Berufung gegen die Strafhöhe: Pflicht zur Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann bei einer von monatlichen Zuwendungen ihrer Eltern lebenden Studentin nicht zur Straflosigkeit führen. Verhängung einer im untersten Zehntel der Strafdrohung angesiedelten Geldstrafe angemessen.
Daß eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25% eine erhebliche Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung - nämlich hier des maßvollen Verkehrs auf einer Stadtautobahn, noch dazu im unmittelbaren Nahebereich einer Autobahnausfahrt - dient, nach sich zu ziehen geeignet ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dieser erheblichen Gefährdung und einer angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest groben Fahrlässigkeit steht hinsichtlich der Strafbemessung die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie der Umstand gegenüber, daß sie über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt.
Wenn nun die belangte Behörde in Würdigung dieser Aspekte zu dem Ergebnis gekommen ist, eine ohnedies weniger als ein Zehntel der Höchststrafe betragende Geldstrafe zu verhängen, so kann der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht finden, daß die behördliche Entscheidung insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Daß es hingegen - anders als es die Beschwerderführerin zu meinen scheint - nicht Sinn des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG sein kann, daß Vermögenslosigkeit von vornherein gleichsam zur Straflosigkeit führen muß, sondern nur unbillige Härten des konkreten Einzelfalles hintanzuhalten helfen soll, liegt auf der Hand. Einer von monatlichen Zuwendungen ihrer Eltern in Höhe von 2.500 S lebenden Studentin eine Geldstrafe von 800 S aufzuerlegen, erscheint danach keineswegs als unvertretbar, noch dazu, wo die Bestrafte gemäß § 54b Abs.3 VStG ohnedies um Teilzahlung ersuchen kann, wenn eine unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.