- 2 Ob 291/67
Entscheidungstext OGH 10.11.1967 2 Ob 291/67
- 2 Ob 224/69
Veröff: SZ 42/139
- 2 Ob 92/70
Entscheidungstext OGH 09.04.1970 2 Ob 92/70
Beisatz: Verwendung eines behördlich zugelassenen Geräts (hier: Landeleuchte auf einem Flugplatz). (T1) Veröff: ZVR 1971/9 S 12 = LwBetr 1971,164 = JBl 1971,249 (mit ablehnender Besprechung von Bydlinski)
- 2 Ob 96/70
Entscheidungstext OGH 09.04.1970 2 Ob 96/70
Beisatz: Hier: Zustand einer Eisenbahnkreuzung. (T2) Veröff: ZVR 1971/10 S 14
- 4 Ob 589/78
Entscheidungstext OGH 30.01.1978 4 Ob 589/78
Beisatz: Verletzung eines Bank - Kunden. (T3)
- 5 Ob 638/80
Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 638/80
Auch; Beisatz: Auch wenn seit der Erteilung der Benützungsbewilligung bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die solche zusätzliche Maßnahmen erforderlich erscheinen lassen. (T4)
- 7 Ob 530/81
Entscheidungstext OGH 12.11.1981 7 Ob 530/81
Beis wie T4
- 5 Ob 626/82
Entscheidungstext OGH 13.09.1983 5 Ob 626/82
Beisatz: Fußgänger stürzt in Baugrube. (T5)
- 5 Ob 533/84
Beisatz: Hier: Haftung des Veranstalters eines Eishockeymatches für Sicherheitsvorkehrungen zugunsten der Zuschauer. (T6) Veröff: SZ 57/57 = EvBl 1984/81 S 321 = ZVR 1985/164 S 339
- 1 Ob 520/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 520/93
Auch; Beisatz: Durch die Einhaltung öffentlich - rechtlicher Vorschriften oder der Richtlinien der betreffenden Sportverbände im Einzelfall sind die Grenzen des Verkehrsüblichen vom Erwartungshorizont der betreffenden Kreise, bei deren Einhaltung Verantwortliche von jeder Schadenersatzhaftung befreit sind, nicht schlechthin abgesteckt. Damit sind vielmehr lediglich die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. Die Pflicht des Veranstalters, eigenverantwortlich zu prüfen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand zu Schaden kommt, bleiben unberührt. (T7) Veröff: ZVR 1994/38 S 113 = ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka ZfRV 1994,232
- 2 Ob 94/95
Auch
- 2 Ob 2171/96w
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 2171/96w
- 5 Ob 273/03p
Ähnlich; Beisatz: Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde beziehungsweise die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat. Insbesondere befreit ihn eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber Benützern der Anlage; er hat sie in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann. (T8)
- 6 Ob 106/07t
Ähnlich; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8
- 7 Ob 26/11s
Auch; Beisatz: Hier: Aufzug. (T9)
- 3 Ob 151/18d
Auch; Beis wie T8
- 3 Ob 6/20h
Vgl; Beis wie T7