TE Vfgh Erkenntnis 2007/12/13 V56/07 ua

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/02 Notare

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Beschlüsse des Delegiertentages der Österreichischen Notariatskammer sowie der Kollegiumsversammlungen der Notaren- und Notariatskandidatengruppe im Sprengel der Notariatskammer für Steiermark aus den Jahren 1995. 1996 und 1997
NotariatsO §140, §140a, §141, §141a, §141d, §141e
Statut des Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Normqualität von Beschlüssen des Delegiertentages derÖsterreichischen Notariatskammer mangels Publizität; Gesetzwidrigkeitdes Statuts des Solidaritätsfonds der ÖsterreichischenNotariatskammer sowie weiterer damit in Zusammenhang stehenderBeschlüsse des Delegiertentages mangels geeigneter Kundmachung;fehlende Deckung eines die Beitragspflicht betreffenden Teils einesRundschreibens des Präsidenten durch einen entsprechenden Beschlussdes Delegiertentages

Spruch

I. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:römisch eins. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:

1.) das Statut des Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer, beschlossen vom Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer mittels schriftlicher Abstimmung, kundgemacht vom Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer durch Rundschreiben vom 5. März 1996,

2.) der letzte Absatz des Rundschreibens des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer vom 14. März 1997,

3.) folgende Teile der Beschlüsse des Delegiertentages der Österreichischen Notariatskammer:

a) Tagesordnungspunkte 6 und 24 des Beschlusses vom 26./27. Oktober 1995, betreffend die Einrichtung eines Solidaritätsfonds und die dafür zu entrichtenden Beiträge, kundgemacht vom Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer durch Rundschreiben an alle Standesmitglieder vom 17. Jänner 1996,

b) Tagesordnungspunkt 16 des Beschlusses vom 16. bis 18. Oktober 1996, kundgemacht vom Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer durch Rundschreiben an alle Standesmitglieder vom 14. März 1997 sowie

4.) folgende Teile der Beschlüsse der Kollegiumsversammlungen der Notaren- und Notariatskandidatengruppe im Sprengel der Notariatskammer für Steiermark:

a) Tagesordnungspunkt 5 des Beschlusses vom 13. Jänner 1996, kundgemacht vom Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark durch Rundschreiben vom 24. Jänner 1996,

b) Tagesordnungspunkt III. litc des Beschlusses vom 26. April 1997, kundgemacht vom Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark durch Rundschreiben vom 28. April 1997 und b) Tagesordnungspunkt römisch III. litc des Beschlusses vom 26. April 1997, kundgemacht vom Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark durch Rundschreiben vom 28. April 1997 und

c) Tagesordnungspunkt 3. litc des Beschlusses vom 28. März 1998, kundgemacht vom Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark durch Rundschreiben vom 9. April 1998.

Die Bundesministerin für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Die Bundesministerin für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch II verpflichtet.

II. Die Verfahren zu V59/07 und V62/07 werden eingestellt.römisch II. Die Verfahren zu V59/07 und V62/07 werden eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist die zu B721/06 protokollierte Beschwerde eines pensionierten Notars anhängig, die sich mit näherer Begründung gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz wendet, der der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen - u.a. Beitragsrückstände zum Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer für die Jahre 1996 bis 1998 feststellenden - Bescheid der Notariatskammer für Steiermark, keine Folge gab.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist die zu B721/06 protokollierte Beschwerde eines pensionierten Notars anhängig, die sich mit näherer Begründung gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz wendet, der der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen - u.a. Beitragsrückstände zum Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer für die Jahre 1996 bis 1998 feststellenden - Bescheid der Notariatskammer für Steiermark, keine Folge gab.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 21. Juni 2007 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit folgender - von ihm vorläufig als Verordnungen qualifizierten - Rechtsakte einzuleiten:

1.) des Statutes des Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer, beschlossen vom Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer mittels schriftlicher Abstimmung, kundgemacht vom Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer durch Rundschreiben vom 5. März 1996 (hg. protokolliert zu V56/07),

2.) des letzten Absatzes des Rundschreibens des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer vom 14. März 1997 (hg. protokolliert zu V57/07),

3.) der Beschlüsse des Delegiertentages der Österreichischen Notariatskammer

a) vom 26./27. Oktober 1995, betreffend die Einrichtung eines Solidaritätsfonds und der dafür zu entrichtenden Beiträge (Tagesordnungspunkte 6 und 24), kundgemacht vom Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer durch Rundschreiben an alle Standesmitglieder vom 17. Jänner 1996 (hg. protokolliert zu V58/07),

b) vom 18. März 1996 (Tagesordnungspunkt 5), betreffend die Änderung der Statuten des Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer (hg. protokolliert zu V59/07),

c) vom 16. bis 18. Oktober 1996 (Tagesordnungspunkt 16), kundgemacht vom Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer durch Rundschreiben an alle Standesmitglieder vom 14. März 1997 (hg. protokolliert zu V61/07) und

d) vom 22. bis 25. Oktober 1997 (Tagesordnungspunkt 28), (hg. protokolliert zu V62/07) sowie

4.) der Beschlüsse der Kollegiumsversammlungen der Notaren- und Notariatskandidatengruppe im Sprengel der Notariatskammer für Steiermark vom

a) 13. Jänner 1996 (Tagesordnungspunkt 5), kundgemacht vom Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark durch Rundschreiben vom 24. Jänner 1996 (hg. protokolliert zu V63/07),

b) 26. April 1997 (Tagesordnungspunkt III. litc), kundgemacht vom Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark durch Rundschreiben vom 28. April 1997 (hg. protokolliert zu V64/07) und b) 26. April 1997 (Tagesordnungspunkt römisch III. litc), kundgemacht vom Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark durch Rundschreiben vom 28. April 1997 (hg. protokolliert zu V64/07) und

c) 28. März 1998 (Tagesordnungspunkt 3. litc), kundgemacht vom Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark durch Rundschreiben vom 9. April 1998 (hg. protokolliert zu V65/07).

3. Weder die verordnungserlassenden Behörden noch die Bundesministerin für Justiz als oberste Verwaltungsbehörde des Bundes gemäß §58 Abs1 VfGG haben in diesen Verfahren eine Äußerung erstattet; die auf die in Prüfung gezogenen Rechtsakte Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Verfassungsgerichtshof von den verordnungserlassenden Behörden bereits im Anlassverfahren vorgelegt.

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich dar wie folgt:römisch II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

1. Die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Notariatsordnung (NO), RGBl. 75/1871 idF der Notariatsordnungs-Novelle 1993, BGBl. 692/1993, lauteten: 1. Die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Notariatsordnung (NO), RGBl. 75/1871 in der Fassung der Notariatsordnungs-Novelle 1993, Bundesgesetzblatt 692 aus 1993,, lauteten:

"§140. Die Österreichische Notariatskammer setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs zusammen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ...

..."

"§140a. Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung berufen.

Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders

1. - 3. ...

4. die Schaffung von Instituten und Einrichtungen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen und standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern;

5. - 8. ..."

Zu den Organen der Österreichischen Notariatskammer gehören u. a. nach §141 Z1 NO der Delegiertentag und nach Z2 dieser Bestimmung der Präsident, wobei sich der Delegiertentag gemäß §141a Abs1 NO aus den Delegierten der einzelnen Notariatskammern zusammensetzt. Nach Z1 bis 3 dieser Regelung haben in den Delegiertentag zu entsenden:

"1. die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Präsidenten, 5 weitere Notare und 3 Kandidaten,

2. die Notariatskammer für Oberösterreich und für Steiermark den Präsidenten, 3 weitere Notare und 2 Kandidaten,

3. jede andere Notariatskammer den Präsidenten, einen weiteren Notar und einen Kandidaten."

Die die Aufgaben und Beschlusserfordernisse des Delegiertentages und des Präsidenten regelnden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

"§141d. (1) Dem Delegiertentag obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die zum Wirkungsbereich der Österreichischen Notariatskammer gehören und nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.

  1. (2)Absatz 2- (3) ...

  1. (4)Absatz 4In dringenden oder einfachen Fällen kann der Präsident einen Beschluß des Delegiertentags außerhalb einer Sitzung durch schriftliche Abstimmung herbeiführen ...

§141e. (1) Der Präsident hat die laufenden Geschäfte, soweit sie dringend oder minder wichtig sind, zu erledigen; ... er hat die Österreichische Notariatskammer nach außen zu vertreten, die Beschlüsse des Delegiertentags und des Ständigen Ausschusses zu vollziehen und die von der Österreichischen Notariatskammer ausgehenden Schriftstücke zu zeichnen. ...

  1. (2)Absatz 2- (3) ..."

2. Zu den in Prüfung gezogenen Rechtsnormen:

2.1. Der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer (im Folgenden: ÖNK) hat auf seiner Tagung vom 26. bis 27. Oktober 1995 die Beschlüsse gefasst,

"den Versicherungsbeitrag von 10% auf 9% zu senken, trotzdem aber 10% einzuheben und mit der Differenz von 1% einen Solidaritätsfonds zu dotieren. Auf diese Art kann ein dauerndes Schwanken des Versicherungsbeitrages vermieden werden, gleichzeitig kann ein solcher Fonds zur Deckung von Haftungsfällen im Interesse des Standes verwendet werden. Die Einhebung des 1%-igen Beitrages für den Solidaritätsfonds soll wie beim Marketingbeitrag erfolgen, erstmals im Jahr 1996 ...";

weiters wurde beschlossen,

"noch bis Ende 1995 Statuten für diesen Fonds auszuarbeiten, sodaß darüber von den Delegierten schriftlich abgestimmt werden kann" (Tagesordnungspunkt 24). Unter Tagesordnungspunkt 6 wurde beschlossen, "daß der Versicherungsanstalt die Kosten der Einhebung des Zuschlages zu ersetzen sind. Weiters [habe] jede Länderkammer (Kollegiumsversammlung) darüber Beschluß zu fassen, wie der Zuschlag einzuheben ist ...".

2.2. Mit einem Rundschreiben vom 17. Jänner 1996 teilte der Präsident der ÖNK allen Standesmitgliedern den soeben wiedergegebenen Delegiertentagsbeschluss - das heißt die Absicht - mit, einen "Solidaritätsfonds" zu gründen, für den die Mitglieder erstmals im Jahre 1996 einen Beitrag in der Höhe von 1% der Beitragsgrundlage nach dem NVG 1972 einzahlen sollten. Gleichzeitig übermittelte er ein "Statut des Solidaritätsfonds der österreichischen Notariatskammer" (im Folgenden: Statut) und brachte es unter Berufung auf §141d Abs4 NO zur schriftlichen Abstimmung.

2.3. Mit einem weiteren Rundschreiben vom 5. März 1996 brachte der Präsident der ÖNK allen Standesmitgliedern die Gründung eines "Solidaritätsfonds" wie folgt zur Kenntnis:

"Weiters gebe ich Ihnen bekannt, daß der Delegiertentag vom 26./27. Oktober 1995 die Schaffung eines Solidaritätsfonds beschlossen hat. Dieser Fonds dient zur Abdeckung von Schäden, die ein Notar oder Notariatskandidat im Rahmen seiner Berufstätigkeit im Sinne der Notariatsordnung, sowie als Verlassenschaftskurator oder Sachwalter, durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung verursacht hat. Geschädigte Personen haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf Leistungen aus diesem Fonds. Dieser Fonds soll nicht nur dazu beitragen, Schäden, welche durch die Berufshaftpflicht nicht gedeckt sind, abzudecken, sondern auf Sicht auch unsere Position gegenüber den Haftpflichtversicherern zu verbessern. Der für dieses Jahr beschlossene Beitrag in der Höhe von einem Prozent der für die Pensionsversicherung maßgeblichen Bemessungsgrundlage wird gleichzeitig mit dem auf 9 % gesenkten Pensionsbeitrag mit gesondertem Erlagschein eingehoben."

In seinem Rundschreiben bezog sich der Präsident der ÖNK somit nicht auf das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung nach §141d Abs4 NO (vgl. oben Pkt. 2.2.), sondern abermals - ohne Wiedergabe des genauen Wortlautes - auf den unter Pkt. 2.1. wiedergegebenen Delegiertentagsbeschluss vom 26. bis 27. Oktober 1995. Dem Rundschreiben lag ein Exemplar des nachfolgenden Statutes bei: In seinem Rundschreiben bezog sich der Präsident der ÖNK somit nicht auf das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung nach §141d Abs4 NO vergleiche oben Pkt. 2.2.), sondern abermals - ohne Wiedergabe des genauen Wortlautes - auf den unter Pkt. 2.1. wiedergegebenen Delegiertentagsbeschluss vom 26. bis 27. Oktober 1995. Dem Rundschreiben lag ein Exemplar des nachfolgenden Statutes bei:

"S T A T U T

des Solidaritätsfonds der

Österreichischen Notariatskammer

§1 Name und Zweck der Einrichtung

Der Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer, in der Folge kurz 'Fonds' genannt, ist eine gemäß §140a Abs2, Ziffer 4 der Notariatsordnung geschaffene Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Zweck dieses Fonds ist die Abwendung von Schäden für das Ansehen des Notariats.

§2 Leistungen

Der Fonds dient zur Abdeckung von Schäden, die ein Notar oder Notariatskandidat im Rahmen seiner Berufstätigkeit im Sinne der Notariatsordnung sowie als Verlassenschaftskurator oder Sachwalter durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung begangen hat.

Ein Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Solidaritätsfonds steht geschädigten Personen nicht zu.

§3 Forderungsabtretung

Der Geschädigte erhält die Leistung aus dem Fonds nur dagegen, daß er seine Ansprüche gegen den schädigenden Notar oder Notariatskandidaten an die Österreichische Notariatskammer abtritt.

§4 Dotierung des Fonds

Die Bedeckung der zu gewährenden Leistungen hat im Umlageverfahren durch Beiträge aller Standesmitglieder in der Höhe eines jeweils jährlich vom Delegiertentag zu beschließenden Prozentsatzes der für die Pensionsversicherung festgestellten Beitragsgrundlage zu erfolgen.

Der Delegiertentag bestimmt mit diesem Beschluß auch das Verfahren der Beitragseinhebung.

§5 Verfahren

Wird an einen Notar oder einen Notariatskandidaten, eine Landeskammer oder die Österreichische Notariatskammer ein Schadensfall eines Notares oder eines Notariatskandidaten herangetragen, so entscheidet der Präsident der Österreichischen Notariatskammer nach Anhörung des Schädigers, der zur unverzüglichen Offenlegung aller für die Beurteilung des behaupteten Schadensfalles maßgeblichen Unterlagen verpflichtet ist, sowie nach Anhörung der Präsidenten der Landeskammern über die Wiedergutmachung des Schadens aus dem Fonds.

Der Delegiertentag kann nähere Durchführungsbestimmungen, insbesondere über die Zahlung der Fondsleistungen, in einer Geschäftsordnung des Fonds regeln.

§6 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung für den Fonds obliegt dem Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer.

Der Präsident der Österreichischen Notariatskammer hat dem Delegiertentag alljährlich einen Rechenschaftsbericht über die geleisteten Entschädigungen zu erstatten.

§7 Rechnungsprüfung

1. Der Delegiertentag bestellt für die Dauer von jeweils fünf Jahren zwei Rechnungsprüfer sowie einen Ersatzmann für die Rechnungsprüfer für den Fall dauernder Verhinderung eines der beiden erstgenannten.

2. Die Rechnungsprüfer müssen Mitglieder eines österreichischen Notariatskollegiums sein, dürfen dem Delegiertentag und dem Vorstand der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nicht angehören und in den drei vor dem Jahr ihrer Bestellung liegenden Geschäftsjahren in diesen Funktionen nicht tätig gewesen sein.

3. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Finanzgebarung des Fonds und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses; sie sind befugt, jederzeit in die Verwaltungsunterlagen und in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen, sie berichten jährlich dem Delegiertentag.

4. Der Präsident der Österreichischen Notariatskammer hat den Rechnungsabschluß binnen 4 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Rechnungsprüfern zur Genehmigung vorzulegen. Diese haben den Rechnungsabschluß binnen 2 Monaten zu überprüfen. Verweigern die Rechnungsprüfer die Genehmigung, so beschließt hierüber die nächste Delegiertentagung."

Dieses Statut weicht von der zur schriftlichen Abstimmung gebrachten Fassung wie folgt ab (die Abweichungen sind hervorgehoben):

§2 erster Satz des zur schriftlichen Abstimmung vorgelegten Entwurfes lautete auszugsweise:

        "... durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung

begangen hat, ersetzt.", in der vom Präsidenten der ÖNK kundgemachten

Fassung dagegen: "... durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige

Handlung begangen hat." Die Zeichenfolge ", ersetzt" fehlt somit in der Fassung des Rundschreibens vom 5. März 1996.

2.4. Im Rahmen eines außerordentlichen Delegiertentages der ÖNK am 18. März 1996 wurde unter Tagesordnungspunkt 5 die Änderung der zitierten Bestimmung mit folgendem Wortlaut beschlossen:

"§2 Leistungen

Der Fonds dient zur Abdeckung von Schäden, die ein Notar oder Notariatskandidat im Rahmen seiner Berufstätigkeit, einschließlich der Tätigkeit als Masseverwalter und Sachwalter, im Sinne der Notariatsordnung sowie als Verlassenschaftskurator oder Sachwalter durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung begangen hat.

Ein Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Solidaritätsfonds steht geschädigten Personen nicht zu."

Diese Änderung wurde - soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich - niemals kundgemacht.

2.5. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Delegiertentages vom 16. bis 18. Oktober 1996 teilte der Präsident der ÖNK mittels Rundschreiben vom 14. März 1997 in dessen letzten Absatz allen Standesmitgliedern Folgendes mit:

"Weiters gebe ich Ihnen bekannt, daß der Delegiertentag vom 16./18. Oktober 1996 die Einhebung des Beitrages für den im Vorjahr eingerichteten Solidaritätsfonds für das heurige Jahr bei gleichbleibendem Pensionsbeitrag von 9 % in der bisherigen Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage der Pensionsversicherung beschlossen hat."

2.6. Der Delegiertentag der ÖNK hat am 22. bis 25. Oktober 1997 - der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Niederschrift über diese Versammlung zufolge - unter Tagesordnungspunkt 28 beschlossen, dass die Einhebung der Beiträge für den Solidaritätsfonds 1998 letztmalig erfolgen solle; soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich, wurde dieser Beschluss nicht - auch nicht durch Rundschreiben - kundgemacht, während hinsichtlich der Höhe der für das Jahr 1998 zu entrichtenden Beiträge ein Beschluss - wie in §4 des hier strittigen Statutes vorgesehen - unterblieben ist.

3.1. Die Kollegiumsversammlung der Notaren- und Notarenkandidatengruppe im Sprengel der Notariatskammer für Steiermark (im Folgenden: Kollegiumsversammlung) hat am 13. Jänner 1996 ausweislich der Niederschrift zur Tagesordnung unter Punkt 5 beschlossen, "den Beitrag zum Solidaritätsfonds mit 1 %, ... der Bemessungsgrundlage (Berechnungszeitpunkt 1993) festzusetzen."

Dieser Beschluss wurde durch Rundschreiben des Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark vom 24. Jänner 1996 allen Standesmitgliedern bloß mit folgendem Hinweis mitgeteilt:

"Solidaritätsfonds-Strategiefonds-Sozialfonds:

Die Beiträge werden auf der Basis der Versicherungsbeiträge von der Versicherungsanstalt des österr. Notariates eingehoben."

3.2. Am 26. April 1997 hat die Kollegiumsversammlung ausweislich der Niederschrift unter Tagesordnungspunkt III. lit. c den Beschluss gefasst, "den Solidaritätsfonds mit 1 Prozent und den Strategiefonds mit 4 Promille jeweils von der Bemessungsgrundlage [zu dotieren]". Die Kundmachung dieses Beschlusses erfolgte durch Rundschreiben des Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark vom 28. April 1997 an alle Standesmitglieder wiederum ohne Bezugnahme auf den zugrunde liegenden Beschluss bzw. ohne Wiedergabe von dessen Wortlaut. 3.2. Am 26. April 1997 hat die Kollegiumsversammlung ausweislich der Niederschrift unter Tagesordnungspunkt römisch III. Litera c, den Beschluss gefasst, "den Solidaritätsfonds mit 1 Prozent und den Strategiefonds mit 4 Promille jeweils von der Bemessungsgrundlage [zu dotieren]". Die Kundmachung dieses Beschlusses erfolgte durch Rundschreiben des Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark vom 28. April 1997 an alle Standesmitglieder wiederum ohne Bezugnahme auf den zugrunde liegenden Beschluss bzw. ohne Wiedergabe von dessen Wortlaut.

3.3. Am 28. März 1998 hat die Kollegiumsversammlung unter Tagesordnungspunkt 3. litc der Niederschrift beschlossen, "den Solidaritätsfonds mit 1 Prozent und den Strategiefonds mit 4 Promille jeweils von der Bemessungsgrundlage zu dotieren". Dieser Beschluss wurde ebenfalls durch Rundschreiben des Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark vom 9. April 1998 an alle Standesmitglieder - ohne den genauen Wortlaut des zugrunde liegenden Beschlusses wiederzugeben - mitgeteilt.

III. 1. Zur Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss aus:römisch III. 1. Zur Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss aus:

"[...] Die belangte Behörde dürfte zwar bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht das in Prüfung gezogene Statut angewendet haben, da sie dem Beschwerdeführer lediglich die Rechtskraft des die Aufrechnung der rückständigen Beiträge anordnenden Bescheides vom 22. Juni 1999 entgegenhält.

Das allein schließt jedoch nicht aus, dass der Verfassungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides die in Prüfung gezogene Regelung anzuwenden hätte. Denn eine Norm ist vom Verfassungsgerichtshof auch dann anzuwenden und damit präjudiziell, wenn sie von der Behörde richtiger Weise anzuwenden gewesen wäre (vgl. VfSlg. 10.617/1985, 11.752/1988, 15.204/1998, 16.452/2002). Dies scheint im vorliegenden Verfahren zuzutreffen: Das allein schließt jedoch nicht aus, dass der Verfassungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides die in Prüfung gezogene Regelung anzuwenden hätte. Denn eine Norm ist vom Verfassungsgerichtshof auch dann anzuwenden und damit präjudiziell, wenn sie von der Behörde richtiger Weise anzuwenden gewesen wäre vergleiche VfSlg. 10.617/1985, 11.752/1988, 15.204/1998, 16.452/2002). Dies scheint im vorliegenden Verfahren zuzutreffen:

[...] In seiner Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 20. Oktober 2004 seinem gesamten Inhalt nach und somit auch die Forderung aus dem Titel des Statutes sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

[...] Die belangte Behörde hat sich damit begnügt, mit der Rechtskraft des den Anspruch auf Unterstützungsleistung mit Beitragsrückständen verfügenden Bescheides vom 22. Juni 1999 zu argumentieren; dabei hat sie jedoch übersehen, dass diese Beitragsrückstände in diesem Bescheid überhaupt nicht beurteilt worden sind, sondern im Spruch dieses Bescheides lediglich auf §7 Abs2 des Statutes der Unterstützungseinrichtung der in der Österreichischen Notariatskammer vereinigten Notariatskammern (Länderkammern), der eine Aufrechnung ermöglicht, hingewiesen wurde. Beitragsrückstände sind in diesem Bescheid nicht in Rechtskraft fähiger Weise festgestellt worden.

[...] Der Bescheid vom 22. Juni 1999 ändert daher nichts daran, dass die belangte Behörde im hier maßgebenden Feststellungsverfahren die Rechtmäßigkeit der in Rechnung gestellten Beitragsrückstände aus dem Solidaritätsfonds für die Jahre 1996 bis 1998 - auch der Höhe nach - zu überprüfen und damit auch die Bestimmungen des in Prüfung gezogenen Statutes, des Rundschreibens des Präsidenten der ÖNK vom 14. März 1997 (genauer: dessen letzten Absatz) sowie der [...] Beschlüsse des Delegiertentages und der Kollegiumsversammlung hätte anwenden müssen. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass auch er diese Bestimmungen bei Erledigung der an ihn gerichteten Beschwerde anzuwenden hätte und sie daher im Beschwerdeverfahren gemäß Art144 B-VG präjudiziell sind.

[...] Weiters geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogenen Rechtsakte Verordnungsqualität haben.

[...] Nach der Rechtsprechung ist eine Verordnung eine generelle Rechtsvorschrift, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde und sich nach ihrem Inhalt an die Rechtsunterworfenen richtet, wobei es auf dieser Ebene der Prüfung zunächst auf die Rechtmäßigkeit der Norm nicht ankommt (vgl. VfSlg. 5536/1967, 12.574/1990). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG weder seine Bezeichnung noch der formelle Adressatenkreis noch die Art seiner Veröffentlichung bestimmend, vielmehr kommt es auf den normativen Gehalt des Verwaltungsaktes an (vgl. etwa VfSlg. 8647/1979, 11.472/1987, 13.632/1993). [...] Nach der Rechtsprechung ist eine Verordnung eine generelle Rechtsvorschrift, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde und sich nach ihrem Inhalt an die Rechtsunterworfenen richtet, wobei es auf dieser Ebene der Prüfung zunächst auf die Rechtmäßigkeit der Norm nicht ankommt vergleiche VfSlg. 5536/1967, 12.574/1990). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG weder seine Bezeichnung noch der formelle Adressatenkreis noch die Art seiner Veröffentlichung bestimmend, vielmehr kommt es auf den normativen Gehalt des Verwaltungsaktes an vergleiche etwa VfSlg. 8647/1979, 11.472/1987, 13.632/1993).

[...] Das in Prüfung gezogene Statut ist von einem nach §141d NO zur Setzung genereller Normen im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches berufenen Organ, dem Delegiertentag der ÖNK, mittels schriftlicher Abstimmung nach Abs4 leg.cit. beschlossen worden.

Es richtet sich inhaltlich an einen nach generellen Merkmalen bestimmten Personenkreis (vgl. zu dieser Voraussetzung VfSlg. 12.935/1991), wirkt für diesen Personenkreis aber auch normativ (vgl. dazu VfSlg. 14.154/1995): Es begründet nämlich für alle Standesangehörigen die Pflicht zur Entrichtung entsprechender Beiträge zum Solidaritätsfonds und überantwortet die Festsetzung der Höhe dieser Beiträge für das jeweilige Beitragsjahr den jährlich zu fassenden Beschlüssen des Delegiertentages (vgl. §4 des Statutes). Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Statut um eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG handelt. Es richtet sich inhaltlich an einen nach generellen Merkmalen bestimmten Personenkreis vergleiche zu dieser Voraussetzung VfSlg. 12.935/1991), wirkt für diesen Personenkreis aber auch normativ vergleiche dazu VfSlg. 14.154/1995): Es begründet nämlich für alle Standesangehörigen die Pflicht zur Entrichtung entsprechender Beiträge zum Solidaritätsfonds und überantwortet die Festsetzung der Höhe dieser Beiträge für das jeweilige Beitragsjahr den jährlich zu fassenden Beschlüssen des Delegiertentages vergleiche §4 des Statutes). Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Statut um eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG handelt.

Das Statut hat durch die Bekanntgabe mittels Rundschreibens des Präsidenten der ÖNK vom 5. März 1996 an alle Standesmitglieder auch ein solches Maß an Publizität erlangt, dass es damit in die Rechtsordnung Eingang gefunden hat (vgl. VfSlg. 8647/1979, 11.467/1987, 13.632/1993, 15.549/1999) und somit Gegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Art139 B-VG sein kann. Das Statut hat durch die Bekanntgabe mittels Rundschreibens des Präsidenten der ÖNK vom 5. März 1996 an alle Standesmitglieder auch ein solches Maß an Publizität erlangt, dass es damit in die Rechtsordnung Eingang gefunden hat vergleiche VfSlg. 8647/1979, 11.467/1987, 13.632/1993, 15.549/1999) und somit Gegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Art139 B-VG sein kann.

[...] Die auf Grundlage des hier strittigen Statutes gefassten, den Solidaritätsfonds betreffenden Beschlüsse des Delegiertentages der ÖNK vom 18. März 1996 [...] sowie vom 22. bis 25. Oktober 1997 [...] sind nach der Aktenlage nicht - auch nicht durch Rundschreiben - allgemein bekannt gegeben worden. Es wird daher im Normenkontrollverfahren zu untersuchen sein, ob sie zumindest den Landeskammern übermittelt wurden und daher das für den Eingang in die Rechtsordnung geforderte Mindestmaß an Publizität erlangt haben, welches erforderlich ist, um - ungeachtet der fehlenden Kundmachung - einen zulässigen Prüfungsgegenstand nach Art139 B-VG bilden zu können.

[...] Was das in Bezug auf die Beschlüsse des Delegiertentages der ÖNK vom 16. bis 18. Oktober 1996 offensichtlich in Kundmachungsabsicht versendete Rundschreiben des Präsidenten der ÖNK vom 14. März 1997 [...] betrifft, so ist der Verfassungsgerichtshof vorläufig der Auffassung, dass dessen - die Beitragshöhe für den Solidaritätsfonds für das Jahr 1997 festlegender - letzter Absatz eigenständige normative Wirkung entfaltet und somit Verordnungsqualität aufweist.

Zwar dürfte dieses vorläufig als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG zu wertende Schreiben des Präsidenten der ÖNK nach der Lage der Verwaltungsakten - soweit es die Festlegung der Beitragshöhe betrifft - eines entsprechenden Delegiertentagsbeschlusses entbehren, da ausweislich der Tagesordnung unter Punkt 16 lediglich die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung für den Solidaritätsfonds erörtert wurde. Der Verfassungsgerichtshof erachtete aber in seiner bisherigen Rechtsprechung eine als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG prüfbare Enunziation eines Verwaltungsorgans auch dann noch als gegeben, wenn die als Voraussetzung des Kundgemachten rechtlich notwendige Willensbildung durch das von der Rechtsordnung berufene Organ fehlte (vgl. etwa VfSlg. 7177/1973, 8261/1978). Zwar dürfte dieses vorläufig als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG zu wertende Schreiben des Präsidenten der ÖNK nach der Lage der Verwaltungsakten - soweit es die Festlegung der Beitragshöhe betrifft - eines entsprechenden Delegiertentagsbeschlusses entbehren, da ausweislich der Tagesordnung unter Punkt 16 lediglich die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung für den Solidaritätsfonds erörtert wurde. Der Verfassungsgerichtshof erachtete aber in seiner bisherigen Rechtsprechung eine als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG prüfbare Enunziation eines Verwaltungsorgans auch dann noch als gegeben, wenn die als Voraussetzung des Kundgemachten rechtlich notwendige Willensbildung durch das von der Rechtsordnung berufene Organ fehlte vergleiche etwa VfSlg. 7177/1973, 8261/1978).

Dass das Rundschreiben nicht als bloße Mitteilung, sondern vielmehr als eine an alle Standesmitglieder gerichtete normative Festsetzung der Beitragshöhe für das Jahr 1997 durch ein Organ der ÖNK, nämlich den Präsidenten (vgl. §141 Z2 NO) zu werten ist, scheint auch darin seinen Ausdruck zu finden, dass die zur Einhebung dieser Beiträge zuständige Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates allen Standesmitgliedern unter Beilage des in Rede stehenden Rundschreibens vom 14. März 1997 des Präsidenten der ÖNK die Entrichtung dieser Beiträge mittels Erlagschein vorgeschrieben hat. Dass das Rundschreiben nicht als bloße Mitteilung, sondern vielmehr als eine an alle Standesmitglieder gerichtete normative Festsetzung der Beitragshöhe für das Jahr 1997 durch ein Organ der ÖNK, nämlich den Präsidenten vergleiche §141 Z2 NO) zu werten ist, scheint auch darin seinen Ausdruck zu finden, dass die zur Einhebung dieser Beiträge zuständige Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates allen Standesmitgliedern unter Beilage des in Rede stehenden Rundschreibens vom 14. März 1997 des Präsidenten der ÖNK die Entrichtung dieser Beiträge mittels Erlagschein vorgeschrieben hat.

[...] Die [...] Erfordernisse zur Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung scheinen auch auf die [...] die Beitragshöhe mit 1% der Bemessungsgrundlage der Pensionsversicherung festsetzenden Beschlüsse der Kollegiumsversammlung zuzutreffen, weshalb der Verfassungsgerichtshof auch hinsichtlich dieser Beschlüsse vorläufig der Auffassung ist, dass sie einen Prüfungsgegenstand im Sinne des Art139 B-VG bilden."

2. In der Sache führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss Folgendes aus:

[...] In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof ob der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen das Bedenken, dass sie nicht oder nicht ordnungsgemäß kundgemacht sein dürften.

[...] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Verordnungen - soweit (wie im vorliegenden Fall) besondere Kundmachungsvorschriften im Gesetz nicht enthalten sind - "gehörig" kundzumachen (vgl. zB VfSlg. 16.281/2001). [...] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Verordnungen - soweit (wie im vorliegenden Fall) besondere Kundmachungsvorschriften im Gesetz nicht enthalten sind - "gehörig" kundzumachen vergleiche zB VfSlg. 16.281/2001).

[...] Die NO enthält keine - etwa der Kundmachungspflicht des §140j leg.cit. der von der ÖNK und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien in der Österreichischen Notariatszeitung bzw. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vergleichbare - Regelung, wie Rechtsakte, wie die hier in Prüfung gezogenen Verordnungen, kundzumachen sind. §140e Abs3 NO räumt der ÖNK lediglich eine - im vorliegenden Fall nicht in Anspruch genommene - Möglichkeit ein, den Mitgliedern der Notariatskammern "Informationen" auch im Wege elektronischer Post zu übermitteln.

[...] Selbst wenn die NO in diesem Zusammenhang anscheinend weder eine Kundmachungspflicht noch ein Kundmachungsorgan vorsieht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Statutes, dass dieses in ausreichender bzw. in ortsüblicher Weise kundgemacht wurde (vgl. VfSlg. 3714/1960, 4865/1964, 6843/1972, 12.346/1990, 15.948/2000). [...] Selbst wenn die NO in diesem Zusammenhang anscheinend weder eine Kundmachungspflicht noch ein Kundmachungsorgan vorsieht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Statutes, dass dieses in ausreichender bzw. in ortsüblicher Weise kundgemacht wurde vergleiche VfSlg. 3714/1960, 4865/1964, 6843/1972, 12.346/1990, 15.948/2000).

[...] Zwar hat der Verfassungsgerichtshof auch die Kundmachung von als Verordnung zu wertenden Rechtsakten im Rahmen der Selbstverwaltung mittels Rundschreibens an alle Mitglieder des betroffenen Selbstverwaltungskörpers als ordnungsgemäß angesehen (vgl. etwa VfSlg. 4809/1964 betreffend die Kundmachung einer Rahmengeschäftsordnung). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Normadressat aufgrund der Kundmachung nicht nur den Autor und den genauen Inhalt der ihn betreffenden Rechtsvorschriften, sondern auch Beginn und Ende ihrer Geltung erkennen kann. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in VfSlg. 7281/1974 etwa festgestellt, dass die Verlautbarung der Standesregeln der Salzburger Rechtsanwaltskammer im Nachrichtenblatt der österreichischen Rechtsanwaltschaft ohne Hinweis auf das erlassende Organ und den Zeitpunkt ihrer Erlassung keine gehörige Kundmachung darstellt (vgl. auch VfSlg. 15.549/1999 betreffend die Unzulässigkeit der Kundmachung durch Aufnahme und Einarbeitung der Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in eine Loseblattsammlung). [...] Zwar hat der Verfassungsgerichtshof auch die Kundmachung von als Verordnung zu wertenden Rechtsakten im Rahmen der Selbstverwaltung mittels Rundschreibens an alle Mitglieder des betroffenen Selbstverwaltungskörpers als ordnungsgemäß angesehen vergleiche etwa VfSlg. 4809/1964 betreffend die Kundmachung einer Rahmengeschäftsordnung). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Normadressat aufgrund der Kundmachung nicht nur den Autor und den genauen Inhalt der ihn betreffenden Rechtsvorschriften, sondern auch Beginn und Ende ihrer Geltung erkennen kann. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in VfSlg. 7281/1974 etwa festgestellt, dass die Verlautbarung der Standesregeln der Salzburger Rechtsanwaltskammer im Nachrichtenblatt der österreichischen Rechtsanwaltschaft ohne Hinweis auf das erlassende Organ und den Zeitpunkt ihrer Erlassung keine gehörige Kundmachung darstellt vergleiche auch VfSlg.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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