Es läge keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn die Beamten die Wohnung des Beschwerdeführers mit Zustimmung der Verfügungsberechtigten betreten hätten. Die Beamten haben das Verhalten der Tochter des Beschwerdeführers "nicht dahingehend gedeutet, dass ?(sie) nicht die Wohnung bzw das Schlafzimmer des Vaters betreten dürften". Es kann aber dahingestellt bleiben, ob dieses Verhalten der offenbar mit der gegenständlichen Situation etwas überforderten Tochter des Beschwerdeführers als Zustimmung zum Betreten der Wohnung und des Schlafzimmers gewertet werden kann. Dies deswegen, weil sie nicht als Verfügungsberechtigte für die Wohnung anzusehen ist. Als Verfügungsberechtigter ist im gegenständlichen Fall jedenfalls der Beschwerdeführer anzusehen; seine Gattin, die ebenfalls als Verfügungsberechtigte in Betracht kommt, war damals nicht anwesend. Von einer Zustimmung des Beschwerdeführers zum Betreten der Wohnung konnten die Beamten aber keinesfalls ausgehen. Vielmehr mussten sie von einer diesbezüglichen Ablehnung seinerseits ausgehen. Sie wussten, dass der Beschwerdeführer sie wahrscheinlich vor dem Haus gesehen hatte, dass auf das Betätigen der Wohnungsklingel nicht reagiert wurde und dass sich der Beschwerdeführer offenbar schlafend stellte. Aus diesen Umständen mussten sie den Schluss ziehen, dass die von ihnen beabsichtigte Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer von diesem unerwünscht war. Schließlich ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter des Beschwerdeführers die Beamten im Namen ihres Vaters als des Verfügungsberechtigten hätte eintreten lassen.