Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 und § 54b des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.10.2003, Zl. 3-****-03, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von ? 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, da er am 26.7.2003, um 19,00 Uhr, B****** B***** die Begehung einer Verwaltungsübertretung, nämlich das Lenken eines Pkw ohne die entsprechende Lenkberechtigung der Klasse B vorsätzlich erleichtert hat, indem er dieser seinen Pkw VW Polo, Kennzeichen **-***AM, zum Lenken in H********, F********* 265, Richtung Ortsmitte, überlassen hat, obwohl er wusste, dass diese keinen Führerschein für die entsprechende Klasse besitzt. Der erstinstanzliche Kostenbeitrag wurde mit ? 21,80 festgesetzt.
Da der Berufungswerber gegen dieses Straferkenntnis kein Rechtsmittel erhoben hat, ist dieses in Rechtskraft erwachsen. Er hat in der Folge der Erstbehörde schriftlich bekannt gegeben, sich seit 27.2.2004 in Untersuchungshaft zu befinden und über kein Einkommen zu verfügen. Es sei ihm deshalb nicht möglich, den offenen Betrag zu begleichen. Er ersuchte um Stundung.
Diesen Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubes hinsichtlich der verhängten Verwaltungsstrafe wies die Bezirkshauptmannschaft X mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1.6.2004 ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Berufungswerber zahlungsunfähig ist und Zahlungsfähigkeit jedoch Voraussetzung für einen Strafaufschub darstellt. Nachdem die Geldstrafe als uneinbringlich angenommen wurde, wurde der Berufungswerber zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert.
In seiner rechtzeitig gegen den genannten Bescheid erhobenen Berufung vom 18.6.2004 führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, von 27.2.2004 bis 4.6.2004 in der Justizanstalt W***-J********* und von da an in der Justizanstalt K***************** zu sein. Sein Strafende sei am 27.1.2005. Er sei zahlungswillig und machte einen Ratenzahlungsvorschlag von ? 30 bis ? 50,-- pro Monat. Er werde für die Fehler seiner Lebensgefährtin B****** B***** geradestehen. Er möchte den gesamten Strafbetrag nicht ?absitzen?. Er beantragte neuerlich die Gewährung eines Zahlungsaufschubes bis nach seiner Haftentlassung.
Der Berufung war eine Haftbestätigung beigelegt, der die angeführten Daten und Zeiträume zu entnehmen sind.
Auf Anfrage teilte der Berufungswerber der Berufungsbehörde ergänzend mit, dass es ihm derzeit nicht möglich sei, den offenen Betrag zu zahlen. Er beabsichtige, nach seiner Haftentlassung zum Arbeitsamt X zu gehen, sich arbeitslos zu melden, sich anschließend um Arbeit zu bemühen und sich diesbezüglich bei diversen Baufirmen, zB M****** und L***** & G*** in X und S****** in W***, zu bewerben. Er ersuchte, ihm ein wenig Zeit zu lassen, damit er die finanzielle Lage aufbessern könne. Ab Anfang Mai 2005 könne er monatlich ? 50,--, oder wenn es ihm finanziell möglich sei, auch mehr bezahlen. Er brachte erneut vor, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu wie folgt erwogen:
Gemäß § 54b Abs 1 VStG 1991 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu vollstrecken. Nach Abs 2 legcit ist bei uneinbringlichen Geldstrafen die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Nach Abs 3 legcit hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Die Erteilung eines Strafaufschubes liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung. Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche zB das Erkenntnis vom 20.5.1994, Zl 94/02/0165 mit weiterem Nachweis), dass es nicht rechtswidrig ist, einem solchen Antrag nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist. Die Erstbehörde hat also in völligem Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung richtigerweise die Rechtsansicht vertreten, dass Voraussetzung für einen Strafaufschub die aktuelle Zahlungsfähigkeit ist. Sinn der zuvor zitierten Gesetzesstelle ist, dass durch den Strafaufschub oder die Teilzahlung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten vermindert oder vermieden werden. Nicht im Sinne des Gesetzes liegt es hingegen, Aufschub oder Teilzahlung allein deshalb zu gewähren, damit ohne bestimmte Möglichkeit einer Zahlung die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen wird und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintritt.
Der Berufungswerber vermochte nicht darzutun, dass die verhängte Geldstrafe einbringlich wäre. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er aufgrund der zu verbüßenden Haftstrafe nicht zahlungsfähig ist. Er konnte nicht vorbringen, zur Zeit über ein Einkommen zu verfügen. Ob er nach seiner Haftentlassung überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, ist ebenso unklar wie die Frage, ob er überhaupt im nächsten Jahr einen Job und somit ein geregeltes Einkommen finden wird. Es fehlen die konkreten Angaben darüber, aus welchen Mitteln er konkret nach seiner Haftentlassung die Geldstrafen bezahlen könne. Es ist somit keine Prognose dahingehend möglich, dass er solche Zahlungen überhaupt wird leisten können (vergleiche VwGH vom 30.4.1992, Zl 92/02/0008).
Da somit nichts auf eine Einbringlichkeit der Geldstrafe hinweist, war es nicht rechtswidrig, wenn die Erstbehörde den Antrag des Berufungswerbers auf Zahlungsaufschub abgewiesen hat. Wenn der Berufungswerber nunmehr Teilzahlungen in Aussicht stellen möchte, gilt hiefür dasselbe, abgesehen davon, dass die Berufungsbehörde für die Behandlung eines neu gestellten Teilzahlungsantrages nicht zuständig ist.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG 1991 Abstand genommen werden.