TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/25 2001/12/0177

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §26;
BDG 1979 §176 Abs2 idF 1999/I/132;
BDG 1979 §176 Abs3 idF 1997/I/109;
BDG 1979 Anl1 Z21.3 idF 1988/148;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. J in W, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. Juli 2001, Zl. 418.812/9- VII/B/3/2001, betreffend Umwandlung des zeitlich begrenzten Universitätsassistentendienstverhältnisses gemäß § 176 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand seit 1. Mai 1994 als Assistenzarzt in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das - nach § 175 Abs. 1 in Verbindung mit § 189 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) - nach Ablauf von sieben Jahren am 30. April 2001 endete. Nach § 176 Abs. 4 BDG 1979 verlängerte sich sein Dienstverhältnis mangels zeitgerechter Entscheidung über seinen Antrag vom 30. Oktober 2000 auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit bis 31. Juli 2001.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2000 suchte der Beschwerdeführer um Übernahme in das provisorische Dienstverhältnis an. Er führte u. a. aus, er werde sein letztes "Gegenfach", welches er zur Erlangung des Facharztdiploms benötige, erst am 30. April 2001 abschließen und das Facharztdiplom daher nachreichen.

In einer Stellungnahme vom 19. Juni 2001 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie in der vorgeschriebenen Zeit absolviert. Er habe alle Erfordernisse zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt, ausgenommen die abgeschlossene Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie, weil ihm das letzte Gegenfach Unfallchirurgie gefehlt habe. Dieses Gegenfach habe er am 31. März 2001 erfolgreich abgeschlossen. Das Gesamtzeugnis für das Hauptfach, welches noch nicht ausgestellt worden sei, ändere nichts daran, dass er die Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie absolviert habe. Er erwarte die Ausstellung des Gesamtzeugnisses in den nächsten Wochen. Er werde dieses sofort nach Erhalt vorlegen und die Ausstellung eines Facharztdekretes bei der Ärztekammer beantragen. Im Falle einer nicht erfolgreichen Facharztausbildung läge eine grobe Fahrlässigkeit des Ausbildungsverantwortlichen vor. Bei dem Ausbildungskonzept an der Klinik für Chirurgie habe er davon ausgehen müssen, dass die Übernahme in das provisorische Dienstverhältnis kein Problem darstellen würde, weil Univ. Prof. J. bei einem Karrieregespräch im Mai 1998 nicht einmal andeutungsweise auf ein negatives Resultat seiner Ausbildung hingewiesen habe. Er habe erwartet, dass er sich nach Erhalt des Facharztdekretes im Rahmen einer vertieften Ausbildung (Auswärtssemester) die nötige Routine aneignen könne. Dies sei die "derzeit übliche Klinikpraktik an der Chirurgie im AKH".

Mit einem (unter Verwendung eines Formularvordruckes nach Anlage 24 zu § 10 Abs. 1 der Ärzte-Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 36/1974) vom Ausbildungsverantwortlichen Univ. Prof. Dr. M. erstellten und vom Klinikvorstand Univ. Prof. Dr. K. gegengezeichneten Zeugnis vom 26. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer bescheinigt, er habe sich in der Zeit vom 1. Mai 1994 bis 30. April 2001 im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien an der Universitätsklinik für Chirurgie einer praktischen Ausbildung in Chirurgie als Assistenzarzt ohne Erfolg unterzogen. In der angeschlossenen "Beschreibung" führt Univ. Prof. Dr. M. aus, der Beschwerdeführer weise nach wie vor offensichtlich noch Schwachstellen in der chirurgischen Ausbildung sowohl in der klinischen Dringlichkeitsbeurteilung als auch in der chirurgischen Versorgungskompetenz auf. Der erfolgreiche Abschluss der chirurgischen Fachausbildung könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher noch nicht bestätigt werden. Bei ausschließlich klinischer Tätigkeit könne der Beschwerdeführer dieses Defizit in ein bis zwei Jahren aufholen; dann könne ihm auch die Eignung als Facharzt für Chirurgie "guten Gewissens" attestiert werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 2001 wies die belangte Behörde gemäß § 176 BDG 1979 sowie Z 21.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 94/2000, den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2000 auf Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Assistenzarzt an der Universität Wien ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, nach den vorliegenden Unterlagen habe der Beschwerdeführer am 30. April 2001 eines der in der Anlage 21.3 zum BDG 1979 zwingend angeführten formellen Erfordernisse, nämlich die abgeschlossene Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches, nicht erfüllt. Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten hätten zwar in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestmögliche Ausbildung zu sorgen, die Verantwortung für das Erreichen des Ausbildungszieles und somit der Erfolg oder Misserfolg der Ausbildung sei aber in der Sphäre des Auszubildenden gelegen.

Der vorliegende Antrag sei abzuweisen, weil die Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nach den Bestimmungen des § 176 Abs. 2 BDG 1979 auf Grund der Nichterfüllung des Formalerfordernisses der abgeschlossenen Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie unzulässig sei. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag und den beiliegenden negativen Stellungnahmen sowie den beiden negativen Amtsgutachten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen in Wissenschaft und Forschung sei daher nicht zielführend und könne unterbleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses als Assistenzarzt in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit verletzt.

Als Rechtswidrigkeit des Inhalts bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die Ausbildung zum Facharzt "Chirurgie" noch vor dem 30. April 2001 absolviert. Dies belegten Zeugnisse über die Ausbildung im Nebenfach Anatomie vom 30. Juni 2000, im Gegenfach Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 30. September 2000, im Gegenfach Unfallchirurgie vom 21. Juni 2001, im Fach Kinderchirurgie vom 22. Juni 2001, im Hauptfach Chirurgie vom 26. Juni 2001 und im Gegenfach Innere Medizin vom 28. Juni 2001. (Anmerkung: die in diesen Zeugnissen dokumentierten Ausbildungen erfolgten im Zeitraum vom 1. Mai 1994 bis 30. April 2001.) Das Zeugnis aus dem Fach Chirurgie vom 26. Juni 2001 weise den Vermerk "ohne Erfolg" auf. Dieser Vermerk gebe jedoch nicht den tatsächlichen Ausbildungserfolg wieder, sondern gehe von planstellentaktischen Erwägungen der Dienstbehörde aus. Es sei nie in Zweifel gestanden, dass er die Ausbildung positiv abgeschlossen habe und abschließen werde. Sowohl bei der Verlängerung seines Dienstverhältnisses im Jahre 1998 als auch bei allen Dienst- und Karrieregesprächen habe er immer positive Beurteilungen und besonderes Lob für seine wissenschaftlichen Ambitionen erhalten. Als jedoch im Jahre 2000 die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit angestanden sei, habe ihm Univ. Prof. Dr. M. mitgeteilt, dass er eine Dauerstelle nicht wünsche. Der Beschwerdeführer solle eine entsprechende Antragstellung auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses unterlassen. Wenn er auf seinem Recht auf Antragstellung beharren sollte, würde er ihm im Hauptfachzeugnis "Chirurgie" den positiven Ausbildungserfolg nicht bescheinigen. Ein positives Zeugnis werde er nur erhalten, wenn er auf eine Antragstellung verzichte. Der Beschwerdeführer verweise auf das diesbezügliche Gespräch mit Univ. Prof. Dr. M. vom 27. Juni 2001, an dem auch andere Personen teilgenommen hätten.

Die Anlage 1 Z 21.3 zum BDG 1979 verlange die Ausbildung zum Facharzt in einem für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfach. Auf Grund der aufgezeigten sachwidrigen Vorgänge hätte die belangte Behörde durch eigene sachverständige Beurteilung ermitteln müssen, ob der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Facharzt positiv absolviert habe. Da die belangte Behörde das Gesetz dahingehend ausgelegt habe, dass eine solche eigenständige sachverständige Beurteilung nach den Regeln des Dienstrechtsverfahrensgesetzes nicht erforderlich sei, leide der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde habe dadurch, dass sie die gebotene eigene sachverständige Beurteilung nicht vorgenommen habe, auch Verfahrensvorschriften verletzt. Davon abgesehen spreche Anlage 1 Z 21.3 zum BDG 1979 nur davon, dass die Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches vorliegen müsse; es sei im Gesetzestext nicht die Rede davon, dass die Dienstbehörde oder die Universitätsorgane eine erfolgreiche Ausbildung zu bescheinigen hätten. Dies verstehe sich auch daraus, dass für die Zulassung zum Facharzt und damit für die Überprüfung einer hinreichenden Ausbildung nicht die Universitätsorgane, sondern die Ärztekammer zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe die Ausstellung eines Facharztdekretes bei der Ärztekammer Wien beantragt. Diese habe ihm mitgeteilt, die negative Beurteilung im Hauptfach Chirurgie hindere die Ausstellung eines Facharztdekretes grundsätzlich nicht, vielmehr müsse und werde die Ärztekammer eine eigene Beurteilung vornehmen. Der angefochtene Bescheid missachte daher auch die Zuständigkeit der Ärztekammer. Die negative Beurteilung im Hauptfach Chirurgie durch Universitätsorgane sei für die Ärztekammer nicht bindend; diese müsse sich selbst eine Meinung bilden. Darauf nehme die belangte Behörde keinen Bezug, obwohl diese Stellungnahme der Ärztekammer rechtzeitig vor Erlassung des Bescheides bei der belangten Behörde eingegangen sei. Die Berücksichtigung dieser Unterlagen hätte zum Ergebnis geführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Anlage 1 Z 21.3 zum BDG 1979 erfülle. Zumindest hätte jedoch eine fachliche Stellungnahme der Ärztekammer Wien dazu eingeholt oder abgewartet werden müssen.

§ 176 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 148/1988, dessen Abs. 2 in der Fassung der Novellen BGBl. I Nr. 109/1997 sowie BGBl. I Nr. 132/1999, dessen Abs. 3 in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 522/1995 sowie BGBl. I Nr. 109/1997, die Einfügung der Begriffe "Universitätsassistent" und "Entwicklung und Erschließung der Künste" durch BGBl. I Nr. 127/1999, und die Bezeichnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000, lautet:

"Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

§ 176. (1) Auf Antrag des Universitätsassistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,

2. der Universitätsassistent die Erfordernisse für den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und

3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitätsassistenten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahme hat Aussagen über

1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre,

2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie

3. die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten.

(4) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 nicht vor dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert. Wenn innerhalb dieser drei Monate eine bescheidmäßige Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt, tritt sie mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) Wird ein Bescheid, mit dem die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgelehnt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit neu begründet. Die im abgelaufenen Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten sind auf die in § 177 angeführten Fristen anzurechnen. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist

1. wie eine im § 12 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführte Zeit zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen und

2. wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen."

Die Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit sind - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in Z 21.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 148/1988 wie folgt geregelt:

"Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit:

...

21.3. Für Ärzte (§ 189) treten an die Stelle der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse:

a)

Das Doktorat der gesamten Heilkunde,

b)

der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches und

              c)              eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.

..."

Die ErläutRV 320 BlgNR 17. GP 41 führen zur Novellierung der Z 21.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 (durch BGBl. Nr. 148/1988) aus:

"Das Studium der Medizin ist abweichend von allen anderen Studienrichtungen ungeteilt und wird mit der Promotion abgeschlossen. Daher muss das Doktorat schon als Ernennungserfordernis gelten. Für eine Überleitung eines Assistenzarztes in ein zeitlich unbegrenztes öffentlichrechtliches Bundesdienstverhältnis muss im Hinblick auf seine Verwendung die Facharztqualifikation gefordert werden."

Die §§ 4, 8, 15, 26 und 207 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. Nr. 169, alle in der Stammfassung, lauten (auszugsweise):

"Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 5, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

...

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1. das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und

...

3. das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestellte Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen.

...

(5) Ausbildungserfordernisse für den Facharzt im Sinne des Abs. 3 Z 3 sind

1. die mindestens sechsjährige praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art sowie

2. die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung.

...

Ausbildung zum Facharzt

§ 8. (1) Personen, die die im § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder Abs. 6 zweiter Satz angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbstständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich in der im § 4 Abs. 5 vorgesehenen Dauer einer praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Facharztprüfung zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 26). ...

Erfolgsnachweis

§ 26. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt sowie über die mit Erfolg zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer (Sonderfach, Wahlfach, Hauptfach, Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) entsprechend Bedacht genommen wird, sowie durch ein Prüfungszertifikat über die mit Erfolg zurückgelegte Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung) zu erbringen.

(2) Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, dass die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

...

§ 207. Auf Turnusärzte, die ihre praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde vor dem 1. Jänner 1997 begonnen haben, sind die Ausbildungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden."

§ 176 Abs. 1 BDG 1979 räumt der belangten Behörde eine Ermessensentscheidung über die Umwandlung eines zeitlich begrenzten (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit ein. § 176 Abs. 2 leg. cit. regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine solche Ermessensentscheidung (vgl. das hg Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0218). Nach § 176 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 ist eine Umwandlung nach Abs. 1 nur zulässig, wenn der Universitätsassistent die Erfordernisse für den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt.

Gemäß Anlage 1 Z. 21.3 lit. b zum BDG 1979 tritt für Ärzte (§ 189) an die Stelle der Erfordernisse der Z. 21.2 u.a. der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches. Nach den wiedergegebenen Erläuterungen zur Z. 21.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 muss für eine Überleitung eines Assistenzarztes in ein zeitlich unbegrenztes öffentlichrechtliches Bundesdienstverhältnis im Hinblick auf seine Verwendung die "Facharztqualifikation" gefordert werden.

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer habe - dokumentiert durch das vorgelegte Zeugnis aus dem Fach "Chirurgie" mit dem Kalkül "ohne Erfolg" - seine Ausbildung zum Facharzt nicht erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Auffassung, diese negative Beurteilung stehe der Ausstellung eines Facharztdiplomes durch die Österreichische Ärztekammer, die eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen habe, grundsätzlich nicht entgegen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Das BDG enthält im gegebenen Zusammenhang keinen Verweis auf das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998). Dieses regelt in Verbindung mit der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 52/1994 (Anmerkung:

diese gilt gemäß § 214 Abs. 4 ÄrzteG 1998 bis zur - bis dato nicht erfolgten - Erlassung einer Verordnung über die Ärzteausbildung gemäß § 24 leg. cit. als Bundesgesetz weiter) die Ausbildung von Fachärzten. Insbesondere enthält es Regelungen über die Erfordernisse zur Berufsausübung (§ 4), den Inhalt der Facharztausbildung (§ 8) und die Erbringung des Erfolgsnachweises über die zurückgelegte Ausbildung (§ 26).

Mangels Verweises des BDG 1979 auf das ÄrzteG 1998 kommt es im Beschwerdefall aber nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer den in diesem Gesetz vorgesehenen Erfolgsnachweis über die Ausbildung zum Facharzt erbringen kann, sondern ausschließlich darauf, ob er die Ausbildung zum Facharzt im Verständnis des BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen hat. Die belangte Behörde hat dies nun im Hinblick auf das Fehlen eines den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung dokumentierenden Rasterzeugnisses verneint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 96/11/0161, ausgeführt, dass diese Rasterzeugnisse öffentliche Urkunden sind, die die - widerlegbare -

Vermutung der Richtigkeit des Bezeugten beurkunden. Der Beschwerdeführer hat - wie eingangs dargestellt - bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung sei ihm missbräuchlich verweigert worden. Dieses Vorbringen erscheint nicht von vornherein untauglich, die Vermutung der Richtigkeit des Bezeugten zu widerlegen.

Indem die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage eine inhaltliche Prüfung dieser Frage unterließ, belastete sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Pauschalgebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 25. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120177.X00

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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