TE UVS Wien 2001/08/23 07/A/36/1670/2001

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Veröffentlicht am 23.08.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch die K-gesellschaft mbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 26.1.2001, Zl MBA 16 - M/A/8470/00, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 13 Abs 3 AVG in einer Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

Aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien und nach erstinstanzlichen Ermittlungen war Herr Necip I mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 10.1.2000, Zl MBA 16 - S 2850/99, schuldig erkannt worden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien, F-gasse, von 20.6.1998 bis 23.2.1999 in ihrem Gastgewerbelokal (?O? Kebab-Haus) in Wien, F-gasse, die Ausländerin E Hattiche, Staatsangehörigkeit:

Bulgarien, als Kellnerin beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerin weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Herr Necip I habe dadurch § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Wochen) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von ATS 3.000,-- verhängt wurde. Nachdem dieses Straferkenntnis an der der Behörde bekannten Adresse des Herrn I nicht zugestellt werden konnte (?laut Auskunft des Herren Volkan I sei der Empfänger auf unbestimmte Zeit im Ausland?), verfügte die Erstbehörde die Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung gemäß §§ 8 und 23 des Zustellgesetzes (Beginn der Hinterlegung am 27.3.2000 bei der Erstbehörde).

Mit Bescheid vom 6.9.2000 stellte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk gemäß § 9 Abs 7 VStG fest, dass die A-GesmbH für die mit dem Straferkenntnis vom 13.1.2000, Zl MBA 16 - S/2850/99 gegen den Beschuldigten Necip I rechtskräftig verhängte Geldstrafe und für die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur ungeteilten Hand mit dem Beschuldigten hafte. Diesen Bescheid adressierte die Erstbehörde an den Firmensitz der A-GmbH in Wien, F-gasse. Laut Rückschein wurde dieser Bescheid am 14.9.2000 von einem Mitbewohner der Abgabestelle übernommen.

Mit Schreiben vom 30.10.2000 beantragte die K-gesellschaft mbH im Auftrag und Namen ihrer Mandantin, der A-GesmbH, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wodurch der Haftungsbescheid gemäß § 9 Abs 7 VStG bekämpft werde. Der geschäftsführende Gesellschafter, Herr Necip I, sei erzwungenermaßen noch für längere Zeit im Ausland und habe somit weder den die Strafe begründenden Bescheid erhalten noch sich dagegen zur Wehr setzen können. Der Haftungsbescheid sei wohl in der Firma übernommen worden, habe aber nicht Herrn I ausgefolgt werden können. Erst der Bruder des Geschäftsführers, welcher am 28.10.2000 von einer längeren Auslandsreise zurückgekehrt sei, habe das Schreiben öffnen und an die K-gesellschaft mbH übermitteln können. Die Berufungsfrist habe somit nicht eingehalten werden können. Aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes werde um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BAO 308) ersucht. Gemäß vorsichtigen Prognosen könnte Herr Necip I im Jänner oder Februar 2001 wieder nach Wien zurückkehren.

In ihrem Schreiben vom 27.12.2000 an die K-gesellschaft mbH wies die Erstbehörde auf den Umstand hin, dass ein Wiedereinsetzungsantrag lediglich von einer Partei oder deren ausgewiesenen Vertreter ergriffen werden könne. Dem verfahrensgegenständlichen Akt sei jedoch eine derartige Bevollmächtigung der K-gesellschaft mbH durch die Berufungswerberin nicht zu entnehmen. Es erging daher die Aufforderung, das Bestehen eines solchen Vollmachtsverhältnisses binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung mittels Vorlage einer Vollmacht der Behörde nachzuweisen, widrigenfalls das Ansuchen zurückzuweisen sein werde (dieses Schreiben wurde am 2.1.2001 zugestellt).

Nachdem keine Reaktion der K-gesellschaft mbH auf dieses Schreiben erfolgt war, erging der nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene Bescheid der Erstbehörde vom 26.1.2001, mit dem der Antrag der K-gesellschaft mbH auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren M/A/8470/00, gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde. Zur Begründung dieses Bescheides führte die Erstbehörde nach Wiedergabe des § 13 Abs 3 AVG und des bisherigen Verfahrensganges aus, die Vorlage einer Vollmacht sei innerhalb der gesetzten, für eine derartige Prozesshandlung angemessenen Frist nicht erfolgt, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid brachte die K-gesellschaft mbH im Namen und Auftrag der Firma A-GmbH Berufung ein. Aufgrund der Abwesenheit des Geschäftsführers wie auch wegen eines Auslandsaufenthaltes dessen Vertreters könne die schriftliche Ausführung der erteilten Vollmacht erst hiermit vorgelegt werden. Die schon seit vielen Jahren bestehende Vollmacht liege im Original bei der Finanzbehörde wie sicherlich auch im Mag Bezirksamt auf. Als Beilage war eine - mit 6.2.2001 datierte - Vollmacht der Berufungswerberin an die K-gesellschaft mbH angeschlossen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre der Berufungswerberin eingreift, weil er - implizit - auch die Entscheidung darüber enthält, dass der in Rede stehende Wiedereinsetzungsantrag nicht der Berufungswerberin zuzurechnen sei (vgl dazu zB das Erkenntnis des VwGH vom 27.4.1993, Zl 92/04/0284). Die Berufung ist daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Bekundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Zunächst ist anzumerken, dass bei Zurückweisung eines Antrages (hier: auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist) gemäß § 13 Abs 3 AVG Sache der Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs 4 AVG allein die Frage ist, ob die sachliche Behandlung zu Recht verweigert worden ist (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.5.1995, Zl 94/05/0178).

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für

sich oder für einen anderen. Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (vgl dazu zB Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2000, Zl 2000/03/0336). Die Erstbehörde hat daher zu Recht an die für die Berufungswerberin einschreitende K-gesellschaft mbH die Aufforderung gerichtet, eine Vollmacht der Berufungswerberin im Sinne des § 10 Abs 1 AVG vorzulegen. In der Berufung vom 11.2.2001 wird nicht in Zweifel gezogen, dass dem unter Fristsetzung erteilten Auftrag der Behörde erster Instanz, eine Vollmacht vorzulegen, nicht (vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides) nachgekommen worden ist. Wird aber ein solcher Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das fehlerhafte Anbringen (hier: der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist) mit Bescheid zurückzuweisen.

Da die K-gesellschaft mbH eine Vollmacht der Berufungswerberin trotz der genannten Aufforderung vom 27.12.2000 unbestrittenermaßen nicht (vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides) vorgelegt hat, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht ihr und nicht der Berufungswerberin zugerechnet und gemäß § 13 Abs 3 AVG (im Ergebnis mangels Parteistellung) zurückgewiesen. Die Nachreichung der Vollmacht als Beilage zur gegenständlichen Berufung (also jedenfalls auch schon nach Ablauf der von der Erstbehörde gesetzten behördlichen Frist) entfaltet keine Wirkungen mehr, weil im Zeitpunkt der Nachreichung der zugrundeliegende Antrag mit dem angefochtenen Bescheid der Erstbehörde vom 26.1.2001 bereits zurückgewiesen war (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 3.12.1987, Zl 87/07/0115). Der Erstbehörde kann somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgeworfen werden, wenn sie den Antrag der K-gesellschaft mbH auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat.

Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet. Es war daher der Berufung keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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