Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.10.2000, Zahl VST- 152212/00, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind S 300,-- (EUR 21,80) auferlegt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.10.2000 zu Zahl VST-152212/00 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben am 15.01.2000 um 13.15 Uhr in Gries am Brenner, auf der A13, km 29,400, in Richtung Innsbruck, das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen B., mit dem Auflieger, Kennzeichen A., gelenkt
1. und das deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen ?Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten? nicht beachtet, wobei mit einem Lastkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt wurde.?
Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 52 lita Z4c StVO zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens aufgetragen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht der Richtigkeit entspreche, dass er das Überholverbot für LKW nicht beachtet habe. Durch die missverständliche Beschilderung des Überholverbotes für LKW sei von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen. Es sei für alle beteiligten Verkehrsteilnehmer von Vorteil, wenn man in diesem Autobahnabschnitt der A13 eine eindeutige Beschilderung des Überholverbotes für LKW oder die Aufhebung des Überholverbotes für LKW vornehmen würde. Die Überholverbotsbeschilderung des gegenständlichen Teilabschnittes der A13 sei nicht ausreichend vorgenommen worden. Es würde an der 3-spurigen Steigung auf der Höhe der Autobahnraststätte ?Gries am Brenner? in Fahrtrichtung Innsbruck kein Überholverbot für LKW bestehen. Es werde ersucht, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt.
Der Berufung kommt aufgrund nachstehender Ausführungen keine Berechtigung zu:
Der Anzeige des Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle 6141 Schönberg iSt, vom 15.01.2000 zu GZ P 268/00 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte T. am 15.01.2000 um 13.15 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B. (I) und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen A. (I), mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der Brennerautobahn A13 aus Richtung Brenner kommend in Richtung Innsbruck gelenkt habe und hierbei bei km 29,400 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner ein Sattelkraftfahrzeug überholt habe, obwohl auf der A13 auf der Richtungsfahrbahn Innsbruck ein durchgehendes Überholverbot von der Staatsgrenze bis km 0,0 für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verordnet sei.
Gemäß § 52 lita Z4c StVO ist bei dem in diesem Paragraphen dargestellten Vorschriftszeichen, welches die Bedeutung ?Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten? hat, für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten.
Gemäß § 2 Abs2 StVO 1960 sind die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften enthalten.
Gemäß § 2 Abs1 Z1 KFG 1967 ist ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Als Anhänger gilt nach § 2 Abs1 Z2 KFG 1967 ein nicht unter § 2 Abs1 Z1 legcit fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird. Als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg.
Nach § 2 Abs1 Z3 legcit ist Kraftwagen ein mehrspuriges Fahrzeug mit mindestens 4 Rädern. 2 Räder mit einer gemeinsamen Nabe und Zwillingsräder sind als ein Rad zu zählen.
Gemäß § 2 Abs1 Z10 KFG 1967 ist Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug (§ 2 Abs1 Z11 legcit) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (§ 2 Abs1 Z12 legcit), das ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird.
Nach § 2 Abs1 Z11 KFG 1967 ist Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (§ 2 Abs1 Z12 KFG 1967) so zu ziehen, dass ihm dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladenfläche, seines Gesamtgewichtes belastet.
Gemäß § 2 Abs1 Z12 KFG 1967 ist Sattelanhänger ein Anhänger der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche seines Gesamtgewichtes belastet.
Der allgemeinen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zahl 1999/03/0200-7, Zahl 2000/03/0146) und aus der Zusammenschau dieser oben angeführten Regelungen ergibt sich, dass es sich bei einem Sattelkraftfahrzeug um ein ?Kraftfahrzeug? (vgl § 2 Abs1 Z10 iVm Z1, 3 und 11 legcit) und bei einem Sattelanhänger um einen ?Anhänger? (§ 2 Abs1 Z12 iVm Z2 legcit) handelt. Daraus ergibt sich, dass im Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge nach § 52 lita Z4c StVO das Überholverbot für Sattelkraftfahrzeuge mit Anhänger enthalten ist. Vor diesem Hintergrund konnte die dem Beschuldigten angelastete Tat dem Überholverbot des § 52 lita Z4c StVO 1960 subsumiert werden.
Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass im gegenständlichen Fall eine missverständliche Beschilderung des Überholverbotes für LKW auf der A 13 vorgelegen sei, ist darauf zu verweisen, dass laut Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Schönberg, vom 5.8.2000 ?mit Wirksamkeit vom 21.6.1999 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Verkehr zu GZ 138013/31-II/B/99 auf der Brennerautobahn A13, Richtungsfahrbahn Innsbruck, von km 33,700 bis km 0,000 ein Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verordnet wurde. Die Kundmachung der Verordnung erfolgte durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gemäß § 44 Abs1 iVm § 51 Abs1 und § 52 lita Z4c, Zusatztafel über 7,5 t, StVO 1960 in der geltenden Fassung.
Die Verkehrszeichen sind angebracht bei: km 33,700 beidseitig km 33,100 beidseitig km 26,400 beidseitig
weiters bei jeder Zufahrt auf die Richtungsfahrbahn
Innsbruck entlang der A13
Im gesamten Bereich der Brennerautobahn A13, Richtungsfahrbahn Innsbruck, erfolgt keine Aufhebung dieses Überholverbotes.
Gemäß § 51 Abs1 StVO ist bei einem geltenden Überholverbot für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel gemäß § 54 Abs5 litb anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.?
Bezugnehmend auf das vom Beschuldigten gelegte Lichtbild wird darauf verwiesen, dass laut der Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Tirol der Überkopfwegweiser bei km 29,300 aufgestellt ist und dieser nur anzeigt, dass das Befahren des linken Fahrstreifens für Lastkraftfahrzeuge (ohne Gewichtsangabe) verboten ist. Es ist dadurch keine Aufhebung des bestehenden Überholverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t erfolgt.
Somit hat der Beschuldigte tatbestandsmäßig gehandelt.
§ 99 Abs3 lita StVO sieht Geldstrafen bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 2 Wochen, vor. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen gemäß § 19 Abs1 und 2 VStG zu berücksichtigen. Da der Beschuldigte über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine Auskünfte gegeben hat und auch im erstinstanzlichen Verfahren über seine finanzielle Situation keine Angaben tätigte, ist die Berufungsbehörde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen. Dem Beschuldigten ist fahrlässige Begehung anzulasten. Unter diesen Voraussetzungen erscheint eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,--, welche sich ohnedies am unteren Strafrahmen bewegt, als durchaus schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.