TE UVS Steiermark 2004/09/29 30.3-37/2004

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der I A gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 11. August 2004, GZ.: III/S-17.935/04, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, eine Versammlung nicht wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zwecks und Ortes der Behörde schriftlich angezeigt bzw wich die tatsächlich am 29.3.2004 zwischen 13.00 und 18.00 Uhr durchgeführte Versammlung wesentlich von den in der Versammlungsanzeige vom 25.3.2004 angemeldeten Umständen ab und ist sie mit der angemeldeten nicht ident und gilt daher als nicht angemeldet. Somit wurde diese neue Versammlung nicht fristgerecht angezeigt und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 iVm § 19 Versammlungsgesetz begangen. Hiefür wurde gemäß § 19 Versammlungsgesetz eine Geldstrafe von ? 110,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten gemäß § 64 VStG der Betrag von ? 11,-- vorgeschrieben. Gemäß § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz muss derjenige der Behörde wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zwecks, des Ortes und der Zeit der Versammlung schriftlich anzeigen, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen. Der Berufungswerberin wurde nunmehr vorgeworfen, dass die anzeigte Versammlung vom 29. März 2004 wesentlich von den in der Versammlungsanzeige vom 25. März 2004 angemeldeten Umständen abwich. Woraus diese wesentliche Abweichung der durchgeführten Versammlung bestand, geht weder aus dem Spruch, noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor. Der § 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 05.12.1983, Zl. 82/10/0125). Somit ist der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses der Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass sie (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Geht man somit von der Formulierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses aus, so ist dem Erfordernis nicht Rechnung getragen, da zwar angeführt wurde, dass die tatsächlich durchgeführte Versammlung von der Versammlungsanzeige abweicht, jedoch lässt dies noch keine Rückschlüsse darauf zu, welche konkreten Abweichungen der Berufungswerberin zur Last gelegt wurden. Der Berufung war daher bereits aus diesen Überlegungen Folge zu geben. Als obiter dictum wird noch angeführt, dass aus der Versammlungsanzeige vom 25. März 2004 hervorgeht, dass der Zweck der Versammlung eine Kundgebung gegen Rassismus und Antisemitismus sei. Die Versammlung kann jeden rechtlich nicht verbotenen Zweck verfolgen. Der beabsichtigte Zweck der Versammlung muss der Behörde so detailliert bekannt gegeben werden, dass die Behörde in der Lage ist zu klären, ob sie die Versammlung zu untersagen hat oder nicht. Die Versammlung wurde nicht untersagt. Sollte eine Abweichung der Versammlung darin erblickt werden, dass sich die Kundgebung auch gegen den Verlag Leopold Stocker richtete, dem laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz, Abteilung IV, vom 26. April 2004 Antisemitismus vorgeworfen wurde, so ist eine derartige Meinungskundgabe durchaus im Rahmen der Versammlungsfreiheit zulässig. Eine beispielhafte Anführung eines gezielten Adressaten des Zweckes der Versammlung ist wohl noch unter der Versammlungsfreiheit zu subsumieren. Im Übrigen wird auch auf den Bericht der Sicherheitsdirektion des Landes Steiermark vom 30. März 2004 verwiesen, wonach die Abhaltung der Kundgebung ruhig und ohne Vorkommnisse verlief.

Schlagworte
Anzeigepflicht Versammlung Änderung Konkretisierung Versammlungsfreiheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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