TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/22 99/02/0147

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §29b Abs1 idF 1998/I/092;
StVO 1960 §29b Abs1 idF 1998/I/92;
StVO 1960 §29b Abs2;
StVO 1960 §29b Abs4 impl;
StVO 1960 §29b Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des WO in Wien, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. April 1999, Zl. MA 65-BH/28/98, betreffend Ausweis gemäß § 29b StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von 332,-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29 Abs. "4" StVO abgewiesen.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf das Gutachten einer medizinischen Amtssachverständigen (Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie), in dem ausgeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer auf ebenem Boden flott und ausreichend sicher, ohne Gehhilfen mit gut passenden orthopädischen Schuhen gehfähig wäre, wobei die Beinverkürzung links durch die orthopädischen Schuhe weit gehend ausgeglichen würde. Aus orthopädischer Sicht wäre der Beschwerdeführer daher nicht stark gehbehindert.

Dieses Gutachten sei auch angesichts der Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er auf Grund dauernder Schrittunsicherheit bereits nach 50 m eine Ruhepause einlegen müsste, um die sich verstärkenden Schmerzen zu lindern, von der Amtssachverständigen mit der Begründung aufrecht erhalten worden, dass das Auftreten der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen weder durch den klinischen noch durch den röntgenologischen Befund verifizierbar wäre.

In der Folge sei der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde, die zur Bestätigung seiner Angaben dienlichen Unterlagen (Krankengeschichten und dergleichen) vorzulegen, nicht nachgekommen. Vielmehr habe er erklärt, die belangte Behörde möge diese Unterlagen von amtswegen beischaffen beziehungsweise Einsicht in Unterlagen nehmen, die bereits bei diversen Sachverständigen auflägen.

Die diesbezügliche Rechtsansicht des Beschwerdeführers sei - so die belangte Behörde im Wesentlichen weiter - verfehlt. Es sei nämlich nicht Sache der Partei, den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. "Der bloße Antrag, in seine Krankengeschichte bei der Universitätsklinik Einsicht zu nehmen, ohne diese nach Datum, Fachgebiet, untersuchende bzw. behandelnde Abteilung zu spezifizieren", reiche als Beweisantrag nicht aus. Abgesehen davon, dass auch aus datenschutzrechtlichen Gründen die Einholung von Befunden nicht durch die Behörde erfolgen dürfe, habe eine Partei, die ein Begehren an die Behörde stelle, die zur Unterstützung des Antrages erforderlichen Beweismittel aus eigenem Anrieb vorzulegen. Nach dem in § 74 AVG verankerten Prinzip habe ein Antragsteller auch selbst die Kosten (und den sonstigen Aufwand) zu tragen. Der Beschwerdeführer habe sich somit selbst seiner Beweismittel begeben.

Da der Beschwerdeführer auch nicht dargetan habe, dass sich sein Leidenszustand seit der Untersuchung durch die Amtssachverständige wesentlich verschlechtert hätte, sei die belangte Behörde nicht gehalten gewesen, die bisherigen Feststellungen der medizinischen Sachverständigen hinsichtlich einer Änderung zu überprüfen. Da der medizinischen Beurteilung der amtsärztlichen Sachverständigen auf Grund ihrer Ausbildung sowie ihrer Erfahrung bei der Beweiswürdigung besonderes Gewicht beizumessen sei und deren Gutachten und Stellungnahmen im Gegensatz zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel klar, widerspruchsfrei und für jedermann nachvollziehbar seien, gebe es keinen Grund, an deren Ergebnissen zu zweifeln und diese nicht der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Da der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen starken Schmerzen nicht glaubhaft machen habe können und sich nach der ausführlichen ärztlichen Untersuchung und Begutachtung keine begründeten Hinweise auf solche Schmerzen ergeben hätten, habe insofern dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 29b Abs. 1 erster Satz StVO in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der 20. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 92/1998, hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Die Fassung des § 29b StVO, auf die sich die belangte Behörde (Abs. "4") offenbar bezieht, ist mit 21. Juli 1998 außer Kraft getreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2000, Zl. 2000/02/0004).

Durch dieses Fehlzitat wurde der Beschwerdeführer allerdings in keinem Recht verletzt, zumal der erste Satz des Abs. 4 alte Fassung ident ist mit dem ersten Satz des Abs. 1 in der Fassung der 20. StVO-Novelle.

Die Feststellung, ob eine Person dauernd stark gehbehindert ist, ist Gegenstand des Beweises durch einen ärztlichen Amtssachverständigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 95/02/0188).

Die ärztliche Amtssachverständige kam in ihrem ausführlichen (und nach Einwendungen des Beschwerdeführers ergänzten) Gutachten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine starke Gehbehinderung vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, weshalb die belangte Behörde gehindert gewesen sein sollte, dieses Gutachten ihrer Entscheidung zu Gunde zu legen:

Der Beschwerdeführer rügt zwar die Unterlassung der Beischaffung seiner Krankengeschichte durch die belangte Behörde. Bei Einholung derselben wäre die starke Gehbehinderung "augenscheinlich geworden".

Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer aber schon deshalb nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil er es unterließ, den Inhalt dieser Krankengeschichte - zumindest in groben Umrissen - darzustellen, somit welche bestimmten Umstände daraus hätten entnommen werden können; es lag sohin kein zulässiges Beweisanbot vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0088).

Auch mit dem Hinweis auf einen Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 31. Oktober 1984 ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die Einstufung einer Person mit einem bestimmten Grad an Invalidität durch dieses Amt lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob eine dauernd starke Gehbehinderung im Sinne des § 29b Abs. 1 (früher Abs. 4) StVO vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 95/02/0284). Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass das von ihm dazu zitierte Sachverständigengutachten schon aus zeitlichen Gründen nicht relevant ist; § 29b Abs. 1 (früher Abs. 4) StVO stellt nämlich auf den derzeit bestehenden körperlichen Zustand der betreffenden Person ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0134).

Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, bei entsprechenden Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit des erstatteten Gutachtens der beigezogenen Amtsärztin durch Vorlage eines privaten Gutachtens den fachkundigen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, deren Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen vermag, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, was jedoch unterblieben ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 95/02/0284).

Was schließlich die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, es sei ihm im erstinstanzlichen Verfahren keine "Akteneinsicht" in Bezug auf das Gutachten des (ärztlichen) Amtssachverständigen "gegeben" worden, so erweist sich dieses Vorbringen als verfehlt, wäre es dem Beschwerdeführer doch freigestanden, zusätzlich zu den schriftlichen Vorhalten Akteneinsicht zu nehmen. Dass ihm eine solche verwehrt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. März 2002

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020147.X00

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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