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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §114;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Si in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien IX, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 17. Dezember 2001, GZ RV/20-13/01, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
In der Begründung des der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheides stützt sich die belangte Behörde zur Untermauerung des Verdachtes, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1996 und 1997 je 40.000 Stück Zigaretten der Marke Davidoff Light und der Marke Memphis Classic, hinsichtlich welcher von nicht ausgeforschten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden seien, von Margit K. angekauft und damit die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei begangen, auf Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. November 1999, 12d S Vr 5567/99, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Juni 2000, 18 Bs 125/00, sowie auf eine Vernehmung des Beschwerdeführers vom 17. April 2001. Mit den angeführten Urteilen sei Margit K. des gewerbsmäßigen Schmuggels von Zigaretten, der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei mit Zigaretten, des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols und der vorsätzlichen Monopolhehlerei schuldig erkannt worden. Der Beschwerdeführer habe einen Teil dieser Zigaretten von Margit K. zum Preis von S 250,-- pro Stange gekauft. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 32 mal telefonischen Kontakt mit Margit K. gehabt; nach seinen Angaben habe sich dabei ein freundschaftliches Verhältnis ergeben.
Gegen den Einleitungsbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 16. Mai 2001 brachte der Beschwerdeführer in seiner (Administrativ-)Beschwerde vor, er habe die ihm zur Last gelegte Tat der Abgaben- und Monopolhehlerei in Ansehung von je 40.000 Zigaretten der Marke Davidoff Light und der Marke Memphis Classic "aus subjektiver Sicht" nicht begangen. Er habe nicht gewusst, dass es sich um geschmuggelte Waren gehandelt habe. Zur subjektiven Tatseite werde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schwerer Alkoholiker und starker Raucher sei und zum Zeitpunkt des Ankaufes unzurechnungsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei suchtgiftabhängig. Er habe die Zigaretten für seinen Eigenbedarf angekauft. Die Qualität der Zigaretten habe nicht jener der Marken Davidoff Light und Memphis Classic entsprochen. Es dürfte sich um nachgemachtes billiges "Klumpert" gehandelt haben. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer selbst betrogen worden. Bei der Einvernahme sei der Beschwerdeführer nicht zur subjektiven Tatseite befragt worden. Diesfalls hätte er angegeben, dass er starker Alkoholiker sei. Außerdem bestreite der Beschwerdeführer die "Höhe der Zigaretten".
Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner Kenntnis von den inländischen Verschleißpreisen wissen müssen, dass es sich bei einem Preis von S 250,-- pro Stange um ohne Zollbehandlung nach Österreich verbrachte Zigaretten gehandelt habe. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt des Ankaufes der Zigaretten unzurechnungsfähig gewesen, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei insgesamt 32 mal mit Margit K. in Kontakt getreten und habe mit ihr ein freundschaftliches Verhältnis. Es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer genau über die Art und die Menge der bestellten Zigaretten sowie über deren Herkunft Bescheid gewusst habe. Das vorgelegte ärztliche Attest vom 19. April 2001, wonach sich der Beschwerdeführer schon im Jahre 1991 wegen eines Leberleidens in ärztlicher Behandlung befunden habe, sei nicht geeignet, die Verdachtsgründe hinsichtlich des Vorliegen der Hehlerei in subjektiver Hinsicht zu zerstreuen. Ob der Beschwerdeführer die Zigaretten nur zur Deckung seines Eigenbedarfs erwoben habe, sei unerheblich.
Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens in seinen Rechten verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben (vgl das hg Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl 2000/13/0196). Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Im Einleitungsbescheid muss dabei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die Qualität der (vom Beschwerdeführer gekauften) Zigaretten habe nicht jener der Marken Davidoff Light bzw Memphis Classic entsprochen. Offensichtlich sei schon Margit K. betrogen worden und habe die Zigaretten von einem Scheinlizenzhersteller angekauft. Da es sich um eine nachgemachte wertlose Ware gehandelt habe, könne es sich nicht um eine Abgabenhehlerei handeln, da die Ware nicht günstiger gekauft worden sei. Bei der ersten Zigarette habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass es sich um nachgemachte Ware gehandelt habe. Der Beschwerdeführer könne gar keinen bedingten Vorsatz einer Abgabenhehlerei gehabt haben, da die schlechte Qualität der eingeführten Waren einen objektiv verminderten Genuss aufgewiesen habe.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich das Wesen der Abgabenhehlerei iSd § 37 Abs 1 lit a FinStrG bzw der Monopolhehlerei iSd § 46 Abs 1 lit a FinStrG. Dieses besteht in der Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen und somit verpönten Zustandes durch verschiedene, rechtlich gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine bestimmte Vortat begangen wurde (vgl zB das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl 91/16/0118). Insbesondere erfüllt dabei jegliche Form des An-Sich-Bringens derartiger Sachen den Tatbestand der Hehlerei. So wird mit einer Verfügung über eine solche Sache durch den käuflichen Erwerb als einer Form des An-Sich-Bringens der Tatbestand der Hehlerei nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen erfüllt. Darauf, ob der Erwerb der Sachen (für den Käufer) "günstiger" ist - gemeint offensichtlich, dass der Käufer die Sachen wesentlich unter ihrem Verkehrswert erwirbt -, kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes der Hehlerei in keiner Weise an. Der Kaufpreis ist kein Tatbestandsmerkmal eines der genannten Finanzvergehen.
In keiner Weise nachvollziehbar ist das Vorbringen, ein bedingter Vorsatz könne deswegen nicht angenommen werden, weil die Sachen nach den Behauptungen des Beschwerdeführers von schlechter Qualität gewesen seien. Dass der Beschwerdeführer diese schlechte Qualität schon mit der ersten Zigarette festgestellt haben will, kann im Übrigen mit dem Umstand, dass er in insgesamt 32 Vorgängen derartige Zigaretten von Margit K. an sich gebracht hat, nicht in Einklang gebracht werden. Gerade die Häufigkeit dieser Vorgänge legt den Verdacht, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand der Abgaben- und Monopolhehlerei in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen, nahe. Da somit genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer als Täter von Finanzvergehen in Frage kommt, entspricht der angefochtene Bescheid dem Gesetz.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige das Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für den Umfang und den Wert der verhehlten Sachen und damit für die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages im Falle der Bejahung dieser Frage. Ob die von der Behörde vorgenommene "Hochrechnung" in den festgestellten Tatsachen ihre Deckung findet, wird ebenfalls im Untersuchungsverfahren und in der danach ergehenden Erledigung des Finanzstrafverfahrens zu beurteilen sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Schätzung der beeinträchtigten Abgaben eine durchaus tragfähige Grundlage für die Entscheidung in Finanzstrafsachen bilden kann (vgl die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. August 2000, 14 Os 33/00).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch aus einem ärztlichen Attest, wonach er leberleidend sei, nicht der Schluss gezogen werden, dass er beim An-Sich-Bringen der Zigaretten in insgesamt 32 Fällen jeweils unzurechnungsfähig gewesen sei.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160060.X00Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012