Index
21/03 GesmbH-Recht;Norm
ASVG §111;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/08/0369 E 4. Oktober 2001Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Ing. A in M, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Andreas Hoferstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. März 1997, Zl. GS8- V-2003/5-1997, betreffend Haftung für Zuschläge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter - Urlaubs- und Abfertigungskasse, 1050 Wien, Kliebergasse 1a), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Rückstandsausweis vom 5. Februar 1996 verpflichtete die mitbeteiligte Bauarbeiter - Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: Kasse) gemäß den §§ 25 Abs. 3 und 25a Abs. 7 BUAG den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Ing. F. N. GmbH, ordnungsgemäß vorgeschriebene rückständige und vollstreckbare Zuschläge zum Lohn gemäß den §§ 21 und 21a BUAG samt Nebengebühren in der Höhe von S 2,118.084,-- für den Zeitraum Juli bis Dezember 1995 zu entrichten.
Gegen diesen Rückstandsausweis erhob der Beschwerdeführer Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und führte begründend aus, ein Rückstandsausweis könne nur gegen den Abgabenschuldner selbst erlassen werden, weshalb der auf ihn als Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin ausgestellte Rückstandsausweis unzulässig sei. Die sofortige Vollstreckbarkeit des eine Verschuldenshaftung aussprechenden Rückstandsausweises widerspräche rechtsstaatlichen Prinzipien. Überdies habe der Beschwerdeführer alle erdenkbare Sorgfalt als Geschäftsführer angewendet; es könne ihm nicht der geringste Vorwurf wegen der entstandenen Rückstände gemacht werden.
Darüber hinaus findet sich im Verwaltungsakt die Kopie eines unter anderem als "Stellungnahme" bezeichneten Schriftsatzes des Beschwerdeführers, in dem er detailliert auf die wirtschaftliche Entwicklung der Ing. F. N. GmbH vom Erwerb der Geschäftsanteile durch ihn im Dezember 1994 bis zur Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen im Dezember 1995 eingeht. Hervorgehoben sei daraus, dass der Beschwerdeführer erstmals im August 1995 erfahren habe, dass die Bilanz zum 31. März 1995 einen Verlust der Gesellschaft ausgewiesen habe. Bis Ende November 1995 habe er gehofft, von den Veräußerern der Geschäftsanteile Liquidität in der Höhe von einigen Millionen Schilling erlangen zu können. Von Juli bis Dezember 1995 habe der Beschwerdeführer immer begründete Hoffnung gehabt, kurzfristig zu Geld kommen zu können. Im September 1995 sei ein spätestens seit Ende August fälliger mehrstelliger Millionenbetrag eingeklagt worden, der sich jedoch in der Folge als uneinbringlich erwiesen habe. Diese Geschäftsentwicklung sei für den Beschwerdeführer völlig unvorhersehbar gewesen.
In einer Replik auf eine Stellungnahme der mitbeteiligten Kasse ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin, dass er mit Sicherheit keine Gläubiger bevorzugt und damit die mitbeteiligte Kasse benachteiligt habe. Zum Beweis dafür könne er alle Geschäftsunterlagen der Ing. F. N. GmbH vorlegen, wobei er es der Behörde überlasse, wie dies technisch durchgeführt werde. Sobald dem Beschwerdeführer die finanzielle Situation der Gesellschaft bekannt geworden sei, habe er größten Wert darauf gelegt, dass keiner der Gläubiger bevorzugt werde. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit habe er jede Zahlung an Gläubiger gestoppt.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1996 gab die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Einspruch des Beschwerdeführers Folge und stellte fest, dass der Rückstandsausweis nicht rechtens sei. In der Begründung bejahte die Bezirkshauptmannschaft Krems zwar die Zuständigkeit der mitbeteiligten Kasse zur Erlassung eines Rückstandsausweises gegen den Beschwerdeführer, konnte jedoch in seinem Verhalten keine schuldhafte Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten erkennen, insbesondere, weil gegen ihn kein Kridaverfahren anhängig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Kasse Berufung mit der Begründung, der Umstand, dass ein Kridastrafverfahren nicht anhängig sei, sei kein Indiz für ein pflichtgemäßes Verhalten des Beschwerdeführers; dieser hätte zu beweisen gehabt, dass ihm die Einhaltung der gesetzlich auferlegten Verpflichtung zur Abfuhr der Lohnzuschläge unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er dieser Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei.
Auf dieses Thema nahm der Beschwerdeführer in seiner ihm eingeräumten Stellungnahme zur Berufung nicht Bezug.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Kasse Folge und bestätigte im Ergebnis die Richtigkeit des Rückstandsausweises vom 5. Februar 1996. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Überlegungen zur Rechtsfrage führte die belangte Behörde in der Begründung aus, der Beschwerdeführer habe kein substantiiertes Vorbringen erstattet, warum er an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert gewesen sei. Das Beweisanbot auf Vorlage aller Geschäftsunterlagen sei "zu unkonkret". Für die Haftung gemäß § 25a Abs. 7 BUAG sei es ohne Bedeutung, ob den Geschäftsführer ein Verschulden an der Insolvenz der Gesellschaft treffe, weshalb das Vorbringen zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens nicht maßgeblich sei. Der Beschwerdeführer habe nicht "glaubhaft" machen können, seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer der Ing. F. N. GmbH nachgekommen zu sein. Die mitbeteiligte Kasse sei nicht nur berechtigt, einen Rückstandsausweis gegen den verantwortlichen Geschäftsführer auszustellen, sondern dazu sogar verpflichtet, wenn der Dienstgeber seiner Zahlungspflicht nicht nachkomme.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 28. September 1998, B 1252/97, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Ergänzend ficht der Beschwerdeführer den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Kasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer zunächst seinen Standpunkt, der gegen ihn erlassene Rückstandsausweis sei unzulässig, weil ein solcher nur gegen den Abgabenschuldner selbst ergehen dürfe. Durch die Einführung des Rückstandsausweises sollte lediglich eine Beschleunigung bei der Eintreibung von Zuschlagsrückständen erreicht werden, jedoch der mitbeteiligten Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse kein Bescheidrecht eingeräumt werden.
Mit der Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückstandsausweises gegen die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20. Dezember 2000, 97/08/0092, ausführlich befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Verfahrensvorschriften des § 25 Abs. 3 bis 8 BUAG, die unter anderem die Erlassung eines Rückstandsausweises regeln, auch schon vor Inkrafttreten des dies ausdrücklich anordnenden letzten Satzes des § 25a Abs. 7 am 1. Jänner 1997, BGBl. Nr. 754/1996, auf die genannten Vertreter anzuwenden waren. Mit der Novellierung dieser Bestimmung wurde nämlich nur die Klarstellung der Zulässigkeit von Rückstandsausweisen auch gegenüber den in § 25a Abs. 7 BUAG genannten Personen bezweckt.
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die angebotene Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen sowie die beantragte Beiziehung eines Gutachters hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer alle erdenkliche Sorgfalt angewendet habe und ihm weder für die Entstehung der Rückstände noch für die Uneinbringlichkeit ein Verschulden angelastet werden könne. Die belangte Behörde habe nicht einmal ausgeführt, worin die Verletzung seiner Pflichten bestanden habe.
Diese Argumentation kann dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen:
Die Bestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG, nach der der Beschwerdeführer für die von der Ing. F. N. GmbH nicht entrichteten Zuschläge haften soll, steht inhaltlich in enger Verbindung mit der Regelung des § 67 Abs. 10 ASVG und dem Haftungsrecht der BAO. Mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung der 48. ASVG-Novelle (und der Novelle BGBl. Nr. 741/1990) ausgesprochen, zu den "den Vertreten auferlegten Pflichten", an deren schuldhafte Verletzung die in der erwähnten Bestimmung vorgesehene Haftung anknüpfe, gehöre - mangels einer dem § 80 Abs. 1 BAO entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift - nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner (und nicht nur letztere) gegenüber den Beitragsgläubigern (und nicht nur im Innenverhältnis gegenüber den Vertretenen) treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die (bei Insuffizienz der Mittel zumindest anteilige) Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Vertreter und somit Anknüpfungspunkte für deren persönliche Haftung im Falle der schuldhaften Verletzung dieser ihnen "auferlegten" Pflichten seien im Anwendungsbereich dieser Haftungsnorm aber nur die aus § 111 ASVG in Verbindung mit § 9 VStG und aus § 114 Abs. 2 ASVG ableitbaren Verhaltenspflichten (vgl. dazu im Einzelnen das zitierte Erkenntnis).
§ 25a Abs. 7 BUAG ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hingegen nicht anders zu verstehen als die dieser Vorschrift entstehungsgeschichtlich zu Grunde liegenden Vorschriften des § 9 Abs. 1 iVm § 80 BAO Knüpft § 9 Abs. 1 BAO nach der ständigen Rechtsprechung der Abgabensenate des Verwaltungsgerichtshofes an die Verletzung spezifisch abgabenrechtlicher Pflichten an, so ist die Haftungsnorm des § 25a Abs. 7 BUAG auf die schuldhafte Verletzung der Pflichten zu beziehen, die das Gesetz den in ihr genannten Vertretern (und nicht nur den Zuschlagsschuldnern selbst) im Zusammenhang mit den Zuschlägen gemäß §§ 21 ff BUAG "auferlegt". Zu diesen die Vertreter selbst im Außenverhältnis treffenden Pflichten gehört hier - auf Grund der Blankettstrafnorm des § 32 Abs. 1 BUAG - aber auch die Zahlung der Zuschläge (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, 97/08/0568). Aus der Besonderheit, dass die Nichtentrichtung von Abgaben hier unter Strafsanktion steht und diese den Vertreter trifft, ergibt sich daher insoweit - ausgehend von einem gleichen Verständnis der Haftungsnorm - im Unterschied zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG auf Grund des hier weiter reichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis "auferlegten Pflichten", dass die Mithaftung des Vertreters für die Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung einer ihn gegenüber der Kasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen kann.
Zu dieser Verpflichtung hat die Rechtsprechung zur Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG (vor dem mehrfach erwähnten Erkenntnis eines verstärkten Senates) Haftungsvoraussetzungen entwickelt, die auch für die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG von Bedeutung sind. So ist die Haftung des Geschäftsführers ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen (hier: Zuschlägen) schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen des Sozialversicherungsträgers Sorge trägt (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 1993, 92/08/0250). Ohne Bedeutung für die Haftung ist dabei - anders als der Beschwerdeführer meint - die Frage, ob gegen einen Geschäftsführer wegen eines Kridadeliktes ein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder er den geschäftlichen Misserfolg des Unternehmens sonst zu verantworten hat, weil § 25a Abs. 7 BUAG nicht die Verletzung jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen, sanktioniert, sondern nur die Einhaltung spezifisch beitragsrechtlicher Verpflichtungen bezweckt (vgl. das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, 90/08/0100, in dem diese Überlegungen zu § 67 Abs. 10 ASVG angestellt wurden).
Aus dem angefochtenen Bescheid geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen der Nichtentrichtung von Zuschlägen in Anspruch nimmt; die Tatsache der Nichtentrichtung bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht. Gerade darin liegt aber die Verletzung seiner ihm gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 25a Abs. 7 BUAG auferlegten spezifisch beitragsrechtlichen Verpflichtung, was - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - aus dem Bescheid eindeutig hervorgeht. Den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer trifft in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig - zur Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon vorn vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihm die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - zu beurteilen ermöglicht, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur oben angeführten Annahme berechtigt, dass er seine Pflicht in schuldhafter Weise nicht erfüllt hat (vgl. das Erkenntnis vom 13. März 1990, 89/08/0217 mit weiteren Judikaturnachweisen).
Im Lichte dieser Ausführungen kann es der belangten Behörde nicht als Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie ihr Ermittlungsverfahren ohne amtswegige Beischaffung der Geschäftsunterlagen und ohne Beiziehung eines Sachverständigen durchführte, weil die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers für seine Entlastung rechtlich ohne Bedeutung sind. Wie bereits dargelegt ist es unerheblich, wer für den Misserfolg des Unternehmens verantwortlich ist, weshalb das darauf gerichtete Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. März 1996 zu Recht im Verfahren ohne Beachtung blieb. Aber auch im Einspruch und der Stellungnahme zur Berufung sind keine Argumente enthalten, die der dargestellten Behauptungslast des Beschwerdeführers entsprochen hätten. Die allgemein gehaltenen Wendungen, der Beschwerdeführer habe keine Gläubiger bevorzugt bzw. alle erdenkbare Sorgfalt als Geschäftsführer angewendet, sind zu unbestimmt, als dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu einer Präzisierung und Konkretisierung dieses Vorbringens aufzufordern gehabt hätte. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, nach Darstellung der Finanzgebarung des von ihm geführten Unternehmens die dazu korrespondierenden Beweismittel anzubieten bzw. vorzulegen; die Bereitschaft "alle Geschäftsunterlagen vorzulegen", kann dem nicht genügen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen generellen Zahlungsstopp nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit behauptet, kann ihm dieses Argument schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil er nach seinen übrigen Behauptungen den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erst mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 20. Dezember 1995 annimmt, während er für die davor liegende Zeit auf Grund der Verhandlungen mit den Veräusserern der Geschäftsanteile und der im September 1995 gerichtlich geltend gemachten Forderung der Gesellschaft in Höhe von S 3,640.524,--, mit deren Einbringlichkeit er gerechnet habe, von einer "vorübergehenden Zahlungsstockung" ausgeht. Der vorliegende Rückstandsausweis umfasst aber nur Zuschläge bis 17. Dezember 1995, somit für einen Zeitraum, der vor der vom Beschwerdeführer angenommenen Zahlungsunfähigkeit gelegen ist, weshalb die vom Beschwerdeführer mit dem Argument eines generellen Zahlungsstopps ins Treffen geführte Gläubigergleichbehandlung auf die für die Zeit von Juli bis 17. Dezember 1995 geforderten Zuschläge keine Auswirkungen haben kann. Auch die Beschwerde enthält kein darüber hinaus gehendes Vorbringen, so dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080368.X00Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011