Norm
EO §256Rechtssatz
Die Frist des § 256 Abs 2 EO wird durch die Aufschiebung der Exekution jedenfalls gehemmt. Lehre (Neumann-Lichtblau II S 806) und Rechtsprechung (SZ 20/74) sind sich aber darüber einig, daß der betreibende Gläubiger, wenn die Einleitung eines Rechtsstreites die Ursache der Aufschiebung der Exekution ist, auch das Prozeßverfahren, soweit es von ihm abhängt, gehörig in Gang halten muß. Da das Ruhen des Verfahrens in den Willensbereich des betreibenden Gläubigers fällt, kann die Zeit des Ruhens keine hemmende Wirkung auf den Lauf der Jahresfrist ausüben. Es sei denn, daß die Verzögerung nicht zwecklos geschah. Der OGH vermag auch nicht der in der Entscheidung des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 27.02.1931, 41 R 349/31, vertretenen Meinung beizutreten, wonach im Falle der Nichtaufnahme des Verfahrens die Frist des § 256 EO ohne Rücksicht auf den Zweck des Ruhens erst nach Ablauf der dreimonatigen Ruhensfrist wieder zu laufen beginnt. Er tritt vielmehr der von Scheiderbauer (ÖRZ 1961,18) vertretenen Meinung bei, daß der betreibende Gläubiger durch die Einwilligung in das Ruhen des Verfahrens bereits sein Desinteressement an der Verwertung des Pfandrechts kundgetan hat und damit einverstanden ist, die Exekution zunächst nicht zu betreiben. Für diese Zeit kann er daher auch keines Schutzes in der Weise teilhaft werden, daß der Fristenlauf des § 256 Abs 2 EO zu seinen Gunsten für die Dauer des Ruhens gehemmt bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0003605Dokumentnummer
JJR_19630903_OGH0002_0030OB00099_6300000_001