E1 262.020-0/2008-5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald Huber-Huber als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau AUBERGER über die Beschwerde des I.M., geb. 00.00.1964, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005, FZ. 05 07.242-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.06.2005 einen Asylantrag ein. Hierzu wurde er am 07.06.2005 sowie am 09.06.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen.
Zur Begründung seines Asylantrages führte der aus Bingöl stammende Beschwerdeführer aus, er sei in seiner Heimat immer wieder von den türkischen Soldaten unter Druck gesetzt worden. Habe es in der Gegend tätliche Auseinandersetzungen gegeben, seien die Soldaten zu ihnen gekommen und seien sie belästigt, beschimpft und beschuldigt worden. Wenn er nach K. oder Bingöl gefahren sei und Sachen für die Familie gekauft habe, seien ihnen diese von den Soldaten weggenommen worden. Der Beschwerdeführer sei von den Soldaten regelmäßig aufgefordert worden, an der Front gegen die Terroristen zu kämpfen und wenn er dies abgelehnt habe, sei er in Anwesenheit seiner Familie getreten, geschlagen, beschimpft und selbst als Terrorist bezeichnet worden. Er sei auch 10-20 Mal in Haft gewesen, dabei mehrere Stunden bis zu einem halben Tag befragt und anschließend wieder freigelassen worden. Er sei Mitglied der DEHAP in K. und ein - nicht militanter - Sympathisant der PKK. Im Jahr 2003 habe er seinen Familiennamen geändert, nachdem sein Schwager, welcher zugleich sein Cousin sei, aus politischen Gründen ins Gefängnis gekommen und der Beschwerdeführer deswegen von den Soldaten belästigt worden sei. Nachdem es im März 2005, kurz vor seiner Ausreise, irgendwo in A. oder S. bewaffnete Vorfälle gegeben habe, seien die Soldaten zu ihm gekommen und sei er von diesen aufgefordert worden, an der Front zu kämpfen. Da er sich geweigert habe, sei ihm dabei von den Soldaten gegen seinen Unterschenkel getreten worden, die Spuren seien noch sichtbar. Innerhalb der Türkei sei er nicht sicher, da er mit den Soldaten Probleme gehabt habe und in den Großstädten Soldaten und Polizisten patroullieren.
Bezüglich seiner Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass sich vier Geschwister in Österreich aufhalten, sein Vater, dessen zweite Frau sowie die Frau und Kinder des Beschwerdeführers in der Türkei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005, FZ. 05 07.242-EAST West, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen und zudem - im Sinne einer Eventualbegründung - eine innerstaatliche Fluchtalternative als gegeben angenommen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde durch die ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 24.06.2005 innerhalb offener Frist vollumfänglich Berufung [nunmehr:
Beschwerde] erhoben.
5. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E1 zugeteilt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG-Novelle 2003"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
2. Gemäß § 28 AsylG 1997 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid enthält zunächst bereits zum Entscheidungszeitpunkt veraltete Feststellungen zur Türkei, wobei die Quellen in einzelnen Fällen auch nicht nachvollziehbar sind (Internetadressen). So datiert der erstinstanzliche Bescheid mit 10.06.2005, während die jüngste der herangezogenen Länderinformationen vom Juni 2004, der überwiegende Teil jedoch aus den Jahren 2001-2003 stammt. Soweit sich die Feststellungen zur Lage in der Türkei im gegenständlichen Bescheid auf Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates (die zum Entscheidungszeitpunkt zudem bereits mehr als vier Jahre alt waren) stützen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die gewählte Verweistechnik unzulässig ist, da die genannten Bescheide für den Beschwerdeführer nicht als ohne weiteres öffentlich zugänglich angesehen werden können und ferner auch nicht ersichtlich ist, auf welche Passagen der bezeichneten Bescheide (und darin zitierte weitere Quellen) sich der Verweis erstreckt. Diese Umstände müssen in ihrer Gesamtheit bei einer Spezialbehörde als maßgeblicher Mangel angesehen werden. Eine bloße Aneinanderreihung teils veralteter Informationen ohne jede systematische Bewertung oder wissenschaftliche Aufarbeitung vermag im Bereich der Länderfeststellungen nicht zu genügen.
Da sich aus den Feststellungen der Erstbehörde aber ungeachtet dessen ausdrücklich ergibt, dass im Südosten geborene Personen leichter in Verdacht geraten könnten, Separatisten zu sein, mit diesen zu sympathisieren, diese zu unterstützen oder Mitglied einer bewaffneten Bande zu sein (Seite 12 f. des erstinstanzlichen Bescheides) sowie, dass abgeschobene Personen welche den Verdacht der Mitgliedschaft in der PKK oder die Unterstützung der PKK begründen, in Schwierigkeiten mit den Heimatbehörden geraten können (Seite 14 des erstinstanzlichen Bescheides), wäre diesbezüglich eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Diese Anforderungen werden aber bei weitem verfehlt.
Auch die Beweiswürdigung der Erstbehörde erweist sich als grob mangelhaft. Bei dieser handelt es sich zum überwiegenden Teil aus allgemeinen Textbausteinen ohne konkreten Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Der bloße Verweis auf vage, unsubstantiierte und widersprüchliche Angaben zum Fluchtvorbringen vermag jedoch keinesfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung zu ersetzen. Woraus sich für das Bundesasylamt der Schluss ergibt, das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche nicht den Tatsachen, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen, vor allem da die Erstbehörde offenbar keine Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen vermochte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Befürchtungen nicht durch Beweismittel belegen konnte, kann keinen alleinigen Grund für die Annahme der fehlenden Glaubwürdigkeit darstellen. Soweit die belangte Behörde im Zuge ihrer Beweiswürdigung zu der Ansicht gelangte, dass die Verletzung des Beschwerdeführers von einem asylrechtlich irrelevanten Sachverhalt herrühre (Seite 21 des erstinstanzlichen Bescheides) und dies allein mit der absoluten Unglaubwürdigkeit der mündlichen Angaben des Beschwerdeführers begründete, hält auch dies, angesichts der soeben aufgezeigten qualifiziert Mangelhaftigkeit der seitens des Bundesasylamtes vorgenommenen Beweiswürdigung, einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand. Da die Erstbehörde diese Feststellung nicht auf ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen gestützt hat, handelt es sich um bloße Spekulationen, die demnach nicht geeignet sind, den Befund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu stützen.
Im gegenständlichen Fall wäre eine einzelfallbezogene nähere und hinreichende Beweiswürdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, basierend auf aktuellen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers abgestimmten Ermittlungen und Feststellungen geboten gewesen, was jedoch in qualifizierter Weise unterlassen wurde. Zu Frage der Glaubwürdigkeit und auch zur Erörterung der aktuellen Ländersituation wird die Erstbehörde im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers durchzuführen und das Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen erweist sich die Beurteilung des grundsätzlich asylrelevanten Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar.
Auch die Schlussfolgerung der Erstbehörde, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, erweist sich jedenfalls ohne dahingehende nähere - und nicht bloß allgemeine - Ausführungen im Sinne der Judikatur des VWGH als nicht zulässig, zumal der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung behauptet hat und bei einer solchen eine innerstaatliche Fluchtalternative grundsätzlich nicht angenommen werden kann.
In Ermangelung der entsprechenden konkreten Feststellungen sowie des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, erweist sich jedenfalls die Abweisung des Asylantrages sowie die Abschiebung des Antragstellers, als nicht gerechtfertigt.
Im fortgesetzten Verfahren wird es auch Aufgabe der Erstbehörde sein, entsprechende aktuelle Feststellungen zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung zu treffen; dies umso mehr als Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich leben. Dies hat jedenfalls durch eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers zu erfolgen. Letztendlich wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls im Falle einer abermaligen negativen Ausweisungsentscheidung eine zielstaatsbezogene Ausweisung im Sinne der Judikatur des VwGH zu erfolgen haben wird.
5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.