TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/26 97/07/0075

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AgrGG Stmk 1985 §11 Abs3;
AgrGG Stmk 1985 §16;
AgrGG Stmk 1985 §33 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs4;
AgrGG Stmk 1985 §9 Abs1 Z2;
AVG §1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §6 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §20 Abs3;
FlVfGG §22;
FlVfGG §29;
FlVfGG §37 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §60 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1) des MS, 2) des HJ, 3) des ML, 4) des PS, 5) des GM, 6) der HJ, 7) des EB und 8) der Agrargemeinschaft B, vertreten durch den Obmann, alle in S und alle vertreten durch Dr. Karl Maier, Rechtsanwalt in Knittelfeld, Kirchengasse 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Februar 1997, Zl. 8 - LAS 13 Ba 1/28 - 97, betreffend Singularteilung (mitbeteiligte Partei: RSB in S, vertreten durch Dr. Anton Eichinger, Rechtsanwalt in Leoben, Kärntnerstraße 208),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erst- bis Fünft- und Siebentbeschwerdeführer wird, soweit sie Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides bekämpft, zurückgewiesen;

die Beschwerde der achtbeschwerdeführenden Partei wird, soweit sie Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides bekämpft, zurückgewiesen;

die Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin wird zur Gänze

zurückgewiesen;

und 2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die achtbeschwerdeführende Partei (im Folgenden: Agrargemeinschaft) ist eine mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde L (AB) vom 30. Juni 1981 regulierte Agrargemeinschaft im Sinne des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes - StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986 i.d.F. LGBl. Nr. 67/1994. Das Regulierungsverfahren war mit Bescheid der AB vom 10. Juni 1986 abgeschlossen worden.

Eine Woche vorher, nämlich mit Anbringen schon vom 3. Juni 1986 hatte der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) das Ausscheiden seiner Stammsitzliegenschaft aus der soeben erst regulierten Agrargemeinschaft mit dem Vorbringen begehrt, unsachliche Beschimpfungen seiner Person im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Agrargemeinschaft als Obmannstellvertreter machten ihm eine weitere Zusammenarbeit mit der Agrargemeinschaft nicht mehr vorstellbar, weshalb er sich gezwungen sehe, mit seinem Anteil von 4,574 % auszuscheiden.

Mit Bescheid vom 9. November 1987 leitete die AB über diesen Antrag des Rechtsvorgängers der mP das Spezialteilungsverfahren ein. Eine gegen diesen Bescheid von der Agrargemeinschaft erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1988 als unbegründet abgewiesen. Eine gegen diesen Berufungsbescheid von der Agrargemeinschaft erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 24. März 1992, 88/07/0051, als unbegründet abgewiesen.

Schon vor Ergehen dieses Erkenntnisses - der Beschwerde war aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden - entschied die AB mit ihrem der mP und der Agrargemeinschaft gegenüber erlassenen Bescheid vom 4. Oktober 1991 über den vom Rechtsvorgänger der mP gestellten und von der mP nach dem Wechsel im Eigentum an der anteilsberechtigten Liegenschaft aufrecht erhaltenen Antrag dahin, dass der mP als dem Eigentümer der anteilsberechtigten Liegenschaft das Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft im Wege der Singularteilung bewilligt und ihr dafür die in einem - einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildenden - Lageplan in grüner und gelber Farbe dargestellten Abfindungsflächen zugeteilt wurden. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach Ausarbeitung und Überprüfung zweier Teilungsvarianten jene Variante gewählt worden sei, durch welche eine pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung sowohl der Abfindungsfläche als auch des restlichen Agrargemeinschaftsgebietes nicht gefährdet werde. Diese Abfindungsvariante bestehe aus zwei näher beschriebenen Teilflächen, wobei die Differenz zwischen dem Ist- und dem Sollwert sich auf S 3.910,-- zu Gunsten der mP belaufe. Beide Teilflächen seien noch nicht erschlossen. Auf Grund der von der Behörde durchgeführten Trassenstudien sei der Bau entsprechender Forstaufschließungswege aber technisch jederzeit möglich. Da diese Wege zur Erschließung der Abfindungsflächen über Fremdbesitz führen würden, seien mit den Nachbarn diesbezügliche Vereinbarungen zu treffen oder von der Behörde Bringungsrechte einzuräumen.

Die Agrargemeinschaft erhob Berufung gegen diesen Bescheid und machte darin zur Sache Folgendes geltend:

Die tatsächliche Aufschließungsmöglichkeit der Abfindungsflächen sei nicht geprüft worden. Die Beweggründe, welche den Rechtsvorgänger der mP zur Antragstellung auf Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft veranlasst hätten, gälten für die mP nicht. Diese habe vielmehr erklärt, zu den Mitgliedern der Agrargemeinschaft und zu deren Vorstand persönlich ein gutes Einvernehmen zu haben, sich als Übernehmer der Liegenschaft jedoch dem Vater gegenüber verpflichtet zu fühlen, ihm nicht in den Rücken zu fallen. Da alle übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft sich gegen die Singularteilung ausgesprochen hätten, erscheine sie rechtswidrig. Die behördliche Auslegung des Gesetzes hätte zur Konsequenz, dass über den Antrag eines Einzelmitgliedes jederzeit eine Teilung zulässig sei, solange hiedurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet werde. Eben deshalb bestehe bei der Agrargemeinschaft die Sorge, dass eine rechtskräftige Bewilligung der vom Rechtsvorgänger der mP beantragten Singularteilung Schule machen könnte. Übrig blieben schließlich dann solche Agrargemeinschaftsmitglieder, die wegen einer Gefährdung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der einzelnen Teile eine Singularteilung nicht mehr durchsetzen könnten. Dass das Ausscheiden der mP mit den ihr zugedachten Grundstücksflächen keine nachteiligen Folgen für die restliche Agrargemeinschaft habe, sei eine behördliche Beurteilung, die nicht zutreffe. Eine der Abfindungsflächen könnte eine gemeinsame Heimweide der mP mit einem anderen Agrargemeinschaftsmitglied bilden, geänderte Bewirtschaftungsverhältnisse böten Anlass, hinsichtlich der Weideaufteilung neue Überlegungen anzustellen und Maßnahmen zu ergreifen. Selbst wenn man im Augenblick einen wirtschaftlichen Nachteil für die Restagrargemeinschaft noch nicht erblicken wollte, sei doch festzustellen, dass die Bewilligung einer Singularteilung für die Zukunft in ihrem Ausmaß noch nicht genau absehbare, jedenfalls aber beträchtliche nachteilige Folgen für die Agrargemeinschaft haben würde. Auch die Jagd, die ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor der Agrargemeinschaft sei, würde Nachteile erleiden, weil sich der finanzielle Erlös aus der Jagd in einem solchen Falle verringern würde. Es entstünde dadurch eine ungünstige Einbuchtung als Grenze zur Gemeindejagd, während eine der Abfindungsflächen gute Möglichkeiten böte, durch relativ geringe Aufwendungen die Grundlage für die Möglichkeit weiterer Jagdeinschlüsse zu bilden. Die alten Wege im Agrargemeinschaftsgebiet bedürften einer Sanierung, für welche sich eine der Abfindungsflächen als Schlägerungsfläche anböte.

Mit ihrem an die Agrargemeinschaft sowie an die mP und deren Rechtsvorgänger erlassenen Bescheid vom 16. Dezember 1992 traf die belangte Behörde über die Berufung der Agrargemeinschaft ihre Entscheidung dahin, dass sie dieser Berufung Folge gab, den Bescheid der AB vom 4. Oktober 1991 "ersatzlos behob" und gleichzeitig den Antrag der mP "bzw." ihres Rechtsvorgängers auf Singularteilung "als unzulässig abwies".

Gegen diesen Bescheid erhoben die mP und ihr Rechtsvorgänger Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit seinem Beschluss vom 23. Mai 1996, 93/07/0026, die vom Rechtsvorgänger der mP erhobene Beschwerde zurückgewiesen und mit Erkenntnis vom gleichen Tage zur gleichen Zahl auf Grund der Beschwerde der mP den Berufungsbescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Wie den Gründen des Erkenntnisses vom 23. Mai 1996, 93/07/0026, im Einzelnen entnommen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof die Erwägungen der belangten Behörde, mit welchen sie im damals angefochtenen Bescheid zu begründen versucht hatte, dass durch die begehrte Teilung die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile gefährdet werde und dass die Aufhebung der Gemeinschaft allgemein volkswirtschaftlichen Interessen abträglich sei, als in mehrfacher Hinsicht unschlüssig und unzureichend beurteilt und ist deshalb zur Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG gelangt.

Im fortgesetzten Verfahren wurde von dem in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied der belangten Behörde nach einer Besprechung mit Mitgliedern der Agrargemeinschaft und einer örtlichen Erhebung eine Stellungnahme erstattet, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Dass die mP ihre allfälligen Abfindungsflächen pfleglich behandeln könne, sei nie in Frage gestellt worden, allerdings ergäben sich bei einer größeren Gesamtfläche (z.B. Agrargemeinschaft) größere Dispositionsmöglichkeiten (z.B. Ordnung von Wald und Weide, bei Auftreten von Elementarschäden u.ä.). Wie die Waldwirtschaft auf der einzelnen Fläche erfolge, hänge weitgehend von der Zielsetzung und dem fachlichen Können des Bewirtschafters ab. Grundsätzlich sei ein bäuerlicher Waldbesitzer mit der Ausbildung der mP durchaus befähigt, seinen Wald pfleglich zu bewirtschaften. Es stehe auch außer Zweifel, dass die Agrargemeinschaft ihren Teil pfleglich bewirtschaften könne und werde, was sich durch verstärkte Pflegeeingriffe, Ordnung von Wald und Weide und Verbesserung der Erschließung zeige. Die forstliche Bewirtschaftung der von der AB ausgewiesenen Abfindungsflächen könne ohne die Errichtung von Forststraßen nicht zweckmäßig erfolgen. Der Rechtsvertreter der mP habe eine Grundabtrittserklärung von Waltraud J. vom 2. Jänner 1991 vorgelegt, womit die im Plan der AB grün dargestellte Abfindungsfläche aufgeschlossen werden könnte. Für die Aufschließung der gelb dargestellten Abfindungsfläche sei eine Grundabtrittserklärung von Alois W. vom 23. Oktober 1987 vorgelegt worden. Der Obmann der Agrargemeinschaft habe aber nach der Erhebung telefonisch darauf aufmerksam gemacht, dass die Gattin des Alois W., welche Miteigentümerin sei, die Grundabtrittserklärung nicht unterschrieben habe und auch nicht unterschreiben werde. Ohne die Errichtung der Forstwege müssten Bringungsrechte eingeräumt werden. Es stehe fest, dass bei Benützung der bestehenden Bringungsanlagen die Bewirtschaftung beider Flächen schwieriger sei, als wenn die beiden Abfindungsflächen neu erschlossen würden. Im Jahre 1995 sei von der Agrargemeinschaft eine Forststraße zu einer näher genannten Waldabteilung in einer Länge von 1,56 km mit geschätzten Baukosten von S 480.000,-- errichtet worden. Die Errichtung dieses Weges biete eine sehr gute Aufschließung der betroffenen Waldabteilung und ermögliche eine Intensivierung der Pflege dieser Waldbestände. Auf die beiden Abfindungsflächen habe dieser neu errichtete Weg aber keine Auswirkung. Die Agrargemeinschaft sei mit ihrem Vorstand durchaus sehr gut befähigt und, wie die Maßnahmen der letzten Jahre gezeigt hätten, auch gewillt, den Gemeinschaftsbesitz zweckmäßig zu bewirtschaften. Wenn vom Rechtsvertreter der mP vorgebracht werde, dass der vorhandene Altholzüberhang dafür spreche, dass es die Agrargemeinschaft an der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung habe fehlen lassen, dann könne dem nicht voll beigepflichtet werden, weil der Bestand von Altholzreserven auf die vorsichtige, auf strengste Nachhaltigkeit ausgerichtete Bewirtschaftung beim Bauernwald zurückzuführen sei. Zur Frage der Berührung besonderer Interessen der Landeskultur sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Waldflächen den forstgesetzlichen Bestimmungen unterlägen. Dass ein Einzelbesitzer diese Flächen im Rahmen dieser Bestimmungen bewirtschaften könne, werde nicht bezweifelt; schließlich werde er erforderlichenfalls auch durch die Forstbehörde dazu angehalten. Selbst bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen könne die Qualität der Bewirtschaftung (abhängig von der Einstellung, fachlichen Ausbildung, Zielsetzung) unterschiedlich sein und sich dementsprechend auf die Landeskultur auswirken. Zur Frage der volkswirtschaftlichen Interessen sei auszuführen, dass die Holzschlägerungsarbeiten in der Agrargemeinschaft bisher weitgehend von Unternehmern ausgeführt worden seien. Die einzelnen Mitglieder könnten ebenfalls Arbeitsleistungen erbringen, wofür zuletzt S 100,-- pro Stunde bezahlt worden sei. Darüber hinaus seien von den Mitgliedern genau festgelegte Robot-Leistungen zu erbringen. Bei einem Ausscheiden der mP verkleinere sich die Agrargemeinschaft um rund 4,57 %. Auf die Bewirtschaftung der verbleibenden Agrargemeinschaft habe diese Verkleinerung sicherlich keine signifikanten Auswirkungen. Wenn die mP die Abfindungsflächen selbst bewirtschafte oder bewirtschaften lasse, habe dies volkswirtschaftlich keine Nachteile. Im Erstgutachten seien volkswirtschaftliche Nachteile insofern befürchtet worden, als die vorliegende Singularteilung weitere bereits angekündigte Singularteilungsanträge auslösen könnte und in der nunmehr gut funktionierenden Gemeinschaft unterschiedliche Zielsetzungen und Interessen wiederum verstärkt zu Tage treten würden. Die wirtschaftlichen Erfolge der letzten Jahre seien trotz der unbefriedigenden Holzpreise nicht schlecht gewesen, weil bezogen auf den Holzeinschlag in den Jahren 1991 bis 1996 S 323,-- pro Festmeter habe ausgeschüttet werden können. Zusammenfassend "werde daher festgestellt", dass die Singularteilung für sich bei ordnungsgemäßer weiterer Bewirtschaftung der Flächen sowohl der Agrargemeinschaft als auch der abgetretenen Teile die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährde, und dass die Gemeinschaft nicht zur Gänze aufgelöst werde, sondern ein Mitglied mit einem Anteil von 4,57 % ausscheide "und dadurch nicht allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich" sei.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 26. Februar 1997, zu welcher die Agrargemeinschaft und die mP unter Verständigung vom Inhalt der Stellungnahme des in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde geladen worden waren, führte der Obmann der Agrargemeinschaft aus, dass deren Vollversammlung bereits im Jahre 1988 den Beschluss gefasst habe, dass im Falle eines Ausscheidens der mP aus der Agrargemeinschaft auch alle anderen Mitglieder einen Spezialteilungsantrag stellen würden. Am 22. Februar 1997 hätten 26 Mitglieder der Agrargemeinschaft eine derartige Spezialteilung beantragt, welcher Antrag im Wege des Telefax der belangten Behörde vorgelegt worden sei; die meisten Vorstandsmitglieder hätten diesen Antrag unterfertigt. An einer der Abfindungsflächen der mP seien mehrere mit Eigenbesitz angrenzende Agrargemeinschaftsmitglieder interessiert, weshalb der nunmehr vorliegende Spezialteilungsantrag der weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft mit jenem der mP verfahrensmäßig in die Zuteilung von Abfindungsflächen einbezogen werden solle. Im Rahmen des Wald-Weide-Trennungsverfahrens sei auf Weiderechte verzichtet worden, es sollten jedoch Flächen für die Mutterkuhhaltung ausgewiesen werden. Die zur Verhandlung vor der belangten Behörde erschienenen Erst- und Siebentbeschwerdeführer brachten übereinstimmend vor, dass sie Bio-Bauern seien und ihre landwirtschaftlichen Betriebsflächen an die vom Obmann der Agrargemeinschaft genannte Abfindungsfläche der mP angrenzten, welche Abfindungsfläche sie dringend für Weidezwecke (Mutterkuhhaltung) benötigen würden. Der Siebentbeschwerdeführer betonte, dass eine Anrainerschaft mit der mP für ihn nicht in Frage komme. Der Drittbeschwerdeführer äußerte, dass die Abfindungsflächen der mP als zu groß ausgewiesen worden seien. Das in forstlichen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde ergänzte, dass die von den erschienenen Agrargemeinschaftsmitgliedern angesprochene Abfindungsfläche bewaldet sei, weshalb hier erst Maßnahmen gesetzt werden müssten, um Weideflächen zu schaffen. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Landwirtschaft ergänzte, dass zur Zeit 30 Stück Vieh gesömmert und die Weideflächen nicht voll genutzt würden; es stünden wesentlich mehr Weideflächen zur Verfügung. Der Vertreter der mP erklärte, dass das Gutachten des in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde mit den Intentionen der mP übereinstimme, und legte zum Beweis dafür, dass die mP in der Lage sei, ihren Anteil besser zu bewirtschaften, die Kopien diverser Zeugnisse vor. Hinsichtlich der wegmäßigen Erschließung der Abfindungsflächen verwies er auf die aktenkundigen Grundabtretungserklärungen.

Zwei Tage vor der Verhandlung der belangten Behörde vom 26. Februar 1997 war im Telefaxwege - einen Tag vor der Verhandlung auf brieflichem Wege - eine an die belangte Behörde gerichtete und mit dem 22. Februar 1997 datierte Erklärung von Mitgliedern der Agrargemeinschaft eingelangt, den Antrag auf Durchführung der Spezialteilung mit Einbeziehung in das Spezialteilungsverfahren der mP zu stellen. Die betroffene Eingabe trägt die Unterschrift der Erst- bis Fünft- und Siebentbeschwerdeführer, nicht jedoch eine der Sechstbeschwerdeführerin.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:

"1. Die Berufung der (Agrargemeinschaft), vertreten durch ..., gegen den Bescheid der (AB) vom 4.10.1991, GZ ..., mit welchem das Ausscheiden des Eigentümers der berechtigten

Liegenschaft ... aus der (Agrargemeinschaft) bewilligt wurde, und

gleichzeitig Abfindungsflächen zugeteilt wurden, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V. m. § 1 AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag von 24 '(namentlich angeführten)' Eigentümern von 26 an der (Agrargemeinschaft) anteilsberechtigten Liegenschaften vom 24. Februar 1997 auf Durchführung einer Spezialteilung unter Einbeziehung in das laufende Verfahren GZ ... ((mP)) wird gem. § 6 Abs. 1 AVG i.V.m. § 1 AgrVG sowie im Zusammenhalt mit § 46 StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986 i.d.F. LGBl. Nr. 67/1994, wegen Unzuständigkeit des LAS zurückgewiesen."

Der Zustellverfügung nach erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid an die Agrargemeinschaft, an die mP und an die bei der Verhandlung vom 26. Februar 1997 anwesend gewesenen Personen, darunter auch die Erst- bis Siebentbeschwerdeführer.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges die im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde erstattete Stellungnahme ihres in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes geschildert und sodann ein Überblick über die Bestimmungen der §§ 7 bis 47 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985 gegeben. Eine Singularteilung, heißt es im weiteren Verlauf der Bescheidbegründung, sei nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet werde und wenn die Auflösung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich sei, welche Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein müssten, damit eine Teilung zulässig werde. Dies treffe im gegenständlichen Fall "letztendlich" zu. Auf Grund des nunmehr vorliegenden ergänzenden forstlichen Gutachtens sei nicht in Frage gestellt, dass (mP) ihre Abfindungsfläche pfleglich behandeln könne, allerdings seien bei einer größeren Gesamtfläche größere Dispositionsmöglichkeiten gegeben. Diese größere Dispositionsmöglichkeit stelle für sich allein jedoch kein Kriterium dar, die pflegliche Behandlung der verbleibenden Teile (Abfindungsflächen und Restagrargemeinschaftsfläche) in Zweifel zu ziehen. Die von der AB entschiedene Abfindungsvariante weise keine nennenswert negativen Auswirkungen auf eine pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der verbleibenden Teile auf, soferne die Erschließung der beiden Ablöseflächen realisiert werde. Der Bewirtschaftungsrahmen werde durch den Standort und die forstgesetzliche Verpflichtung zur Sicherung der Waldfunktionen vorgegeben, sodass für die Durchführung der Waldbewirtschaftung ein verhältnismäßig enger Spielraum bleibe. Grundsätzlich könnten auch kleinere Einheiten zweckmäßig bewirtschaftet werden. Bezüglich der Aufschließungsmöglichkeit der im erstinstanzlichen Bescheid vorgesehenen Abfindungsflächen sei eine Aufschließung in beiden Fällen technisch möglich, jedoch unter Inanspruchnahme von Fremdbesitz. Die mP habe darauf hingewiesen, dass sie von Grundbesitzern bereits die Zusage für die Errichtung der Wege habe. Dies sei auf Grund der im Akt erliegenden Grundabtretungserklärungen erweislich. Angelegenheiten der Landeskultur würden im gegenständlichen Fall durch die Singularteilung nicht berührt. Bei einem Ausscheiden der mP verkleinere sich die Agrargemeinschaft um rund 4,57 %, welche Verkleinerung auf die Bewirtschaftung der verbleibenden Agrargemeinschaft sicherlich keine signifikanten Auswirkungen habe. Wenn die mP die Abfindungsflächen selbst bewirtschafte oder sie bewirtschaften lasse, habe dies volkswirtschaftlich keine Nachteile. Bezüglich der in der Berufung der Agrargemeinschaft angeführten jagdlichen Auswirkungen im Falle eines Ausscheidens der mP mit den von der AB vorgesehenen Abfindungsflächen sei festzustellen, dass es nicht Aufgabe eines Spezialteilungsverfahrens sein könne, darauf Rücksicht zu nehmen, ob sich günstige Möglichkeiten für weitere Jagdeinschlüsse, Arrondierungen und auch höhere Jagdpachterlöse ergeben könnten. Gewiss sei darauf zu achten, dass Verhältnisse geschaffen würden, welche die Wildschäden sowohl im Wald als auch in der Landwirtschaft weitgehend verhinderten oder herabsetzten. Die Vermeidung der Wildschäden hänge aber zumeist weniger davon ab, ob dieses Jagdgebiet mit 337 ha Eigenjagdfläche etwas verkleinert werde (rund 8 ha), als vielmehr von der Intensität der Jagdausübung und der Zielsetzung der Jagdpächter. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Singularteilung für sich bei ordnungsgemäßer weiterer Bewirtschaftung der Flächen der Agrargemeinschaft als auch der abgetretenen Teile, die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährde und die Gemeinschaft nicht zur Gänze aufgelöst werde. Das Ausscheiden eines Mitgliedes mit einem 4,57 %igen Anteil an der Agrargemeinschaft sei weder allgemein volkswirtschaftlichen Interessen noch besonderen Interessen der Landeskultur abträglich. Dem Berufungsvorbringen, dass im Falle der Bewilligung der Singularteilung auch noch weitere Mitglieder beabsichtigen würden, aus der Agrargemeinschaft auszuscheiden, sei zu entgegnen, dass bei jedem weiteren Teilungsantrag stets erneut die Frage geprüft werden müsste, ob eine pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der in Betracht kommenden Teile noch zulässig sei oder nicht; im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Stellung weiterer Teilungsanträge sei jedoch ein nach dem Gesetz zulässiger Antrag auf Teilung nicht abzuweisen. Dies treffe auch für den von "26" Eigentümern von Stammsitzliegenschaften gestellten Antrag auf Singularteilung vom 24. Februar 1997 zu, über welchen Antrag der belangten Behörde eine Entscheidungsbefugnis nicht zukomme, weil sie nur in der Sache entscheiden dürfe, worunter die Angelegenheit verstanden werden müsse, die den Gegenstand des Bescheides der Unterinstanz gebildet habe. Eine Entscheidung der belangten Behörde über den Singularteilungsantrag vom 24. Februar 1997 würde die Grenzen der funktionellen Zuständigkeit der belangten Behörde überschreiten. Über diesen Antrag werde die AB zu entscheiden haben, weshalb auch eine Einbeziehung dieses Antrages in das Verfahren über die Berufung der Agrargemeinschaft gegen den Bescheid der AB vom 4. Oktober 1991 unstatthaft wäre. Einer Aufhebung des Bescheides der AB vom 4. Oktober 1991 nach § 66 Abs. 2 AVG aber stehe das Gebot der Sachentscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG entgegen. Eine die belangte Behörde zur Bescheidbehebung nach § 66 Abs. 2 AVG berechtigende qualifizierte Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes liege im Gegenstand nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der angefochtene Bescheid von allen Beschwerdeführern seinem gesamten Inhalt nach bekämpft und seine Aufhebung aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt wird, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung sowie in ihrem Recht auf gesetzmäßige Durchführung der Singularteilung verletzt würden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Auch die mP hat eine Gegenschrift mit dem Antrag auf

kostenpflichtige Beschwerdeabweisung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Verfahrensrechtliches:

In der Beschwerdeschrift wird vorgetragen, dass gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 StAgrGG 1985 bei der Spezialteilung die Eigentümer sämtlicher Stammsitzliegenschaften Parteistellung genießen würden, und hiezu auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1993, 93/07/0056 und vom 18. März 1994, 93/07/0188, verwiesen. Die mP erachtet die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1993, 93/07/0056, in ihrer Gegenschrift mit der Begründung für unanwendbar, dass ihr eine andere Rechtslage zu Grunde liege. Die belangte Behörde bemerkt hiezu in ihrer Gegenschrift, dass der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem im vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis vom 24. März 1992, 88/07/0051, die Parteistellung der Agrargemeinschaft anerkannt habe, weil er deren Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid als unbegründet abgewiesen und nicht als unzulässig zurückgewiesen hatte.

Die von den Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgeführte Diskussion zur Frage der Parteistellung im Spezialteilungsverfahren macht zunächst folgende Klarstellungen erforderlich:

Nach § 7 Abs. 4 StAgrGG 1985 ist die Spezialteilung die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Spezialteilung im engeren Sinn) sowie die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Singularteilung). Um eine solche Singularteilung geht es im Beschwerdefall.

Parteien bei der Spezialteilung sind nach § 9 Abs. 1 Z. 2 StAgrGG 1985 die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einem Ortsteil oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht.

Der zweite Absatz dieses Paragraphen bestimmt, dass anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbar gestalteten landesgesetzlichen Ausführungsregelungen bereits wiederholt, und zwar zur Rechtslage nach dem Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 in seinem Beschluss vom 20. April 1993, Slg. NF Nr. 13.814/A, nach dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 in seinem Beschluss vom 25. Mai 1993, Slg. NF Nr. 13.843/A, und nach dem Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1978 in seinem Beschluss vom 18. März 1994, 93/07/0188, ausgesprochen hat, kommt in dem Verfahren, in welchem es um die Entscheidung jenes Rechtsaktes geht, der nach der Terminologie des § 7 Abs. 4 StAgrGG 1985 als Singularteilung bezeichnet wird, Parteistellung nicht der Agrargemeinschaft, sondern ihren Mitgliedern zu. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, für den Geltungsbereich des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985 von dieser Auffassung abzurücken. Aus den in den vorgenannten Beschlüssen angestellten Erwägungen hat auf der Basis des Wortlautes der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 StAgrGG 1985 auch für das Singularteilungsverfahren nach dem Steiermärkischen Ausführungslandesgesetz zu gelten, dass Parteistellung im Verfahren über einen Singularteilungsantrag nicht der Agrargemeinschaft, sondern nur ihren Mitgliedern zukommt.

Auf dem Boden dieser Rechtsauffassung wäre, worin der von der belangten Behörde in der Gegenschrift geäußerten Ansicht beizupflichten ist, die mit dem hg. Erkenntnis vom 24. März 1992, 88/07/0051, erledigte Beschwerde der Agrargemeinschaft gegen den Einleitungsbescheid tatsächlich nicht gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, sondern gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen gewesen. Auf dem Boden dieser Rechtsauffassung wäre aber auch der im hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 93/07/0026, geprüfte, von der belangten Behörde im ersten Rechtsgang erlassene Berufungsbescheid vom 16. Dezember 1992, nicht gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, sondern gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben gewesen, weil die belangte Behörde über die Berufung eines im betroffenen Verfahren Parteistellung nicht genießenden Rechtssubjektes meritorisch nicht hätte absprechen dürfen, sondern ihre Zuständigkeit zur Entscheidung sie nur zur Zurückweisung der von der Agrargemeinschaft erhobenen Berufung aus dem Grunde fehlender Parteistellung berechtigt hätte.

Nun entfaltet aber die Rechtskraft eines stattgebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes eine in der betroffenen Angelegenheit auch den Verwaltungsgerichtshof selbst bindende Wirkung der Art, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsmeinung über denselben Streitgegenstand zu allen Fragen, zu denen er sich in der Erkenntnisbegründung zumindest implizit geäußert hat, im fortgesetzten Verfahren nicht mehr ändern darf. So kann in einem nach Ergehen eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes fortgesetzten Verfahren die Zuständigkeitsfrage ohne Änderung der Rechtslage dann nicht mehr aufgeworfen werden, wenn der zuvor erlassene Bescheid aus anderen Gründen als dem der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben worden war, weil darin implizit die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde lag (siehe Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, 183 und 187 samt den dort angeführten Nachweisen ebenso wie die hg. Erkenntnisse etwa vom 13. Mai 1980, Slg. NF Nr. 10.128, sowie vom 27. Oktober 1999, 98/12/0458).

Für den vorliegenden Beschwerdefall entfaltet nun zwar nicht das die Beschwerde der Agrargemeinschaft abweisende Erkenntnis vom 24. März 1992, 88/07/0051, aber das den Berufungsbescheid der belangten Behörde im ersten Rechtsgang nach § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufhebende Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 93/07/0026, eine den Verwaltungsgerichtshof treffende Bindungswirkung der Art, dass er im Beschwerdefall davon ausgehen muss, dass im vorliegenden Singularteilungsverfahren ungeachtet des Wortlautes der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 StAgrGG 1985 (auch) die Agrargemeinschaft Parteistellung hat. Dem entsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, mit welchem ihre Berufung gegen den Bescheid der AB vom 4. Oktober 1991 abgewiesen wurde, als zulässig und die belangte Behörde zu diesem Abspruch auch als zuständig anzusehen.

Für die Bekämpfung auch des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides aber fehlt der Agrargemeinschaft die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Mit diesem Spruchpunkt wurden Anträge von Mitgliedern der Agrargemeinschaft unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde "zurückgewiesen". Dieser Abspruch über von der Agrargemeinschaft nicht gestellte und ihr auch nicht zugerechnete Anträge konnte sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzen.

Den Erst - bis Siebentbeschwerdeführern kam, soweit es sich bei ihnen um Mitglieder der Agrargemeinschaft und damit um in § 9 Abs. 1 Z. 2 StAgrGG 1985 genannte Rechtssubjekte handelt - was der Aktenlage nach für die Erst- bis Fünft- und den Siebentbeschwerdeführer zuzutreffen scheint -, Parteistellung im Verfahren über den Singularteilungsantrag des Rechtsvorgängers der mP kraft Gesetzes zu. Für die Bekämpfung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides durch sie aber fehlt es dem Verwaltungsgerichtshof ihnen gegenüber an der Zuständigkeit, weil sie den erstinstanzlichen Bescheid der AB nicht bekämpft haben. Zufolge verfehlter Unterlassung einer Beiziehung der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder durch die AB ist der erstinstanzliche Bescheid den Agrargemeinschaftsmitgliedern gegenüber gar nicht ergangen; die allein von der Agrargemeinschaft erhobene Berufung war ihnen nicht zuzurechnen und wurde ihnen von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid auch nicht zugerechnet. Es hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides konsequenterweise auch ausschließlich die Berufung der Agrargemeinschaft erledigt. Eine Bekämpfung dieses Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides durch die Erst- bis Siebentbeschwerdeführer erweist sich damit selbst so weit als unzulässig, als sie als Rechtssubjekte im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 2 StAgrGG 1985 zu gelten haben. Als zulässig erweist sich die von den Erst- bis Fünft- und Siebentbeschwerdeführern erhobene Beschwerde im Umfang einer Bekämpfung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides insoweit, als mit diesem Spruchpunkt von ihnen gestellte Anträge unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG "zurückgewiesen" wurden. Eine Berechtigung zur Beschwerdeführung gegen den diesbezüglichen Zurückweisungsausspruch des angefochtenen Bescheides kann den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern und dem Siebentbeschwerdeführer nicht abgesprochen werden, während der Sechstbeschwerdeführerin auch diese Berechtigung fehlt, weil ein von ihr gestellter und mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides "zurückgewiesener" Antrag der Aktenlage nicht entnommen werden kann.

Aus den bisher dargelegten Erwägungen war somit die Beschwerde der Agrargemeinschaft, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, die Beschwerde der Erst- bis Fünft- und Siebentbeschwerdeführer, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, und die Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin in vollem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Zur Berechtigung der Beschwerde der Erst- bis Fünft- und Siebentbeschwerdeführer gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Dass der belangten Behörde zur Erledigung der von zahlreichen weiteren Mitgliedern der Agrargemeinschaft wenige Tage vor der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Singularteilungsanträge die funktionelle Zuständigkeit fehlen musste, wird auch in der Beschwerdeschrift nicht in Abrede gestellt, in welcher eingeräumt wird, dass die betroffenen Spezialteilungsanträge derzeit erst bei der AB als Behörde erster Instanz anhängig seien. Dass die belangte Behörde die bei ihr eingebrachten Singularteilungsanträge "zurückgewiesen" hat, war im Grunde des Wortlautes der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG zwar verfehlt, hat aber Rechte der betroffenen Antragsteller deswegen nicht verletzt, weil die belangte Behörde sowohl durch den Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG im Spruch ihres Bescheides als auch in der zu diesem Spruch gegebenen Begründung unmissverständlich klar gestellt hat, dass die gestellten Anträge von der AB als Erstbehörde zu erledigen sein würden. Der Ausspruch einer "Zurückweisung" der gestellten Anträge im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides stellte sich damit nur als überflüssiger Akt der Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung dar, mit welchem die Erledigung der gestellten Anträge durch die funktional zuständige Erstbehörde nicht gehindert und eine Verletzung der Rechte der betroffenen Beschwerdeführer auf Sachentscheidung über ihre Anträge nicht bewirkt worden ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1998, 98/07/0113, vom 21. März 1996, 95/18/0494, und vom 7. September 1995, 94/18/0694).

Zur Berechtigung der Beschwerde der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

Mit dem an früherer Stelle erwähnten Beschwerdevorbringen zur Parteistellung im Singularteilungsverfahren leitet die Agrargemeinschaft eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Berufungsentscheidung aus dem Umstand ab, dass den Mitgliedern der Agrargemeinschaft die ihnen nach dem Gesetz zustehenden Parteirechte von den Agrarbehörden nicht eingeräumt worden seien.

Wenngleich die Agrargemeinschaft mit diesem Vorbringen der Sache nach Recht hat, kann es ihre Beschwerde zu einem Erfolg nicht führen. Macht sie damit doch eine Verletzung fremder Rechte geltend, wozu sie nicht berechtigt ist. Dass Parteienrechte der Agrargemeinschaft verletzt worden wären, behauptet sie nicht. Den nach § 9 Abs. 1 Z. 2 StAgrGG 1985 im zu Grunde liegenden Verfahren tatsächlich Parteistellung zukommenden Personen wurde schon der Bescheid der AB vom 4. Oktober 1991 nicht zugestellt; von ihnen lag keine Berufung vor, über die von der belangten Behörde hätte abgesprochen werden können. Die kraft Gesetzes Parteistellung genießenden Personen werden ihre von den Agrarbehörden übergangenen Rechte im Verwaltungsverfahren geltend zu machen haben. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist die Agrargemeinschaft auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht berufen.

Die Agrargemeinschaft bringt des Weiteren vor, die belangte Behörde sei eine Begründung des kumulativen Vorliegens beider Voraussetzungen der Bestimmung des § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 schuldig geblieben. Anstatt eigene Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, habe sich die belangte Behörde im Wesentlichen mit einer mehr oder weniger kommentierten Wiedergabe des Gesetzestextes begnügt. Weshalb auch nach Durchführung einer Teilung die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile gegeben sei, habe nicht logisch nachvollziehbar begründet werden können. Dies nehme auch nicht Wunder, hätten doch sämtliche im Verfahren beigezogene Amtssachverständige sich zum Teilungsbegehren negativ geäußert.

Gemäß § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 ist eine Teilung (General- oder Spezialteilung) nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist.

Bei diesen beiden Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulässigkeit einer Teilung, welche nach der von der Agrargemeinschaft ins Treffen geführten Judikatur (siehe hiezu auch das im Beschwerdefall ergangene Vorerkenntnis vom 23. Mai 1996, 93/07/0026) kumulativ vorliegen müssen, handelt es sich um Negativbedingungen. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 formuliert damit inhaltlich Teilungshindernisse, deren Fehlen die Tatbestandsvoraussetzung für die Zulässigkeit der Teilung darstellt. Kommt auch nur eines der in der genannten Vorschrift angeführten Teilungshindernisse hervor, dann steht dies der begehrten Teilung entgegen. Kommt aber keines der in dieser Vorschrift genannten Teilungshindernisse im Verfahren hervor, dann ist die Teilung zu bewilligen.

Dass das sachliche Substrat der Begründungsausführungen des angefochtenen Bescheides dürftig geblieben ist, sei der Agrargemeinschaft durchaus zugestanden. Die auf der Basis der Äußerungen fachkundiger Personen im angefochtenen Bescheid enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zu den entscheidungserheblichen Fragen sind ebenso kärglich geblieben wie in dem mit dem Vorerkenntnis vom 23. Mai 1996, 93/07/0026, aufgehobenen Berufungsbescheid. Unterschiedlich sind allerdings die daraus resultierenden rechtlichen Auswirkungen. Während es der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 23. Mai 1996, 93/07/0026, als rechtswidrig beurteilen musste, aus einem derartigen Sachverhaltssubstrat rechtlich das Vorliegen der im Gesetz genannten Teilungshindernisse abzuleiten, kann der von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid gewonnenen Einsicht, der feststellbare Sachverhalt reiche nicht dazu aus, rechtlich vom Vorliegen eines der im Gesetz genannten Teilungshindernisse auszugehen, ein rechtlicher Fehler nicht angelastet werden. Lag diesfalls eben ein Sachverhalt, der eines der Teilungshindernisse des § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 verwirklicht hätte, nicht vor, was rechtlich zur Konsequenz der Bewilligung der begehrten Singularteilung zu führen hatte.

Dass die im Verfahren beider Instanzen beigezogenen fachkundigen Personen stets eine deutliche Ablehnung des Teilungsbegehrens erkennen ließen, trifft zu und ist auch verständlich. Dass der Bestand einer eben erst regulierten Agrargemeinschaft durch einen noch vor Erlassung des Abschlussbescheides vom Obmannstellvertreter der Agrargemeinschaft gestellten Spezialteilungsantrag wieder verändert werden sollte, musste allen, denen Kosten, Mühen und Aufwand des Gelingens eines Regulierungsverfahrens vor Augen standen, schmerzlich und sinnwidrig erscheinen, was umso mehr gelten musste, als der Singularteilungsantrag ausschließlich in persönlichen Unstimmigkeiten wurzelte, und was dadurch noch verschlimmert wurde, dass der Singularteilungsantrag in der Folge von einem Rechtsnachfolger des Antragstellers aufrecht erhalten wurde, für den die auslösenden persönlichen Unstimmigkeiten nicht einmal mehr zutrafen. So begreiflich die von den mit der Angelegenheit befassten fachkundigen Personen beider Instanzen dem Antrag des Rechtsvorgängers der mP entgegengebrachte Ablehnung auch war, ließ sich rechtlich der Erfolg des von der mP aufrecht erhaltenen Antrages dessen ungeachtet nur dann verhindern, wenn Sachverhalte aufgezeigt worden wären, die ein gesetzliches Teilungshindernis im Sinne des § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 verwirklicht hätten.

Solche Sachverhalte sind aber nicht hervorgekommen und werden auch von der Agrargemeinschaft in ihrer Beschwerde nicht einsichtig gemacht. Inwieweit die Verkleinerung der Agrargemeinschaft um den 4,57 %igen Anteil der mP allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich sein sollte, wird in der Beschwerde nicht darzustellen versucht. Ebenso wenig findet sich in der Beschwerde eine Ausführung zur Frage, dass und weshalb durch die Teilung die pfleglichen Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung des verbleibenden Agrargemeinschaftsgebietes gefährdet sein sollte. Mit dem Hinweis der Beschwerdeschrift darauf, dass an eine der Abfindungsflächen Besitzkomplexe mehrerer Agrargemeinschaftsmitglieder angrenzten, was demgegenüber bei der mP nicht der Fall sei, wird keine Gefährdung der zweckmäßigen Bewirtschaftung des verbleibenden Agrargemeinschaftsgebietes dargestellt. Dieses Vorbringen der Agrargemeinschaft nimmt inhaltlich ja auch Bezug auf die unter anderem auch von den betroffenen Agrargemeinschaftsmitgliedern gestellten nachträglichen Singularteilungsanträge und hat damit zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens keinen nachvollziehbaren Konnex. Dass eine Eignung von Abfindungsflächen im Zuge eines Singularteilungsverfahrens dazu, als Abfindungsflächen auch für andere Ausscheidungswillige in Betracht zu kommen, einer erstinstanzlich bereits verfügten Singularteilung rechtens entgegenstehen könnte, ist eine von der Agrargemeinschaft vorgetragene Auffassung, die einer Stütze im Gesetz entbehrt.

Was die Agrargemeinschaft zur Frage einer Gefährdung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der einzelnen Teile im Sinne des § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 allein konkret vorzutragen weiß, ist der von ihr geltend gemachte Umstand, die Erschließung der Abfindungsflächen der mP sei nicht gesichert. Ob die belangte Behörde diese Frage ausreichend beantwortet hat, kann aber dahingestellt bleiben, weil die Frage einer Gefährdung der pfleglichen Behandlung und zweckmäßigen Bewirtschaftung der für den Ausscheidungswilligen vorgesehenen Abfindungsfläche eine Tatbestandsvoraussetzung ist, mit der subjektiv-öffentliche Rechte der einem Singularteilungsantrag entgegentretenden Personen nicht berührt werden. Dass das den in § 9 Abs. 1 Z. 2 StAgrGG 1985 genannten Personen im Falle der Bewilligung einer Singularteilung verbleibende Gebiet auch nach der Singularteilung pfleglich behandelt und zweckmäßig bewirtschaftet werden kann, ist jene Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985, auf welche die Verfahrensgegner des ausscheidungswilligen Antragstellers drängen dürfen, weil diese Frage ihre Rechtssphäre berührt. Dass auch der Ausscheidungswillige die ihm zugewiesene Abfindungsfläche pfleglich behandeln und zweckmäßig bewirtschaften kann, berührt die Interessen seiner Verfahrensgegner nicht. Diese Voraussetzung ist ihrem Inhalt nach nichts anderes als die fallbezogene Ausformulierung des der Bodenreformgesetzgebung insgesamt zu Grunde liegenden öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, welches öffentliche Interesse bei der vorliegenden Fallkonstellation sogar den antragstellenden Eigentümer der Stammsitzliegenschaft vor solchen - sei es auch von ihm gewollten - Verfügungen schützen soll, die eine pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der ihm als Ersatz für seine Mitgliedschaftsrechte zugewiesenen Abfindungsflächen gefährden würden (vgl. hiezu die im hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Slg. NF Nr. 13.883/A, zu einer ähnlichen Interessenlage im Falle einer Absonderung der Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft angestellten Erwägungen). Wie der Gerichtshof im genannten Erkenntnis erinnernd klargestellt hat, räumt der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen aber niemandem ein subjektives Recht auf deren Durchsetzung ein, die vielmehr ausschließlich den damit befassten Behörden überantwortet ist.

Erstmals im gesamten Verfahren schließlich wendet sich die Agrargemeinschaft in Ausführung des Beschwerdepunktes auf Verletzung ihres Rechtes auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung nach § 16 StAgrGG 1985 gegen die Gestaltung der der mP zugewiesenen Abfindung, indem sie das der Abfindungsermittlung zu Grunde liegende Gutachten als unbrauchbar und die auf der Basis dieses Gutachtens ermittelte Abfindung der mP als überhöht bezeichnet.

Ein Eingehen auf dieses Vorbringen ist dem Verwaltungsgerichtshof aber verwehrt, weil der Beachtlichkeit dieses Vorbringens das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit Recht verweist. Ob die der mP mit dem im Instanzenzug aufrecht erhaltenen Bescheid der AB zugewiesene Abfindungsfläche den gesetzlichen Vorgaben (§ 16 StAgrGG 1985) entsprach, ist eine auf sachverständiger Grundlage zu lösende Tatfrage. Der von der AB auf sachverständiger Grundlage gefundenen Lösung entgegenzutreten, das zu Grunde liegende Gutachten als unschlüssig darzustellen oder die seinerzeitig gefundene Lösung auf Grund einer darzulegenden Änderung des Sachverhaltes als überholt aufzuzeigen, wäre verfahrensrechtlich der Agrargemeinschaft im Verwaltungsverfahren oblegen. Mit ihrem erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof dazu erstatteten Vorbringen kommt sie zu spät.

Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 StAgrGG 1985 macht die Agrargemeinschaft schließlich auch noch geltend, dass der der Behörde in der genannten Vorschrift aufgetragene Versuch, eine gütliche Regelung herbeizuführen, unterblieben sei.

Die von der Agrargemeinschaft ins Treffen geführte Bestimmung des § 33 Abs. 1 StAgrGG 1985 sieht vor, dass bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 nach Feststellung der Parteien, des Teilungsgebietes und erforderlichenfalls der Anteilsrechte zunächst der Abschluss eines Übereinkommens über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu versuchen ist.

Ob ein diesbezüglicher Versuch stattgefunden hat, braucht aber nicht untersucht zu werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 60 Abs. 2 WRG 1959, welche die Einräumung von Zwangsrechten an die Bedingung des Scheiterns einer gütlichen Übereinkunft zwischen den Beteiligten knüpft, bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt die Unterlassung des Versuches der Behörde, auf eine gütliche Übereinkunft hinzuwirken, keinen zur Aufhebung eines Bescheides führenden wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. die hg. Erkenntnisse etwa vom 10. Juli 1997, 96/07/0122 und vom 10. Juni 1999, 96/07/0209, 97/07/0017, jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die in der Bestimmung des § 33 Abs. 1 StAgrGG 1985 der Behörde aufgetragene Obliegenheit, zunächst auf den Abschluss eines Übereinkommens zwischen ausscheidungswilligen Mitgliedern und der verbleibenden Gemeinschaft über Teilflächen und sonstige Fragen hinzuwirken, gilt nichts anderes.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde im Umfang ihrer zulässigen Erhebung somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. April 2001

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Besondere Rechtsgebiete Diversessachliche ZuständigkeitWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070075.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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