TE UVS Wien 1992/05/15 03/10/1200/92

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Veröffentlicht am 15.05.1992
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis zur Last gelegt worden, sie habe als Lenkerin ein KFZ in einem durch Vorschriftszeichen gemäß §52 Z13b StVO mit Zusatztafeln betreffend Ladetätigkeit geparkt. Sie begründete die dagegen erhobene Berufung im wesentlichen damit, daß sie die Halte- und Parkverbotstafel nicht habe wahrnehmen können, weil diese durch zwei geparkte Lastkraftwagen verstellt gewesen sei. Außerdem habe sie ihr KFZ bei Dunkelheit und starkem Regen am Tatort abgestellt. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied, Dr Gindl, über die Berufung der Frau V gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten vom 20.3.1992, AZ Cst 10004/F/91, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach §24 Abs1 lita StVO 1960 entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"Die Beschuldigte, V, hat am 4.6.1991 in der Zeit von 11.10 Uhr bis 11.25 Uhr als Lenkerin des dem Kennzeichen und der Marke nach bestimmten KFZ in Wien 10, Hasengasse 17, in einem durch Vorschriftszeichen gemäß §52 Zif13b StVO 1960, mit den Zusatztafeln Montag - Freitag (werktags) von 7.00 - 17.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeiten mit LKW, kundgemachten Halte- und Parkverbot geparkt."

Der Berufungswerberin wird gemäß §64 Abs1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 200,--, ds 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, vorgeschrieben.

Text

Begründung:

Die Berufungswerberin bestreitet nicht, daß sie das Kraftfahrzeug in der gegenständlichen "Ladezone" abgestellt hat, sie bringt jedoch zu ihrer Rechtfertigung vor, daß sie die Halte- und Parkverbotstafel nicht wahrnehmen habe können, weil diese durch zwei geparkte Lastkraftwagen verstellt gewesen seien. Außerdem habe sie ihr Fahrzeug bei Dunkelheit und starkem Regen an der besagten Örtlichkeit abgestellt.

Die erkennende Behörde konnte sich bei ihrer Entscheidung auf das Vorbringen der Berufungswerberin, das auch mit dem sonstigen Akteninhalt nicht im Widerspruch steht, stützen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich die Beschuldigte nur dann auf eine unverschuldete Unkenntnis des Verbotes berufen, wenn sie nachweisen kann, daß ihr die Wahrnehmung derselben trotz der erforderlichen Aufmerksamkeit unmöglich war. Daß die Verkehrszeichen vom einem Fahrzeug verdeckt waren, stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar.

 

Daß die Berufungswerberin das gegenständliche Fahrzeug bei Dunkelheit und starkem Regen abgestellt habe, entbindet sie nicht von der Verpflichtung, sich am Abstellort kundig zu machen und sich über angebrachte Verkehrszeichen Klarheit zu verschaffen. Dieses Vorbringen ist weder geeignet einen schuldausschließenden Notstand noch eine notstandsähnliche Situation zu begründen. Da es die Berufungswerberin verabsäumt hat, sich mit der notwendigen Sorgfalt über den Abstellort kundig zu machen und sie der Einwand, daß sie die Verkehrszeichen durch zwei geparkte Lastkraftwagen nicht wahrnehmen haben können, nicht zu entschuldigen vermag, war die der Berufungswerberin angelastete Tat als erwiesen anzunehmen.

Es war daher der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch in modifizierter Form zu bestätigen. Die Abänderung im Spruche diente der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand.

Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat nicht gering war.

Das Verschulden der Berufungswerberin kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurde auch eine auf der gleichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafe als erschwerend gewertet, sowie die angeführt unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen einer gesetzlichen Sorgepflicht berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Dies auch deshalb, weil eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, die Berufungswerberin von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuhalten.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot, Verkehrszeichen, Unkenntnis, Aufmerksamkeit erforderliche, Dunkelheit, Regen, Notstand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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