TE Vwgh Beschluss 2003/1/29 AW 2002/10/0036

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E15204000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs6 litd;
EURallg;
LMG 1975 §10 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W KEG, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 30. September 2002, Zl. 31.911/3-VII/13/02, betreffend Entzug der Zulassung als private Kontrollstelle gemäß § 10 Abs. 4 LMG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 30. September 2002 wurde der beschwerdeführenden Partei die Zulassung als private Kontrollstelle für biologische Landwirtschaft gemäß § 10 Abs. 4 Lebensmittelgesetz 1975 i.V.m. Art. 9 Abs. 6 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2092 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel entzogen. Dies mit der Begründung, näher beschriebene Mängel (es wurde eine Bescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau ausgestellt, obwohl diese Bescheinigung von der Kontrollstelle des Drittstaates auszustellen gewesen wäre und es wurde die Einfuhrbescheinigung lediglich auf Grund von Kopien diverser Begleitdokumente ausgestellt) bei der Kontrolltätigkeit stelle die Objektivität der von der Kontrollstelle durchgeführten Kontrolltätigkeit und die erforderliche Zuverlässigkeit der Kontrollstelle in Frage. Solcherart werde den an eine private Kontrollstelle zu setzenden Anforderungen nicht entsprochen, sodass mit einem Entzug der Zulassung vorgegangen werden müsse.

In der von der beschwerdeführenden Partei dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die beschwerdeführende Partei begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass mit einer nicht wieder gut zu machenden Wirkung auf ihre Geschäftstätigkeit zu rechnen sei. Die Kundschaft müsste sich eine neue Kontrollstelle suchen und würde nach Jahren nicht mehr zurückkehren. Die fachlich versierten Mitarbeiter würden sofort freigesetzt und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit wäre damit praktisch nicht mehr möglich. Somit würde zwingend die Existenz der beschwerdeführenden Partei vernichtet. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Aufschiebung nicht entgegen, der Republik Österreich entstehe kein unverhältnismäßig großer Nachteil.

Die belangte Behörde hat demgegenüber in ihrer Äußerung hiezu vorgebracht, es bestünden zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Die in der erwähnten Verordnung enthaltenen Vorschriften dienten dem Verbraucherschutz und dem Schutz des lauteren Wettbewerbs. Dieser sei, wenn die an eine private Kontrollstelle gestellten Anforderungen wie im vorliegenden Fall nicht erfüllt würden, nicht mehr gewährleistet. Das öffentliche Interesse dulde diesfalls keinen Aufschub zu Gunsten persönlicher wirtschaftlicher Interessen der beschwerdeführenden Partei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er in diesem Provisorialverfahren die Erwägungen der belangten Behörde nicht etwa von vorneherein als unschlüssig zu erkennen.

Damit aber ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei zufolge des Verstoßes gegen die an private Kontrollstellen gestellten Anforderungen keine Gewähr dafür bietet, dass die mit der erwähnten Verordnung verfolgten Ziele wahrgenommen und die öffentlichen Interessen gewahrt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher weiters davon auszugehen, dass der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Dem Aufschiebungsantrag war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 29. Jänner 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002100036.A00

Im RIS seit

06.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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