- 1 Ob 217/75
Veröff: SZ 48/113
- 1 Ob 781/79
Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 781/79
Veröff: ÖA 1981,96
- 6 Ob 675/81
Entscheidungstext OGH 29.07.1981 6 Ob 675/81
Auch; Beisatz: Sollte ein Teil bei der Vereinbarung Teile seines Einkommens oder Vermögens verborgen gehalten haben, müsste er sich nun gefallen lassen, dass nur die von ihm offengelegten oder sonst bekanntgewordenen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse als Ausgangsbasis herangezogen würden. Dazu bedürfte es keiner formellen Anfechtung der Vereinbarung. (T1)
- 1 Ob 636/81
Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 636/81
Auch
- 1 Ob 538/83
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 538/83
Auch
- 7 Ob 616/84
Entscheidungstext OGH 13.12.1984 7 Ob 616/84
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 529/84
Auch; Beisatz: Diese Klage ist keine "gewöhnliche" Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in Bezug auf die Sonderregelung des
§ 406 Abs 2 ZPO. (T2)
- 2 Ob 503/86
Auch; Veröff: SZ 59/30 = EvBl 1987/10 S 54
- 7 Ob 503/90
Beisatz: Eine nicht bloß unbedeutende Änderung in den für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der einverständlichen Regelung ist daher zu berücksichtigen. (T3)
- 4 Ob 528/91
Auch; Veröff: ÖA 1992,64
- 4 Ob 565/91
Auch
- 4 Ob 507/92
Auch; Veröff: ÖA 1992,57
- 8 Ob 663/92
Vgl auch
- 6 Ob 653/93
- 1 Ob 550/94
Vgl; Beisatz: Ist in einem Verfahren der Unterhalt neu festzusetzen gewesen und treten Umstände ein, die eine Neufestsetzung abermals erfordern, ist diese Neufestsetzung unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien durchzuführen, wobei dies durchaus andere Ergebnisse zeitigen kann als die ursprüngliche Unterhaltsbemessung. (T4)
- 7 Ob 2353/96x
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2353/96x
Vgl; Beis wie T4
- 1 Ob 218/00s
Beisatz: Eine Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10 % sowie vermehrte Bedürfnisse des Kindes sind an sich als wesentliche Umstandsänderung zu werten. (T5)
- 5 Ob 289/01p
Vgl auch
- 8 Ob 63/02a
- 6 Ob 159/02d
Auch
- 1 Ob 135/02p
Beisatz: Eine Änderung der Gesetzeslage ist - ebenso wie eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze - einer geänderten Sachlage gleichzuhalten. (T6)
- 8 Ob 119/03p
Vgl; Beisatz: In Ansehung eines Unterhaltsverzichtes ist die für eine neuerliche Beurteilung notwendige nachträgliche Änderung der Verhältnisse nicht denkbar. (T7); Beisatz: Einer inhaltlichen Prüfung der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichtes steht die Bindungswirkung einer Vorentscheidung - die auch die Abweisung eines Unterhaltsbegehrens für die Zukunft umfasste - entgegen. (T8)
- 8 Ob 82/04y
Auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen, die ein Dauerschuldverhältnis regeln, unterliegen der Umstandsklausel, sodass die der Entscheidung nachfolgenden Ereignisse berücksichtigt werden können. (T9)
- 4 Ob 51/06p
Auch; Beisatz: Hier: Wegfall einer Unterhaltspflicht seitens des Beklagten. (T10)
- 2 Ob 122/06i
Auch
- 4 Ob 29/08f
Beis wie T6; Beisatz: Die einer Sachverhaltsänderung, einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung zugrundeliegenden Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T11)
- 4 Ob 51/11w
Vgl auch; Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach
§ 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T12)
- 3 Ob 151/14y
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 151/14y
Auch; Beis wie T11
- 3 Ob 256/16t
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 256/16t