TE UVS Steiermark 2007/08/20 30.6-32/2007

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Veröffentlicht am 20.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn H N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K. M, R 18, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 08.01.2007, GZ.: 15.1 /2006/1761, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe ab dem 03.02.2005 zumindest bis zum 31.01.2006 als Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma A Reisebüro Handels-GmbH, Nachfolger H N, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 PMG bestehende Meldepflichten nicht erfüllt, da er die Aufhebung der französischen Zulassung des gemäß § 11 PMG auch in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittels Scoop, französische Zulassungsnummer 8700106 mit 03.02.2005 nicht unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit gemeldet habe. Hiedurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs 1 Z 2 lit. b PMG begangen und wurde hiefür gemäß § 34 Abs 1 Z 2 PMG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 200,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Überdies wurden dem Berufungswerber die Kontrollkosten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß geltendem Gebührentarif (BGBl I Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl I Nr. 87/2005) in der Höhe von ? 207,20 zur Bezahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 25.01.2007 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wurde darauf verwiesen, dass Zulassungsinhaber des gemäß § 11 PMG in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittels Scoop nicht die A Reisebüro Handels-GmbH, Nachfolger H N, sondern die T A GmbH sei. Im Weiteren würde ein Zulassungsinhaber im vereinfachten Zulassungsverfahren gemäß § 11 PMG keinerlei Verständigung darüber erhalten, wann die Originalzulassung im Mitgliedsstaat abläuft. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 09.07.2007 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines anwaltlichen Vertreters sowie des Vertreters der Behörde erster Instanz unter Beiziehung des Zeugen Ing. C L, sowie eine weitere öffentlich, mündliche Verhandlung am 13.08.2007 in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines anwaltlichen Vertreters, des Vertreters der Behörde erster Instanz sowie der Vertreterin der mitbeteiligten Partei durchgeführt. Auf Grund dieser Verhandlungen und des Inhalts der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Entsprechend der bezughabenden Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 27.02.2006 wurde mit Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft vom 08.01.2001, GZ.:

191.573/13-BFL/01 auf Antrag der Firma T A GmbH das Pflanzenschutzmittel SCOOP, Herkunftsland Frankreich, ZulNr./Herkunftsland: 8700106, gemäß § 11 Abs 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes zugelassen und unter der Pfl.Reg.Nr. 2371-01 in das Pflanzenschutzmittelregister eingetragen. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen C L, dieser ist ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, wurde im Zuge einer routinemäßig durchgeführten Überprüfung im Internet festgestellt, dass die Zulassung des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels Scoop in Frankreich, ZulNr. 8700106, seit 03.02.2005 nicht mehr aufrecht war. So war die Zulassung entsprechend eines der Anzeige in Kopie beiliegenden Ausdruckes des französischen Pflanzenschutzmittelregisters mit 03.02.2005 aufgehoben worden. Die Abverkaufsfrist endete mit 31.03.2005. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 23.01.2006 die Firma T A GmbH davon in Erkenntnis gesetzt, dass im Rahmen einer Überprüfung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit festgestellt wurde, dass die Zulassung des Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung Scoop, ZulNr. 8700106, in Frankreich am 03.02.2005 ausgelaufen ist. Damit ist die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs 1 Z 2 PMG nicht mehr gegeben. Als Frist für den Abverkauf als auch für die Anwendung in Frankreich wurde der 31.03.2005 festgesetzt. Mit dem genannten Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Zulassung des Pflanzenschutzmittels, Pfl.Reg.Nr. 2371-01, Datum 08.01.2001, GZ.:

191.573/13-BFL/01 gemäß § 18 Abs 1 Z 1 PMG von Amts wegen aufgehoben wird. Der genaue Zeitpunkt der gegenständlichen Abfrage im Internet war dem Zeugen L nicht bekannt. Es ist dem Bundesamt für Ernährungssicherheit auch nicht bekannt, ob der Hersteller in Frankreich eine entsprechende Mitteilung über die Aufhebung der Zulassung an den Berufungswerber gesandt hat. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit bekommt keine Informationen, weder durch den Hersteller noch durch die französische Zulassungsbehörde. Der Grund, weshalb die Zulassung des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels Scoop in Frankreich aufgehoben wurde, ist dem Bundesamt für Ernährungssicherheit nicht bekannt. Der Berufungswerber hat laut seinen Ausführungen von der gegenständlichen Angelegenheit erstmals durch den Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 23.01.2005 Kenntnis erlangt. Die Feststellungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit betreffend das Pflanzenschutzmittel Scoop im Internet, wurden vom Berufungswerber nicht weiter bestritten. Fest steht weiters, dass der Berufungswerber sowohl Geschäftsführer der Firma A Reisebüro Handels-GmbH mit dem derzeitigen Sitz in A, E 1, als auch der Firma T A GmbH mit dem Sitz in A, E 1, ist. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Gemäß § 25 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz haben die Antragsteller und die Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich zu melden: 1. alle ihnen nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, insbesondere sämtliche neuen Angaben über die potentiell gefährlichen Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels oder deren Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder über potentiell gefährliche Einflüsse auf die Umwelt, 2. die nachträgliche Veröffentlichung von Informationen, die zuvor als vertraulich bezeichnet wurden, und 3. personenbezogene Daten - im Falle einer Zulassung nach § 12 Abs 10 soweit ihnen bekannt geworden - wie insbesondere den Wechsel des Herstellers eines Wirkstoffes oder der Zubereitung und die Aufgabe des festen Sitzes oder Wohnsitzes in der Europäischen Gemeinschaft. Gemäß § 34 Abs 1 Z 2 lit. b Pflanzenschutzmittelgesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu ?

7.270,00, im Wiederholungsfall bis ? 14.530,00 zu bestrafen, wer als Antragsteller, Zulassungsinhaber oder gemäß § 3 Abs 4 Meldepflichtiger den in § 25 Abs 1 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt. Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe ab dem 03.02.2005 zumindest bis zum 23.01.2006 als Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma A Reisebüro Handels-GmbH, Nachfolger H N, gemäß § 25 Abs 1 Z 1 PMG bestehende Meldepflichten nicht erfüllt, da er die Aufhebung der französischen Zulassung des gemäß § 11 PMG auch in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittel Scoop, französische Zulassungsnummer 8700106 mit 03.02.2005 nicht unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit gemeldet habe. Es ist nunmehr auszuführen, dass die Antragsteller und die Zulassungsinhaber nur jene Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, bekannt geben müssen, die ihnen nachträglich bekannt geworden sind. Im gegenständlichen Fall war dem Berufungswerber nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit nachweisbar, dass es sich bei der Aufhebung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Scoop in Frankreich mit 03.02.2005 tatsächlich um nachträglich bekannt gewordene Beobachtungen und Daten handelt. So ist der Grund für das Zulassungsende dem Bundesamt für Ernährungssicherheit nicht bekannt. Zu berücksichtigen war auch, dass in dem genannten Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 23.01.2006 ausgeführt wird, dass die Zulassung des Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung Scoop in Frankreich am 03.02.2005 ausgelaufen ist. Es erscheint daher als durchaus möglich, dass es sich bei der gegenständlichen Zulassung um eine befristete Zulassung gehandelt hat, deren Zeitablauf also von vornherein bekannt gewesen ist. Bei deren Ablauf handelt es sich jedoch um keine nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen oder Daten und muss diesbezüglich somit auch keine unverzügliche schriftliche Meldung an das Bundesamt für Ernährungssicherheit ergehen. Zusammenfassend konnte somit dem Berufungswerber nicht mit der für eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden, dass es sich im gegenständlichen Fall um nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten handelte und war im Zweifel schon aus diesem Grund die Einstellung zu verfügen. Es ist jedoch im Weiteren auch darauf zu verweisen, dass der Berufungswerber bestritten hat, dass es sich um nachträglich bekannt gewordene Beobachtungen und Daten handelt. Umso mehr wäre im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auszuführen gewesen, wann dem Berufungswerber das Zulassungsende des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels bekannt wurde. Diesbezügliche Ausführungen sind dem angefochtenen Straferkenntnis weder im Spruch noch in seiner Begründung zu entnehmen, wobei dem Bundesamt für Ernährungssicherheit nicht bekannt war, wann die gegenständlichen Daten von der französischen Zulassungsbehörde in das Internet eingegeben wurden. Ebenso ist festzuhalten, dass die Antragsteller und die Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich alle ihnen nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, melden müssen. Eine diesbezügliche Tatumschreibung ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht enthalten. Dies wäre jedoch im Sinne der Bestimmungen des § 44 a VStG jedenfalls erforderlich gewesen. Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass die mangelhafte Tatbildumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses durch die erkennende Behörde auf Grund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist. So ist in den durch die Behörde erster Instanz gesetzten Verfolgungshandlungen die Tatbildumschreibung stets mangelhaft geblieben bzw. umfasst nicht sämtliche Tatbestandselemente. Somit war auch auf Grund des Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass die Firma A Reisebüro Handels-GmbH jedenfalls nicht der Zulassungsinhaber des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels gewesen ist, wobei der Berufungswerber allerdings sowohl Geschäftsführer der Firma A Reisebüro Handels-GmbH, als auch der Firma T A GmbH ist.

Schlagworte
Pflanzenschutzmittel Zulassung Meldepflicht nachträglich bekannt Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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