TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/05 D14 262662-0/2008

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Veröffentlicht am 05.11.2008
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Spruch

D14 262662-0/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der P.A., geb. 00.00.2005, StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2005, FZ. 05 08.615-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin handelt es sich um die am 00.00.2005 im Bundesgebiet geborene Tochter der C. alias P.N., welche sich infolge eines am 10.04.2004 gestellten Asylantrages ebenfalls im Bundesgebiet als Asylwerberin aufhält.

 

Die genannte Mutter stellte am 10.06.2005 auch für die minderjährige Beschwerdeführerin einen Asylantrag, in welchem sie einerseits auf die eigenen Fluchtgründe sowie auf die im Verwaltungsakt dokumentierte schwere Erkrankung der Beschwerdeführerin hinwies.

 

Mit Bescheid vom 04.07.2005 wurde der Asylantrag vom 10.06.2005 gem. § 7 AsylG abgewiesen, der minderjährigen Beschwerdeführerin jedoch infolge der Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien infolge der dokumentierten schwerwiegenden Erkrankung unzulässig ist, eine befristete Aufenthaltsberechtigung - gleichlautend wie im Verfahren der Kindesmutter - erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen auf das Vorbringen der Kindesmutter Bezug genommen wird, demzufolge eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe in Moldawien bestünde.

 

Der Asylgerichtshof verweist an dieser Stelle nunmehr auf das Erkenntnis vom 29.10.2008, GZ D14 262662-0/2008/4E, mit welchem die Beschwerde der Kindesmutter C. alias P.N. gem. § 7 AsylG abzuweisen war, dies mit folgender Begründung:

 

"Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, reiste am 10.04.2004 illegal in Österreich ein, behauptete den Namen P.N. zu führen, am 00.00.1970 in C. geboren und Angehörige der russischen Volksgruppe zu sein und beantragte noch am selben Tag die Gewährung von Asyl.

 

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 15.04.2004 gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien an, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil sie gehört habe, dass Flüchtlinge aufgenommen werden würden. Als Grund für ihre Flucht gab sie an, dass ihr Ehemann ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe. Im September 2003 seien russisch sprechende Mafiamitglieder in seinem Geschäft erschienen und hätten die Zahlung von Schutzgeld verlangt. Der Ehegatte habe vorerst monatliche Schutzgeldzahlungen in der Höhe von ca. ¿ 200,-- geleistet, die Mafia habe aber immer mehr Geld verlangt. Im November 2003 habe ihr Ehemann dann allerdings aufgehört Zahlungen zu leisten. Ab diesem Zeitpunkt seien die Erpresser beinahe täglich erschienen, dies sogar in ihrer Wohnung. Ab Dezember hätten die Mafiamitglieder begonnen, das Geschäft zu demolieren und ihren Ehegatten zu verprügeln bzw. sei er einmal mit dem Messer angegriffen worden. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen sei er mit einer Gehirnerschütterung und einer Verletzung am linken Unterarm ins Krankenhaus gekommen, wo er für die Dauer von zwei Monaten aufgenommen worden sei. Während dieses Krankenhausaufenthalts sei er von Angehörigen der Mafia besucht worden und hätten ihn diese zur Übereignung des Geschäftes gezwungen. Es sei ihm auch nahegelegt worden, dass er seine Schulden zahlen solle, denn sonst würde die Verfolgung kein Ende nehmen. Nach der Entlassung des Ehemannes hätten sie sich zur Flucht nach Österreich entschieden, da auch die Anzeigen bei der Polizei keine Wirkung gezeigt hätten, weil die meisten Mafiosi ehemalige Polizeiangehörige seien.

 

Am 00.00.2005 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren und durch die Beschwerdeführerin veranlasst, dass als Kindesname P.A. in die Geburtsurkunde eingetragen wird. Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Geburt an der unheilbaren und schweren Stoffwechselerkrankung Mukoviszidose.

 

Am 10.06.2005 wurde eine zweite niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund der eindringlichen Befragung angab, dass ihr Vorbringen in ihrer ersten Einvernahme nicht den Tatsachen entsprechen würde. Sie habe ihren Reisebegleiter, welchen sie als ihren Ehegatten ausgegeben habe, eigentlich nicht näher gekannt, sondern sei nur mit ihm von Moldawien nach Österreich gereist sei. Obwohl sie eigene Fluchtgründe angeben könne, habe sie die unwahre Fluchtgeschichte nur erzählt, weil er ihr nahegelegt habe, dass ein gemeinsames Fluchtvorbringen erfolgversprechender sei und sie sonst umgehend nach Moldawien abgeschoben werden würde. Ihre eigentlichen Probleme hätten mit der Unabhängigkeit Moldawiens begonnen. Seit diesem Zeitpunkt seien die schon immer bestehenden Spannungen zwischen den Volksgruppen am eskalieren. Als Angehörige der russischen Volksgruppe würde sie durch die moldawischen Nationalisten verfolgt. Diese hätten sie beschimpft, geschlagen und auch ihre Wohnung in Brand gesteckt. Aufgrund der ethnischen Spannungen habe sie auch ihre Arbeit aufgeben müssen. Die Polizei habe ihr nicht helfen können, da sie aufgrund der Unkenntnis der Identität der Angreifer nur Anzeige gegen unbekannt erstatten habe können. Nach Moldawien könne sie nicht zurück, da die Gefahr für Minderheiten immer noch fortbestehe.

 

Im Rahmen der Einvernahme am 10.06.2005 rechtfertigte sie die Nichtbeachtung der ihr zugestellten Ladungen mit der Pflegebedürftigkeit ihrer Tochter und stellte zugleich einen Asylantrag für das Kind. Zu deren Fluchtgründen brachte sie vor, dass ihre Tochter an einer unheilbaren Stoffwechselkrankheit - nämliche Muskoviszidose auch zystische Fibrose genannt - leide, diese Krankheit bedürfe einer intensiven ärztlichen Betreuung. Die Rückkehr ihrer Tochter nach Moldawien sei daher unmöglich, da dies aufgrund der mangelhaften medizinischen Versorgung in Moldawien unweigerlich zum Tod des Kindes führen würde. Auch sei das Kind dort aufgrund seiner russischen Abstammung einer diskriminierenden Verfolgung durch die moldawischen Nationalisten ausgesetzt.

 

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vermeinte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin habe nämlich mit ihrem angeblichen Ehegatten gemeinsam sehr ausführlich und dramatisch geschildert, wie sie und der angebliche Ehegatte von der Mafia bedroht und eingeschränkt worden seien. Von diesem Sachverhalt grundsätzlich abweichend habe die Antragstellerin in ihrer weiteren niederschriftlichen Einvernahme dargelegt, dass jenes ursprüngliche Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen würde, sondern, dass sie wegen ihrer russischen Abstammung in Moldawien ständigen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei. Auch der am 15.04.2004 von der Antragstellerin präsentierte Ehegatte sei gar nicht der tatsächliche Ehegatte gewesen, eine plausible Erklärung für die diesbezügliche Vorgangsweise habe sie nicht angeben können, obwohl der behauptete Ehegatte kurz nach ihrer ersten Einvernahme verschwunden gewesen sei und die Antragstellerin somit mehr als ein Jahr Zeit gehabt hätte, ihre falsche Angaben zu berichtigen. Aus den dargestellten Gründen sei somit auch der nunmehr behauptete Fluchtgrunde, nämlich als Angehörige der russischen Volksgruppe benachteiligt zu sein, nicht glaubhaft.

 

Im Spruchteil II. wurde der Antragstellerin jedoch subsidiärer Schutz eingeräumt, dies im Hinblick auf die schwere Erkrankung der Tochter P.A., zumal die Antragstellerin als Mutter (Kernfamilie) i. S.d. § 10 Abs. 5 AsylG ein Anrecht auf denselben Schutzumfang habe. Zu Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin, welche im Wesentlichen zum Inhalt hat, dass das Vorbringen als glaubwürdig anzusehen sei, es habe sich die Spannung zwischen moldawischen Nationalisten und der russischen Minderheit deutlich verschärft.

 

Eine nähere Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes findet in der gegenständlichen Beschwerde nicht statt.

 

Am 00.00.2007 gebar die Beschwerdeführerin ein weiters Kind. Diesem wurde vom Standesamt eine auf den Namen P.L. lautende Geburtsurkunde ausgestellt. Am 18.02.2008 stellte die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme zu diesem Antrag am 22.04.2008 räumte die Beschwerdeführerin ein, bisher unter falschem Namen im Bundesgebiet in Erscheinung getreten zu sein und gab an, dass ihr wahrer Name C.N. laute. Als Begründung für dieses Vorgehen gab sie an, dass ihr von einem Begleiter dazu geraten worden wäre. Sie sei eigentlich aus Tschechien eingereist und habe dort auch einen Asylantrag gestellt. Deswegen habe sie befürchtet nach Tschechien abgeschoben zu werden. Welche Fluchtgründe sie in Tschechien geltend gemacht habe, das "wisse sie nicht mehr recht, sie glaube, das übliche, das sie in Moldawien nicht leben und arbeiten könne und wirtschaftliche Probleme habe". Sie habe zuletzt in C. gelebt, diese Wohnung habe sie verpfänden müssen, sie haben Schulden tilgen müssen, die Schulden seien nicht hoch gewesen, aber zahlen habe sie doch müssen.

 

II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

 

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Hinsichtlich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellungen betreffend Spruchpunkt I., wodurch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gem.

 

§ 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, wird auf die zutreffenden Darlegungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: VwGH v. 04.10.1995, Zl. 95/01/0045; VwGH v. 24.11.1999, Zl. 99/01/0280) und diese zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben.

 

Zur Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Fluchtgründe ausreichend substantiiert und plausibel dargestellt und sei sie auch persönlich glaubwürdig aufgetreten, sodass ihr die Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe gelungen und ihr daher Asyl zu gewähren sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme vom 10.06.2005 selbst darlegt, dass sie ihr unwahres Fluchtvorbringen, sie und ihr Ehemann wären durch die Mafia erpresst worden, gezielt zum Zweck der Asylerlangung erstattet hat. Sie hat somit nach eigenen Angaben mit einer ihr völlig fremden Person (AS 117) eine eheliche Beziehung vorgetäuscht, weil ihr dieses Vorgehen erfolgversprechender erschien, als wenn sie als "Einzelperson" ein eigenes Fluchtvorbringen erstattet hätte. Auch ihre Aussage, dass die "Beziehung" bereits eine Woche nach der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt aufgegeben wurde, trägt zur Untermauerung dieses Schlusses bei.

 

Das Bundesasylamt hat zudem völlig zu Recht das verspätet erstattete Sachvorbringen als nicht glaubhaft beurteilt. Ein Vorbringen kann nämlich nur dann als glaubhaft betrachtet werden, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist. Im Umkehrschluss indizieren aber unwahre Angaben in Kernpunkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit. Die Beschwerdeführerin hat selbst eingeräumt - dies aber erst aufgrund der intensiven Befragung durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamt - dass ihr erstes Fluchtvorbringen zur Gänze konstruiert und auf die Erlangung von Asyl zugeschnitten war. Dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine bewusst falsche Darstellung der Tatsachen eingelassen hat, konnte das Bundesasylamt von der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen. Völlig zu Recht hat das Bundesasylamt daher auch dem später ausgewechselten Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes wird dies durch das weitere Vorgehen der Beschwerdeführerin unterstützt, die beharrlich bis zur Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz für ihr zweitgeborenes Kind unter falschen Personalien auftrat, dies offensichtlich ausschließlich, um ihre wahre Identität zu verschleiern, weil sie fürchtete in die Tschechische Republik abgeschoben zu werden, wo sie gemäß ihrer - nunmehrigen - eigenen Angaben doch bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Dass die Beschwerdeführerin die in Tschechien ausgeführten "Fluchtgründe" gar nicht mehr näher in Erinnerung hat, rundet das Gesamtbild zur persönlichen Glaubwürdigkeit - zum Nachteil der Beschwerdeführerin - ab.

 

Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme zum Antrag ihres Sohnes P.L. am 23.04.2008 im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben relativieren musste, gibt es auch keinen realistischen Grund davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einzig wegen ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe in Moldawien bedroht gewesen wäre oder heute bedroht ist. Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben bis zur Ausreise in der Hauptstadt C. gelebt, in welcher bekanntermaßen zahlreiche Angehörige der russischen Volksgruppe aufhältig sind. Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bis zur erfolgten Ausreise aus Moldawien einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sein will und darüber hinaus bis zuletzt in der eigenen Eigentumswohnung in C. gelebt hat, bis sie diese wegen Schulden zu verpfänden hatte, kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin einzig wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit massivste Nachteile gedroht hätten. Auch die internationalen Berichte zu Moldawien zeigen keinesfalls auf, dass Angehörige etwa der russischen Minderheit in Moldawien einer asylrelevanten "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wären, solche wird sogar vom Deutschen Auswärtigen Amt in all den letzten Jahren vollkommen ausgeschlossen, einer Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden im März 2006 ist beispielsweise eindeutig zu entnehmen, dass russische Volkszugehörige seitens des kommunistischen Regimes in Moldawien keinerlei Nacheile haben. Einen konkreten Nachweis einer solchen umfassenden Benachteiligung der russischen Volksgruppe ist die Beschwerdeführerin auch im gesamten Verfahren schuldig geblieben, Gruppenverfolgung der russischen Minderheit, wie sie beispielsweise in der Vergangenheit durch den Verwaltungsgerichtshof für albanische Bewohner eines von Übergriffen durch serbische Polizeieinheiten besonders betroffenen Gebietsteils des Kosovo ausgesprochen wurde (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0287; u.a.), kann somit für Moldawien schlichtweg nicht festgestellt werden.

 

Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift keine Umstände aufzuzeigen, wonach die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Prüfung des Antrages an den Maßstäben des § 7 AsylG 1997 unrichtig sein sollte. Derartige Umstände konnte der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes auch nicht von Amts wegen erkennen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich."

 

Das genannte Erkenntnis betreffend die Mutter C. alias P.N. wird vollinhaltlich zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben, auf die beweiswürdigenden Überlegungen und die daran anschließende rechtliche Beurteilung zum Abspruch gem. § 7 AsylG wird verwiesen. Da im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren i. S.d. § 10 Abs. 5 AsylG 1997 vorliegt, haben sämtliche Familienangehörige den gleichen Schutzumfang erhalten, im konkreten Fall war dies der aufgrund der schwerwiegenden Erkrankung der Beschwerdeführerin bereits vom Bundesasylamt eingeräumte subsidiäre Schutz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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