TE Vwgh Beschluss 2003/4/28 99/17/0002

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Veröffentlicht am 28.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;
21/07 Sonstiges Handelsrecht;
23/01 Konkursordnung;

Norm

ALöschG 1934 §1;
KO §119 Abs5;
VerG 2002 §27;
VerG 2002 §30 Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der H GesmbH in G, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in 4601 Wels, Ringstrasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat II der Region Linz mit Sitz in Graz) vom 18. November 1998, betreffend Ausfuhrerstattung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

I.

1. Die vorliegende Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen eingebracht.

In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass mit Verteilungsbeschluss vom 17. Juli 1997 die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche gemäß § 119 Abs. 5 KO aus der Konkursmasse ausgeschieden und der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung überlassen worden seien. Die Beschwerde wurde daher von der Beschwerdeführerin (und nicht etwa vom Masseverwalter) erhoben.

2. Strittig ist im Beschwerdefall der Anspruch auf Gewährung der Ausfuhrerstattung nach dem Produktcode 1602 5039 425. Die beschwerdeführende Partei hat 960 Kartons Rindfleischkonserven der Warennummer 1602 5039 (Rindfleisch, 60 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteile, enthaltend) gemäß "WE-Nr." vom 12. Jänner 1995 ausgeführt und hiefür mit Schreiben vom 8. März 1995 die Zahlung einer Sondererstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 nach dem Produktcode 1602 5039 425 beantragt.

Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 24. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführerin nicht die Erstattung in der beantragten Höhe nach dem Produktcode 1602 5309 425, sondern nur die Grunderstattung nach dem Produktcode 1602 5309 495 in der Höhe von S 49.618,00 zuerkannt.

Begründend führte das Zollamt unter anderem aus, dass die beschwerdeführende Partei nicht nachweisen habe können, dass das Grunderzeugnis unter zollamtliche Aufsicht gestellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 4. September 1995 erhob die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid Berufung. Sowohl das Verarbeitungsmaterial, als auch die Verarbeitung seien durch Anmeldung unter zollamtliche Aufsicht gestellt worden. Die fertigen Dosen gälten nach der gesetzlichen Fiktion als Grunderzeugnis und es sei deren Ausfuhr unter zollamtlicher Aufsicht erfolgt. Da im Beschwerdefall ein Antrag auf Vorauszahlung nicht gestellt worden sei, komme es nicht auf den Zeitpunkt an, zu welchem die Grunderzeugnisse der Zollkontrolle unterworfen worden seien. Im Übrigen sei dies tatsächlich vor Beginn der Verarbeitung erfolgt. Die Bestimmungen betreffend das Kontrollverfahren und den Ausbeutesatz könnten im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehres nur sinngemäß angewendet werden. Auch habe der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei am 9. Jänner 1995 persönlich die Meldung an das Zollamt Klagenfurt hinterlegt. Eine beigebrachte Bundesstempelmarke von S 120,-- sei retourniert worden. Aus diesem Vorgang ergebe sich eindeutig, dass die Behörde die Meldung zur Kenntnis genommen habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. März 1996 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Die antragsgemäß vorgelegte Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde von der Finanzlandesdirektion für Salzburg mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 als unbegründet abgewiesen.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde trat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. April 1998, Zl. 98/17/0068, gemäß § 85d Abs. 1 ZollR-DG an den zuständigen Berufungssenat bei der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich ab.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gemäß § 120 Abs. 1c ZollR-DG als Rechtsbehelf zweiter Stufe im Sinne des Art. 85d Abs. 5 ZollR-DG geltende (Administrativ-)Beschwerde der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Art. 3 der Verordnung (EWG) 2388/84 beziehe sich ausschließlich auf die Wiedereinfuhr der dem Art. 2 der genannten Verordnung entsprechenden Konserven und die Anmeldung zum freien Verkehr, habe jedoch Art. 1 der genannten Verordnung keinesfalls außer Kraft gesetzt. Das Herauslösen der Bedingungen des Art. 2 widerspreche jeder Konnexität eines klar formulierten Verordnungstextes. Neben den zu erfüllenden Bedingungen des Art. 2 der genannten Verordnung seien somit auch die bei dem Produktcode 1602 5039 435 allein zu erfüllenden Regelungen des Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (Erstattungs-Veredelung) einzuhalten. Zwecks Erlangung einer besonderen Erstattung im Vorfinanzierungswege nach dem Produktcode 1602 5039 425 müsste es sich daher bei den ausgeführten Waren um Grunderzeugnisse des zollrechtlich freien Verkehrs handeln; diese müssten unter Zollkontrolle zu den in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 beschriebenen Konserven (Verarbeitungserzeugnisse) verarbeitet und innerhalb einer bestimmten Frist wieder ausgeführt werden.

Im Beschwerdefall seien nicht die zur Ausfuhr gelangten Konserven das Grunderzeugnis, sondern bereits das zur Verarbeitung zu Verarbeitungserzeugnissen verwendete Rindfleisch. Dieses wäre daher einer zollrechtlichen Kontrolle zu unterstellen gewesen. Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) 565/80 seien die Grunderzeugnisse derselben Regelung zu unterwerfen gewesen, die auf gleichartige Erzeugnisse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehres Anwendung finde. Demnach habe die Erstattungsveredelung in einer aktiven Veredelung zu erfolgen. Die zum Zwecke der zollamtlichen Überwachung in das betreffende Zollverfahren überführten Waren seien dabei wie Nichtgemeinschaftswaren zu behandeln. Das gegenständliche Rindfleisch wäre bereits vor seiner Verarbeitung einer Zollkontrolle zu unterwerfen gewesen. Erst danach hätte ein Anspruch auf Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung bestanden. Die Grunderzeugnisse seien gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 für eine derartige Erstattung jedenfalls einer Zollkontrolle zu unterwerfen, sodass dem Zeitpunkt, zu dem danach ein Antrag auf Erstattung gestellt worden sei, keine Bedeutung mehr zukomme. Das gegenständliche Rindfleisch sei keiner Zollkontrolle gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 565/90 unterworfen worden. Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass die Grunderzeugnisse vor Beginn der Verarbeitung unter Zollkontrolle gestellt worden wären, stehe im Widerspruch zur Aktenlage. Die beschwerdeführende Partei habe selbst in der Anlage A2 zu ihrem Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen zum Ausdruck gebracht, dass der Tag, an dem die Grunderzeugnisse (Rindfleisch) unter Zollkontrolle gestellt worden seien, gleichzeitig der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung gewesen sei. Dass am 9. Jänner 1995 eine "Meldung" an das Hauptzollamt Klagenfurt erfolgt wäre, finde keine Stütze in der Aktenlage und könne auch nicht mit dem bisher geführten Verfahren in Einklang gebracht werden.

Nach der Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfungsstelle Zoll des Hauptzollamtes Klagenfurt sei bei diesem am 29. März 1995 ein Antrag auf Bewilligung der Erstattungsveredelung eingebracht worden. Für die Erstattungsveredelung sei auf jeden Fall eine antragsbedürftige Bewilligung erforderlich. Nach der Aktenlage sei weder vor dem 29. März 1995 ein Antrag auf Erstattungsveredelung gestellt worden noch sei eine diesbezügliche Bewilligung erteilt worden.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung nach dem Produktcode 1602 3509 425 seien somit im Beschwerdefall nicht erfüllt.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

7. Wie sich aus dem vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge des Verfahrens eingeholten Firmenbuchauszug ergibt, wurde die Beschwerdeführerin mittlerweile amtswegig gelöscht (eingetragen am 9. Februar 2001).

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Zur Rechtspersönlichkeit der (ursprünglichen) beschwerdeführenden Partei

Die Beschwerde wurde von einer (zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch existenten) Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhoben, die mittlerweile gelöscht wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Beschwerdeerhebung auf Grund der Ausscheidung der gegenständlichen Ansprüche aus der Konkursmasse nach § 119 Abs. 5 KO zulässiger Weise durch die (ursprüngliche) beschwerdeführende Partei (die Gemeinschuldnerin) erfolgte. Die Beschwerde war daher zunächst zulässig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Dezember 1991, Zl. 91/17/0091, unter Hinweis auf die handelsrechtliche Lehre dargetan hat, kommt der Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung insofern nur deklarative Bedeutung zu, als die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung so lange gegeben ist, als Vermögen vorhanden ist (vgl. auch die jüngere Rechtsprechung des OGH zur allfälligen Fortführung von Passivprozessen gegen gelöschte Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach Befragung des Klägers, etwa den Beschluss vom 22. Oktober 1998, 8 Ob A 2344/96f). Der Verwaltungsgerichtshof ist in dem zitierten Erkenntnis davon ausgegangen, dass die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortbestehen könnte, wenn Vermögen vorhanden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im Beschluss vom 26. Februar 2003, Zl. 98/17/0185, für den Fall der Beschwerde eines während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgelösten Vereines unter Übernahme der Überlegungen zur Beendigung der Rechtspersönlichkeit von juristischen Personen erwogen, dass die Rechtspersönlichkeit des Vereins - auch nach ihrem infolge der Vereinsauflösung grundsätzlich eintretenden Erlöschen - bei Vorhandensein oder nachträglichem Auftauchen von Vermögen allenfalls als fortbestehend anzusehen wäre.

Im Beschwerdefall geht es um eine Beschwerde der mittlerweile gelöschten Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Förderung (einer Ausfuhrerstattung in höherem Umfang als tatsächlich zuerkannt). Je nach Ausgang des Verfahrens könnte somit Vermögen der Gesellschaft nachträglich vorhanden sein (vgl. die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde eines während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgelösten Vereines im genannten Beschluss vom 26. Februar 2003, Zl. 98/17/0185). Daran ändert auch die im Beschwerdefall erfolgte Ausscheidung der gegenständlichen Ansprüche nach § 119 Abs. 5 KO (wonach der Gläubigerausschuss mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen kann, dass von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, abzusehen sei und dass diese Forderungen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden) aus der Masse nichts, da für ein allfälliges Wiederaufleben der Rechtspersönlichkeit dem Umstand, ob die Gemeinschuldnerin über den Anspruch verfügen könnte, keine Bedeutung zukommt.

Eine Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens käme dann nicht in Betracht, wenn nach dem Ausgang des Verfahrens eine Forderung der Gesellschaft bestünde und die vom Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 5. Dezember 1991, Zl. 91/17/0091, offen gelassene Frage, ob die Rechtspersönlichkeit der GesmbH in einem solchen Fall erst mit dem Beschluss auf (Nachtrags-)Liquidation und Bestellung von Liquidatoren wiederhergestellt werde oder aber im Falle des Vorhandenseins von Vermögen grundsätzlich fortbestehe, in letzterem Sinn zu entscheiden wäre.

Wie sich allerdings aus den nachstehenden Überlegungen ergibt, bestehen die geltend gemachten Ansprüche nicht, so dass die Frage, ob die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft jedenfalls wieder aufleben würde oder ob - wollte man das Wiederaufleben der Rechtspersönlichkeit nur für den Fall eines Beschlusses auf Liquidation annehmen - für die Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens schon die Möglichkeit einer (Nachtrags)Liquidation ausreichend wäre, dahin gestellt bleiben kann.

2.1. Zur Begründetheit des geltend gemachten Anspruches

Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass das Grunderzeugnis (als welches die beschwerdeführende Partei nunmehr selbst das Rindfleisch bezeichnet) zur Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse (Konserven) schon vor der Zollabfertigung einer Zollkontrolle, wie beim aktiven Veredelungsverkehr, zu unterziehen sei.

Andererseits ist die beschwerdeführende Partei der Auffassung, dass diese Zollkontrolle dann nicht durchzuführen sei, wenn der Exporteur keine Vorauszahlung begehre.

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch im Erkenntnis vom 17. Mai 1999, Zl. 98/17/0302, auf welches sowohl hinsichtlich der Darstellung der maßgebenden Rechtslage, als auch hinsichtlich der Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, u.a. unter Heranziehung der englischen und der französischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 klargestellt hat, müssen Erzeugnisse, die die Voraussetzungen für eine Ausfuhrerstattung entsprechend dem Produktcode 1602 5039 425 erfüllen sollen, auch dem Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates entsprechen. Auch in dem dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall hatte die damalige Beschwerdeführerin die Ausfuhrerstattung entsprechend dem Produktcode 1602 5039 495 erhalten, jedoch die Erstattung nach dem Produktcode 1602 5039 425 angestrebt. Die Argumentation der damaligen Beschwerdeführerin entsprach im Wesentlichen dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde.

Für die Bestimmung des für die Ausfuhrerstattung maßgebenden Zeitpunktes ist nach dem genannten Erkenntnis der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Grunderzeugnisse der Zollkontrolle unterworfen wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis resümiert hat, erscheint es nur systemkonform und mit dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung übereinstimmend, wenn zur Erlangung einer betragsmäßig höheren Ausfuhrerstattung bestimmte Maßnahmen, nämlich die Unterwerfung der Grunderzeugnisse unter die Zollkontrolle, zur Sicherung des Normzweckes vorgesehen sind, und zwar unabhängig von der (zusätzlichen) Möglichkeit einer Vorfinanzierung.

2.3. Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach eine Unterwerfung des Grunderzeugnisses Rindfleisch unter die Zollkontrolle gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 vor der Zollabfertigung im Beschwerdefall nicht erfolgte, blieben in der Beschwerde unwidersprochen. Gegen diese aufgrund eines ordnungsgemäßen Verfahrens gewonnenen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde bestehen keine Bedenken.

2.4. Die Beschwerde wäre daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Da somit auch bei Fortführung des gegenständlichen Verfahrens kein nachträgliches Vermögen der gelöschten Gesellschaft auftauchen kann, kann auch die Rechtspersönlichkeit der (ursprünglichen) beschwerdeführenden Partei nicht wieder aufleben. Es verbleibt damit im Beschwerdeverfahren beim Verlust der Rechtspersönlichkeit mit der Löschung der Gesellschaft.

4. Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auszusprechen und das Verfahren einzustellen.

5. Ein Kostenzuspruch kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil kein Rechtssubjekt vorhanden ist, sodass § 58 Abs. 2 VwGG nicht anwendbar ist.

Wien, am 28. April 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170002.X00

Im RIS seit

21.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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