TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/30 C7 311673-1/2008

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Spruch

C7 311673-1/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der G.U., geb. 00.00.1980, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007, Zl. 06 11.006-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBL I Nr. 4/2008, als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß §§ 8 Abs. 1, 34 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBL I Nr. 4/2008, wird G.U. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBL I Nr. 4/2008, wird G.U. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I. Verfahrensgang:

 

Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und Angehörige der kumykischen Volksgruppe aus der Stadt T. in Dagestan, stellte am 14.10.2006 einen Asylantrag und gab diesbezüglich an, dass ihr Lebensgefährte an antiterroristischen Operationen auf dem Gebiet der tschetschenischen Republik teilgenommen habe und daher die ganze Familie politisch verfolgt werde.

 

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.10.2006 brachte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe vor, dass sie mit ihrem Mann nicht verheiratet sei und schwanger wurde, was nach moslemischem Recht eine Schande sei. Ihre Mutter wollte nichts mehr mit ihr zu tun haben. Der eigentliche Grund sei jedoch ihr Mann. Er sei eines Abends weggegangen und nicht mehr nach Hause gekommen. Am nächsten Tag habe sie erfahren, dass er geschlagen und in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Der Vorfall sei am 04.07.2003 gewesen. Genaueres über die Verfolgung ihres Mannes wisse sie nicht. Die Kinder hätten keine eigenen Asylgründe.

 

Bei ihrer zweiten Einvernahme am 30.11.2006 schilderte die Beschwerdeführerin nochmals ihre Fluchtgründe und brachte vor, dass sie aus den Gründen ihres Mannes geflüchtet sei. Sie habe bereits ein Kind von ihm erwartet und sei deshalb mit ihm mitgefahren. Mit ihrer Familie habe sie seit dem Einzug ihres Mannes bei ihr zu Hause keinen Kontakt mehr. Früher sei es ihr gut gegangen in T.. Nunmehr werde ihr Mann dort bedroht und alleine könne sie nicht zurückkehren. Außerdem brachte die Beschwerdeführerin vor, an psychischen Problemen zu leiden und deshalb in Tschechien auch schon in Behandlung gewesen zu sein.

 

2. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zulässig ist (Spruchteil II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil III).

 

3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 30.04.2007 rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

4. Am 13.02.2008 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin (BW2), ihr Lebensgefährte (BW1) sowie ihre drei Kinder (BW 3, 4, 5) teilnahmen und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandt hat. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

 

"...

 

VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?

 

BW1: Ja.

 

VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

 

BW1: Ja.

 

VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?

 

BWV legt medizinische Befunde vor, diese werden zum Akt genommen.

 

VL: Wo in der Russischen Föderation (RF) haben Sie gewohnt?

 

BW1: Die letzte Adresse war T., in Dagestan, dort war ich die letzten 4 Monate vor meiner Ausreise. Davor habe ich in S., gelebt.

 

VL: Was haben Sie gearbeitet in Dagestan?

 

BW1: Als Taxifahrer.

 

VL: Leben noch Verwandte von Ihnen in Dagestan?

 

BW1: Ja, meine Eltern, mein Bruder ist verschollen und zwar 2 Jahre vor meiner Ausreise, wir wissen nicht, wo er sich aufhält, meine Schwester lebt in Tschechien.

 

VL: Haben Sie noch andere Verwandte in Dagestan?

 

BW1: Ja, ich habe noch entfernte Verwandte dort.

 

VL: Leben auch Verwandte außerhalb von Dagestan in der RF?

 

BW1: Nein.

 

VL: Haben Sie Verwandte hier in Österreich, abgesehen von Ihrer Frau und Kindern?

 

BW1: Nein.

 

VL: Arbeiten Sie hier in Österreich?

 

BW1: Nein.

 

VL: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

 

BW1: Ende 2003.

 

VL: Wie lange waren Sie in Tschechien aufhältig?

 

BW1: Fast 3 Jahre.

 

VL: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Schwester in Tschechien?

 

BW1: Sie ist mit einem Tschechen verheiratet. Sie ist nicht als Asylwerberin oder Flüchtling dort.

 

VL: Was ist mit Ihrem Bruder passiert, Sie haben gesagt, er ist verschwunden?

 

BW1: Ich habe keine Ahnung, wo er jetzt ist, er war einfach weg.

 

VL: Sind Sie mit Ihrer Frau verheiratet?

 

BW1: Nein.

 

VL: Seit wann leben Sie mit Ihrer Frau zusammen?

 

BW1: Knapp 5 Jahre, seit 2003.

 

VL: Sie haben angegeben zum Militärdienst in Tschetschenien eingesetzt gewesen zu sein. Was haben Sie dort gemacht?

 

BW1: Ich war für Patrouillen in verschiedenen Ortschaften eingesetzt und habe auch bei Säuberungsaktionen für Absperrungen gesorgt.

 

VL: Wie lange waren Sie dort eingesetzt?

 

BW1: Knapp 15 Monate.

 

VL: Sie haben auch angegeben, Sie hätten bei einem Einsatz 3 Männer erschossen, was ist da passiert?

 

BW1: Wenn die russischen Einheiten, die föderalen Kräfte, da waren und Waffen gesucht haben und gegen die Rebellen Aktionen durchgeführt haben, haben wir für die Absperrungen gesorgt, das war in I.. Es gab dort eine Schießerei, es kamen 3 Leute auf mich zu und ich habe natürlich reagiert. Es haben auch andere Leute geschossen, ich hatte Angst und habe auf die 3, die auf mich zukamen, geschossen. Es kam dort zu einer Panik, denn bei den Säuberungsaktionen mussten die Bewohner die Häuser verlassen. Die Bewohner, auch Frauen und Kinder, waren auf der Straße, und es kam zu Tumulten. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich nicht stolz darauf bin, aber in der Situation musste ich so handeln, ich hatte Angst und habe auf die Schüsse reagiert. Ich war danach in einem schockartigen Zustand, dass mich der Befehlshaber von dem Einsatz abgezogen hat.

 

VL: Wann hat sich das zugetragen?

 

BW1: Am 24.11.2001.

 

VL: Waren Sie danach weiterhin in Tschetschenien eingesetzt?

 

BW1: Ja, ich wurde weiterhin in Tschetschenien eingesetzt, aber ich kam zu unserem Bataillon in G.. Dann kam ich zur Einheit in R., das war in der Nähe des Flughafens, wo die Neuankömmlinge hin gebracht wurden, und dort habe ich meinen Dienst verrichtet.

 

VL: Was war der Grund für Ihre Ausreise aus Russland?

 

BW1: Im Dienst in Tschetschenien wurde ich ständig mit Stresssituationen konfrontiert. Als ich dann auch noch zusammengeschlagen wurde, musste ich einige Wochen, fast einen Monat, im Krankenhaus verbringen. Ich wurde bewusstlos geschlagen, ich hatte das Gefühl machtlos zu sein, meine Lebensgefährtin war damals schwanger. Ich wollte nicht mehr in der Angst leben, dass mir oder meiner Lebensgefährtin etwas passiert.

 

VL: Von wem wurden Sie zusammengeschlagen?

 

BW1: Es waren Tschetschenen.

 

VL: Was ist da passiert?

 

BW1: Ich wollte meine Eltern besuchen, und zwar gibt es zwischen T. und der Ortschaft, wo meine Eltern wohnen, eine Straße, auf der Autos fahren. Eigentlich ist diese Straße ein Umweg, daher bin ich, da ich zu Fuß unterwegs war, den anderen Weg gegangen, der nicht befahren wird. Dann sind 3 Männer zu mir gekommen und wollten Zigaretten von mir haben, sie haben auch nach Feuer gefragt, das kam mir schon komisch vor. Dann fragte mich ein Mann, ob ich sie erkenne. Dann haben sie schon auf mich eingeschlagen.

 

VL: Wer waren diese Männer?

 

BW1: Während sie auf mich einschlugen, erinnere ich mich, dass sie gesagt haben, dass ich ihre Brüder getötet haben soll. Ich habe das sofort in Verbindung mit dem Vorfall in I. gebracht und dachte, sie wollten sich an mir rächen. Ich habe dann das Bewusstsein verloren, ich hatte Blutergüsse, es kann gut sein, dass sie dachten, ich wäre tot.

 

VL: Wann hat sich dieser Vorfall ereignet?

 

BW1: Am 04.07.2003.

 

VL: War das der einzige Vorfall dieser Art?

 

BW1: Ja, ich wollte es nicht darauf ankommen lassen, dass so etwas noch einmal passiert. Ich hatte solche Angst, dass immer jemand aus meiner Verwandtschaft bei mir im Krankenhaus bleiben musste.

 

VL: Wissen Sie, wer die Männer waren, die Sie erschossen haben?

 

BW1: Nein, diese 3 Männer kannte ich nicht. Es war aber so, dass wir in diesem Dorf immer auf Patrouille waren und auch in Geschäften einkauften, daher hat man uns dort gekannt. Ich kannte diese Männer aber nicht. In dem Dorf lebten viele Rebellen.

 

VL: Wie haben die Männer ausgesehen, die Sie zusammengeschlagen haben?

 

BW1: Es war schon dunkel, sie waren groß und hatten Bärte, genauer kann ich sie nicht beschreiben.

 

VL: Haben Sie diesen Vorfall der Polizei gemeldet?

 

BW1: Als ich im Krankenhaus lag, waren Leute der Polizei da. Es wurde alles protokolliert und es hieß dann, sie würden der Sache nachgehen. Meinem Wissen nach, gab es keine Ergebnisse.

 

VL: Verstehe ich Sie richtig, Sie glauben, dass Sie die Brüder der Männer, welche Sie erschossen haben, bei denen es sich um tschetschenische Rebellen handeln soll, verfolgen?

 

BW1: Ja, ich befürchte Blutrache durch diese.

 

VL: Woher wissen diese Männer, dass Sie es waren, der geschossen hat? Sie haben vorher gesagt, es gab Tumulte.

 

BW1: Das ist es ja gerade, alle Dorfbewohner waren auf der Straße. Ich und meine Einheit waren einzeln auf der Straße aufgestellt, um die Absperrung zu gewährleisten, die Schüsse kamen aus meiner Richtung.

 

VL: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil Russlands gezogen?

 

BW: Ich hatte so viel Angst, Russland gilt nicht als sicherer Drittstaat, es war mir zu gefährlich.

 

VL an BWV: Möchten Sie noch Fragen stellen?

 

BWV: Der BW hat gesagt, er habe vor dem BAA nicht alles sagen können. Was war es, das sie nicht sagen konnten?

 

BW1: Heute habe ich die Einzelheiten, die ich noch erzählen wollte, geschildert. Ich möchte hinzufügen, dass ich ursprünglich nach D. einberufen wurde, wo wir vorbereitet wurden. Nach einem halben Jahr wurden wir in Tschetschenien eingesetzt, ich wollte das eigentlich nicht, aber ich hatte keine Wahl, weil ich sonst ins Gefängnis gekommen wäre. Ich habe auch nichts gegen die Tschetschenen, ich sehe sie auch nicht als Feinde. Wegen dieses Vorfalls vor 5 Jahren, kann ich nicht mehr normal leben.

 

BWV: keine weiteren Fragen.

 

VL: Sie sind in Österreich wegen psychischer Probleme in Behandlung. Hilft Ihnen die Behandlung?

 

BW1: Ja, ich bin bei einem Arzt, der mir Medikamente verschreibt. Es gibt auch Gespräche. Ich mache langsam Fortschritte. Ich nehme schon seit gut einem halben Jahr diese Medikamente, ohne diese Medikamente habe ich Schmerzen im linken Arm und Kopfschmerzen, ich muss sie nehmen. Ich hatte auch Selbstmordgedanken und glaube Stimmen zu hören. Ich habe auch Angstgefühle, deswegen muss ich die Tabletten nehmen. Wegen der Zustände muss ich Medikamente nehmen.

 

VL: Seit wann haben Sie psychische Probleme?

 

BW1: Ich war damals gleich nach dem Vorfall bei einem Psychologen oder Psychiater und bekam Beruhigungsmedikamente verschrieben, in D., kurz nach der Abmusterung, war ich auch bei einem Psychologen oder Psychiater, der hat mir keine Medikamente verschrieben, sondern nur eine Gesprächstherapie durchgeführt. Als ich zu Hause war, wollte ich alles vergessen und verdrängen und auch keine Ärzte aufsuchen. Ich wollte alles vergessen. Ich musste auch aufpassen, dass ich nicht zum Alkoholiker werde, ich war dann in Tschechien in Behandlung und dann in Österreich. Als wir in Tschechien einen negativen Bescheid bekommen haben, mein Sohn lag gerade im Krankenhaus wegen eines gebrochen Beins, beschloss ich nach Österreich zu gehen, um hier Asyl zu bekommen. Ich war dann sehr froh, dass wir an der Grenze um Asyl ansuchen durften, weil ich so verzweifelt war, dass ich Selbstmord begehen wollte.

 

VL unterbricht die Verhandlung für 20 Minuten.

 

VL: Welcher Ethnie gehören Sie an?

 

BW1: Kumyk.

 

VL: Was würde geschehen, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

 

BW1: Ich kann nicht zurück. Ich habe Angst, sie werden mich finden und töten. Schon seit 5 Jahren befinde ich mich auf der Flucht.

 

VL: Wo in Dagestan liegt T.?

 

BW1: In der Nähe von Machatschkala.

 

VL: Ihr Heimatort liegt wie weit von T. entfernt?

 

BW1: 3 km.

 

VL: Gibt es besondere Gründe (z.B. Familienbezug in Österreich), die ihre Ausweisung aus Österreich als unzulässig erscheinen lassen?

 

BW1: Ich bin hier in Österreich in Behandlung, die ich brache, ich möchte endlich an einem Ort leben und nicht ständig umziehen. Ich möchte endlich ein normales Leben mit meiner Familie führen. Es ist nur eine Kindheitserinnerung, aber ich bin der einzige in meiner Familie, der keine dunkeln Haare hat und meine Mutter hat mir erzählt, dass meine Urgroßmutter Österreicherin war.

 

VL: Ich habe keine weiteren Fragen mehr, danke!

 

BW1 verlässt den Verhandlungsraum, BW2 betritt diesen.

 

BW2 gibt nach Wahrheitserinnerung (unrichtige Angaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt) und Belehrung gem. § 49 iVm § 51 AVG sowie nach Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a, d AVG) vernommen an:

 

VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?

 

BW2: Ja.

 

VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

 

BW2: Ja, es wurde aber nicht alles protokolliert, was ich gesagt habe.

 

VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?

 

BWV legt medizinische Befunde vor, diese werden zum Akt genommen.

 

VL: Wo in Dagestan haben Sie gelebt?

 

BW2: In T..

 

VL: Leben noch Verwandte von Ihnen in Dagestan?

 

BW2: Ja, meine Eltern und mein Bruder.

 

VL: Wo leben diese?

 

BW2: In T., im gegenüberliegenden Haus.

 

VL: Haben Sie außerhalb von Dagestan Verwandte in der RF?

 

BW2: Nein.

 

VL: Haben Sie in Österreich Verwandte?

 

BW2: Nein.

 

VL: Haben Sie in Dagestan gearbeitet?

 

BW2: Nein, nach der Schule bin ich zuhause geblieben.

 

VL: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

 

BW2: Wegen der Probleme meines Mannes.

 

VL: Hatten Sie selbst Probleme in Dagestan? Haben Sie eigene Fluchtgründe?

 

BW2: Nein, die Probleme hingen mit meinem Mann zusammen. Ich hatte nur Probleme mit meinen Eltern, weil sie wollten, dass ich einen anderen Mann heirate.

 

VL: Sie sind wegen psychischer Probleme in Österreich in Behandlung?

 

BW2: Ja.

 

VL: Seit wann haben Sie diese Probleme?

 

BW2: Seit 5 Jahren, seit unserer Ausreise. In Tschechien hat man mich auch zu einem Psychologen geschickt.

 

VL: Hatten Sie in Ihrer Heimat auch schon psychische Probleme?

 

BW21: Nein.

 

VL: Hilft Ihnen die Behandlung hier in Österreich?

 

BW2: Ich habe immer wieder Zustände, dass ich beinahe das Bewusstsein verliere. Ich bin schon mit dem Kopf aufgeschlagen. Mir wurden Medikamente dagegen verschrieben. Ich habe aufgehört meine Tochter zu stillen, dass ich diese Medikamente nehmen kann. Es kann sein, dass ich abschalte und einfach einschlafe. Ich brauche die Medikamente.

 

VL: Warum sind Sie und Ihr Mann nicht in einen anderen Teil Russlands geflohen?

 

BW2: Ich bin meinem Mann gefolgt. Er hatte Angst.

 

VL an BWV: Haben Sie Fragen an die BW2?

 

BWV: Ja, wären Sie an einem anderen Ort in Russland sicher?

 

BW2: Mein Mann wäre nirgends sicher. Er entscheidet, was wir machen und deswegen bin ich dann auch mit ihm weggefahren.

 

BWV an BW2: Warum wäre Ihr Mann nirgends sicher?

 

BW2: Wegen seiner Probleme. Wegen der Geschichte, als er zusammengeschlagen wurde.

 

BWV an BW2: Könnte ihn nicht die Polizei in Russland beschützen?

 

BW2: Es waren auch Leute von der Polizei bei meinem Mann. Sie waren auch im Krankenhaus. Ich weiß nicht, was dabei herausgekommen ist. Ich war damals schwanger und hatte eine schwierige Schwangerschaft und musste im Bett bleiben.

 

VL an BW2: Warum weinen Sie?

 

BW2: Das kommt öfters vor. Das sind die Ängste, die ich habe, die ganze Situation.

 

VL: Gibt es noch irgendetwas, das Sie sagen möchten?

 

BW2: Nein.

 

BWV an BW2: Werden auch Sie vom RV vertreten?

 

BW2: Das weiß ich nicht.

 

BW1 und BW2 anwesend:

 

VL: Aufgrund der nachfolgenden im Akt zur Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen, die die VL erörtert, werden bezüglich Ihres Verfahrens vorläufig folgende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

 

UK Home Office, Operational Guidance Note, Russian Federation, 14.11.2006, UKHO, dem Internet entnehmbar.

 

Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien vom 17.03.2007, AA.

 

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2006 vom 06.03.2007, USDOS, dem Internet entnehmbar.

 

Centre for Eastern Studies, Chechnya, between a Caucasian "Jihad" and "hidden" separatism (Macej Falkovski), Jänner 2007, CES 1, dem Internet entnehmbar

 

NZZ, "Beschwerliche Rückkehr zur Normalität in Grozny", 06.01.2007, NZZ 1.

 

NZZ: "Russland ist mittlerweile das zweitgrößte Immigrationsland der Welt", 03.02.2007, NZZ 2.

 

APA, " Kadyrov als neuer tschetschenischer Präsident vereidigt", 05.04.2007, APA.

 

Inter-Agency Transitional Workplan for the Northern Caucasus, 2007, IWP, dem Internet entnehmbar

 

Auskunft des Vertrauensanwaltes der ÖB Moskau vom 16.11.2006, Fragen 8-11. ÖB1

 

Auskunft der ÖB Moskau vom 20.07.2006, ÖB 2

 

Centre for Eastern Studies, Demographic Situation in Russia (Leszek Szerepka), Juli 2006, CES 2, dem Internet entnehmbar

 

ACCORD, Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus, ACCORD

 

Schweizer Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Klaus Ammann, Jänner 2007,

SFH

 

Dagestan: BFM, Russland, Dagestan-Ein zweites Tschetschenien, Teil 1 und 2, April 2006, BFM

 

Konvolut aus Internetauszügen zur allgemeinen Lage und zur medizinischen Versorgung in Dagestan und in der Russischen Föderation

 

Auszüge einer Auskunft des Dt. Auswärtigen Amtes an das BAMF vom 06.10.2005 zu medizinischen Fragen

 

Inguschetien: BBC News, Regions and Territories, Ingushetia, 21.01.2007, BBC, dem Internet entnehmbar

 

Aus den im Wesentlichen einheitlichen Berichten ergibt sich insbesondere: In Dagestan kommt es verstärkt zu Angriffen des islamistischen Untergrundes auf Sicherheitskräfte. Zivilpersonen werden fallweise in Mitleidenschaft gezogen, wenn auch in ungleich geringerem Ausmaß als in Tschetschenien. Sicherheitskräfte führen im Hinterland vermehrt Kontrollen durch. Die zuständigen föderalen und republikanischen Sicherheitsbehörden gehen konsequent gegen Wahabiten und andere islamistische Extremisten und Rebellen in Dagestan vor. Es gibt fundamentale Unterschiede zur Auseinandersetzung in Tschetschenien. Die Bevölkerung steht nicht hinter den Islamisten und stellen diese keine Alternative zum korrupten politischen System der Republik dar. Der Anteil der Kumyken in Dagestan beträgt 14%. Ob eine Schutzalternative in anderen Teilen der Föderation vor den Übergriffen von Extremisten oder Rebellen besteht, ist im Einzelfall zu prüfen und eine Frage der Würdigung der individuellen Situation auf Basis dieser Quellen.

 

Stellungnahme BW1: Es entspricht auch dem, was auch ich aus der Heimat höre. Es kommt oft zu Konflikten und Schießereien.

 

BW2: Keine Stellungnahme.

 

Stellungnahme BWV: Es besteht kein Einwand gegen die Feststellungen und die Länderberichte. Die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme zu den Berichten abzugeben, wird nicht in Anspruch genommen.

 

VL an BW1: Wird Ihre Frau auch vom RA vertreten?

 

BW1: Nein, die Vollmacht wurde nur von mir unterzeichnet.

 

Auf Befragen des VL, ob die BW alles verstanden und alles vorgebracht haben, geben diese an:

 

BW: Wir haben alles verstanden, alles vorgebracht und nichts mehr hinzuzufügen."

 

5. Nach Durchführung dieser Verhandlung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats hinsichtlich der vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme Herr Prim. Dr. W.S. zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

 

6. Mit Schreiben vom 12.03.2008 übermittelte SOS Mitmensch Burgenland erneut im Auftrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin Befunde der Psychiatrischen Ambulanz in Oberwart bezüglich des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin sowie ein ärztliches Attest der Ambulanz Güssing betreffend der Beschwerdeführerin, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Brustwirbelsäulenbereich leidet.

 

7. Am 26.05.2008 langte das psychiatrische Sachverständigengutachten bezüglich des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin von Prim. Dr. W.S. ein. In diesem wurde ausgeführt, dass das Vorliegen einer krankheitswertigen traumaassoziierten psychischen Störung zu bejahen sei. Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nur teilweise erfüllt. Zusammengefasst könne beim Lebensgefährten der Beschwerdeführerin eine schwere Reaktion auf psychische Belastung F

43.8 ICD 10 diagnostiziert werden. Eine allenfalls zwangsweise Abschiebung nach Dagestan würde mit großer Wahrscheinlichkeit eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin verursachen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Kumyken an.

 

1.2. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2003 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in T./Dagestan und reiste dann mit einem tschechischen Visum nach Tschechien, wo sie sich gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, etwa drei Jahre lang aufhielt. Sie stellten dort Asylanträge, welche jedoch abgelehnt wurden. Zwei Kinder des Paares wurden während dieser Zeit geboren. Nach Ablehnung der Asylanträge in Tschechien reiste die Familie nach Österreich weiter, wo sie am 14.10.2006 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

 

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form von föderalen oder lokalen Sicherheitsorganen in der Russischen Föderation verfolgt wurde. Die Beschwerdeführerin bezog sich in ihren Fluchtgründen auf das Vorbringen ihres Lebensgefährten und gab zusätzlich noch familiäre Probleme an. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Russland festgestellt werden.

 

1.3. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung F

43.23 sowie an Schmerzen im Brustwirbelsäulenbereich. Ihr Lebensgefährte leidet an einer krankheitswertigen traumaassoziierten psychischen Störung und steht in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes.

 

1.4. Zur Lage in der Russischen Föderation/Dagestan werden die in der Verhandlung vom 13.02.2008 vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

 

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage ihres Reisepasses fest.

 

Die Feststellungen zu ihrer Person und ihren persönlichen Lebensumständen ergeben sich aus den Einvernahmen vor der Erstbehörde und den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung sowie den Geburtsurkunden der Kinder der Beschwerdeführerin im Einklang mit dem Akteninhalt.

 

2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten ergeben sich aus ihren Angaben, den vorgelegten ärztlichen Attesten und dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten.

 

2.3. Der Asylgerichtshof geht aus folgenden Gründen nicht davon aus, dass die Familie der Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist:

 

2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte.

 

So stützte er seine Verfolgungsbehauptungen auf einen Vorfall mit drei unbekannten Tschetschenen, welcher mit der Ermordung von drei Tschetschenen bei einer Säuberungsaktion in Tschetschenien im Zusammenhang stehen soll, war jedoch nicht in der Lage, dazu hinreichend konkrete und detaillierte Ausführungen zu treffen. Vielmehr stellte er die Verfolgungsgefahr durch drei tschetschenische Männer, bei denen es sich um Rebellen handeln soll, nur allgemein in den Raum, ohne nähere Angaben bezüglich seiner angeblichen Verfolger zu machen. Er vermutete auch lediglich, dass es sich bei den genannten drei Männern um die Brüder der von ihm am 24.11.2001 im Rahmen der Säuberungsaktion in I. getöteten drei Tschetschenen handelte und dass sich diese im Rahmen der Blutrache rächen wollten. Diese Mutmaßung stellt sich jedoch aus Sicht des Asylgerichtshofes als nicht überzeugend dar und lässt sich aus diesem einen behaupteten Übergriff keine hinreichend intensive Verfolgungsgefahr pro futuro ableiten.

 

Dazu kommt, dass sich im Rahmen der einzelnen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof Widersprüche im Vorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ergeben haben. So hat der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin die Begleitumstände hinsichtlich des von ihm behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses in unterschiedlicher Weise geschildert. Während er nämlich bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch erklärte, dass eines Tages unbekannte Tschetschenen zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn geschlagen hätten, behauptete er in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass er nach einem Besuch bei seinen Eltern auf dem Rückweg von drei Männern zusammengeschlagen worden sei. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wiederum führte er an, dass er seine Eltern besuchen wollte und dann auf dem Weg dorthin von drei Männern zusammengeschlagen worden sei. Weiters hat er anlässlich seiner Asylantragstellung angegeben, dass er an antiterroristischen Operationen auf dem Gebiet der tschetschenischen Republik teilgenommen habe und daher politisch verfolgt werde. In den darauffolgenden Einvernahmen brachte er jedoch vor, von drei tschetschenischen Männern aufgrund von Blutrache mit dem Tode bedroht zu werden.

 

2.3.2. Außerdem weist das Vorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz auf.

 

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin machte private Verfolgung durch drei ihm unbekannte tschetschenische Männer bzw. Rebellen geltend. Eine Verfolgung durch private Personen ist im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention jedoch nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat selbst angegeben, Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben und dass die Polizei sich seines Falles auch angenommen hätte, die Täter jedoch nicht gefunden werden konnten. Dass die dagestanischen Behörden nicht willens oder fähig wären, Schutz vor Angriffen tschetschenischer Rebellen zu gewähren, kann auch nicht aus den Länderberichten abgeleitet werden, vielmehr geht aus den Feststellungen hervor, dass die Sicherheitsbehörden konsequent gegen islamische Extremisten und Rebellen vorgehen.

 

2.3.3. Eine individuelle Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die geltend gemachten familiären Probleme, dass ihre Mutter nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle, da sie nicht verheiratet sei und schwanger wurde und außerdem einen anderen Mann heiraten hätte sollen, vermögen keine Asylrelevanz zu entfalten, kann daraus pro futuro mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung hinreichender Intensität abgeleitet werden.

 

2.4. Die Feststellungen über das Herkunftsland der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Beschwerdeführerin ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.

 

Hieraus ergaben sich zur Situation in Dagestan für den Asylgerichtshof folgende Kernaussagen:

 

Es herrscht in Dagestan keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite, im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit den islamistischen Strömungen in Dagestan lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass alle männlichen Personen im Alter des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in Dagestan ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefen, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden. Festzuhalten ist auch in eventu, dass sich aus den Quellen nicht ergibt, dass, selbst wenn eine Person im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt behördlich befragt wird, dies jedenfalls immer mit Menschenrechtsverletzungen oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen wäre. Die medizinische Versorgung ist dergestalt, dass eine Grundversorgung besteht. Eine einschneidende Änderung der Situation in Dagestan hat sich, wie sich der Asylgerichtshof durch kontinuierliche Einschau in die aktuelle Berichterstattung versichert hat, nicht ergeben.

 

2.4.1. Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter Punkt 2.3. erörtert, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Dagestan ist so, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Aus den Quellen ergibt sich, dass keine Gruppenverfolgung der Kumyken existiert. Eine Verbindung zu der Rebellion beschuldigten Personen besteht im Falle des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

 

3. Rechtlich folgt daraus:

 

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvektion genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Lebensgefährte haben keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war die Beschwerde daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abzuweisen. Selbst unter der Annahme, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in der von ihm dargelegten Form verfolgt werden würde, könnte, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, allfälligen Bedrohungen/Übergriffen durch unbekannte Tschetschenen bzw. Rebellen in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet werden.

 

3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung erforderlich. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBL I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind.

 

3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht bzw. liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in der Russischen Föderation einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

 

Die Beschwerdeführerin hat eine Anpassungsstörung, ihr Lebensgefährte eine schwere psychische Erkrankung als Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorgebracht.

 

Im Einklang mit der Judikatur des EGMR geht der Asylgerichtshof davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre

 

Dies kann in der Russischen Föderation/Dagestan auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung; vgl. zur Frage der rechtlichen Relevanz von Behandlungsmöglichkeiten VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07. So haben Patienten, die an einem Ort registriert sind, prinzipiell die Möglichkeit, sich in der zuständigen Poliklinik (falls erforderlich Überweisung in eine andere) kostenfrei behandeln zu lassen und gibt es in Machatschkala auch eine psychiatrische Abteilung mit ausgebildeten Ärzten.

 

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin, welche seit ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat psychische Probleme hat und bei der eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde, kann aus den vorgelegten Befunden nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit leiden und die Anpassungsstörung ein Art. 3 EMRK relevantes Ausmaß erreichen würde.

 

Anders gestaltet sich jedoch die Situation ihres Lebensgefährten, welche eine exzeptionelle ist. Aus den fachärztlichen Gutachten und Befunden ergibt sich gleichermaßen, dass beim Lebensgefährten der Beschwerdeführerin eine krankheitswertige traumaassoziierte psychische Störung vorliegt und teilweise die Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt sind. Es ist davon auszugehen, dass dieses Krankheitsbild auf Ereignisse in Dagestan und frühere traumatische Erfahrungen (der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin erwähnte eine Vergewaltigung durch einen Jugendlichen im neunten Lebensjahr, welche möglicherweise eine besondere Vulnerabilität bei diesem darstellt) zurückzuführen ist. Aufgrund der dem Asylgerichtshof vorliegenden medizinischen Befunde kann derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu einer signifikanten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen könnte. Diese Beurteilung der erkennenden Behörde wird durch das medizinische Gutachten von Prim. Dr. W.S. gestützt.

 

Somit ist im konkreten Fall zum Entscheidungszeitpunkt die Schwelle der Unzumutbarkeit im Lichte der einschlägigen Regelungen der EMRK im Falle der Rückkehr überschritten und würde eine Rückkehr des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten.

 

3.2.2. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG gilt, wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

 

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und ihren Kindern wurde mit Erkenntnissen des heutigen Tages subsidiärer Schutz zuerkannt. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Russland, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß § 34 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen.

 

3.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der erkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr.

 

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlicher Entscheidung den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen war.

 

Bei der Entscheidung über die Verlängerung, die von der Erstbehörde nach den Bestimmungen des AsylG (§ 8 Abs. 4 AsylG) zu erteilen sein wird, wird zu prüfen sein, wie sich der Gesundheitszustand des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nach Durchführung der weiteren notwendigen Behandlungen in Österreich darstellt und ob dann eine dauerhafte Besserung möglich ist. § 8 Abs. 5 AsylG gilt.

 

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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