D3 252453-0/2008/32E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea Lechner über die Beschwerde des A.S., geb. 00.00.1977, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2004, Zl. 04 01.954-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2008, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG idF BGBI I 126/2002 hinsichtlich Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 idF BGBI 126/2002 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von A.S. in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
III. Gemäß § 8 iVm § 15 Abs. 3 idF BGBI 126/2002 wird A.S. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2009 erteilt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, gelangte am 01.02.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 03.02.2004 einen Asylantrag. Am 19.03.2004 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, zunächst zum Fluchtweg und anschließend zu den Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er an, dass er seine Heimat eigentlich nur wegen seines Onkels verlassen habe. Er sei seinetwegen am 00.00.2003 entführt worden. Sie hätten von seinem Onkel Lösegeld erpressen wollen und hätten behauptet, sie seien Tschetschenen. Sie hätten ihn in ihr Haus am Rande der Stadt B. gebracht und dort drei Monate lang angehalten, dabei hätten sie ihm etwas gespritzt, dass er sich schwach gefühlt habe. Im Dezember 2003 habe ihn sein Onkel dort gefunden und befreit. Die Entführer hätten 150 000 US Dollar Lösegeld verlangt, sein Onkel hätte 20 000 US Dollar aufbringen können. Über die Befreiung könne er nicht sehr viel sagen, es sei in der Nacht gewesen. Sein Onkel habe ihm später erzählt, dass er die Entführer geschlagen und gefesselt habe und anschließend zu einem Freund seines Onkels gefahren sei. Er sei in einem alten Holzhaus eingesperrt gewesen in einem Zimmer, in dem nur ein Bett, sowie ein Kübel, auf dem er die Notdurft habe verrichten können, gewesen sei. Die Fenster seien vergittert gewesen. Das Haus sei schon außerhalb der Stadt in einem gebirgigen Gebiet gewesen, schätzungsweise vier bis fünf Kilometer außerhalb der Stadt B.. Am Tag sei nur ein Entführer als Bewacher da gewesen, am Abend jedoch drei. Sie hätten ihm zweimal am Tag zu essen gegeben und sich nur mit Gesten mit ihm verständigt. Nach der Freilassung habe sein Onkel die Ausreise organisiert. Es wäre für ihn schwer gewesen, sich irgendwo in anderen Teilen Russlands aufzuhalten, weil er keine Dokumente gehabt habe. Seine Dokumente hätten sich in einem Auto befunden, das nach der Entführung verschwunden sei. Es sei bei ihnen nichts Ungewöhnliches, wenn Autos einfach verschwinden. Er habe im Holzhandel seines Onkels gearbeitet. In seiner Heimat habe er sich weder politisch betätigt noch irgendwelche strafbaren Handlungen begangen. Außer dem geschilderten Vorfall habe er auch keine Probleme in seiner Heimat gehabt. Er sei in seinem Heimatland auch niemals von staatlicher Seite wegen seiner Religion, Volksgruppe oder Rasse verfolgt worden. Für den Fall der Rückkehr hätte er Angst vor seinen Entführern, dass ihn diese umbringen würden. In seinem Heimatland würden viele Menschen einfach verschwinden.
Am 29.04.2004 langte die erste Anzeige gegen den Asylwerber wegen Verdacht des Ladendiebstahls ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 09.08.2004, ZI 04 01.954-BAI, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 03.02.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde die bereits oben sinngemäß wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend allgemeine Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass der Antragsteller hinsichtlich seiner Person nicht glaubwürdig sei, da es ihm nicht möglich gewesen sei, unbedenkliche Dokumente vorzulegen. Es sei glaubwürdig, dass der Antragsteller weder vorbestraft noch von einer Behörde gesucht werde, noch, dass es irgendwelche Verfolgungen seitens der Polizei oder anderer Behörden seines Heimatlandes gegeben habe und dass er auch niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen sei oder sich politisch betätigt habe. Aus diesen Gründen sei es jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller im Falle der Rückkehr Probleme mit den Behörden hätte. Auf Grund der Aussage, nie irgendwelche Probleme mit Behörden seines Heimatlandes gehabt zu haben, sei es nicht nachvollziehbar, dass er die behauptete Entführung zur Anzeige gebracht habe.
Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die von dem Antragsteller behaupteten Gefahren seitens Krimineller offensichtlich nicht auf den in der GFK genannten Gründen beruhen würden und würden Übergriffe und Misshandlungen durch Private auch im Heimatstaat des Antragstellers strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Heimat bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden und könne eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden des Heimatstaates nicht erkannt werden. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass Personen bei Bedrohungen durch Privatpersonen Schutz durch die Behörden des Herkunftsstaates finden könnten. Der Antragsteller habe auch kein Verhalten gegen die staatliche Ordnung, mit der er nach außen hin eine politische Meinung hätte ausdrücken wollen, gesetzt. Es habe daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Zu Spruchteil II. wurde ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass es jedem Staatsbürger seines Heimatstaates zuzumuten sei, wegen krimineller Straftaten und Übergriffe durch Dritte sich an die zuständigen staatlichen Justizbehörden zu wenden. Wie aus den Feststellungen betreffend die Russische Föderation bei richtiger differenzierter Betrachtungsweise zu entnehmen sei, könnten dort Kriminelle nicht straflos agieren und seien die russischen Behörden nicht generell als ineffizient anzusehen. Die bloße Behauptung des Antragstellers von kriminellen Elementen verfolgt zu werden, würde im konkreten Fall keinen solchen Begründungsaufwand auslösen, dass die Asylbehörde vor Ort konkrete Recherchen hinsichtlich derartig vage ausgedrückter Bedrohungsszenarien durchzuführen hätte. Unter Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Russischen Föderation und mangels ersichtlicher möglicher individueller Änderungsgründe wäre dem Antragsteller auch ein Umzug in andere Landesteile zumutbar. Der Antragsteller habe während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zu Spruchteil III. wurde ebenfalls die bezughabende Rechtslage und Judikatur dargestellt und anschließend festgehalten, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und sei der Aufenthalt seines Onkels sowie des Antragstellers nur ein Vorübergehender, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung, (nunmehr als Beschwerde zu behandeln), welche jedoch auf der irrtümlichen Annahme der Vorlage eines Tschetscheniensachverhaltes beruhte. Allgemein wurde ausgeführt, dass die zitierten Berichte erstens veraltet seien und zweitens nicht die neuesten Stellungnahmen anderer Organisationen berücksichtigen würden. Weiters wurde ausgeführt, dass keine inländische Fluchtalternative für ethnisch verfolgte Tschetschenen in der Russischen Föderation vorliege.
In einer Berufungsergänzung vom 13.09.2004 wurde zugestanden, dass es sich um ein Missverständnis handle, dass der Beschwerdeführer aus Tschetschenien stamme und wurden die Länderfeststellungen aber insofern kritisiert, als darin keine Beiträge zu Dagestan zu finden gewesen seien und wurde ein baldiger Einvernahmetermin und die Ladung seines Onkels A.A. als Zeugen beantragt.
In der Folge erfolgten mehrfach Anzeigen und auch Verurteilungen des Berufungswerbers wegen Diebstahls und Übertretungen nach dem Suchtgiftgesetz zu Geldstrafen. Mit Datum 20.03.2007 wurde eine mit 28.02.2007 eingeholte psychologische Stellungnahme der klinischen Psychologin Mag. C.M. vorgelegt, aus der sich - auch unter Bezugnahme auf eine Begutachtung des Psychiaters Dr. W.B. - eine posttraumatische Belastungsstörung ergebe und hätte sich im Übrigen jedoch nach Ankunft seiner Frau Z. im November 2006 der psychische Zustand des Beschwerdeführers verbessert. Mit Schreiben vom 26.02.2008 wurde der stattgebende Bescheid seines Onkels A.A. (BAI 04 01.953 vom 18.02.2008) vorgelegt.
Die nunmehrige Berufungsinstanz, der Asylgerichtshof, beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 25.09.2008 an, zu der auch der beantragte Zeuge A.A. geladen wurde. In Vorbereitung der Verhandlung legte der Beschwerdeführer das bereits erwähnte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W.B. vom 14.06.2005, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sowie einen negativen Harntest auf die Substanzen Cannabis, Amphetamin, Kokain, Methamphetamin und Opiate vor und wurde weiters vorgebracht, dass der Antragsteller zwecks Beschaffung von Drogen Diebstähle begangen habe und überdies an einer kleptomanischen Störung leide, jedoch aktiv im Methadonprogramm sei und auch wegen der Diebstähle in psychologischer Behandlung.
Die Beschwerdeverhandlung wurde mit jener seiner Ehefrau Z. gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden. Der Beschwerdeführer führte über Befragen durch den vorsitzenden Richter und die besitzende Richterin
Folgendes aus:
VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Aware und Moslem, ich möchte in Zukunft aber zur katholischen Kirche übertreten. Ich war in der Kirche und habe das verstanden, der katholische Glaube entspricht mir mehr.
VR: Sind Sie schon getauft?
BF: Nein.
VR: Machen Sie einen Glaubens- oder Taufvorbereitungskurs?
BF: Nein noch nicht.
VR: Wo sind Sie geboren?
BF: In der Stadt B.. Am 00.00.1977.
VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt?
BF: Bis zu meiner Ausreise habe ich in B. gelebt. Ich musste aber beruflich woanders hinfahren, habe mich aber dort nicht länger aufgehalten.
VR: Haben Sie irgendwann außerhalb von Dagestan gelebt?
BF Das war in Sibirien in der Stadt K., das war 1998. Ich habe dort gearbeitet.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich habe 10 Jahre Grundschule abgeschlossen, danach war ich 3 Jahre auf der Uni Jus studiert.
BR: Haben Sie das Studium abgeschlossen?
BF: Nein, ich hätte noch 2 Jahre studieren müssen, ich musste aber ausreisen.
VR: Haben Sie sich politisch betätigt?
BR: Nein.
VR: Haben Sie irgendwie tschetschenische Rebellen unterstützt?
BF: Nein.
VR: Wovon haben Sie in Dagestan gelebt?
BF: Mein Onkel hatte eine Firma. Wir haben Holz verkauft. Mein Onkel fuhr in Russland herum, er hat dort Verträge abgeschlossen bezüglich des Kaufes von Holz, das Holz wurde dann per Zug nach Dagestan gebracht, ich habe das Holz dann dort verkauft.
VR: Ist das der Onkel, der heute als Zeuge geladen ist?
BF: Ja.
VR: Waren Sie wohlhabend?
BF: Ich kann sagen, dass wir eigentlich recht vermögend gelebt haben. Mein Onkel war noch wohlhabender.
VR: Wovon haben Ihre Eltern gelebt?
BF: Mein Vater war Arzt. Er arbeitet im Krankenhaus, er ist Facharzt.
Vorhalt: Bei der Erstinstanz haben Sie jedoch angegeben, dass Ihr Vater 2002 verstorben ist!
BF: Nein, das ist nicht richtig, er lebt nach wie vor in Dagestan, mein ältester Onkel ist gestorben. Meine Mutter lebt auch noch in Dagestan, sie ist Hausfrau.
VR: Wie kam es zu Ihrer Entführung im Jahr 2003, schildern Sie das bitte möglichst genau!
BF: Ich fuhr mit meinem Auto nach Hause, ich war zu Besuch und ich war auch einkaufen, ich verließ im Laufe des Nachmittages mein Zuhause, ich fuhr dann hin und her in der Stadt und erledigte Einiges, es war schon fast dunkel, ich wurde von der Polizei angehalten, man verlangte die Dokumente von mir, man sagte mir dann, dass ich mit den Leuten mitkommen soll. Ich fragte warum. Sie sagten mir dann, dass meine Dokumente nicht in Ordnung seien, ich fuhr mit den Leuten mit, wir fuhren eine Zeit lang herum und dann in einen Wald. Ich fragte, wohin wir fahren. Es war ein S.. Es waren 3 Personen und ich in diesem Auto. Ich kenne den Weg zur Polizeistation. Es hat mir einer der Männer grob geantwortet, dass ich den Mund halten soll, nach dem Motto "je weniger du weißt, desto besser schläfst du". Wir fuhren dann in ein Haus. Dort war ein vergittertes Fenster. Wir fuhren etwa 10 bis 15 Minuten. Ich habe gewusst, dass etwas passieren wird und habe ein bisschen Widerstand geleistet. Einer hat mir einen Schlag versetzt und setzte mich wieder zurück in den Sitz. Ich wurde dann in dem Zimmer eingeschlossen.
Vorhalt: Bisher haben Sie davon gesprochen, dass Sie von privaten Entführern entführt wurden, jetzt sprechen Sie von der Mitnahme durch Polizisten im Zuge einer Ausweiskontrolle!
BF: Das waren keine Polizisten, aber sie trugen polizeiliche Uniformen, so eine Uniform kann man bei uns recht einfach kaufen.
VR: Warum glauben Sie, dass gerade Sie als Entführungsopfer ausgesucht wurden?
BF: Ich glaube, dass sie gedacht haben, dass mein Onkel ein Millionär ist, weil die Leute ja wahrgenommen haben, dass wir dauernd Waggons mit Holz bekommen haben und diese entladen wurden. Er hatte keine Millionen, er hatte vielleicht 200 000 Dollar Firmenvermögen.
VR: Können Sie den Ort, wo Sie angehalten wurden, näher beschreiben?
BF: Ich habe aus dem Fenster ein Feld wahrgenommen. Vielleicht war es Mais. Aber ich weiß es wirklich nicht. Der Raum war ca. 20 m² groß, ca. 4x5, vielleicht war er auch kleiner, ein Eimer hat sich dort befunden, eine alte Couch, es gab nur eine Glühbirne, der Boden war aus Holz, Wasser gab es keines in dem Raum.
VR: Wie haben die Entführer mit Ihnen gesprochen, welche Sprache?
BF: Ich fragte, wer sie sind und was sie wollen, sie sagten, dass sie Tschetschenen sind, aber das waren keine, weil sie ja mit einem gewissen Akzent gesprochen hätten, wenn sie Tschetschenen wären. Zu diesem Zeitpunkt wurden viele Leute entführt. Die Leute haben russisch ohne Akzent gesprochen.
VR: Haben die Entführer die Polizeiuniformen nur am Beginn der Entführung getragen oder die ganze Zeit über?
BF: Nur am Anfang.
VR: Sehen Sie einen Zusammenhang zwischen Ihren Entführern und dem russischen Militär oder der russischen Miliz?
BF: Ich glaube, dass einer von ihnen tatsächlich bei der Polizei war.
Vorhalt: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Ihr Onkel einen Milizbeamten observiert hat. Gibt es da einen Zusammenhang mit Ihrer Befreiung?
BF: Wie meinen sie das? Ich weiß das nicht hundertprozentig, ich glaube, dass das so war, weil man bei der Polizei alles gewusst hat. Mein Onkel wollte ja zur Polizei gehen, um dort eine Anzeige wegen meiner Entführung zu machen. Die haben davon erfahren.
BR: Ist die Anzeige von der Polizei entgegengenommen worden?
BF: Er ist nicht hingegangen, er wollte nur.
BR: Warum ist Ihr Onkel dann nicht zur Polizei gegangen und warum wusste die Polizei dann trotzdem davon?
BF: Weil sie gedroht haben, mich umzubringen. Bei uns erfährt man das alles, es ist keine große Stadt.
BR: Wer?
BF: Die Leute, die mich entführt haben.
BR: Warum wusste die Polizei, dass Sie entführt wurden, obwohl Ihr Onkel keine Anzeige gemacht hat und auch sonst niemandem etwas erzählt hat?
BF: Ich weiß nicht, wem mein Onkel das erzählt hat. Ich konnte zu diesem Zeitpunkt nicht wissen, wer wem was erzählt hat.
VR: Wurden Sie von ihren Entführern misshandelt?
BF: Die Entführer haben mir Injektionen gegeben.
VR: Wissen Sie, was ihnen die Entführer injiziert haben?
BF: Das weiß ich nicht.
BR: Welche Symptome hatten Sie nach der Injektion?
BF: Ich war sehr schwach, wollte dauernd schlafen und hatte keinen Hunger. Ich weiß nicht, was für ein Mittel das war.
VR: Sind Sie sonst noch irgendwie misshandelt worden?
BF: Ich wurde zwei oder drei Mal zusammengeschlagen, sie sagten mir ständig, dass mein Onkel das Geld nicht hergeben will. Ich sagte ihnen, warten sie noch, er sammelt sicher das Geld. Sie haben mir zwei oder drei Mal gesagt, das sie mich umbringen werden, wenn das Geld nicht gezahlt wird.
VR: Wie viel Geld wurde für Ihre Freilassung bezahlt?
BF: Es wurde kein Geld bezahlt.
BR: Wie viel Geld hätte bezahlt werden sollen?
BF: Am Anfang wurde von 150 000 US Dollar gesprochen.
VR: Wie kam es zu Ihrer Befreiung?
BF: Ich habe geschlafen, ich bin wach geworden, weil ich Schreie wahrgenommen habe, das war die Stimme meines Onkels A.A., ich dachte, dass ich verrückt geworden bin, ich habe nicht geantwortet, ich habe die Stimme immer lauter wahrgenommen, ich sagte dann, ich bin hier, die Tür ist dann aufgegangen und ich habe meinen Onkel gesehen, er war mit einem Freund dort, wir stiegen dann in das Auto und fuhren zu seinem Freund nach Hause.
VR: Haben Sie bei ihrer Freilassung keine Entführer mehr gesehen?
BF: Ich konnte nicht gehen, ich habe nichts wahrgenommen, mein Onkel musste mich fast zum Auto tragen, ich war vor der Entführung 90 kg schwer, ich habe Sport betrieben, habe nicht geraucht, bei der Freilassung wog ich nur 53 kg, eine Zeit lang verlor ich auch meine Haare und Zähne.
VR: Wie lange waren Sie in der Gewalt ihrer Entführer?
BF: 8 Monate.
VR: Warum wurde die Entführung nach Ihrer Freilassung nicht angezeigt?
BF: Ich hatte Angst. Mein Onkel hat die Entführung auch nicht angezeigt, ich hatte Angst um meine Familie. Die Leute hätten alles machen können.
VR: Wo sind Sie nach der Entführung hin?
BF: Zu einem Freund meines Onkels. Ich hatte Angst nach Hause zu fahren.
VR: Wie lange haben Sie sich dort versteckt?
BF: Ca. ein Monat lang, nicht länger.
BR: Haben Sie dort auch Beruhigungsmittel bekommen?
BF: Nein.
BR: Sie sind in einem Drogensubtitutionsprogramm?
BF: Ja.
BR: Wann haben Sie begonnen, Drogen zu nehmen?
BF: Erst in Österreich, als mein Freund in Dagestan umgebracht wurde, ich kann ihnen das SMS zeigen. Die Mittel, die mir die Entführer injiziert haben, haben damit nichts zu tun.
VR: Wann und wie haben Sie geheiratet?
BF: Am 00.00.2003, nein, ich korrigiere, es war 2002.
VR: Haben Sie an diesem Tag staatlich und religiös geheiratet?
BF: Nein. Das war zuerst eine religiöse Heirat. Wir wollten dann auch standesamtlich heiraten, aber das schafften wir nicht.
Vorhalt: Im erstinstanzlichen Verfahren Ihrer Frau wurden jedoch standesamtliche Heiratsurkunden vorgelegt
BF: Ja, das ist aber später gewesen.
Vorhalt: Lt. Datum der Heiratsurkunde erfolgte die Heirat am 00.00.2002.
BF gibt keine verständliche Antwort.
Dolmetscherin führt an, dass die Verständigung mit dem BF immer schwieriger wird, er spricht gemischt Awarisch und Russisch.
VR: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
BF: Wir fuhren mit einem Auto bis in die Ukraine, dann mit einem anderen Auto in die Schweiz. Aber wir fuhren dann hierher, ich bin froh darüber.
VR: Warum sind Sie in Österreich straffällig geworden?
BF: Das war nur eine Zeit lang so, es ist damit vorbei, das mach ich nie wieder.
VR: Wer von Ihren Verwandten lebt in Österreich?
BF: Ein Bruder, eine Tante, ein Onkel. Alle haben Asyl bekommen, nur meine Tante und ich nicht.
VR: Haben Sie noch Verwandte in Dagestan?
BF: Ja, meine Eltern und mein Bruder. Ich habe mit ihnen telefonischen Kontakt.
VR: Haben Sie in letzter Zeit etwas über sich selbst gehört, dass Sie gesucht werden oder so?
BF: Ich habe ein SMS bekommen, man hat einen Freund nach mir befragt, ich kann ihnen dieses SMS zeigen.
VR: Haben Sie gesundheitliche oder psychische Probleme?
BF: Ja, wenn ich Stress habe, dann geht es mir so schlecht, ich schlafe schlecht und muss ständig Tabletten nehmen.
BR: Haben Sie Probleme mit dem Bein?
BF. Das Bein tut nicht weh, das ist psychisch, ich stottere auch deswegen, auch das hat psychische Ursachen. Ich war bei einem Psychologen und der sagte mir, dass ich unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide und deswegen auch stottere. Jetzt geht es einigermaßen, manchmal kann ich überhaupt nicht gehen, ich muss mich an der Wand anhalten, ich schaue dann aus, wie ein Betrunkener.
VR: Haben Sie Verwandte oder Freunde außerhalb von Dagestan, aber innerhalb der Russischen Föderation?
BF: Nein.
VR: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Dagestan zurückkehren würden?
BF: Ich würde umgebracht werden.
VR: Warum glauben Sie das?
BF: Mein Freund wurde ja schon umgebracht, er wurde vorher nach meinem Aufenthaltsort befragt. Wenn ich einen negativen Bescheid bekomme, bring ich mich selber um, ich mache ihnen die Freude nicht.
VR: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie in andere Teile der Russischen Föderation gehen, wo Sie schon einmal gearbeitet haben?
BF: Ich war nur 1 1/2 Monate in K.. Ich glaube, mich könnten sie in Russland überall finden.
VR: Gibt es noch etwas, was Ihnen für die Begründung Ihres Asylantrages wichtig erscheint und Sie noch nicht erwähnt haben?
BF: Nein. Ich verstehe, dass ich etwas gestohlen habe und dass ich auch Drogen genommen habe, aber ich bin schon zwei oder drei Monate drogenfrei. Ich verspreche, dass ich das nicht mehr machen werde, ich mache nichts Ungesetzliches mehr. Ich verstehe, dass Österreich das Land ist, in dem ich um Asyl angesucht habe.
Anschließend wurde der beantragte Zeuge A.A. wie folgt befragt:
VR: Können Sie erklären, warum Ihr Neffe entführt wurde?
Z: Man wollte Geld.
VR: Warum wurde dann Ihr Neffen entführt und nicht Sie, wo Sie doch der Wohlhabender waren?
Z: Er ist ein junger Bursch, er ist nach Hause gefahren, wurde von Polizisten angehalten, man forderte seinen Führerschein, er hat der Polizei den Führerschein gezeigt, er wurde mitgenommen und ist spurlos verschwunden.
Vorhalt: Ihr Neffe gibt an, dass es sich bei den Entführern um Kriminelle in Polizeiuniform gehandelt hat, während Sie selbst in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme davon sprachen, dass die Polizei ihren Neffen entführt hat!
Z: Das waren Polizisten. Man sprach davon, dass das Tschetschenen waren, aber ich weiß, dass das Polizisten waren, aber ich habe bewiesen, dass das Polizisten waren.
VR: Wie haben Sie das bewiesen?
Z: Ich habe mich an sie gewandt, ich habe mit ihnen gesprochen und sagte, dass mein Neffe entführt wurde. Einer sagte mir, dass er mir helfen wird, ihn zu finden, wenn ich ihm Geld bezahle. Er sagte, ich sollte das Geld sammeln. Er sagte, dass er bei der Befreiung helfen wird, aber ich wusste, dass es Polizisten waren.
VR: Bestand irgendeine Verbindung zwischen der Entführung Ihres Neffen und dem Tschetschenienkonflikt?
Z: Das war nicht damit verbunden, aber meine Mutter ist Tschetschenin. Ich hatte Probleme, man wollte von mir das Geld haben.
VR: Gab es irgendwelche Verbindungen zwischen den Entführern und dem russischen Militär?
Z: Das war mit der russischen Omon-Einheit verbunden. Sie kamen für ein oder zwei Monate zu uns, unsere Polizisten wissen ja, bei wem Geld zu holen ist. Sie besprechen das, von wem Geld zu holen ist, dann werden die Leute zu demjenigen geschickt.
VR: Wie viel Lösegeld wurde gefordert?
Z: 150 000 Dollar.
VR: Wie wurde das Geld gefordert?
Z: Sie sagten, ich muss das Geld bezahlen, wenn mein Neffe frei kommen soll.
BR: Sind die Entführer zu Ihnen nach Hause gekommen?
Z: Der Polizist, der gesagt hat, dass er mir behilflich sein wird, ist zu mir nach Hause gekommen.
VR: Wie sollte die Übergabe erfolgen?
Z: Er sagte, dass er die Leute in Tschetschenien kennt und dass er mit dem Geld meinen Neffen frei kaufen könnte.
VR: Wurde Ihr Neffe nach Tschetschenien verschleppt?
Z: Nein.
BR: Warum sagte der Polizist dann, dass er die Leute in Tschetschenien kennt?
Z: Ja, er hat das gesagt, aber ich wusste, dass mein Neffe nicht in Tschetschenien inhaftiert ist.
VR: Haben Sie die Summe aufgebracht?
Z: Nein.
VR: Haben Sie überhaupt ein Lösegeld bezahlt?
Z: Der Polizist, der mir helfen wollte, kam zu mir, gab mir eine Frist, fragte dann, ob ich das Geld schon habe und ich sagte, ich habe 20 000. Er kam zu Mittag, ich sagte, dass ich die 20 000 zu Hause habe, aber noch weiter Geld sammeln werde. Er ging dann wieder weg, das war ca. um 1/2 2. Um 11 Uhr in der Nacht kamen maskierte Personen. Mein Sohn war nicht zu Hause, ich und meine Frau wurden krankenhausreif geschlagen.
VR: Wie gelang es Ihnen dann, Ihren Neffen zu befreien?
Z: Ich habe Leute gefunden, die gesagt haben, wie man das machen kann ohne Lösegeld.
VR: Ihr Neffe hat gesagt, dass Sie ihn persönlich befreit haben!
Z: Ja, ich habe ihn befreit.
VR: Können Sie das näher schildern?
Z: Wir fuhren zu zweit oder zu dritt von B. ca. zwei bis drei Km, bis dorthin, wo mein Neffe gefangen war, ich wusste das von diesen Leuten. Ich habe die Entführer gefesselt und dort gelassen und meinen Neffen mitgenommen.
VR: Wie haben Sie die Entführer überwältigen können?
Z: Ich wusste, was ich zu tun habe.
VR: Wo wurde Ihr Neffe dann versteckt?
Z: Bei meinem Freund. Sie können sie sich nicht vorstellen, wie mein Neffe früher ausgesehen hat, wenn sie ihn jetzt gesehen haben.
BR: War dieser Vorfall auch der Grund für Ihre Flucht?
Z: Ja, aber ich hatte auch andere Probleme, ich konnte dort nicht mehr bleiben.
VR: Können Sie sonst noch irgendetwas zu den Fluchtgründen Ihres Neffen sagen?
Z: Mein Neffe ist noch jung, er kann auf keinen Fall dort bleiben. Mein Neffe kann nicht normal sprechen und er war vor der Entführung war er so klug, ich habe ihm Millionen von Rubel anvertraut, schade, dass ich ihnen das nicht mit einer Videokassette beweisen kann.
Die Polizei ist eine gesetzliche Macht, was sie wollen, machen sie auch. Die Polizei macht ihre eigenen Gesetze. Man muss 25 000 Dollar zahlen, um ein Polizist zu werden, das ist der Eintritt in die gesetzliche Mafia.
Am Ende der Verhandlung wurde den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt:
Bescheid der EAST-West vom 24.06.2006, ZI 06 08.262 - EAST-West hinsichtlich der Länderdokumentation für BF1
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.06.2007
Anfragebeantwortung ACCORD vom 30.06.2006
Deutsche Welle, Russland und GUS, vom 18.12.2003 betreffend Dagestan
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte nur der Beschwerdeführer Gebrauch. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass dem Bericht der Länderdokumentation im Gegensatz zu den Feststellungen der EAST-West voll zugestimmt werden könne und auch dem Bericht der Deutschen Welle zu Russland und GUS vom 28.02.2003. Der Anfragebeantwortung von ACCORD könne sehr deutlich entnommen werden, dass die Awaren, jene Volksgruppe, der der Beschwerdeführer angehöre, sehr deutlich gegen die Zentralgewalt in Moskau seien.
Am 00.00.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf §§ 127, 130 StGB verhaftet und in das landesgerichtliche Gefangenhaus in Untersuchungshaft verbracht.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, gehört der awarischen Volksgruppe an und ist Moslem. Er möchte jedoch zum katholischen Glauben konvertieren. Am 00.00.1977 wurde er in B. geboren, wo er auch die meiste Zeit seines Lebens verbrachte (mit Ausnahme eines berufsbedingten Aufenthaltes in K. im Jahre 1998). Nach der Grundschule studierte er Rechtswissenschaften. Er arbeitete im Holzhandel seines Onkels A.A.. Die Familie, insbesondere sein Onkel, war ziemlich vermögend. Er hat sich politisch nicht betätigt und auch die tschetschenischen Rebellen nicht unterstützt und hatte auch sonst keine Berührungspunkte zum Tschetschenienkonflikt. Am 00.00.2003 wurde er von Unbekannten (in gekauften Polizeiuniformen) entführt und außerhalb der Stadt B. in einem Haus angehalten. Die Entführer injizierten dem Beschwerdeführer unbekannte Substanzen, auf die er sehr schwach wurde, die meiste Zeit schlafen wollte und kein Hungergefühl hatte. Die Entführer versuchten von seinem Onkel Geld zu erpressen und bedrohten ihn - unter Schlägen - mit dem Umbringen, falls sein Onkel den geforderten Betrag von 150 000 US Dollar nicht bezahlen würde. Er war insgesamt acht Monate in der Gewalt seiner Entführer und wurde im Dezember 2003 von seinem Onkel mit Hilfe von Freunden gewaltsam befreit. Anschließend versteckte er sich bei einem Freund seines Onkels und verließ am 25.01.2004 B.. Über die Ukraine gelangte er mit Schlepperhilfe und unter Umgehung der Grenzkontrollen am 01. oder 02. Februar 2004 nach Österreich. Er versuchte in die Schweiz weiterzureisen und wurde von dort zurückgeschoben. Am 03.02.2004 stellte er in Österreich einen Asylantrag. Nach dem Tod seines Freundes in Dagestan begann er Drogen zu konsumieren, befindet sich jedoch nunmehr in einem Drogensubstitutionsprogramm, Drogentests am 12.02.2008 verliefen negativ. Der Beschwerdeführer leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, sowie unter einer kleptomanischen Störung. Es erfolgten insgesamt sechs Verurteilungen des BG F. wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz, sowie Diebstahls, wobei es teilweise bei einem Versuch geblieben ist.
Zu Dagestan wird Folgendes festgestellt:
Allgemein:
In Dagestan leben 2,5 Millionen Menschen, die über 30 verschiedenen Volksgruppen angehören. Die Awaren sind die größte Gruppe. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, es gibt aber auch schiitische, christliche und jüdische Minderheiten. Die Widersprüche zwischen diesen ethnisch religiösen Gruppen sind erheblich.
In Dagestan haben bereits vor Ausbruch des Tschetschenien-Krieges TschetschenInnen gelebt. Während sie in Inguschetien 2002 mit rund 20 Prozent die zweitgrößte Volksgruppe nach den Inguschen stellen, sind die Tschetschenen Dagestans, die Akkiner, mit 3.4 Prozent der Bevölkerung eine kleine Minderheit.
Mukhu Aliyev wurde als Präsident im November 2006 von Vladimir Putin vorgeschlagen und in weiterer Folge vom dagestanischen Parlament bestätigt.
Das DRC berichtete in ihrem Mission Report, Juli 2006 von 5956 IDP-s in Dagestan, von denen 807 als gefährdet bezeichnet wurden.
Sicherheitslage:
Dagestan ist 2005 Schauplatz einer Serie von Mordanschlägen - rund 70 allein zwischen Januar und Juli 2005 - auf führende Sicherheitsbeamte und andere Exponenten der Staatsgewalt gewesen. Im Rahmen einer groß angelegten Fahndungsaktion im Januar 2005 kam es in der ganzen Republik zu mehreren hundert Festnahmen, wobei allerdings die Grenze zwischen Terroristen und gewöhnlichen Kriminellen zunehmend verwischt wurde. Die lokale Mafia, Extremisten und die russischen Sicherheitskräfte bekämpfen sich immer offener. Der Kreml hat auf diese Eskalation bisher hauptsächlich mit der Aufstockung seiner Truppen geantwortet. Nicht nur die Widerstandskämpfer tragen den bewaffneten Konflikt in letzter Zeit vermehrt in die Nachbarrepubliken Tschetscheniens, auch die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiten ihre Aktivitäten offenbar aus. Ramzan Kadyrov hat bereits offen erklärt, er wolle auch in Dagestan "für Ordnung sorgen". Dabei ist es auch bereits zu offenen Konflikten mit den dagestanischen Sicherheitskräften gekommen. Moskau stützt offenbar die tschetschenischen Bemühungen, denn seit Oktober 2004 ist Ramzan Kadyrov u.a. Berater Dimitri Kosaks und zuständig für dessen Zusammenarbeit mit den lokalen Sicherheitskräften.
In Dagestan finden seit Jahresbeginn 2005 nahezu täglich Sprengstoffanschläge und Schießereien mit Toten und Verletzten statt. Ziel von Anschlägen sind Polizeiautos und - patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen, allen voran Festnahmen und Folter. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet.
Rebellen begehen gezielt Anschläge auf Angehörige der Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen und politische Führungskader.
Was letztlich auch durch die Zahl von ca. 200 getöteten Angehörigen der Polizei bzw. Truppen des Innenministeriums in den letzten 4 Jahren bezeugt wird. So seien alleine im Jahr 2005 60 getötet und 120 verletzt worden.
Im Vergleich zu den Nachbarrepubliken fällt bei den Terroranschlägen in Dagestan auf, dass mindestens die Hälfte von ihnen gegen höhere Beamte, ein Drittel gegen Sicherheitsbeamte und der Rest gegen Armeeangehörige gerichtet sind. Die Zivilbevölkerung insgesamt wird weniger in Mitleidenschaft gezogen, so dass es aus der Bevölkerung auch keinen starken Widerstand gegen die Anschläge gibt.
Berichten zufolge beträgt die Anzahl der Rebellen in Dagestan zwischen 500 - 2000. Am 15. Juli besuchte der russische Präsident Wladimir Putin überraschend auch Dagestan. Der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Südbezirk der Russischen Föderation, Dmitri Kosak, hatte die Situation in der Republik in einem offiziellen Bericht als sehr gespannt geschildert. Dagestan sei durch separatistische Bewegungen gefährdet, die nach einer Trennung von Russland streben. Ursachen seien der enorme Einflussgewinn radikaler Islamisten und der Kampf zwischen zahlreichen politischen Klans. Wachsende Spannungen zwischen den ethnischen Gruppen machten die Situation zusätzlich gefährlich. In wachsendem Maße fallen die Interessen der regierenden moskautreuen Klans und der übrigen Bevölkerung auseinander. Das könnte eine der Ursachen für die Terroranschläge sein, von denen Dagestan in den letzten Monaten heimgesucht wird. Allerdings sind für die Anschläge nicht immer radikale Islamisten verantwortlich. Der Kampf um die Aneignung ehemaligen Staatseigentums, Privatisierung genannt, ist in Dagestan besonders blutig verlaufen. Wer sich und seinem Klan ein wichtiges Wirtschaftsobjekt sichern will, schreckt bisweilen vor Auftragsmord nicht zurück. Andererseits wird auch der Kampf der Polizeitruppen gegen Islamisten und Separatisten oft mit äußerster Härte geführt. Unter den paramilitärischen Operationen leiden Frauen, Kinder und Alte. So werden Polizisten und Beamte wiederum Opfer der Rache von Bergbewohnern. Gezielt verübt eine neue radikale Gruppierung namens "Islamische Jamaat Scharia" Anschläge gegen Polizisten. Bei Razzien in der gesamten Republik aber besonders in der Hauptstadt Machatschkala und im Gebiet Chasawjurt, an der Grenze zu Tschetschenien, sollen seit Jahresbeginn mehrere hundert Personen festgenommen worden sein. Die Grenzen zwischen bloßer Kriminalität und politisch motivierten Guerillaaktivitäten scheinen sich dabei immer stärker zu verwischen. "Kriminelle Gruppen, nationalistische Rebellen, fanatische Terroristen und Sicherheitskräfte sind in einem feinmaschigen Netz aus wechselnden Allianzen, Intrigen und offenen Konflikten gleichermaßen gefangen", schreibt die NZZ am 13.1.2005.
Die allgemeine Sicherheitslage in Dagestan hat sich in den letzten Jahren stark verschlechtert, sodass nach Einschätzung von UNHCR Dagestan beispielsweise nicht als geeignete innerstaatliche Fluchtalternative angenommen werden kann.
Zur Situation der Awaren in Dagestan wird Folgendes festgestellt:
Die Awaren stellen mit 28% der Bevölkerung Dagestans die zahlenmäßig größte ethnische Gruppe, ca. 544 000 Personen. In den letzten Jahren verloren die Awaren wohl ihre politisch dominierende Stellung, stellen jedoch weiterhin politisch und wirtschaftlich eine mächtige Gruppe dar. Es gibt jedoch keine Hinweise auf eine ethnisch motivierte Diskriminierung oder gar Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur awarischen Volksgruppe.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Behörde erster Instanz am 19.03.2004, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes am 25.09.2008, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente, durch Vorlage von Urteilen und Anzeigen durch die Behörde erster Instanz bzw. die zuständige Fremdenpolizeibehörde, durch Vorlage medizinischer und psychologisch-psychiatrischer Befunde durch den Beschwerdeführer, sowie durch Einvernahme des Onkels des Beschwerdeführers A.A. als Zeuge in der Beschwerdeverhandlung.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die in der Berufung ausdrücklich geforderten Feststellungen zu Dagestan sind den dem Parteiengehör unterzogenen Dokumenten entnommen und wurden teilweise auch schon in einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.11.2008, Zl. D3 249983-0/2008/20E, veröffentlicht. Während die Behörde erster Instanz zu diesen Feststellungen keine Stellungnahme abgab, widersprach auch der Beschwerdeführer diesen nicht, sondern erklärt zu wesentlichen Teilen die Zustimmung und strich für seinen Rechtsstandpunkt günstige Passagen hervor.
Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers sind ärztlichen Attesten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W.B. vom 14.06.2005, sowie des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. W.S. vom 11.09.2008, weiters einer Bestätigung der Anlauf- und Beratungsstelle für Drogenabhängige über Harntestergebnisse des Beschwerdeführers vom 12.02.2008 entnommen, die Feststellungen über die verfolgten Verurteilungen auf Grund der von der Behörde erster Instanz vorgelegten Urteile des BG F..
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV Blg Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, welche auf Grund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkret und detaillierte Angaben über sein Erlebnis zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Vorraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist durchaus konkret und substantiiert, er konnte auch ausreichend detailliert die letztlich fluchtkausale Entführung und die Umstände seiner Anhaltung schildern und hat sich nicht nur auf Gemeinplätze oder vage Angaben beschränkt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch im Wesentlichen schlüssig, widersprochen hat sich der Beschwerdeführer nur hinsichtlich des Umstandes, dass er bei der Erstinstanz angegeben hat, dass sein Vater 2002 verstorben sei, während er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass dieser nach wie vor in Dagestan lebt. Dieser Umstand ist jedoch nicht wirklich asylrelevant. Den Umstand, dass er beim Bundesasylamt angab, dass sein Onkel einen Milizbeamten observiert hat, konnte er allerdings auch in der Beschwerdeverhandlung nicht näher erläutern und dieser Aussage einen nachvollziehbaren Sinn geben. Das Vorbringen ist im Übrigen durchaus plausibel und stimmt mit den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland überein, Entführungen sind in Dagestan keineswegs selten.
Der Beschwerdeführer hat sich auch auf keine verfälschten oder gefälschten Beweismittel abgestützt und ist auch eine relative gute Konsistenz zwischen erst- und zweitinstanzlicher Befragung feststellbar, er hat auch sein Vorbringen weder im Laufe des Verfahrens ausgewechselt noch unbegründet oder verspätet erstattet und ist ihm auch kein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf nachzusagen.
Die schwere psychische Beeinträchtigung, unter der der Beschwerdeführer offenbar leidet, war auch für einen Laien in der Beschwerdeverhandlung leicht erkennbar. Die Kommunikation mit ihm gestaltete sich - nicht nur deswegen, weil er immer wieder awarische Worte bzw. Wendungen in seinen russischen Antworten verwendete - besonders schwierig und waren halbwegs sinnvolle Ergebnisse der Befragung nur auf Grund der sehr engagierten, erfahrenen und einfühlsamen Dolmetscherin möglich. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage seines durchaus glaubwürdig wirkenden Onkels A.A. von Bedeutung: "Mein Neffe kann nicht normal sprechen, er war vor der Entführung so klug, ich habe ihm Millionen von Rubel anvertraut
....".
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Asylgerichtshof von den Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, soweit diese in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen sind.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs 7 Z 2 AsylG 2005 sind abweisende Bescheide, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von Asylgerichtshof nach dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Da der gegenständliche Asylantrag am 03.02.2004 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des Asylgesetzes 1997 idF BGBI I 2002/126, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.
Zu I.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262.
Zunächst ist in Anbetracht der von dem Berufungswerber begangenen Straftaten das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes zu prüfen:
Im Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl 99/01/0288, in welchem der mit §14 AsylG gleich lautende Asylausschlusstatbestand des §13 Abs. 2 die anzuwendende Norm war, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Wie sich im Fall A. vor dem EGMR (vgl. dazu EGMR 17. Dezember 1996 A., 71/1995/577/663) gezeigt hatte, war die Konkretisierung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" nach abstrakten Deliktstypen nicht dazu geeignet, den Unwert einer Tat im Einzelfall (insbesondere unter Berücksichtigung von Erschwernis- und Milderungsgründen) zu erfassen und führte in Einzelfällen aus völkerrechtlicher Sicht zu bedenklichen Ergebnissen. Mit der seit 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage wurde von einer Konkretisierung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" überhaupt abgesehen und nur die - aus dem Völkerrecht stammenden - Wendungen "aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit" der Republik darstellen oder die .... "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt" worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens "eine Gefahr für die Gemeinschaft" bedeuten, übernommen (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG 1997 und § 57 Abs. 4 FrG 1997, die wörtlich an Art. 33 Z. 2 GFK anknüpfen).
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 AsylG ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber nunmehr bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt hat, welche nach dem in Art. 33 GFK enthaltenen "Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung" aus der Sicht der GFK erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären.
Andererseits schloss er sich damit der völkerrechtlichen Bedeutung dieser Wortfolgen an. Es besteht auch für den Verwaltungsgerichtshof kein Grund, zwischen der Bedeutung dieser Begriffe im AsylG und im FrG 1997 zu differenzieren.
Gemäß Art. 33 Z 2 GFK müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ 4 Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf:
Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen d