Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Die Beobachtung behördlicher Anordnungen für die Bauführung allein schließt die Verpflichtung zu weitgehender, durch die Umstände bedingter Vorsicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0023511Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020