Norm
ABGB §1438 BbRechtssatz
Das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen führt nicht schon deren Aufrechnung herbei, sondern gibt nur das Recht, auf Aufrechnung zu dringen. Die Wirkung der Aufrechnung wird allerdings auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem die Forderung zuerst aufrechenbar gegenüberstanden (JBl 1957,564).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033904Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020