RS OGH 1973/5/15 4Ob528/73, 1Ob533/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §415
ABGB §825 A

Rechtssatz

Werden "Mengensachen" ("Quantitätssachen") - also Sachen, bei denen das einzelne Stück als Individuum überhaupt nicht mehr in Betracht kommt, weil sie im Verkehr nur nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichnet werden (zB Getreide, Sand, Flüssigkeiten usw; vgl dazu Klang 2. Auflage II 35; ähnlich Ehrenzweig 2.Auflage I/2, 19) - verschiedener Eigentümer ohne deren Zustimmung in abgegrenzten Mengen miteinander vereinigt, dann entsteht dadurch gemäß § 415 ABGB bis zur Absonderung der den einzelnen Teilhabern zukommenden Teile des Gemenges sogenanntes Mengeneigentum und Quantitätseigentum (Klang 2. Auflage II 284 f; Ehrenzweig 2.Auflage I/2, 212). Bruchteilseingentum (Miteigentum nach Quoten) im Sinne der §§ 825 ff ABGB liegt dagegen dann vor, wenn das Eigentum an einer bestimmten Sache mehrere Personen ungeteilt zukommt, unter ihnen also nach Bruchteilen (Quoten) aufgeteilt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 528/73
    Entscheidungstext OGH 15.05.1973 4 Ob 528/73
    Veröff: SZ 46/50 = RZ 1973/164 S 170 = EvBl 1973/303 S 633 = JBl 1974,38; hiezu vgl Bydlinski, Probleme des Quantitätseigentums JBl 1974,32
  • 1 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 533/95
    Auch; nur: Bruchteilseingentum (Miteigentum nach Quoten) im Sinne der §§ 825 ff ABGB liegt dagegen dann vor, wenn das Eigentum an einer bestimmten Sache mehrere Personen ungeteilt zukommt, unter ihnen also nach Bruchteilen (Quoten) aufgeteilt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011077

Dokumentnummer

JJR_19730515_OGH0002_0040OB00528_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung