TE AsylGH Bescheid 2008/11/03 A9 250441-0/2008

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Veröffentlicht am 03.11.2008
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Spruch

A9 250.441-0/2008/12E

 

U.J.,

 

00.00.1988 geb., StA.: Nigeria

 

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG

 

DES VOM UNABHÄNGIGEN BUNDESASYLSENAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG

AM 13.11.2007 VERKÜNDETEN

 

BESCHEIDS

 

SPRUCH

 

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. SCHNIZER-BLASCHKA gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), idF BGBl. I Nr. 129/2004, entschieden (Bescheiderlassung durch Verkündung in der Verhandlung am 13.11.2007):

 

Die Berufung von U.J. vom 03.06.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2004, Zahl: 04 10.286-EAST-Ost, wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

 

"Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird U.J. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen."

Text

BEGRÜNDUNG

 

I.1. Der Berufungswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte am 11.05.2004 die Gewährung von Asyl. Bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.05.2004 gab er im Wesentlichen Folgendes an:

 

"Anmerkung: Der AW gibt an weder lesen noch schreiben zu können, seinen Asylantrag habe ein Mann im Aufnahmebereich ausgefüllt. Das Merkblatt wird dem AW von der Dolmetscherin vorgelesen.

 

Auf die Möglichkeit der Kontaktnahme mit und der Beiziehung zur Einvernahme von Flüchtlingsberater, Rechtsberater, Vertreter und Vertrauensperson wurde ich hingewiesen. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass meine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, ich die Wahrheit sagen soll und dass meinen Angaben in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Mir wurden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass der Dolmetscher gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet wurde. Ich fühle mich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Im Besonderen nehme ich zur Kenntnis, dass mein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn ich die Asylbehörde über meine wahre Identität, meine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit meiner Dokumente täusche.

 

Frage: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Haben Sie gegen dieselbe Einwände?

 

Antwort: Ich verstehe sie und habe keine Einwände. Meine Muttersprache ist Ibo, ich spreche aber auch Englisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird.

 

Ich bin minderjährig und unbegleitet. Ich nehme zur Kenntnis, dass mir deshalb gemäß § 25 (2) iVm. § 39a (3) AsylG ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt wird.

 

Frage: Wo befinden sich Ihre Eltern jetzt?

 

Antwort: Mein Vater ist tot, meine Mutter lebt in meiner Heimat, im Dorf O., das ist in Imo State.

 

DOKUMENTE:

 

Frage: Haben Sie irgendwelche Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente die Sie vorlegen möchten?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie jemals einen nigerianischen Reisepass beantragt oder besessen?

 

Antwort: Nein.

 

FLUCHTWEG:

 

Frage: Wann und wie haben Sie Ihr Heimatland verlassen, wie kamen Sie nach Österreich?

 

Antwort: Ich war im vergangenen Monat im Spital in Nigeria. Ich blieb dort zwei Wochen, das Krankenhaus war in O.. Mein Pfarrer brachte mich an einen mir unbekannten Ort in eine Kirche. Von dort wurde ich in ein anderes Dorf gebracht, den Namen dieses Dorfes weiß ich nicht. Dann kam er in Begleitung eines weißen Mannes und dieser sagte mir, dass er mir helfen wird. Der weiße Mann brachte mich in ein großes Haus. Ich verbrachte eine Nacht dort. In der darauf folgenden Nacht holte er mich ab. Danach befand ich mich in Österreich.

 

Frage: Mit welchen Transportmitteln gelangten Sie nach Österreich?

 

Antwort: Ich bin geflogen.

 

Frage: Von welchem Flughafen sind Sie abgeflogen und auf welchem Flughafen sind Sie gelandet?

 

Antwort: Ich weiß nicht wo wir abgeflogen sind, es war Nacht, und ich weiß auch nicht den Flughafen wo wir angekommen sind.

 

Frage: Wie gelangten Sie vom Ankunftsflughafen hierher zur EAST?

 

Antwort: Ein weißer Mann brachte mich zu einer Bushaltestelle, und wies mir den Weg zu einem Amt. Dort erhielt ich eine Wegbeschreibung nach Traiskirchen.

 

Anmerkung: AW legt Informationsblätter des BAW vor.

 

Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

Antwort: Nein.

 

ZUR PERSON:

 

Vorhalt: Im Zuge der Aufnahme Ihrer Personendaten, gaben Sie an von 1993 bis 1995 die Grundschule besucht zu haben. Sie gaben an bis in das Jahr 2004 auf der elterlichen Farm gearbeitet zu haben. Sie gaben an 13 Jahre diese Arbeit verrichtet zu haben. Diese Angaben wurden nochmals nachgefragt, und haben Sie deren Richtigkeit bestätigt. Die Angaben zu Ihrer Person können nicht der Richtigkeit entsprechen, da Sie einerseits, nach Ihren Angaben, bereits im Alter von 5 Jahren die Schule besucht haben müssten, andererseits im Alter von 3 Jahren auf der elterlichen Farm gearbeitet hätten. Was geben Sie dazu an?

 

Antwort: Nein. Ich habe Sie nicht verstanden. Ich habe nur 4 Jahre mit meinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich meinte, dass ich im Alter von 13 mit dieser Tätigkeit begonnen habe.

 

Frage: Wie alt sind Sie jetzt?

 

Antwort: Ich bin 17.

 

Vorhalt: Sie gaben als Geburtsdatum den 00.00.1988 an, danach wären Sie 16 Jahre alt.

 

Antwort: 1988?

 

Wiederholung der Frage.

 

Antwort: Sie haben Recht, ich bin 16.

 

Anmerkung: Der AW wird nochmals bezüglich seiner Verpflichtung die Wahrheit zu sagen manuduziert bzw. auf die verstärkte Glaubwürdigkeit seiner Angaben in die EAST hingewiesen. Der AW gibt an, die neuerliche Manuduzierung verstanden zu haben.

 

FLUCHTGRUND:

 

Frage: Warum haben Sie ihr Heimatland verlassen?

 

Antwort: Es ist eine lange Geschichte. Mein Großvater war Chief-Prince, er machte alles was mit Juju zusammenhängt, das ist ein Kult. Dann ist er gestorben. Dann kamen die Dorfbewohner und sagten, dass mein Vater nun die Stelle meines Großvaters annehmen müsse. Mein Vater lehnte dies ab, er sagte er sei Christ. Sie verschleppten ihn und töteten ihn danach. Nach einigen Wochen sagten sie, dass ich als das erste Kind meines Vaters den Juju anbeten soll. Ich lehnte es ab und sagte ich bin Christ. Danach flüchtete ich in die Kirche. Auch mein Pfarrer sagte, dass ich dies auf keinen Fall tun soll. Mein Pfarrer brachte mich auf die Polizeistation. Ich erzählte den Polizisten den Vorfall. Die Polizisten sagten, dass sie sich nicht einmischen wollten, da dies ein Kult und ausschließlich eine Angelegenheit des Dorfes sei. Danach nahm mich der Pfarrer mit nach Hause. Die Dorfbewohner haben mich dort gefunden und wollten mich töten. Daraufhin brachte mich der Pfarrer in die Kirche, wo ich erkrankte. Mein Pfarrer erklärte mir, dass dies die Folge der magischen Kräfte des Jujuzaubers sei. Da sich meine Krankheit verschlimmerte brachte er mich ins Krankenhaus. Ich war im Krankenhaus und bekam Medikamente aber diese halfen nichts. Der Pfarrer betete viel für mich und erklärte mir, dass meine Krankheit mit dem Juju zusammenhängt. Eines Tages fragte ich den Pfarrer ob ich nun sterben muss, er sagte nein, er würde mir helfen. Dann brachte er mich an einen unbekannten Ort. In weiterer Folge kam ich nach Österreich.

 

Frage: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

 

Antwort: Ja, mein Pfarrer sagte, dass ich sterben würde falls ich in Nigeria bleibe.

 

Frage: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden in Nigeria?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonst politisch aktiv tätig?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wann ist Ihr Großvater gestorben?

 

Antwort: Dezember vergangen Jahres.

 

Frage: Wann wurde Ihr Vater getötet?

 

Antwort: Dieses Jahr. Das Datum weiß ich nicht.

 

Vorhalt: Es ist nicht glaubwürdig, dass Sie nicht den Todeszeitpunkt Ihres Vaters wissen. Können Sie den Monat seines Todes nennen?

 

Antwort: Nachdem ich erkrankt bin, habe ich alles vergessen.

 

Frage: Woran litten Sie, welche Symptome hatten Sie?

 

Antwort: Ich hatte Angst vor Menschen.

 

Wiederholung der Frage.

 

Antwort: Ich war am ganzen Körper geschwollen.

 

Frage: Welches Datum haben wir Heute?

 

Antwort: Den 13. Mai 2004.

 

Frage: Sie geben an Christ zu sein, welches ist der wichtigste Feiertag der Christen?

 

Antwort: Der 25. Dezember, an diesem Tag ist Jesus Christus in den Himmel gestiegen.

 

Frage: Nennen Sie drei der Zehn Gebote?

 

Antwort: Ich habe sie vergessen.

 

Frage: Vervollständigen Sie den Beginn eines Gebotes "Du sollst

....".

 

Antwort: Das verstehe ich nicht.

 

Frage: Wo lebt Ihre Mutter jetzt?

 

Antwort: Im Dorf, in O..

 

Frage: Sie wird nicht verfolgt oder bedroht?

 

Antwort: Nein, sie ist eine Frau, sie wird nicht verfolgt.

 

Frage: Nigeria ist ein großes Land, ein nicht unbeträchtlicher Teil wird von Personen christlichen Glaubens bewohnt, könnten Sie nicht an einem anderen Ort in Nigeria leben und arbeiten?

 

Antwort: Dort kenne ich mich nicht aus, mein Pfarrer brachte mich in ein mir unbekanntes Dorf, von wo mich ein weißer Mann hierher brachte.

 

Frage: Wie brachte Sie dieser weiße Mann hierher?

 

Antwort: Mit dem Flugzeug.

 

Frage: Wie konnten Sie mit dem Flugzeug nach Österreich gelangen, wenn Sie keine Dokumente besaßen?

 

Antwort: Der Mann nahm mich an der Hand und passierte mit mir einen Ort und wir waren in einem großen Haus. Ich bin durch eine Seitentür geradeaus gegangen, dann setzte er sich in einen Sitz und zeigte mir meinen Sitz. Das war schon im Flugzeug.

 

Frage: Ist Ihre Familie sehr wohlhabend?

 

Antwort: Mein Vater war Arbeiter, er hatte aber große Ländereien. Meine Familie hatte wenig Geld.

 

Frage: Wie bezahlten Sie den Flug nach Österreich?

 

Antwort: Ich habe nichts bezahlt.

 

Frage: Wer bezahlte dann für Ihren Flug nach Österreich, war es dieser weiße Mann?

 

Antwort: Das habe ich nicht gesehen, der Mann hat mich nur bei der Hand genommen.

 

Frage: Wie konnten Sie den Ankunftsflughafen ohne Reisepass verlassen?

 

Antwort: Der weiße Mann nahm mich wieder an der Hand. Er passierte mit mir eine Stelle, dabei hielt er ein kleines Papier in der Hand. Ich weiß nicht was für ein Papier das war. Er hat das Papier nur in der Hand gehalten, ich stand hinter ihm, daher konnte ich nicht sehen, was er mit dem Papier gemacht hat.

 

Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie nach Nigeria zurückkehren würden?

 

Antwort: Ich werde sterben.

 

Frage: Warum?

 

Antwort: Wegen Juju.

 

Frage: Wollen Sie noch etwas ergänzend angeben?

 

Antwort: Ich habe alles gesagt.

 

Anmerkung: Der Rechtsberater hat keine weiteren Fragen und stellt keine Anträge.

 

Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag abzuweisen, festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Nigeria zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

Antwort: Dazu gebe ich an, dass sie meinen Vater getötet haben. Wenn ich zurückgehe werden sie auch mich töten, ich kenne mich sonst nirgendwo in Nigeria aus und könnte daher an keinen anderen Ort gehen. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Beisein eines Rechtsberaters im Zuge einer niederschriftlichen Befragung die Möglichkeit habe, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Vom Termin werde ich schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollte ich der Aufforderung nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, muss ich damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.

 

Frage: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

 

Antwort: Ja ich habe sie verstanden......"(Aktenseiten 25-35 des erstinstanzlichen Aktes).

 

2. Am 19.05.2004 wurde der Berufungswerber neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

 

"Frage: Verstehen Sie den Dolmetscher?

 

Antwort: Ja, ich verstehe ihn.

 

Frage: Sie haben bei der 1. Einvernahme alle Gründe vorgebracht, weshalb Sie Nigeria verlassen haben. Sie haben keine in der GFK angeführten Verfolgungsgründe geltend gemacht, und Sie wurden in der

1. Einvernahme über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen.

 

Antwort: Bei meinem ersten Interview war ich ziemlich verwirrt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich kaum Gelegenheit mit weißen Menschen zu sprechen. Mir sind seither neue Sachen eingefallen.

 

Frage: Was wollen Sie ergänzend angeben?

 

Antwort: Ich habe zum Beispiel nicht das Dorf erwähnt in das mich der Priester gebracht hat.

 

Frage: Wie ist der Name dieses Dorfes?

 

Antwort: A. ( phon.).

 

Frage: Welche Stellungnahmen wollen Sie noch vorbringen?

 

Antwort: Ich blieb dann in A. in einem Spital. Die Bewohner meines Dorfes entdeckten mich dort. Daher brachte mich der Pfarrer nach A. in das Haus eines Freundes. Mein Großvater gab den Bakassi Medikamente. Die Bakassi erwarteten von mir, dass ich die Aufgaben meines Großvaters übernehme. Jetzt werde ich sowohl von den Bakassi und auch den Dorfälteren verfolgt. Bei diesen Bakassi handelt es sich nicht um die ursprüngliche, sondern um eine Splittergruppe. Die ursprünglichen Bakassi haben niemals unschuldige Personen getötet. Da der Priester verhindern wollte, dass mich die Bakassi inA. finden brachte er mich nach O.. Dort verbrachte ich eine Nacht, dann kam der weiße Mann und brachte mich in eine andere Stadt, in ein großes Haus. In weiterer Folge brachte er mich von Nigeria weg.

 

Frage: Haben Sie alles vorgebracht?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Sie gaben an Christ zu sein. Welchen christlichen Glauben gehören Sie an?

 

Antwort: Ich gehöre dem anglikanischen Glauben an.

 

Frage: Von welchem Flughafen aus, haben Sie Nigeria verlassen?

 

Antwort: Ich kenne den Flughafen nicht, da es Nacht war als ich dort ankam.

 

Frage: Wie alt sind Sie?

 

Antwort: Ich bin 16.

 

Frage: Wie weit ist Ihr Dorf O. von der Stadt A. entfernt?

 

Antwort: In Kilometern kann ich das nicht angeben. Von meinem Dorf O., das in Imo-State liegt gelangt man über die Dörfer U. ( phon. ), I. undO. (phon.) auf eine Autobahn, welche nach O. führt.

 

Frage: Gibt es in der Nähe Ihres Dorfes O. einen Fluss?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Sie gaben an in der Stadt A. gewesen zu sein. Gibt es dort einen Fluss?

 

Antwort: Noch vor A. befindet sich der Fluss I..

 

Frage: Gibt es in O. einen Fluss?

 

Antwort: Ja dort ist der Fluss Niger. Frage: Wollen Sie noch etwas ergänzend vorbringen?

 

Antwort: Nein. Ich bin fertig.

 

Fragen des Rechtsberaters:

 

Frage: Können Sie den Namen des Pfarrers nennen?

 

Antwort: P..

 

Frage: In welchem Ort war dieser Pfarrer tätig?

 

Antwort: In O..

 

Frage: Könnte der Pfarrer Ihre Angaben bestätigen?

 

Antwort: Ja das könnte er.

 

Frage: Ist Ihr anglikanischer Glaube Ihr Hauptgrund, weshalb Sie verfolgt werden?

 

Antwort: Ja das ist mein Hauptgrund.

 

Anmerkung: Der Rechtsberater hat keine weiteren Fragen. Stellt jedoch den Antrag auf Zulassung, aufgrund der genauen Ortsangaben und der möglichen Überprüfbarkeit des PfarrersP..

 

Anmerkung: Aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben des AW bei seiner niederschriftlichen Einvernahme wird seitens der Behörde an der Absicht den Asylantrag des AW abzuweisen, sowie seine Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Nigeria für Zulässig zu erachten und seine Ausweisung zu veranlassen festgehalten. Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich zugestellt. Sollten Sie Ihre Abgabestelle ändern, teilen Sie dies umgehend dem Bundesasylamt mit.

 

Frage: Haben Sie noch irgendwelche Fragen, oder möchten Sie noch etwas hinzufügen?

 

Antwort: Wie kann ich nach Nigeria zurückkehren, ich werde dort ja getötet......"(Aktenseiten 39-43 des erstinstanzlichen Aktes).

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Asylwerbers vom 11.05.2004 unter Hinweis auf § 7 AsylG idgF ab (Spruchpunkt I.); weiters wurde mit diesem Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wies das Bundesasylamt den Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.

 

4. Der Berufungswerber wurde bereits kurz nach seiner Einreise in Österreich erstmals mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 00.00.2004, rechtskräftig nach Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (§ 15 StGB, § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 1. Fall SMG) zu 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (die zunächst ausgesprochene bedingte Strafnachsicht wurde später widerrufen), weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 00.00.2005, (wieder nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 1. Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und schließlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachenvom 00.00.2007, (nach § 28 Abs. 2, 4.Fall, Abs. 3 1.Fall (§15 StGB) SMG, § 27 Abs. 1, 1. und 2. Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt (siehe im Detail den im Akt befindlichen Strafregisterauszug, Anhang zum VP sowie OZ 8 und 10).

 

II. Der unabhängige Bundesasylsenat führte am 13.11.2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der aus der Haft vorgeführte Berufungswerber unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen wurde. Die Erstbehörde verzichtete auf Teilnahme an dieser Verhandlung. Die Verhandlung verlief im Wesentlichen folgendermaßen (Verhandlungsprotokoll - VP - OZ 5):

 

"VL: Schildern Sie bitte die Gründe, warum Sie aus Nigeria weggegangen sind ?

 

BW: Das ist schon so lange her, ich kann mich nicht mehr an alles erinnern.

 

Es handelte sich um ein familiäres Problem.

 

VL: Was war der Grund ?

 

BW: Mein Großvater war "Chief-Prince" in unserem Dorf. Nach seinem Tod sollte mein Vater alles von meinem verstorbenen Großvater übernehmen. Doch mein Vater war Christ und wollte dies nicht akzeptieren. Er hat sich dann mit den Dorfbewohnern auch nicht mehr getroffen. Das ging soweit, dass die Dorfbewohner meinen Vater schließlich umbringen wollten.

 

Mein Vater wurde dann auch umgebracht.

 

Meine Mutter hat mir dann gesagt, dass nach dem Tod meines Vaters jetzt an mich alles übergeben werden soll, es sei dies eine Art "Geschenk der Familie".

 

Ich fragte meine Mutter, was geschehen würde, wenn ich dieses Familiengeschenk nicht annehmen würde. Sie meinte, dass mir dann dasselbe wie meinem Vater passieren würde, den man ja bereits getötet hatte. Zunächst riet mir meine Mutter, das Familiengeschenk anzunehmen, doch als sie sah, dass ich das auf keinen Fall wollte, ging sie mit mir zum Pfarrer. Kurz darauf wurde ich krank und man brachte mich in das Spital.

 

Dann hat der Arzt meine Mutter angerufen und ihr gesagt, dass dies eine Erkrankung auf Grund spiritueller Kräfte sei.

 

Meine Mutter ist danach wieder zum Pfarrer gegangen. Der Pfarrer versprach, sein Bestes zu tun, um uns zu helfen.

 

Dann habe ich eine zeitlang beim Pfarrer gewohnt und hatte während all dieser Zeit immer noch diese Krankheit.

 

Der Pfarrer sagte mir dann, dass er einen Freund in der Stadt hätte. Er besprach dann alles Weitere mit meiner Mutter. Eines Tages brachte mich dann der Pfarrer in einen anderen Ort. Von dort wurde ich dann nach Europa gebracht.

 

VL: Welche Krankheit hatten Sie, als Sie in das Spital gebracht wurden ?

 

BW: Es war eine Krankheit im Kopf, ich war damals nicht ganz normal im Kopf. Außerdem war mir öfter heiß und ich musste Medikamente nehmen.

 

VL: Hatten Sie körperliche Beschwerden ?

 

BW: Ja. Manchmal waren Teile meines Körpers nicht funktionsfähig.

 

VL: Was heißt das ?

 

BW: Ich konnte mit der Hand zum Beispiel nichts mehr festhalten.

 

VL: In welchem Spital waren Sie ?

 

BW: Im Spital in A..

 

VL: Wie lange waren Sie im Spital in A. ?

 

BW: Ich war einige Wochen im Spital. Wie lange genau, weiß ich nicht mehr.

 

VL: Wie hieß der Pfarrer ?

 

BW: Pfarrer P..

 

VL: Wo lebte der Pfarrer ?

 

BW: O..

 

VL: Lebten Sie zu Hause bei diesem Pfarrer in O. ?

 

BW: Ich lebte in der Kirche mit dem Pfarrer.

 

VL: In welchem Bundesstaat ist O. ?

 

BW: Im Imo-State.

 

VL: Wer würde Sie im Fall einer heutigen Rückkehr bedrohen ?

 

BW: Ich glaube, dass mich die Dorfbewohner bedrohen würden.

 

VL: Wie heißt das Dorf ?

 

BW: Ich bin aus dem Dorf O..

 

VL: Welche Funktion hatte Ihr Großvater ?

 

BW: Er hatte mehrere Befugnisse, einen geheimen Schrein und lauter solche Sachen.

 

VL: Was würden die Dorfbewohner von Ihnen erwarten ?

 

BW: Sie würden erwarten, dass ich diese Position meines Großvaters übernehme.

 

VL: Haben Sie von sonstigen Personen, außer den Dorfbewohnern, Bedrohungen zu erwarten ?

 

BW: Ja. Auch von anderen Personen würde ich bedroht werden. Es kommen viele Leute auch von auswärts in unser Dorf.

 

VL: Um welche Leute handelt es sich ?

 

BW: Meine Mutter hat mir gesagt, dass einige Politiker in das Dorf kommen, um sich dort "Kräfte" zu holen.

 

VL: Wer sind diese Politiker ?

 

BW: Sie hat mir einige Namen genannt und gesagt, dass diese Leute gefährlich sind.

 

VL: Wann hat sie Ihnen das gesagt ?

 

BW: Das war kurz vor meiner Erkrankung. Damals habe ich meiner Mutter Fragen über diese Leute gestellt und sie hat mir damals alles erzählt. Sie hat mir gesagt, dass mein Vater mit dieser Kultur nichts zu tun haben wollte. Denn wenn man nicht macht, was diese Leute wollen, wird man von ihnen angegriffen, sie haben allerlei Kräfte.

 

VL: Haben Sie das irgendwelchen Behörden oder der Polizei mitgeteilt ?

 

BW: Ja, ich ging zur Polizei.

 

VL: Zu welcher Polizei gingen Sie und was erzählten Sie ?

 

BW: Ich habe ihnen diese Geschichte erzählt. Diese sagte, dass sei eine familiäre Angelegenheit und das geht die Polizei nichts an.

 

Ich selbst bin einmal zur Polizeistation in A. gegangen, mein Pfarrer war in O. bei der Polizei.

 

VL: Haben Sie mit den Dorfbewohnern gesprochen ?

 

BW: Nein. Ich habe nur mit meiner Familie darüber gesprochen.

 

VL: Haben die Dorfbewohner Sie irgendwo angetroffen oder gefunden ?

 

BW: Sie sind zu unserer Familie nach Hause gekommen. Meine Familie und ich waren zu Hause.

 

Sie haben mit jedem unserer Familie, auch mit mir, gesprochen. Sie sagten uns allen, dass ich jetzt alles übernehmen muss, nachdem mein Vater tot ist.

 

VL: Was passierte, nachdem Sie angesprochen wurden ?

 

BW: Als meine Mutter und ich uns weigerten, dieses Amt zu übernehmen, ging es mir plötzlich immer schlechter.

 

VL: Was passierte weiter ?

 

BW: Meine Mutter konnte den Dorfbewohnern darüber nichts sagen. Sie ist eine Frau. Nur Männer dürfen sich mit den Dorfbewohnern treffen.

 

VL: Wie ging Ihre Flucht dann weiter nach der Weigerung ?

 

BW: Mit Hilfe des Pfarrers bin ich dann aus Nigeria ausgereist.

 

VL: Sie haben es zuletzt so geschildert, dass Sie bei sich zu Hause persönlich angesprochen wurden. Wann sind Sie zum Pfarrer gewechselt ?

 

BW: Das war einige Monate später. Wir sind erst viel später zum Pfarrer gegangen und haben ihm das alles erzählt.

 

VL: Wann genau waren Sie im Spital ?

 

BW: Im Spital war ich 2004.

 

VL: In welcher Phase dieser ganzen Sache waren Sie im Spital. Sie schilderten die Vorsprache der Dorfbewohner und Ihre Kontaktaufnahme mit dem Pfarrer ?

 

BW: Nachdem diese Leute bei uns zu Hause gewesen waren, wurde ich krank. In den folgenden Wochen ging es mir immer schlechter. Dann brachte mich meine Mutter in das Spital.

 

VL: Wann haben Sie die Sache erstmals dem Pfarrer mitgeteilt, nach dem Treffen mit den Bewohnern oder nach dem Spitalsaufenthalt ?

 

BW: Zuerst hat meine Mutter mit dem Pfarrer gesprochen. Das war aber erst nach meinem Spitalsaufenthalt.

 

Das Protokoll der bisherigen Einvernahme wird dem BW übersetzt.

 

VL: Wurde alles korrekt protokolliert ?

 

BW: Ja. Mir ist jetzt noch eingefallen, dass ich vor meiner Ausreise noch eine zeitlang beim Bruder meiner Mutter in A. gewohnt habe.

 

VL: Was war dort ?

 

BW: Dort hat der Pfarrer dann die Kontakte hergestellt, bevor ich schließlich ausgereist bin.

 

VL: Gab es in A. noch Zwischenfälle ?

 

BW: Ja, die Dorfbewohner haben mich dort auch gefunden.

 

VL: Welche Dorfbewohner waren das ?

 

BW: Das habe ich jetzt alles vergessen.

 

VL: Ich frage nochmals: Was würden Sie für den Fall der Rückkehr fürchten ?

 

BW: Wenn ich in meinen Heimatort zurückginge, wäre mein Leben in Gefahr.

 

VL: Was spricht dagegen, in einen anderen Ort zu gehen ?

 

BW: A. ist von meinem Heimatort sehr weit entfernt. Aber nicht einmal dort war ich sicher.

 

VL: Es gibt einige Bundesstaaten in Nigeria mit großen Ibo-Mehrheiten, wo man sich - mangels Meldesystems - ohne größere Probleme niederlassen kann.

 

BW: Ich war in so vielen anderen Staaten zuvor, zum Beispiel auch im Anambra-State. Doch die Lage ist überall gleich.

 

Dem BW wird

 

1. die zusammenfassende Darstellung zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria (Beilage A);

 

2. die Feststellungen zur internen Fluchtalternative (Beilage B)

 

in Übersetzung zur Kenntnis gebracht. Die darin zitierten Dokumentationsmaterialien werden in das Verfahren eingeführt.

 

Festgestellt wird, dass es aktuell - außerhalb des vom BW vorgebrachten Bedrohungsszenarios - keinen konkreten Anhaltspunkt für eine Gefährdung des BW für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria gibt, nach aktuellem Erkenntnisstand auch nicht im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BW in Österreich.

 

Stellungnahme des BW: Für mich klingen all diese Berichte OK, aber ich möchte keinesfalls nach Nigeria zurückgehen, mein Leben wäre nicht sicher.

 

VL: Möchten Sie noch etwas anmerken ?

 

BW: Ich habe in Österreich ein gutes Leben gehabt, bis ich in das Gefängnis kam. Ich bin nicht aus eigener Schuld in das Gefängnis gekommen. Ein Schwarzer, der mit der Polizei zusammenarbeitet, hat mich hierher gebracht. Bei meiner ersten Verhaftung wohnte ich im K. und bin mit Anderen verhaftet worden. Beim zweiten Mal habe ich die Tat wegen des Stress begangen, aber nach meiner zweiten Strafe habe ich ein ordentliches Leben geführt. Ich bin zur Schule gegangen, habe ab und zu gearbeitet und hatte auch eine Freundin, bei der ich wohnte, bis jetzt diese Sache passiert ist.

 

VL: Wollen Sie damit ausdrücken, dass Sie zuletzt als Unschuldiger verurteilt wurden?

 

BW: Nein, das nicht. Ich habe einen Fehler gemacht. Es war aber folgendermaßen: Dieser Schwarze hat mir gesagt, ich soll mich in seinem Namen mit einem Freund treffen. Ich hätte dort nicht hingehen sollen.

 

VL: Leben Familienmitglieder oder Angehörige hier in Österreich ?

 

BW: Nein.

 

VL: Haben Sie längerfristig gearbeitet oder irgendwelche anderen integrationsfördernden Maßnahmen gesetzt ?

 

BW: Ja, ich habe einen Freund. Wenn dieser verreist, springe ich für ihn ein und arbeite dann immer 2-3 Monate schwarz. Außerdem habe ich zuletzt eine Schule besucht."

 

III. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

 

1.1. Die Berufungsbehörde geht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Berufungswerber Staatsangehöriger Nigerias ist, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe (Bedrohung mit der Ermordung durch Dorfbewohner bzw. Angehörige der Bakassi wegen der Weigerung des Berufungswerbers, die Nachfolge seines Großvaters als "Chief Prince" - Betreibung des Juju-Zaubers im Heimatdorf - anzutreten) werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass der Berufungswerber Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Berufungswerber hat in Österreich keinen Familienbezug, er ist zudem bereits kurz nach seiner illegalen Einreise in Österreich erstmals und danach weitere zwei Male straffällig geworden und wurde dafür rechtskräftig insgesamt zu über drei Jahren Strafhaft verurteilt.

 

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Ruhe und Ordnung konnte wiederhergestellt werden.

 

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

 

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

 

2. Die Feststellungen zum Fehlen einer individuellen Bedrohungssituation des Berufungswerbers gründen sich auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers.

 

Bereits im Verlauf der erstinstanzlichen Einvernahmen verwickelte sich der Berufungswerber in Widersprüche hinsichtlich der Bedrohung durch Dorfbewohner und des - damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden - Ablaufes seiner Flucht. So behauptete er zunächst, "im vergangenen Monat" (erg.: April 2004) zwei Wochen lang im Spital in O. verbracht zu haben, von wo aus ihn der Pfarrer zunächst in ein anderes, ihm unbekanntes Dorf gebracht habe [(und er dann über ein weiteres Dorf nach Österreich weiter gereist sei); Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes)]. Dann führte er aus, er sei - nach Besprechung mit seinem Pfarrer und vergeblicher Vorsprache auf der Polizeistation, zu welcher ihn der Pfarrer gebracht hätte - zum Pfarrer nach Hause geflohen, wo er von den Dorfbewohnern, die ihn töten hätten wollen, gefunden worden sei. Daraufhin sei er in die Kirche geflüchtet, wo er infolge Juju-Zaubers erkrankt sei, woraufhin ihn der Pfarrer in das Krankenhaus gebracht hätte (Seite 31 oben des erstinstanzlichen Aktes). In seiner zweiten Einvernahme gab er demgegenüber bereits an, er sei inA. im Spital gewesen, dort hätten ihn Bewohner seines Dorfes ausfindig gemacht (Seite 39 unten des erstinstanzlichen Aktes). Völlig anders schilderte der Berufungswerber die Vorgänge in der Berufungsverhandlung: Er sei - nach Vorsprache der Dorfbewohner bei ihm zu Hause - schon zu Hause krank geworden, deshalb habe ihn die Mutter ins Spital gebracht, die Bedrohung sei dem Pfarrer erstmals von der Mutter nach seinem Spitalsaufenthalt mitgeteilt worden (Seite 4 unten VP). Die Mitteilung an die Polizei sei - so nunmehr in der Verhandlung - einmal durch den Berufungswerber persönlich in A. und einmal durch den Pfarrer in O. erfolgt (Seite 4 oben VP).

 

Die dem Berufungswerber erstmals in der zweiten Einvernahme in Erinnerung gekommene - weitere - Bedrohung durch die Bakassi (erg.:

dabei handelt es sich um eine in Nigeria regional agierende militante private Sicherheitstruppe; Vigilante-Gruppe) in A. wegen seiner Weigerung, seinem Großvater nachzufolgen, wo er vor seiner Ausreise "noch eine zeitlang beim Bruder seiner Mutter gewohnt habe" (Seite 41 oben des erstinstanzlichen Aktes), hielt er allerdings in der Berufungsverhandlung nicht mehr aufrecht (hier: bei den über die Dorfbewohner hinausgehenden Bedrohern handelt es sich nunmehr um "einige Politiker", deren Namen dem Berufungswerber von seiner Mutter genannt worden seien, ihm aber nicht mehr erinnerlich waren; Seite 3 unten VP). Bei diesen Abläufen handelt es sich um zentralen Punkte des behaupteten Bedrohungsszenarios, besteht doch ein maßgeblicher Unterschied darin, ob jemand seinem "Retter" (hier Pfarrer) von seiner Bedrohung vor einer maßgeblichen Erkrankung mit Spitalsaufenthalt oder danach erzählt, wo er infolge der Bedrohung erkrankt ist und wer ihn ins Spital gebracht hat, ob er den Retter selbst informiert oder die Mutter mit diesem gesprochen hat und letztlich, ob die Bedroher ihm ins Spital, in die Kirche, nach Hause oder zu seinem Onkel nach A. gefolgt sind, um ihn dort mit dem Tod zu bedrohen. Die Darstellungen sind in sich so widersprüchlich, dass dem Vorbringen zur individuellen Bedrohung keine Glaubwürdigkeit zugemessen werden konnte.

 

Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria gründen sich auf die in der Verhandlung erörterte Darstellung (Beilage A zum VP) samt die ins Verfahren eingeführten, im Hinblick auf ihre Aussagekraft als seriös und unbedenklich anzusehen Quellen, und zwar die Berichte Beilagen I und II zum VP (Bericht des AA Berlin vom 6.5.2006 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria; Bericht des Britischen Home Office vom 1.3.2007 mit dem Titel "Nigeria Country of Origin Information Report"). Aus den Abschnitten I.1. und I.8. der Beilage I ergibt sich, dass die nigerianische Staatsgewalt - abgesehen von zeitlich und lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen verfeindeter ethnischer oder religiöser Gruppen - grundsätzlich funktionsfähig ist. Die Feststellungen zur Gesundheitsversorgung und zur Lebensmittelversorgung, wonach die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet ist, gründet sich auf den Bericht Beilage I, Seite 32 (Abschnitt betreffend Rückkehrfragen). Die Feststellung, wonach abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land keine staatlichen Repressionen zu befürchten haben, gründen sich ebenfalls auf den Bericht Beilage I, Abschnitt IV.2., die Feststellungen über das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gründen sich zudem auf die in der Verhandlung erörterte Beilage A samt den zitierten Berichten.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Mit 1.7.2008 wurde der Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff B-VG.

 

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1.7.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Gemäß Z 4 leg. cit. sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof auch für die schriftliche Ausfertigung von mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates zuständig ist. Da die ausfertigende Richterin des Asylgerichtshofes zudem dieselbe Person wie das für das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat zuständige Senatsmitglied ist, ergeben sich auch aus dem Grundsatz der richterlichen Unmittelbarkeit keine Bedenken. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid mit oa Spruch am 13.11.2007 und damit vor Einrichtung des Asylgerichtshofes beschlossen und öffentlich verkündet.

 

3.2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Da der im Berufungsfall zu prüfende Antrag nach dem 1. Mai 2004 (und vor dem 31.12.2005) gestellt wurde, wird das gegenständliche Berufungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 129/2004 geführt.

 

3.3. Zu Spruchpunkt I. (Asylgewährung):

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. z.B. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose z.B. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

 

Angesichts der getroffenen Feststellungen, wonach das Vorbringen des Berufungswerbers zu seiner konkreten Bedrohungssituation als nicht glaubwürdig beurteilt wurde und des Umstandes, dass im Verfahren auch keine andere konkret den Berufungswerber betreffende individuelle, auf Konventionsgründen beruhende Gefahr in Nigeria festgestellt werden konnte, war der Berufung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Erfolg versagt.

 

3. 4. Zu Spruchpunkt II. (Ausspruch über den subsidiären Schutz):

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).

 

Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer solchen Gefahr in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Zu diesem Punkt wird auf die getroffenen Feststellungen verwiesen (Punkt III. 1.1.) verwiesen, wonach die behauptete Bedrohung des Berufungswerbers nicht festgestellt wurde. Da auch nicht erkennbar ist, dass der Berufungswerber im Falle einer Rückkehr auf exzeptionelle Umstände träfe, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, dementsprechend insgesamt eine dem Berufungswerber drohende Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG nicht vorliegt, war die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.

 

3.5. Zu Spruchpunkt III. (Ausweisung):

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der Ausweisung zu verbinden.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dies

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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