TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/15 98/12/0427

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §158 impl;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1982/350;
GehG 1956 §61 Abs1;
GehG 1956 §61 idF 1994/016;
GehG 1956 §61 idF 1995/297;
GehG 1956 §61;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dipl. Ing. F in G, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 27. August 1998, Zl. 3865.161042/1-III/D/16/1998, betreffend Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 ,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in Ruhe seit dem 1. September 2000 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Höhere technische Bundeslehranstalt V. Die Beschwerde betrifft einen besoldungsrechtlichen Anspruch aus der Zeit seines aktiven Dienststandes.

In den Schuljahren 1994/1995, 1995/96 und 1996/97, in denen der Beschwerdeführer u.a. auch in Maturaklassen unterrichtete, wurde ihm jeweils die Vergütung für Mehrdienstleistungen für seine dauernde, über dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung liegende Unterrichtserteilung in den Monaten Mai, Juni und Juli in jenem Ausmaß gekürzt, in dem seine Unterrichtstunden in diesen Klassen wegen der Reifeprüfung entfallen waren.

Mit Schreiben vom 16. März 1998 ersuchte der Beschwerdeführer um die Ermittlung und bescheidmäßige Feststellung seiner Mehrdienstleistungen für die Kalendermonate Mai, Juni und Juli der Jahre 1995, 1996 und 1997.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. August 1998 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz erhobene Berufung gemäß § 61 Abs. 1 und 10 GG "in der geltenden Fassung" ab und bestätigte die von jener Behörde festgestellten und näher aufgeschlüsselten (gekürzten) Ansprüche in den genannten Zeiträumen. In der Begründung trat sie der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vertretenen Auffassung entgegen, die Reduzierung der Mehrdienstleistungen wegen der jeweils stattgefundenen Reifeprüfung finde in § 61 Abs. 1 und 10 GG keine Deckung, weshalb für die strittigen Zeiträume die Gebührlichkeit der Mehrdienstleistungsvergütung in voller Höhe festzustellen gewesen wäre. Nach Auffassung der belangten Behörde stehe eine besondere Vergütung nach § 61 Abs. 1 GG nur dann zu, wenn eine tatsächlich dauernde das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung übersteigende Unterrichtserteilung vorliege. Aus § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985 ergebe sich, dass das zweite Semester für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Befähigungs- oder Abschlussprüfungen vorgesehen seien, mit dem Tag der Klausurprüfungen ende. Dies bedeute, dass die Unterrichtserteilung in den Maturaklassen mit dem auf den letzten Tag der schriftlichen (grafischen oder praktischen) Reifeprüfung folgenden Tag ende. Daher seien dem Beschwerdeführer die in den strittigen Zeiträumen auf die jeweilige Maturaklasse entfallenden Unterrichtseinheiten ab den vorstehend genannten Zeitpunkten nicht mehr auf sein Gesamtbeschäftigungsausmaß anzurechnen gewesen. Demnach habe sich das von ihm jeweils erbrachte Ausmaß an Mehrdienstleistungen entsprechend reduziert.

Der Beschwerdeführer habe die von der Dienstbehörde erster Instanz zur Gebührlichkeit getroffenen Feststellungen betreffend des Ausmaßes der jeweils für die Monate Mai, Juni und Juli der Kalenderjahre 1995 bis 1997 erbrachten Mehrdienstleistungen nicht angefochten, sondern lediglich bemängelt, dass - im Gegensatz zu der bis 1993 gehandhabten Praxis - eine Änderung der Bemessung des Ausmaßes der Vergütung für die Mehrdienstleistungen ohne Änderung der maßgebenden Rechtslage eingetreten sei. Dieser Auffassung könne schon auf Grund der vor dem 1. September 1993 geltenden Rechtslage nicht gefolgt werden, weil § 61 Abs. 1 GG bereits damals auf die tatsächliche Erbringung von dauernden Überstunden abgestellt habe. Die nach dem 1. September 1993 (richtig wohl 1995) erfolgte Ergänzung durch § 61 Abs. 1 (richtig: 10) GG (Anmerkung: gemeint ist die Novelle durch Art. II des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995) habe lediglich hinzugefügt, dass die Vergütung nach § 61 Abs. 1 weiters einzustellen sei, wenn die Unterrichtserteilung an anderen als den in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tagen unterbleibe und der Grund oder die Gründe für das Unterbleiben länger als einen Kalendertag bestünden (Hervorhebung im Original).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Allgemeines

Im Beschwerdefall sind zeitraumbezogene Ansprüche strittig, deren Gebührlichkeit an Hand der im Zeitpunkt ihrer (möglichen) Entstehung geltenden Rechtslage zu beurteilen sind. Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass die Ansprüche für den Zeitraum Mai bis Juli 1995 an Hand des § 61 GG (im wesentlichen) in der Fassung BGBl. Nr. 350/1982 (soweit dessen Bestimmungen im Beschwerdefall in Betracht kommen, sein Absatz 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 16/1994), die Ansprüche aus den genannten Monaten in den Jahren 1996 und 1997 an Hand des § 61 GG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 (dessen Absatz 1 in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994) und des Art. II des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, zu messen sind.

2. GG

2.1. Für die Beurteilung aller strittigen Ansprüche (Vergütung für Mehrdienstleistung) gilt § 61 Abs. 1 GG in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994. Diese Bestimmung lautet:

"§ 61. (1) Wird durch

1.

dauernde Unterrichtserteilung,

2.

Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,

3.

Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie

4.

Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12

BLVG

das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung."

2.2. Was den strittigen Zeitraum aus dem Jahr 1995 betrifft, regelte § 61 Abs. 5, 6 und 6a GG (letzterer wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 16/1994 eingefügt) den Vergütungsanspruch von Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder an seiner Erziehungstätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen wurden, näher.

Die Auswirkung einer solchen anspruchsbegründenden Vertretung im Einzelfall (Einzelsupplierung) auf den Vergütungsanspruch des verhinderten Lehrers, der dauernd Mehrdienstleistungen erbringt, regelte § 61 Abs. 7 GG (in der Fassung BGBl. Nr. 350/1982, Nr. 237/1987 (Neufassung des Klammerzitats) und Nr. 16/1994 (Verweisung im Satz 1 auch auf Abs. 6a)). Demnach war die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 für die Zeit einer nach Abs. 5, 6 und 6a zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies galt aber nicht, soweit die Verhinderung in der Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) oder in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet war.

2.3. Was die strittigen Zeiträume aus den Jahren 1996 und 1997 betrifft, regelten - soweit dies hier von Interesse ist - die Abs. 5, 6 und 7 des § 61 GG in der Fassung des Art II Z. 15 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, den Vergütungsanspruch von einzelsupplierenden Lehrern im Verhinderungsfall neu.

Die Auswirkungen einer anspruchsbegründenden Vertretung auf den Vergütungsanspruch des verhinderten Lehrers regelte Abs. 9 des § 61 GG in der genannten Fassung. Die Regelung entsprach inhaltlich der unter 2.2. dargestellten Vorgängerbestimmung nach § 61 Abs. 7 GG aF, fasste jedoch die Ausnahmetatbestände neu (kein Entfall der Mehrdienstleistungsvergütung für den vertretenen Lehrer bei dessen von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen).

Neu angefügt wurde durch die vorgenannte Novelle in § 61 GG u. a. die Bestimmung des Abs. 10. Sie lautete:

"(10) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist weiters einzustellen, wenn die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 3 oder 4 an anderen Tagen als

1. den im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder

2. den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei genannten Samstagen (nicht jedoch an anderen schulfrei erklärten Tagen) oder

3. an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag

unterbleibt und der Grund oder die Gründe für das Unterbleiben länger als ein Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung ist in diesem Fall ab dem ersten Tag einzustellen, an dem die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 3 oder 4 unterblieben ist."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 134 Blg 19. GP, führen dazu u.a. auf Seite 71 aus:

"§ 61 Abs. 10 und 11 betrifft die Behandlung von Sachverhalten, in denen eine weiterhin auf Dauer angelegte Unterrichtserteilung vorübergehend unterbleibt. Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen eine solche auf Dauer angelegte Unterrichtserteilung nicht (mehr) vorliegt (wie z.B. bei einem vorzeitigen Ende des Semesters in Abschlussklassen) und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Vergütung mangels einer 'dauernden Unterrichtserteilung' gemäß § 61 Abs. 1, der durch die vorliegende Novelle nicht geändert wird, nicht mehr gegeben sind."

3. Schulzeitgesetz

Das Schuljahr beginnt nach § 2 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, je nach Bundesland verschieden am ersten oder zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Nach § 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. Nr. 144/1988 besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Z. 1) und den Hauptferien (Z. 2).

Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. (sowohl in der Fassung BGBl. Nr. 143/1988 als auch in der am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Fassung BGBl. Nr. 467/1995) umfasst das Unterrichtsjahr das erste Semester, die Semesterferien und das zweite Semester, welches nach lit. c an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen u.a. Reifeprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

Die im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77 in der Fassung BGBl. Nr. 144/1988, geregelten schulfreien Tage sind Sonn- und Feiertage, der Festtag des Landespatrons bzw. der Landesfeiertag sowie bestimmte Ferienzeiten (die nicht unter die Hauptferien fallen) und damit im Zusammenhang stehende Zeiten.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GG in der bis 31. August 1998 geltenden Fassung durch unrichtige Anwendung dieser Norm, insbesondere ihres Abs. 10, verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts wendet er sich mit folgenden Argumenten gegen die im Bescheid vertretene Auffassung: Da das Schuljahr nach § 2 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes 1985 stets ein volles Jahr umfasse und sich aus dem Unterrichtsjahr mit zwei Semestern und den Hauptferien zusammensetze, klaffe zwischen dem früheren Semesterende für die letzte Schulstufe und dem Beginn der Hauptferien eine Lücke. Über die Rechtsnatur der Zwischenzeit könne keine Aussage getroffen werden. Die Absicht des Gesetzgebers könne nur dahin gegangen sein, in diesem Fall für die Schüler die Beendigung von Semester und Unterrichtsjahr klarzustellen. Mit Ausnahme der zwingenden Änderung, dass eine Unterrichtserteilung in der betreffenden letzten Schulstufe (nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt) nicht mehr in Betracht komme, ergäbe sich daraus für den Lehrer keine Änderung. Dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Schulzeitgesetz 1985 sei deshalb entgegenzuhalten, es sei auszuschließen, dass der Gesetzgeber hiemit eine Regelung für die Mehrdienstleistungsvergütungen der Lehrer habe treffen wollen.

Weiters bedeute die relativ frühe Ansetzung der Matura in der letzten Schulstufe keine Entlastung für den Lehrer, müsse dieser doch in diesem Fall in einer kürzeren Zeit den Schüler unter Vermittlung des gesamten Lehrstoffes zur "Reife" führen. Dies führe einerseits zu einer höheren Intensität des Unterrichts; andererseits erfordere dieses Ziel auch in quantitativer Hinsicht mehr Zeit außerhalb der Unterrichtsstunden.

Aus § 61 Abs. 10 GG in Verbindung mit den in Abs. 5 bis 9 dieser Bestimmung sei das Grundprinzip abzuleiten, dass eine Mehrdienstleistungsvergütung bloß bei Unterrichtsentfall wegen eines individuell aufgetretenen Ereignisses eintreten solle, nicht aber bei einem "systemkonformen Nichtstattfinden" des Unterrichts, wie etwa an Samstagen oder an Wochentagen, die planmäßig und generell für den betreffenden Lehrer selbst unterrichtsfrei seien.

Aus diesen Gründen sei nicht davon auszugehen, dass in der vorliegenden Fallkonstellation ein Unterricht, der stattfinden hätte sollen, "unterblieben" sei. Der Lehrer habe seine Leistungspflicht durch die Unterrichtserteilung und Maturavorbereitung erbracht (Unterstreichung im Original). Auch bei einem Lehrer, der keine Mehrdienstleistung erbracht habe und dementsprechend keine Mehrdienstleistungsvergütung erhalte, könne in diesem Fall nicht gesagt werden, dass er wegen einer relativ frühen Matura sein Jahresarbeitspensum nicht geleistet hätte. Es sei somit trotz der frühen Reifeprüfung davon auszugehen, dass der Lehrer für die betreffende Klasse bzw. Schulstufe die volle Jahresarbeitsleistung auch in puncto Unterrichtserteilung erbrachte habe. Die niedrigere Festsetzung der Mehrdienstleistungsvergütung sei daher materiell-rechtlich verfehlt.

2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde die zu den strittigen Zeiten getroffenen Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Werteinheiten in Frage gestellt hat, die auf seiner (nach der schriftlichen Reifeprüfung durch den Wegfall der Maturaklassen jeweils) reduzierten Unterrichtserteilung für den Rest des betreffenden Schuljahres beruhen. Damit hat er aber nicht in Abrede gestellt, dass er in den strittigen Zeiträumen tatsächlich keinen Unterricht in einem Ausmaß erteilt hat, wie dies für die von ihm für diese Zeiträume geltend gemachten Ansprüche - jedenfalls nach § 61 Abs. 1 GG - erforderlich gewesen wäre. Insbesondere liegt in seinem Beschwerdevorbringen, soweit es die Maturavorbereitung betrifft, nicht die Behauptung, er selbst habe Kandidaten (zwischen der schriftlichen und mündlichen Reifeprüfung) auf die Reifeprüfung vorbereitet. Schon deshalb ist auf die in der Gegenschrift von der belangten Behörde behandelte Frage, ob die Tätigkeit eines Lehrers in einer nach § 19 Abs. 1 der im hier relevanten Zeitraum geltenden (auf das Schulunterrichtsgesetz gestützten) Reifeprüfungsverordnung für berufsbildende höhere Schulen, BGBl. Nr. 847/1992, zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen (Reife)Prüfung eingerichteten Arbeitsgruppe, in der sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen, als Unterrichtserteilung im Sinn des § 61 Abs. 1 GG zu bewerten ist oder nicht, nicht näher einzugehen.

Seine ausschließlich auf rechtliche Überlegungen gestützte Auffassung, dass ihm in den strittigen Zeiträumen trotz des tatsächlichen Unterbleibens (Entfalls) eines Teils seiner Lehrverpflichtung, nämlich des Unterrichts in einer (mehreren) Maturaklasse(n) ab einem bestimmten Zeitpunkt, die Vergütung für die Mehrdienstleistung dessen ungeachtet im vollen Ausmaß gebühre (er also besoldungsrechtlich so gestellt wäre, als hätte er diesen entfallenen Unterricht tatsächlich abgehalten), trifft nicht zu.

Bei der Beurteilung des strittigen Anspruches ist von der anspruchsbegründenden Bestimmung des § 61 Abs. 1 GG auszugehen. Unter "Unterrichtserteilung" im Sinne des § 61 Abs. 1 GG ist eine tatsächliche Tätigkeit zu verstehen, weil sich Anhaltspunkte für einen hievon abweichenden Begriffsinhalt weder aus der Wortbedeutung "Unterrichtserteilung" als solcher, noch aus dem Zusammenhang mit dem übrigen Wortlaut ergeben. (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0153) Die Mehrdienstleistung nach § 61 leg. cit. wird neben den nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen als Nebengebühr ausgezahlt. § 61 GG stellt lediglich eine Sonderregelung der Vergütung für Mehrdienstleistungen für Lehrer dar, die die Anwendung der §§ 16 ff leg. cit. ausschließt, was jedoch den Charakter der Vergütung als Nebengebühr nicht berührt.

Der Anspruch auf Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) setzt - soweit dies hier von Interesse ist - grundsätzlich die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung (hier: die Unterrichtserteilung) voraus. Wird diese nicht erbracht, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (vgl. zu diesem vom Gesetzgeber bei Nebengebühren gewählten allgemeinen Regelungsgrundsatz z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0298, mwN).

Weiters setzt § 61 Abs. 1 GG eine "dauernde" Unterrichtserteilung voraus, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet (vgl. dazu das zu § 61 Abs. 1 GG in der Fassung BGBl. Nr. 350/1982, der in den hier entscheidenden Punkten mit der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung dieser Bestimmung übereinstimmt, ergangene hg Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0153).

Die Auffassung des Beschwerdeführers berücksichtigt nicht hinreichend das Verhältnis zwischen der anspruchsbegründenden Bestimmung des § 61 Abs. 1 GG, die auf dem Gedanken eines Leistungsaustausches beruht, und den nachfolgenden Absätzen dieser Bestimmung, die lediglich für bestimmte, näher umschriebene Fälle eine Lockerung dieses Grundsatzes vorsehen und denen der Charakter einer Ausnahmeregelung zuzumessen ist (vgl. insbesondere § 61 Abs. 7 (in der oben unter I.2.2. genannten Fassung (bzw. dessen Abs. 9 GG in der oben unter I.2.3. genannten Fassung, aber auch indirekt § 61 Abs. 10, der allerdings im Beschwerdefall nur für die Jahr 1996 und 1997 in Frage kommt). Eine Lösung, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, hätte daher einer ausdrücklichen Regelung des Gesetzgebers bedurft, die jedoch nicht erfolgte.

Davon abgesehen schließen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes zu § 61 Abs. 10 GG (siehe dazu oben unter I.2.3.) den vom Beschwerdeführer daraus abgeleiteten allgemeinen Grundsatz aus, wird doch ausdrücklich für die im Beschwerdefall gegebene Konstellation die Gebührlichkeit der Vergütung mangels Erfüllung des Erfordernisses einer dauernden Unterrichtserteilung verneint und hervorgehoben, dass die Regelung des Abs. 10 (und des Abs. 11) lediglich auf Fälle des vorübergehenden Entfalls der Unterrichtserteilung abstellt(en). Was den hier strittigen Anspruch aus dem Jahr 1995 betrifft, ist auf das bereits mehrfach genannte hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001 zu verweisen, das auch zur unmittelbar vor dem Strukturanpassungsgesetz geltenden Rechtslage nach § 61 GG für eine idente Fallkonstellation (Entfall des Unterrichts in einer Maturaklasse) ausgesprochen hat, dass in diesem Fall keine "dauernde Unterrichtserteilung" im Sinne des Abs. 1 des § 61 GG vorliegt.

Dem (allgemeinen) Argument des Beschwerdeführers, dass auf Grund der früheren Beendigung des Semesters bei Maturaklassen weniger Zeit für den Stoff zur Verfügung stünde und daher eine entsprechende Erhöhung der Intensität des Unterrichts eintrete, hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegengehalten, dass eine qualitative Bewertung der einzelnen Unterrichtsgegenstände bereits im Rahmen der Lehrverpflichtungsgruppen (nach dem Bundeslehrer - Lehrverpflichtungsgesetz - kurz BLVG) erfolge und bei der Stoffverteilung im Rahmen der Lehrplanverordnungen auf das im Maturajahr verkürzte Schuljahr Rücksicht genommen werde. Außerdem liegt darin nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (allenfalls) ein qualitatives Moment, während für die Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 Abs. 1 GG zweifellos die Abgeltung einer quantitativen Mehrleistung ausschlaggebend ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 61 Abs. 1 GG u. a. auch an die Stelle der "Mehrleistungszulage" nach § 18 GG tritt: für geistige Arbeitsleistungen, zu denen zweifellos auch die Unterrichtstätigkeit des Lehrers zählt, kommt nämlich eine Mehrdienstleistungszulage nach § 18 GG im Allgemeinen nicht in Betracht, weil solche Leistungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Feststellung einer Normalleistung (die Ausgangspunkt für eine Mehrleistung zu sein hat) grundsätzlich nicht zugänglich sind (vgl. dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 97/12/0346, mwN).

Was die Heranziehung des Schulzeitgesetzes 1985 in der Begründung des angefochtenen Bescheides betrifft, ist festzuhalten, dass dieses Gesetz keine Regelung für die Vergütung der Mehrdienstleistungszulage enthält. Das schließt es aber nicht aus, dass es zur Klärung einer nach dem § 61 GG maßgebenden Tatbestandsvoraussetzung für die Gebührlichkeit (bzw. den Ausschluss der Nichtgebührlichkeit) herangezogen werden kann. In diesem Sinn ist aber die belangte Behörde vorgegangen, die die Gebührlichkeit der geltend gemachten Ansprüche auf Grund des § 61 Abs. 1 und 10 GG verneint hat (siehe dazu den Spruch des angefochtenen Bescheides), weil die demnach erforderliche dauernde Unterrichtserteilung nach dem in § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. c letzter Halbsatz des Schulzeitgesetzes 1985 genannten Zeitpunkt nicht mehr in Frage kommt. Dass dies zutrifft, hat im Übrigen der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde eingeräumt. Da es im Beschwerdefall nur auf diese (vom Besoldungsrecht vorgegebene) Fragestellung ankommt, kann die allenfalls unter anderen (z.B. schulrechtlichen) Gesichtspunkten bedeutsame Auslegung des § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. c letzter Halbsatz des Schulzeitgesetzes 1985 (Verhältnis dieser Bestimmung zum Begriff des Schuljahres) hier dahingestellt bleiben.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde bei dem im Beschwerdefall unstrittigen Sachverhalt auf Grund des § 61 Abs. 1 GG zum Ergebnis gelangte, dass mit Abschluss der schriftlichen Reifeprüfung die im Sinn dieser Bestimmung für den Anspruch auf Vergütung für Mehrdienstleistungen erforderliche Voraussetzung der dauernden Unterrichtungserteilung in der(n) Maturaklasse(n) entfiel, und sie diese Reduzierung der Unterrichtserteilung bei der Bemessung des Vergütungsanspruches des Beschwerdeführers in den hier strittigen Zeiträumen in den Jahren 1995, 1996 und 1997 entsprechend berücksichtigte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl II Nr. 501.

Wien, am 15. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120427.X00

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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