hand, sich durch Wahl eines Wohnortes außerhalb seiner Herkunftsregion im Heimatstaat der dargestellten Verfolgungsgefahr zu entziehen. Es ergibt sich weiters aus den Länderfeststellungen, dass in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass intern Vertriebene in aller Regel ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Angehörigen desselben Religionsbekenntnisses bestreiten können. Es ist demnach vom Vorliegen einer so genannten inländischen Fluchtalternative auszugehen und kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (siehe die in Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 in E235 ff zu § 7 Asylgesetz wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Sollte sich der Beschwerdeführer also von Mitgliedern der Azigidi-Gesellschaft verfolgt vorkommen, so steht ihm auch die Möglichkeit offen, sich an die örtlichen Sicherheitskräfte zu wenden, was er nach seinen eigenen Angaben noch nicht getan hat. Sein Einwand, dass auch Mitglieder der Polizei Azigidi-Mitglieder wären, ist entgegen zu halten, dass nach dem festgestellten Bericht, das Ziel dieses okkulten Geheimbundes im Fetischglauben seiner Mitglieder begründet ist, dass die Gesellschaft übernatürliche Schutzkräfte besitze. Es handelt sich jedoch wie gesagt nicht um einen gewalttätigen Geheimbund, er bringt weder Menschenopfer dar noch werden Ritualmorde begangen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, doch selbst bei einer Wahrunterstellung seiner Angaben besteht die Möglichkeit für ihn, sich seiner behaupteten Bedrohung durch Veränderung seines Aufenthaltsortes zu entziehen.
Demnach war der weitgehend inhaltsleeren, bloß floskelhafte Ausführungen enthaltenden Berufung hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages der Erfolg zu versagen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht
In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Beschwerdeführers am 30.11.2002 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, in der jeweils geltenden Fassung.
II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgersstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre eines Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.09.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
4. Der Asylgerichtshof kommt nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers die Asylrelevanz zu versagen ist.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren aus den, oben in der Beweiswürdigung angeführten Gründen, nicht glaubwürdig.
Dabei übersieht der Gerichtshof bei seiner Beurteilung keineswegs, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nunmehr längere Zeit zurückliegen und nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer an jedes einzelne Detail erinnern kann.
Der Zeitfaktor kann dem Beschwerdeführer jedoch nur dort zugute gehalten werden, wo er im Kern dieselben Angaben machte, die Abläufe jedoch sehr verkürzt und ohne Schilderung von Details aus eigenem darstellte.
Es ist jedoch in beweiswürdigender Hinsicht ein Unterschied, ob jemand sich aufgrund des Zeitablaufs an bestimmte Sachverhaltselemente nicht mehr erinnern kann und dies auch angibt oder aber - wie im vorliegenden Fall - zu ein und demselben Sachverhalt divergierende oder in sich nicht schlüssige Versionen schildert.
Insgesamt lassen sich nach dem Dafürhalten des Beschwerdegerichtes die in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht mit dem Zeitablauf begründen, da dieser höchstens dazu führen könnte, dass sich der Beschwerdeführer an einzelne Details nicht mehr erinnern kann, nicht aber dazu, dass er die Details voneinander abweichend darstellt.
Aber selbst wenn man, rein hypothetisch vom Wahrgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen würde und ihm unterstellt, dass er in seiner Heimat tatsächlich Gefahr liefe, von Mitgliedern der Azigidi-Gesellschaft belangt zu werden, muss ihm entgegnet werden, dass es sich dabei um von Dritten ausgehende Verfolgungshandlungen handelt, die nicht dem nigerianischen Staat zugerechnet werden können. In Ermangelung einer mangelnden Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates fehlt dem Vorbringen selbst bei Annahme des Wahrheitsgehaltes somit die Asylrelevanz im Sinne der GFK.
Wie die belangte Behörde allerdings schon im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen und auch jetzt möglich, allfälligen Schwierigkeiten durch Niederlassung in einem anderen Landesteil Nigerias zu entgehen.
Das Vorbringen in der Berufung vermag Verfahrensmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde nicht aufzuzeigen.
II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides
Infolge der Bestimmungen des § 44 AsylG 1997 idgF ist hier (und im Zusammenhang mit Spruchpunkt III) das AsylG 1997 in seiner geltenden Fassung maßgeblich, da § 8 AsylG 1997 idgF auch für Verfahren betreffend Asylanträge vor dem 01.05.2004 Anwendung findet. Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Berufungswerber nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Berufungswerber liefe Gefahr, in Nigeria, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Berufungswerber, ein Angehöriger einer in Nigeria verbreiteten Volksgruppe - im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - insbesondere auch Großstädte außerhalb seiner Herkunftsregion - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte, beziehungsweise im Sinne der festgestellten Berichtslage zu Nigeria in eventu eine innerstaatliche Relokation nach einer Rückkehr wegen besonderer Vulnerabilität unzumutbar machen würde.
Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).
Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.
Somit war die Berufung gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8
EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Bf. ist seit 00.00.2006 mit der österreichischen Staatsbürgerin und Mutter seiner Tochter, S.A., verheiratet. Er ist der leibliche Vater der am 00.00.2007 geborenen I.A.. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner österreichischen Ehefrau und der einjährigen Tochter ein Familienleben führt, würde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich infolge der damit verbundenen Trennung von seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter im Kleinkindalter, beide österreichische Staatsbürger, einen unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Es zeigt sich, dass die Interessensabwägung im Ausweisungszeitpunkt zu Gunsten der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ausfallen muss.
Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war somit ersatzlos aufzuheben.
Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen spruchgemäß zu entscheiden.