B3 308.432-1/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von H. Z., geboren am 00.00. 2006, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Dezember 2006, Zl. 06 11.059-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. März 2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und H. Z. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass H. Z. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den am 17. Oktober 2006 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz (Antrag auf Gewährung desselben Schutzes) der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte ihr den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zu (Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan aus (Spruchteil III.).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist (vgl. dazu weiter unten). Am 13. März 2008 führte die Rechtsmittelbehörde in der Sache der Beschwerdeführerin eine - gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit den Verfahren ihrer Eltern und ihres minderjährigen Bruders verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von H. M., dessen Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: B3 251.521-0/2008/9E, Folge gegeben und Herrn H. M. Asyl gewährt hat.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin und ihres Vaters.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008, in der Folge:
AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
3.2.2. Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
3.3. § 34 AsylG lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."
Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelbehörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin Asyl gewährt. Bei der minderjährigen Beschwerdeführerin handelt es sich daher somit, wie in § 34 Abs. 1 AsylG gefordert, um den Familienangehörigen eines Asylberechtigten. Da überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin daher spruchgemäß Asyl zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennungen des Status eines Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.