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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des AT in F, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malserstraße 13/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. Mai 1998, Zl. 1998/2/5-6, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, als Verfügungsberechtigter über die Abwasserbeseitigungsanlage eines näher genannten Grundstückes bis spätestens 20. April 1995 nachstehende Maßnahmen durchzuführen:
1. Beseitigung der Einleitung der mechanisch gereinigten Abwässer aus der verfahrensgegenständlichen Anlage in die R durch dichte Abmauerung des Ableitekanales sowie des Ablaufkanales von der mechanischen Kläranlage an den in dem (dem) Bescheid beigeschlossenen Lageplan beschriebenen Stellen.
2. fachgerechte Entsorgung des Kläranlageninhaltes gegen Nachweis.
3. Außerbetriebsetzung der Kläranlage.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 28. Jänner 1998 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, diese ihm erteilten Aufträge vom 8. Juni 1995 bis 26. Mai 1997 nicht fristgerecht befolgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959 begangen, weshalb über ihn gemäß § 137 Abs. 4 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung entschied die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dahin, dass sie die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abwies, gleichzeitig aber den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin modifizierte, dass sie aussprach, dass der Beschwerdeführer dem ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. Jänner 1995 erteilten Auftrag dadurch nicht nachgekommen sei, dass er weder eine dichte Abmauerung des Ableitekanales durchgeführt, noch die Kläranlage außer Betrieb gesetzt und der Behörde auch keine Nachweise über die fachgerechte Entsorgung des Kläranlageninhaltes in dieser Zeit vorgelegt habe.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zunächst das Verwaltungsverfahren referiert und darüber berichtet, dass am 1. April 1993 schon eine Überprüfung durch die Wasserrechtsbehörde stattgefunden habe, in deren Rahmen habe festgestellt werden können, dass aus der Ableitung der Dreikammer-Kläranlage eine Abwassermenge von ca. 0,2 l/s in die R erfolge, wobei Fäkalwässer eingeleitet würden, die aus den betrieblichen Sanitäranlagen und den Wohnungen stammten. Der damals beigezogene Amtssachverständige für Kulturbautechnik habe ausgeführt, die Abwasserbeseitigungsanlage entspreche nicht dem Stand der Technik und es könnten mit ihr auch die Emissionswerte der Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser nicht eingehalten werden. Eine geordnete Entsorgung der Fäkalienabwässer sei nur durch den Bau einer vollbiologischen Kläranlage oder durch die Einleitung in den Kanal des Abwasserverbandes möglich, nicht jedoch durch den Umbau der bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage. Die Einleitung in den bestehenden Verbandskanal erscheine sinnvoller als die Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage, wobei ein Anschluss bis zum 31. Dezember 1993 möglich erscheine. Der Beschwerdeführer habe schon bei dieser Verhandlung zugesagt, alles Mögliche zur Einhaltung dieses Termines zu unternehmen. Das mit der Überprüfung beauftragte Kulturbauamt habe am 11. Mai 1994 darüber berichtet, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage nichts Zielführendes unternommen habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 28. Juli 1994 sei dem Beschwerdeführer die weitere Einleitung der unzureichend mechanisch geklärten Fäkalabwässer in die R auf Dauer untersagt und ihm der Auftrag erteilt worden, die mechanische Kläranlage ordnungsgemäß zu entleeren, das Räumgut nachweislich zu entsorgen und die Kläranlage außer Betrieb zu setzen und zu verfüllen. Die anfallenden Abwässer seien ordnungsgemäß zu entsorgen, wobei bis 31. August 1994 entweder eine vollbiologische Kläranlage zu errichten oder an den bestehenden Verbandskanal anzuschließen sei. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung, in welchem der gesetzte Leistungstermin mit der Begründung als nicht realisierbar bezeichnet worden sei, dass noch Verhandlungen mit der Gemeinde abgewartet werden müssten, sei der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. Jänner 1995 ergangen. In der Begründung dieses Bescheides sei festgestellt worden, dass die Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage oder die Errichtung eines Anschlusskanales an den bestehenden Verbandskanal des Abwasserverbandes innerhalb von drei Monaten realisiert werden könne, soferne das Vorhaben gezielt und konsequent verfolgt würde. Dem Beschwerdeführer müsse schon seit dem 1. April 1993 klar sein, dass die derzeitige Abwasserbeseitigungsanlage nicht länger aufrecht erhalten werden könne. Mit Schreiben vom 24. Jänner 1995 sei dem Beschwerdeführer ein Lageplan übermittelt worden, auf welchem dargestellt sei, an welchen Punkten die Abmauerung des Ableitekanales und des Ablaufkanales zu erfolgen habe. Dieser Lageplan sei im erstinstanzlichen Akt enthalten und die Stellen, an denen die Abmauerung zu erfolgen habe, seien deutlich markiert. Einem Ansuchen des Beschwerdeführers um Fristerstreckung sei mit Schreiben vom 23. März 1995 entgegnet worden, dass auf der fristgerechten Durchführung der Maßnahmen im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol bestanden werden müsse. Ein Auftrag zur Überprüfung der Durchführung der Maßnahmen habe zu einem Bericht des Prüfungsorganes vom 13. Juni 1995 geführt, nach welchem die Maßnahmen nicht ausgeführt worden seien, sondern der Beschwerdeführer lediglich ein Auftragsschreiben für die Planung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage vorgelegt habe. Nachdem dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Juni 1995 vorgehalten worden sei, habe er sich damit gerechtfertigt, dass die erforderlichen Projektsunterlagen erstellt und am 27. Juni 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft L eingereicht worden seien. Tatsächlich seien bis 28. August 1995 weder ein Ansuchen noch ein Projekt bei der Bezirkshauptmannschaft L eingelangt, weshalb die Wasserrechtsbehörde die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens angeordnet habe. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 1995 die Ersatzvornahme angedroht worden sei, sei im September 1995 ein Ansuchen auf wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung einer Einzelabwasserbeseitigungsanlage bei der Behörde eingelangt, woraufhin von der Bezirkshauptmannschaft L das Vollstreckungsverfahren bis zum Abschluss des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens ausgesetzt worden sei. Eine neuerliche Aufforderung zur Rechtfertigung sei dem Beschwerdeführer am 17. September 1997 zugestellt worden, welche der Beschwerdeführer mit einem Schreiben beantwortet habe, in welchem er mitgeteilt habe, dass die Kläranlage mit drei Kammern zur Gänze dicht gemacht worden sei, laufend entleert und sachgerecht entsorgt werde. Am 8. Oktober 1997 sei ein Ortsaugenschein vorgenommen worden, in dessen Verlauf vom Beschwerdeführer ein Auftragsbestätigungsschreiben eines näher genannten Unternehmens vom 24. September 1997 über die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage mit einem Endtermin 15. Dezember 1997 vorgelegt worden sei. Die Auslaufstelle des Ableitekanales in die R habe bei diesem Ortsaugenschein nicht gefunden werden können, es sei jedoch festgestellt worden, dass der gesamte Uferbereich trocken gewesen sei. In einen näher bezeichneten Schacht sei Einsicht genommen und festgestellt worden, dass dieser am Boden trocken gewesen sei. Auch im Kanalrohr von der Klärgrube zu diesem Schacht sei keine Abwasserflüssigkeit vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Gelegenheit angegeben, dass das Kanalrohr durch Verschluss mit einem Füllpfropfen dicht gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit einem weiteren Ortsaugenschein zur Überprüfung des Rohres und des Pfropfens einverstanden gewesen, der vereinbarte Termin sei aber an der Abwesenheit des Beschwerdeführers oder eines Arbeiters gescheitert. Anlässlich des Ortsaugenscheines vom 8. Oktober 1997 habe der Beschwerdeführer eine Rechnung über die Kanalreinigung durch ein Unternehmen vom 1. Juli 1997 vorgelegt. Auf die Vorlage entsprechender Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung sei der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit hingewiesen worden.
Im weiteren Verlauf der Begründung des angefochtenen Bescheides wird auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers Bezug genommen und dargestellt, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, durch die Fristsetzung für die Erstellung der wasserrechtlich bewilligten vollbiologischen Kläranlage sei die Frist im wasserpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von Tirol hinfällig geworden. Der Beschwerdeführer habe auch die Ausführungen des Dr. M. (Organ der Bezirkshauptmannschaft L) so verstanden und zu diesem Zweck auch die Vernehmung des Dr. M. beantragt. Der Beschwerdeführer habe ferner behauptet, die Abmauerung sei im Frühjahr des Jahres 1997 geschehen und habe zum Beweis dafür, dass kein Wasser mehr in die R geflossen sei, zwei weitere Zeugen beantragt. Obwohl eindeutig nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer den Lageplan mit den Stellen, wo die Abmauerung durchzuführen sei, erhalten habe, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass diese nicht eingezeichnet gewesen seien. Des Weiteren habe er vorgebracht, es sei die Klärgrube immer wieder geleert worden, nicht nur von einem Fachunternehmen, sondern auch von einem Bauern, wobei er Nachweise dafür jederzeit faxen könnte. Der Beschwerdeführer habe die Zusendung solcher Bestätigungen umgehend nach der Verhandlung durch die belangte Behörde zugesagt, sie jedoch nicht zugesandt. Dass der Beschwerdeführer den Termin im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. Jänner 1995 nicht eingehalten habe, stehe fest. Eine Fristerstreckung sei ihm nicht gewährt worden; die Einhaltbarkeit des Termins sei in der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol dargestellt worden. Dass der Beschwerdeführer den Termin nicht eingehalten habe, habe seinen Grund darin, dass er das Projekt für die Erstellung einer vollbiologischen Kläranlage oder für den Anschluss an das bestehende Kanalnetz nicht konsequent betrieben und sich deshalb fahrlässig darauf eingelassen habe, dass der Termin nicht eingehalten werden könne. Dass die Bezirkshauptmannschaft L dem Beschwerdeführer eine weitere Fristerstreckung für die Maßnahmen des Landeshauptmannes von Tirol geboten hätte, könne ausgeschlossen werden, weil die Bezirkshauptmannschaft gar nicht die rechtliche Möglichkeit hatte, eine weitere Fristerstreckung außer jener im Zuge des Vollstreckungsverfahrens zu gewähren. Es bedurfte deshalb nicht der Einvernahme des Juristen Dr. M. Ebenso stehe fest, dass der Beschwerdeführer der Behörde keine Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung des Klärschlammes vorgelegt habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sei erheblich, weil die vorgeschriebenen Maßnahmen eine illegale Einleitung in das Wasser der R hätten beenden sollen. Als mildernd sei kein Umstand zu werten, weil der Beschwerdeführer sonstige Vormerkungen aufweise. Auch unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer unterdurchschnittlich bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse erscheine die Geldstrafe angemessen, welche notwendig sei, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur raschest möglichen Einhaltung von behördlichen Terminen anzuhalten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer die Bescheidaufhebung mit der aus dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringens erschließbaren Erklärung begehrt, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung, hilfsweise auf eine mildere als im angefochtenen Bescheid erfolgte Bestrafung als verletzt ansieht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde das Wasserrechtsgesetz in seiner durch BGBl. I Nr. 74/1997 gestalteten Fassung anzuwenden.
Nach § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959 in dieser Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
Bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem zufolge des § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, 2001/07/0016, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), E 102 ff zu § 5 VStG wiedergegebene Judikatur).
Dass der Beschwerdeführer den im Instanzenzug ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag vom 19. Jänner 1995 bis zu dem in diesem Auftrag ihm gesetzten Leistungstermin vom 20. April 1995 erfüllt hätte, hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit behauptet. Seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren, auf das er sich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof inhaltlich im Wesentlichen bezieht, ließ sich eher die Behauptung entnehmen, den Tatbestand der Missachtung des wasserpolizeilichen Auftrages nicht während der gesamten vom Schuldspruch umfassten Tatzeit gesetzt zu haben, sondern vielmehr ohnehin Maßnahmen ergriffen zu haben, mit welchen dem wasserpolizeilichen Auftrag zumindest inhaltlich Rechnung getragen worden sei. Vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Vernehmung jener beider Zeugen, welche hätten bestätigen können, dass seit dem Jahre 1996 keine Fäkalwässer in die R mehr geflossen seien, und vornehmlich das Unterbleiben einer Vernehmung des Zeugen Dr. M., aus dessen Aussage hervorgekommen wäre, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung seiner neu zu errichtenden vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage bis zu deren Fertigstellung von einer Gegenstandslosigkeit des wasserpolizeilichen Auftrages habe ausgehen dürfen, was für ihn aus Erklärungen des Dr. M. erkennbar gewesen sei. Dass das mit der Errichtung der vollbiologischen Abwasserbeseitigungsanlage beauftragte Unternehmen den ihm zugesagten Termin nicht eingehalten habe, könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden.
Eine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird vom Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht erfolgreich aufgezeigt:
Dass die beiden Zeugen nicht vernommen wurden, welche hätten aussagen können, dass seit 1996 keine Fäkalwässer in die R mehr geflossen seien, ist kein relevanter Verfahrensmangel, weil die belangte Behörde in dem von ihr gestalteten Spruch ihres zweitinstanzlichen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer eine Missachtung des ergangenen wasserpolizeilichen Auftrages auch im Umfang einer Einleitung von Abwässern in die R nicht mehr vorgeworfen hat. Der Vernehmung des Zeugen Dr. M. aber bedurfte es im Ergebnis deswegen nicht, weil auch das vom Beschwerdeführer vorgetragene Ergebnis der von ihm unterstellten Aussage des Dr. M. ihn nicht hätte entlasten können. Die unrichtige Auskunft einer Behörde über die Handhabung einer Verwaltungsvorschrift durch die Behörde vermag nämlich keinen schuldausschließenden Rechtsirrtum im Sinne einer irrigen Gesetzesauslegung hervorzurufen, sondern könnte nur einen Irrtum über die Handhabung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörde bedingen, der jedoch einen Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG nicht darstellt (siehe die bei Walter/Thienel, a.a.O. E 199 zu § 5 VStG angeführte Judikatur). Ein durch welche Äußerung des Dr. M. auch immer beim Beschwerdeführer aber behauptetermaßen entstandener Irrtum über die normative Weitergeltung des wasserpolizeilichen Auftrages des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. Jänner 1995 wäre angesichts der Abwegigkeit der Vorstellung einer Beseitigung der Verbindlichkeit dieses Auftrages kraft bloßer Erklärung eines Organwalters jedenfalls ein fahrlässiger Irrtum gewesen, der ein vorwerfbares Verschulden des Beschwerdeführers an der weiteren Missachtung des wasserpolizeilichen Auftrages nicht hätte beseitigen können. Welche andere Maßnahmen der Beschwerdeführer innerhalb des ihm vorgeworfenen Tatzeitraumes der Missachtung des wasserpolizeilichen Auftrages gesetzt hatte, ist rechtlich belanglos und nicht geeignet, der Verwirklichung des Tatbildes des § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959 entgegen zu stehen. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Nachweis über eine Entsorgung des Kläranlageninhaltes vom 18. März 1998 - nach einem vorangegangenen "Entsorgungsnachweis" vom 1. Juli 1997 - liefert, was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint, vielmehr einen zwingenden Beweis dafür, dass der ihm erteilte Auftrag zur Einstellung des Betriebes der Kläranlage und fachgerechten abschließenden Entsorgung ihres Inhaltes zum Ende des von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Tatzeitraumes mit dem 26. Mai 1997 noch nicht erfüllt worden war. Dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht geglaubt hat, die aufgetragene Abmauerung im Tatzeitraum durchgeführt zu haben, ist Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei einem Überprüfungsaugenschein am 8. Oktober 1997 davon gesprochen hatte, dass das Kanalrohr durch Verschluss mit einem Füllpfropfen dicht gemacht worden sei.
Das gegen die Verwirklichung des objektiven Tatbildes des § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959 gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich damit ebenso unbegründet wie jenes über das Fehlen eines Verschuldens an der Verwirklichung des objektiven Tatbildes und die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge.
In der Bekämpfung der Höhe der über ihn verhängten Strafe macht der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen einer außerordentlichen Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG geltend. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil Rechtsfolge des in § 20 VStG geforderten beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe die Unterschreitung einer gesetzlichen Mindeststrafe ist, welche bei der im Beschwerdefall anzuwendenden Strafnorm des § 137 Abs. 4 WRG 1959 gar nicht besteht. Dass die belangte Behörde in der Strafbemessung von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes nicht Gebrauch gemacht hätte (siehe die bei Walter/Thienel, a.a.O. E 96 f zu § 19 VStG wiedergegebene Judikatur), ist vom Verwaltungsgerichtshof angesichts eines bis zu S 250.000,-- reichenden Strafrahmens mit der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe von S 50.000,-- nach Lage des Falles nicht zu erkennen.
Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. April 2002
Schlagworte
Allgemein Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070120.X00Im RIS seit
11.07.2002