Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn DI C. D., I., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. M., XY-Straße 4/III, I., gegen die Österreichische Botschaft in Ankara als belangte Behörde wie folgt:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 67c Abs 1 und 3 und § 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer durch die gewaltsame Entfernung vom Territorium der Österreichischen Botschaft in Ankara am 31.03.2008 und auf Grund des Befehles derselben in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in seinem Recht auf persönliche Freiheit, verletzt worden sei, als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 79a Abs 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer der obsiegenden belangten Behörde (Österreichische Botschaft in Ankara im Wege über das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten) den Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 220,30 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 09.05.2008, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am 14.05.2008, erhob Herr DI C. D. durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit § 67a Abs 1 Z 2 und § 67c Abs 1 AVG.
Auf Sachverhaltsebene wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger sei und für eine türkische Firma arbeite. Für eine Geschäftsreise nach Libyen sei ihm bereits ein entsprechendes Visum erteilt worden und habe ihn die libysche Botschaft in Ankara in der Folge aufgefordert, die Übersetzung dieses Visums bei der Österreichischen Botschaft in Ankara durch Abstempeln im Pass bestätigen zu lassen. Zu diesem Zweck habe sich der Beschwerdeführer am 31.03.2008 in die Räumlichkeiten der Österreichischen Botschaft in Ankara begeben und seinen Antrag mündlich vorgebracht. Diesem Antrag sei jedoch nicht entsprochen worden, vielmehr sei der Beschwerdeführer von der Konsulin S. S. nach einem Wortwechsel aufgefordert worden, die Botschaft zu verlassen. Die Konsulin habe auch das anwesende Sicherheitspersonal mit den Worten ?Raus mit ihm!? angewiesen, den Beschwerdeführer aus den Räumlichkeiten zu entfernen, doch seien die Sicherheitsbediensteten dieser Anweisung nicht nachgekommen, da der Beschwerdeführer auf seine österreichische Staatsangehörigkeit hingewiesen habe. Daraufhin habe die Konsulin den ?Polizist, der draußen ist? angewiesen, den Beschwerdeführer zu entfernen, doch habe auch dieser die Befolgung der Anweisung mit dem Hinweis auf die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers verweigert. Die Konsulin habe in weiterer Folge eine dem Beschwerdeführer nicht bekannte Polizeidienststelle telefonisch kontaktiert, währenddessen der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der belangten Behörde Platz genommen habe. Etwa eine halbe Stunde später seien vier Polizisten erschienen und hätten den Beschwerdeführer mit Brachialgewalt aus den Räumlichkeiten der belangten Behörde entfernt.
Der gegenständliche Verwaltungsakt, welcher als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei, stelle einen massiven Freiheitseingriff dar, der den Anspruch des Beschwerdeführers auf Schutz der persönlichen Freiheit verletzt habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt worden, zumal er als österreichischer Staatsbürger von österreichischem Territorium hinausgeworfen worden sei. Der Befehl, den Beschwerdeführer mit körperlicher Zwangsgewalt aus dem Territorium der Österreichischen Botschaft in Ankara zu werfen, sei von der Konsulin S. S. erteilt und von Exekutivbeamten auch ausgeführt worden, sodass dieser Verwaltungsakt der belangten Behörde jedenfalls zuzurechnen sei.
Es werde daher beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die gewaltsame Entfernung vom Territorium der belangten Behörde am 31.03.2008 und auf Grund des Befehles derselben in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in seinem Recht auf persönliche Freiheit, verletzt worden sei. Weiters werde ein Kostenzuspruch nach § 79a AVG begehrt.
Diese Beschwerde wurde der Österreichischen Botschaft in Ankara im Wege über das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mit der Aufforderung zur Übermittlung einer Gegenschrift und Vorlage der entsprechenden Schriftstücke zur Kenntnis gebracht. Weiters erging die Aufforderung, im Hinblick auf die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in der Stellungnahme auch darauf einzugehen, inwieweit der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Türkei gelegen sei und inwieweit die Österreichische Botschaft in Ankara überhaupt als belangte Behörde in Betracht komme.
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten erstattete in der Folge eine Gegenschrift. Zum Sachverhalt wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2008 in die Österreichische Botschaft in Ankara gekommen sei, weil er eine Bescheinigung in Zusammenhang mit der Ausstellung eines Visums für Libyen benötigt habe. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, die für die Bescheinigung zu zahlende Konsulargebühr zu entrichten und habe wutentbrannt mit der Faust auf den Schalter geschlagen. Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Ermahnung erklärt habe, dass er die Botschaft nicht verlassen werde, habe die Kanzlerin (Frau AD S.) den privaten Sicherheitsdienst der Botschaft ersucht, den Beschwerdeführer zum Verlassen derselben aufzufordern. Dies hätten die Sicherheitsbediensteten jedoch abgelehnt. Schließlich habe die Kanzlerin den vor der Botschaft Wachdienst versehenden türkischen Polizeibeamten um Entfernung des Beschwerdeführers aus den Räumlichkeiten der Botschaft ersucht. Dieser habe daraufhin bei der Polizeidienststelle Verstärkung angefordert. Der Beschwerdeführer habe letztendlich die Botschaft in Begleitung von drei türkischen Polizeibeamten verlassen. Dabei sei keine Gewalt angewendet worden, was über die Monitore der Überwachungskameras im Botschaftsgebäude festgestellt worden sei.
In Bezug auf die Zulässigkeit der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol für die Behandlung der Beschwerde unzuständig sei. Die vom Beschwerdeführer gerügte Handlung sei außerhalb des österreichischen Staatsgebietes gesetzt worden, sodass mangels Zuständigkeitsregelung in den §§ 67a ff AVG nur ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 3 AVG in Betracht komme. Da der Beschwerdeführer in Ankara lebe und arbeite, fehle es ihm an einem für die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol gemäß § 3 AVG nötigen (letzten) Wohnsitz und Aufenthalt in Tirol.
Darüber hinaus handle es sich bei der vom Beschwerdeführer gerügten Handlung um keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand im Sinne von § 67a Abs 1 Z 2 AVG, da sie keine Ausübung österreichischer Hoheitsgewalt und somit keine vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten gemäß Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG anfechtbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung deutlich werde, sei die Entfernung des Beschwerdeführers aus der Botschaft allein durch das Handeln der türkischen Polizeibeamten, die entsprechend den Verpflichtungen der Türkei nach dem Diplomatenrecht zum Schutz der Räumlichkeiten der Botschaft tätig geworden seien, erfolgt. Den Mitarbeitern der Österreichischen Botschaft komme keine Befehlsgewalt über türkische Polizeibeamte zu. Somit liege keine hoheitliche Tätigkeit vor, die der Republik Österreich zugerechnet werden könne und sei die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich der inhaltlichen Beurteilung der Beschwerde sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der türkischen Polizeibeamten gefolgt sei, ohne dass von diesen Gewalt angewendet worden sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass überhaupt kein Zwang angewendet worden sei und somit eine Verletzung der Artikel 3 und 5 EMRK von vornherein ausscheide. Artikel 5 EMRK sowie das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit würden nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Übrigen nicht vor jeglicher Beschränkung der Bewegungsfreiheit schlechthin schützen, sondern nur vor willkürlicher Verhaftung, rechtswidriger Inverwahrnahme sowie rechtswidriger Internierung und Konfinierung. Der Beschwerdeführer sei daher schon deshalb nicht in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden, weil die für die kurze Zeit der Maßnahme eintretende Bewegungsbehinderung sich bloß als notwendige und unvermeidbare Begleiterscheinung der auf das Verlassen des Botschaftsgebäudes gerichteten Maßnahme erweise, die schon von ihrer Zielsetzung her nicht einer Verhaftung gleichgehalten werden könne. Darüber hinaus lasse die Art, wie der Beschwerdeführer aus dem Botschaftsgebäude gebeten worden sei, weder die Anwendung von Körperkraft gegen ihn noch eine gröbliche Missachtung seiner Person erkennen, sodass auch die behauptete Verletzung des Artikel 3 EMRK nicht vorliege. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei schließlich entgegen zu halten, dass das Gelände der Österreichischen Botschaft in Ankara kein österreichisches Staatsgebiet darstelle. Diese Behauptung des Beschwerdeführers beruhe auf der sogenannten Exterritorialitätstheorie, doch sei diese obsolet und inzwischen von der Nezessitätstheorie abgelöst worden, wonach die Sonderstellung diplomatischer Missionen deren ungefährdeter und gedeihlicher Arbeit diene.
Weiters übermittelte das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Stellungnahme der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 09.06.2008 sowie einen Aktenvermerk der Kanzlerin der Österreichischen Botschaft in Ankara, Frau AD S., vom 31.03.2008.
Diese Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und hielt dieser in seiner Bezug habenden Stellungnahme vom 01.08.2008 sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen aufrecht. Insbesondere habe die Österreichische Botschaft in Ankara jedenfalls das Recht, zu ihrem eigenen Schutze Weisungen an die türkischen Sicherheitsbeamten zu erteilen und sei das ?Ersuchen? der Kanzlerin daher als Weisung im Sinne des Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG zu verstehen. Ob Exterritorialitäts- oder Nezessitätstheorie zur Anwendung kommen würden, sei insofern unerheblich, als im Ergebnis jede Vertretungsbehörde zumindest den Status eines Exterritoriums habe.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der erstatteten Gegenschrift und den vorgelegten Schriftstücken ergibt sich übereinstimmend folgende Sachverhaltslage:
Am Nachmittag des 31.03.2008 ist der Beschwerdeführer in die Räumlichkeiten der Österreichischen Botschaft in Ankara gekommen, hat seinen österreichischen Reisepass vorgelegt und eine Erledigung in Zusammenhang mit einem Visum für Libyen erbeten. Als er von der Kanzlerin der Österreichischen Botschaft in Ankara, Frau AD S., darauf hingewiesen wurde, dass schriftliche Eintragungen im Pass nicht möglich seien, verlangte der Beschwerdeführer, dass man seinen Pass kopiere und auf der Kopie eine entsprechende Bescheinigung anbringe. Nachdem der Beschwerdeführer mit einer selbst angefertigten Passkopie zurückgekehrt war, begann ein Wortwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Kanzlerin betreffend die für die Bescheinigung zu entrichtende Kosulargebühr. Dieser Wortwechsel führte dazu, dass die Kanzlerin zunächst den Beschwerdeführer selbst aufforderte, das Gebäude zu verlassen und in der Folge die anwesenden Bediensteten des Wachdienstes im Botschaftsgebäude anwies, den Beschwerdeführer aus demselben zu entfernen. Dieser Anweisung wurde seitens des Wachdienstes nicht Folge geleistet. Im Anschluss daran ersuchte die Kanzlerin einen vor dem Botschaftsgebäude Wachdienst versehenden türkischen Polizeibeamten, den Beschwerdeführer aus dem Botschaftsgebäude zu verbringen. In der Folge kamen weitere türkische Polizisten hinzu. Letztendlich wurde der Beschwerdeführer von insgesamt drei türkischen Polizeibeamten aus den Räumlichkeiten der Botschaft nach draußen verbracht.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Zur Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Maßnahmenbeschwerden sind nach § 67c Abs 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.
Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde in den Räumlichkeiten der Österreichischen Botschaft in Ankara, und damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers jedenfalls außerhalb des österreichischen Staatsgebietes gesetzt. Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Exterritorialitätstheorie handelt es sich um eine völkerrechtliche Theorie, die ursprünglich und ausschließlich dafür herangezogen wurde, um die Immunität von Staatenvertretern zu erklären. Sie basierte auf der Fiktion, dass der Aufenthaltsort von Staatenvertretern Territorium des Entsendestaates sei, und damit seien auch die Staatenvertreter selbst der Herrschaft des Empfangsstaates entzogen. In diesem Zusammenhang von einer ?Extraterritorialität? von Botschaften zu sprechen, ist jedoch insofern irreführend, als das Gelände diplomatischer Missionen nichts desto trotz zum Gebiet des Empfangsstaates gehört und etwa auch die in einer Botschaft begangene Straftat gegen einem Diplomaten nach dem Tatortprinzip dem Strafrecht des Empfangsstaates unterliegt. Die Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission beschränkt nämlich nicht die Geltung, sondern nur die Durchsetzung des nationalen Rechts. Im Übrigen gilt die Exterritorialitätstheorie in der völkerrechtlichen Lehre mittlerweile als überholt. Sie wurde von der heute herrschenden Nezessitätstheorie abgelöst, welche die Sonderstellung des Staatenvertreters damit begründet, dass ohne sie dessen ungefährdete und gedeihliche Arbeit nicht gewährleistet wäre (vgl dazu Neuhold/Hummer/Schreuer (Hrsg), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band I, 4. Auflage (2004), Rz 1758 ff, sowie Herdegen, Völkerrecht, 4. Auflage (2005), S 268). Für den Beschwerdeführer ist daher aus seinem diesbezüglichen Vorbringen nichts zu gewinnen.
Die Bestimmungen der §§ 67a ff AVG beinhalten für den Fall, dass der angefochtene Verwaltungsakt außerhalb des Bundesgebietes gesetzt wurde, keinen Anknüpfungspunkt, sodass die allgemeine Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 3 Z 3 AVG anzuwenden ist. Dieser Bestimmung zufolge richtet sich die örtliche Zuständigkeit zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland. Aus dem von der erkennenden Behörde eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 durchgehend mit Hauptwohnsitz in I. gemeldet ist, seit 20.04.2007 an der Adresse A. 89. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte im Akt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Tirol hat und der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol somit für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß § 3 Z 3 AVG zuständig ist.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit § 67a Abs 1 Z 2 AVG ist ausschlaggebend, dass sich das Imperium der Behörde und der angefochtene Akt sinnbildlich unmittelbar gegenüber stehen. Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich ausgesprochen, dass die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (nur) dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten bekämpfbare faktische Amtshandlung vor (VwGH vom 15.11.2000, 98/01/0452).
Wenngleich seitens der Beteiligten unterschiedliche Angaben darüber vorliegen, ob die türkischen Polizeibeamten von der Kanzlerin selbst oder von dem vor der Botschaft Wachdienst versehenden türkischen Polizeibeamten verständigt wurden, so ergibt sich doch übereinstimmend, dass die türkische Polizei zum einen auf Ersuchen der Kanzlerin tätig wurde und zum anderen, dass ausschließlich die türkischen Polizeibeamten dafür gesorgt haben, dass der Beschwerdeführer letztendlich das Botschaftsgebäude verlassen hat. Bereits aus diesen Gründen ist der gegenständlichen Beschwerde jeglicher Erfolg zu versagen, da das Handeln von Organen der türkischen Sicherheitsbehörden in keinem Fall der belangten Behörde und somit nicht dem Imperium der Republik Österreich zugerechnet werden kann.
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde richtigerweise auf die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 verankerte völkerrechtliche Schutzpflicht des Empfangsstaates für die Person eines Staatenvertreters. Demzufolge hat der Empfangsstaat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um jeden Angriff auf die Person eines Staatenvertreters sowie dessen Freiheit und Würde zu verhindern. Diesen erhöhten Schutz genießen auch die Räumlichkeiten einer Mission oder einer Delegation, und zwar nicht nur gegen gewaltsame Angriffe, sondern etwa auch gegen ungebührliche Lärmbelästigung (vgl Neuhold/Hummer/Schreuer (Hrsg), aaO). Diese Schutzpflicht vermag aber in keinem Fall, wie der Beschwerdeführer dies vermeint, eine Ermächtigung zur Ausübung von Befehlsgewalt des diplomatischen Personals über die öffentlichen Sicherheitsorgane des Empfangsstaates zu begründen, was im Übrigen mit dem völkerrechtlichen Grundsatz der territorialen Souveränität eines Staates nicht in Einklang zu bringen wäre. Der Kanzlerin der Österreichischen Botschaft in Ankara kommt keinesfalls die Befugnis zu, türkischen Polizeibeamten verbindliche Befehle zu erteilen, welche in der Folge als Ausübung österreichischer Hoheitsgewalt der Republik Österreich zuzurechnen wären. Vielmehr ist es die völkerrechtliche Pflicht der Türkei im Sinne des Diplomatenrechtes, die Österreichische Botschaft in Ankara zu schützen und gegebenenfalls, wenn auch auf ?Ersuchen? des diplomatischen Personals, entsprechend tätig zu werden, etwa um eine Person aus den Räumlichkeiten der Botschaft zu entfernen. Unter Zugrundelegung des unstrittigen Sachverhaltes ist es insofern auch unerheblich, ob die Kanzlerin selbst oder der vor der Botschaft befindliche türkische Polizeibeamte die weiteren Polizisten herbeigerufen hat, zumal jedenfalls ein dem Imperium des Staates Türkei und nicht der Republik Österreich zuzurechnender Hoheitsakt vorliegt.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass kein Akt österreichischer Hoheitsgewalt und somit keine anfechtbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, sodass sich eine inhaltliche Prüfung der Beschwerdegründe erübrigt. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG, wonach die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, so ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführende die unterlegene Partei. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der UVS-Aufwandersatzverordnung. Da eine Aktenvorlage im Sinne dieser Bestimmungen nicht statt gefunden hat, war der obsiegenden Partei lediglich der Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz 1957, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.