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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Karl F in U, vertreten durch Dr. Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25. März 1999, Zl. LAS - 584/3-99, betreffend Feststellung der Anteilsrechte im Zuge eines Regulierungsverfahrens (Mitbeteiligter: Johann E in U), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 26,16 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte am verwaltungsgerichtlichen Verfahren (MB) sind die Eigentümer aller Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft G.
Weidegenossenschaft und somit ihre beiden einzigen Mitglieder. Um das Ausmaß der ihnen zukommenden Anteile an der Agrargemeinschaft geht der vorliegende Streit.
Mit einer Eingabe vom 11. Oktober 1965 hatten der MB und ein vormaliges drittes Mitglied der Agrargemeinschaft, dessen Stammsitzliegenschaft der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit erworben hat, beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) den Antrag auf Einleitung eines Regulierungsverfahrens für das Gemeinschaftsgebiet gestellt. In dieser Eingabe wurde vorgetragen, dass der Beschwerdeführer, der MB und das vormalige dritte Mitglied der Agrargemeinschaft gemeinsam Eigentümer des Gebietes der G. Weidegenossenschaft seien, wobei das Miteigentumsverhältnis im Grundbuch nicht verankert sei, auf Grund bisheriger Übung und Überlieferung aber dahin laute, dass dem Beschwerdeführer neun Anteile, dem MB zehn Anteile und dem dritten Mitglied zwei Anteile zukämen. Die Nutzung des Gemeinschaftskomplexes erfolge in Form der Weidenutzung und geringfügiger Holznutzung. Durch eine Elementarkatastrophe seien vom Gemeinschaftsgebiet Flächen im Ausmaß von etwa 2 ha vermurt oder weggeschwemmt worden, eine Brücke sei zerstört worden. Der MB und das dritte Agrargemeinschaftsmitglied seien bemüht, die Rekultivierung des Gemeinschaftsgebietes durchzuführen und die Brücke wieder zu errichten, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden sei. Ohne Regulierung sähen die Antragsteller keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer zur Rekultivierung des Gemeinschaftsgebietes und zur Wiederinstandsetzung der Brücke zu bewegen.
Über diesen Antrag führte die AB am 1. April 1966 eine Verhandlung durch, zu welcher alle drei Agrargemeinschaftsmitglieder erschienen waren. Nach dem Inhalt der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift wurde nach einem Ortsaugenschein und den Darlegungen der Parteien diesen von den Behördenvertretern die Durchführung einer Einzelteilung vorgeschlagen. Der Augenschein habe nämlich ergeben, dass eine Rekultivierung der Gemeinschaftsfläche unwirtschaftlich sei, sondern ihre Aufforstung zweckmäßig erscheine. Von den drei Agrargemeinschaftsmitgliedern wurde daraufhin der Antrag auf Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens für die G. Weidegenossenschaft gestellt, wobei von Behördenseite die Erstellung eines Operates angekündigt wurde. Des Weiteren wurde in der Verhandlungsniederschrift festgestellt, dass der Hof des Beschwerdeführers mit neun Anteilen, jener des MB mit zehn Anteilen und der des dritten Agrargemeinschaftsmitgliedes mit zwei Anteilen an der G. Weidegenossenschaft beteiligt sei. Die Verhandlungsniederschrift wurde von den Behördenvertretern und von allen drei Agrargemeinschaftsmitgliedern unterzeichnet.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1966 leitete die AB nach der maßgebenden Bestimmung des damals geltenden Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1952 (TFLG) für das Gemeinschaftsgebiet der G. Weidegenossenschaft das Einzelteilungsverfahren ein.
Im Zuge eines Hochwasserereignisses im Jahre 1966 kam es zu einer neuerlichen Vermurung des Gemeinschaftsgebietes und der Abschwemmung von ganzen Gebietsteilen. In der Folge stellte sich heraus, dass sich der Flussverlauf der Gail in einer Weise geändert hatte, aus welcher die Notwendigkeit einer Änderung der Landesgrenze zwischen Tirol und Kärnten resultierte, deren Vermarkung und Vermessung aber nach einer fachlichen Stellungnahme erst nach endgültiger Verbauung der Gail durchgeführt werden könne, für welche in den nächsten Jahren keine Mittel zur Verfügung stünden.
Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt wurde von der AB mit Bescheid vom 18. Mai 1984 das eingeleitete Einzelteilungsverfahren für das Gemeinschaftsgebiet der G. Weidegenossenschaft gemäß § 43 Abs. 6 TFLG 1978 "abgeschlossen" (richtig: "eingestellt").
In einer mit dem 8. November 1995 datierten, an das "Amt für Landwirtschaft, Außenstelle Lienz", adressierten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer "als größtes Mitglied" der G. Weidegenossenschaft deren "Aufteilung auf die Miteigentümer".
Diese Eingabe des Beschwerdeführers langte im Wege über eine Dienststelle des Amtes der Tiroler Landesregierung in Lienz am 26. November 1998 bei der AB mit der Bemerkung ein, dass die G. Weidegenossenschaft eine unregulierte Agrargemeinschaft sei, die aus dem Beschwerdeführer, welcher die ursprüngliche weitere mitbeteiligte Liegenschaft gekauft und mit seiner Stammsitzliegenschaft vereinigt habe, und dem MB bestehe. Die Anteilsrechte an der G. Weidegenossenschaft seien nicht festgelegt; laut Grundbuchsanlegungsprotokoll Nr. 100 seien die beteiligten Liegenschaften berechtigt, den überwinterten Viehbestand auf die Weideflächen aufzutreiben. Die Gesamtfläche der Grundstücke der G. Weidegenossenschaft betrage 3,9058 ha.
Über den Einzelteilungsantrag des Beschwerdeführers führte die AB am 7. Dezember 1998 eine Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und der MB teilnahmen. Der MB sprach sich gegen eine Aufteilung des Gemeinschaftsgebietes aus und verwies auf die Anteilsfixierung an der Gemeinschaftsweide bei der agrarbehördlichen Verhandlung vom 1. April 1966. Der Beschwerdeführer bestritt die seinerzeit festgelegten Anteile mit dem Vorbringen, dass diese sich ausschließlich auf die Weideausübung beziehen würden. Das Gemeinschaftsgebiet werde aber heute nicht mehr beweidet und stelle nunmehr Wald dar. Aus einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde vom 24. April 1890 ergebe sich, dass alle drei darin genannten Liegenschaften die gleichen Rechte am Gemeinschaftsgebiet hätten. Diese Behauptung wurde vom MB bestritten, welcher auf die Verhandlung vor der AB am 1. April 1966 sowie darauf verwies, dass auch der Holzbezug seit dem Jahre 1966 zu den Anteilen 10:11 gehandhabt worden sei und dass auch beim Aufteilen von Geld nach diesem Schlüssel vorgegangen worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte dies mit der Erklärung, dass diese falsche Vorgangsweise nunmehr wieder geändert werden müsse. Er zog seinen Einzelteilungsantrag zurück, beantragte stattdessen aber die Durchführung eines Regulierungsverfahrens. Vom Verhandlungsleiter wurde festgestellt, dass die Landesgrenze inzwischen vermessen worden sei, wobei die Parteien das in einem Lageplan gekennzeichnete Gebiet als festzustellendes Regulierungsgebiet anerkannten. Die G. Weidegenossenschaft verfüge über kein anderes Vermögen, die übliche und wiederkehrende Nutzung bestehe in der Holznutzung. Hinsichtlich der Verwaltung einigten sich der Beschwerdeführer auf einen fünfjährigen Wechsel in der Obmannschaft zwischen Beschwerdeführer und MB. Zur Frage des bestehenden Auffassungsunterschiedes über den Umfang der Anteile ersuchten die Parteien die AB um eine Entscheidung.
Nachdem die AB mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 gemäß § 62 Abs. 2 TFLG 1996 das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der G. Weidegenossenschaft eingeleitet hatte, erließ sie im eingeleiteten Regulierungsverfahren am 5. Februar 1999 einen Bescheid, mit dessen Spruchpunkt II. (nach Feststellung des Regulierungsgebietes im Spruchpunkt I.) die Parteien und Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft dahin festgestellt wurden, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft über elf und die im Eigentum des MB stehende Liegenschaft über zehn Anteile an der Agrargemeinschaft verfüge. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die einvernehmliche Anteilsfeststellung in der Verhandlung vor der AB am 1. April 1966 und auf den danach erfolgten Ankauf der mit zwei Anteilen beteiligt gewesenen Stammsitzliegenschaft durch den Beschwerdeführer hingewiesen. Während der MB auf das Ergebnis dieser Verhandlung und auch darauf verwiesen habe, dass auch der Holzbezug seit dem Jahre 1966 zu den Anteilen 10:11 gehandhabt worden sei, wie auch bei der Aufteilung des Geldes nach diesem Schlüssel vorgegangen worden sei, habe der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, dass sich die seinerzeit festgestellten Anteile ausschließlich auf die Weideausübung bezogen hätten, die nunmehr nicht mehr stattfinde. Er habe auf die Servitutenregulierungsurkunde vom 24. April 1890 hingewiesen, nach welcher alle drei Liegenschaften die gleichen Rechte am Gemeinschaftsgebiet hätten. Rechtlich vertrat die AB in der Begründung ihres Bescheides sodann die Ansicht, dass in der Verhandlung vom 1. April 1966 ein Parteienübereinkommen zu Stande gekommen sei, weshalb der Inhalt der Urkunde aus dem Jahre 1890 keine Berücksichtigung mehr finden könne. Eine Beschränkung der Anteilsfestlegungen im Jahre 1966 ausschließlich auf die Weideausübung sei nicht zu erkennen. Das unstrittige Parteienvorbringen über die Handhabung auch des Holzbezugs und der Geldaufteilung nach diesem Schlüssel unterstütze die im Jahre 1966 getroffene Festlegung der Anteilsrechte zusätzlich.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erklärte der Beschwerdeführer, bis zur Verfassung der Berufung über den genauen Inhalt der seinerzeitigen Verhandlung im Jahre 1966 und die dabei abgegebenen Parteienerklärungen keine Kenntnis gehabt zu haben und dazu daher auch nicht Stellung nehmen zu können. Er könne sich nur vorstellen, dass die Parteien damals eine Wissenserklärung abgegeben hätten, wie nach ihrer Ansicht die Weidenutzung bisher geregelt gewesen sei, keinesfalls aber eine Willenserklärung dahin, dass die Anteilsrechte an der G. Weidegenossenschaft dadurch geändert werden sollten. Bestätigt werde diese Ansicht durch ein Gespräch des Beschwerdeführers mit dem seinerzeitigen dritten Anteilseigentümer noch Anfang der Achzigerjahre, in welchem der damals dritte Beanteilte dem Beschwerdeführer bei der Aufteilung des Erlöses aus einer Holzschlägerung gesagt habe, dass - abgesehen von der Weidenutzung - alle anderen Nutzungen und auch die Anteilsrechte je zu einem Drittel festzusetzen seien. Weil der aufzuteilende Betrag aber gering gewesen sei und der Dritte deswegen keinen Streit habe haben wollen, habe er keine weiteren Schritte unternommen. Der Beschwerdeführer sei selbst damals der Meinung gewesen, dass auch die Anteilsrechte und alle Nutzungen im Verhältnis 2:9:10 zustünden und habe deswegen auch nicht weiter nachgefragt. Aus der Urkunde vom 24. April 1890, welche der Beschwerdeführer im Vorjahr zufällig gefunden habe, gehe aber eindeutig hervor, dass die Meinung des seinerzeitigen dritten Agrargemeinschaftsmitgliedes richtig gewesen sei und alle Mitglieder zu einem Drittel beteiligt seien. Dass das dritte Agrargemeinschaftsmitglied mit einer davon abweichenden Anteilsfestlegung im Jahre 1966 einverstanden gewesen sein solle, könne sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen, zumal für den Dritten damals keine Veranlassung bestanden hätte, einen Teil seiner Anteilsrechte unentgeltlich an die anderen beiden Mitglieder abzutreten. Ein Parteienüberkommen zur Neuordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte im Übrigen einer Genehmigung der Agrarbehörde bedurft, die nie erteilt worden sei; sei das Verfahren 1966 doch ohne Ergebnis eingestellt worden.
§ 34 Abs. 4 TFLG bestimme darüber hinaus, dass bei Agrargemeinschaften, bei denen keine Anteile festgelegt sind, jeder Anteil als gleich groß anzusehen sei, was auch dem derzeitigen Grundbuchstand entspreche, aus dem keine quotenmäßige Anteile ersichtlich seien. Eine im Jahre 1966 die Anteilsrechte neu regelnde Parteienvereinbarung hätte ihren Niederschlag wohl auch in einer entsprechenden Grundbuchseintragung gefunden, welche aber nicht vorliege. Da aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde vom 24. April 1890 eindeutig hervorgehe, dass alle drei beteiligten Liegenschaften die gleichen Rechte am Gemeinschaftsgebiet hätten und nur hinsichtlich der Weidenutzung eine abweichende Regelung getroffen worden sei, seien zufolge der Maßgeblichkeit der urkundlichen Nachweise die im nunmehrigen Bescheid der AB dargelegten Überlegungen über die - offensichtlich unrichtige - Übung beim Holzbezug und der Geldaufteilung unmaßgeblich. Das Gemeinschaftsgebiet werde im Übrigen schon seit mehr als 30 Jahren nicht mehr als Weide genutzt und könne auch in Zukunft nicht mehr als Weide genutzt werden, weshalb die dafür geltenden abweichenden Nutzungsvereinbarungen gegenstandslos seien.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 25. März 1999 wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom 5. Februar 1999 als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens unter Hinweis auf die Bestimmung des § 54 Abs. 2 TFLG 1996 aus, der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Auffassung, die aus Anlass der Verhandlung vor der AB am 1. April 1966 beurkundete Feststellung der Anteilsverhältnisse habe sich nur auf die Weidenutzung bezogen, stehe insbesondere auch der Umstand entgegen, dass damals eine Rekultivierung der durch eine Unwetterkatastrophe stark verwüsteten Gemeinschaftsflächen als unwirtschaftlich und deshalb die Aufforstung als zweckmäßig erschienen sei, womit die Anteilsfeststellung also schon unter dem Gesichtspunkt der Umwandlung von der Kulturgattung Weide in Wald erfolgt sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunde vom 24. April 1890 sei von der k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landescommission über die Anmeldung der Gemeinde U. betreffend die angeblichen Weiderechte einer Agnes S im G. Wald verfasst worden, wobei das Verfahren von der Behörde dann eingestellt worden sei. In der Urkunde wird als angeblich belasteter Grund das näher genannte Waldstück im Mitbesitz der Agnes S sowie zweier weiterer Personen bezeichnet, die jeweils den Familiennamen des Beschwerdeführers und des MB tragen. Diese Urkunde enthalte auch folgende Festlegung: "Bezüglich der Benützung dieses Gemeinschaftseigentums bestehen im Allgemeinen gleiche Rechte, nur ist Agnes S in der Weideausübung auf den Auftrieb einer Kuh eingeschränkt." Hieraus leite der Beschwerdeführer offensichtlich ab, dass unterschiedliche Anteile nur bezüglich der Weideausübung bestünden, im Übrigen jedoch gleiche Rechte für alle Beteiligten. Da er den Anteil eines Beteiligten erworben habe, sei er seiner Auffassung nach zu zwei Dritteln am Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigt. Im erstinstanzlichen Verfahrensakt erliege eine Abschrift des im Eigentumsblatt der betroffenen Liegenschaft zitierten Anlegungsprotokolles Nr. 100 vom 27. Juni 1908 samt Nachtrag vom 30. Juni 1908. Aus diesem Protokoll gehe hervor, dass auf Grund Ersitzung das Eigentumsrecht für die G. Weidegenossenschaft, bestehend aus den Eigentümern von drei bestimmten Grundbuchskörpern festgestellt worden sei. Ferner enthalte das Protokoll auch folgende Feststellung: "Das Eigentumsrecht kann aus dem Grunde nicht zu bestimmten Anteilen eingetragen werden, weil die Eigentümer der berechtigten Grundbuchskörper nicht mit einer bestimmten Stückzahl weideberechtigt sind, sondern einfach mit dem überwinterten Vieh."
Aus dieser Urkunde lasse sich für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen, weil damit nicht einmal eine Anteilsfixierung bezüglich der Weidenutzung nachgewiesen werden könne. Niederschriften über mündliche Verhandlungen seien öffentliche Urkunden, weshalb auch die Verhandlungsschrift vom 1. April 1966 einen urkundlichen Nachweis über Bestand und Umfang der Anteilsrechte an der G. Weidegenossenschaft im Sinne des § 54 Abs. 2 TFLG 1996 darstelle. Für die Richtigkeit der in der Verhandlungsschrift vom 1. April 1966 vorgenommenen Anteilsfeststellung spreche auch der Umstand, dass der Holzbezug und die Aufteilung von Geld ebenfalls seither im Verhältnis dieser Anteilsfestsetzung erfolgt sei. Dass die in der Verhandlungsschrift vom 1. April 1966 beurkundete Anteilsfeststellung nicht bereits seinerzeit agrarbehördlich genehmigt worden sei, schließe Bedeutung und Wirkung eines urkundlichen Nachweises nicht aus. Ein Vorbehalt dahin, dass die festgestellten Anteile nur für die Weidenutzung gelten würden, sei vom Beschwerdeführer nicht erklärt worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Anteile am Gemeinschaftsbesitz (Regulierungsgebiet) damals in jeder Beziehung festgestellt worden seien und dass der Beschwerdeführer an seine seinerzeitige Erklärung gebunden sei. Dass er am 1. April 1966 der Meinung gewesen sei, dass Anteilsrechte und alle Nutzungen im Verhältnis 2:9:10 zustünden, gebe der Beschwerdeführer ja selbst zu. Er sei an seine Erklärung ungeachtet der Urkunde vom 24. April 1890 gebunden. Der Hinweis auf § 34 Abs. 4 TFLG 1996 gehe deswegen ins Leere, weil es Aufgabe und Zweck eines Regulierungsverfahrens sei, Anteile festzulegen, wenn solche noch nicht festgelegt seien. Es könne daher dem Begehren des Beschwerdeführers, die Anteilsrechte im Verhältnis von zwei Dritteln für ihn und einem Drittel für den MB festzulegen, keine Berechtigung zuerkannt werden; es sei vielmehr die Anteilsfeststellung im Bescheid der AB vom 5. Februar 1999 auf Grund tauglicher urkundlicher Nachweise ergangen und deshalb richtig.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer Bescheidaufhebung mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Feststellung der Anteilsrechte an der G. Weidegenossenschaft mit zwei Dritteln als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der MB hat in seiner Gegenschrift ebenso die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 TFLG 1996 bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft. Nach § 34 Abs. 4 leg. cit. entscheidet bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Sind keine Anteile festgelegt, so ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen.
Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann nach § 41 TFLG 1996 durch Teilungen oder Regulierungen erfolgen.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte ist nach § 63 TFLG 1996 die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, bei Teilwäldern der Nutzungsfläche, ihres nachhaltigen Ertrages und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien, ihrer Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen, sowie für die Regulierung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen.
Nach dem Einleitungssatz des § 64 TFLG 1996 sind im Regulierungsverfahren näher aufgezählte Bestimmungen des Gesetzes unter Beachtung nachstehend dargelegter Änderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden. Zu diesen sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen zählt auch die mit "Feststellung der Anteilsrechte" überschriebene Bestimmung des § 54 TFLG 1996.
Nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung ist zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist nach § 54 Abs. 2 TFLG 1996 bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist § 64 Z. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.
Der auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof unternommene Versuch des Beschwerdeführers, seinen Rechtsstandpunkt auf die Bestimmung des § 34 Abs. 4 TGLG 1996 zu stützen, muss aus dem Grund fehlschlagen, den schon die AB dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Bescheid vor Augen geführt hatte. Die im § 34 Abs. 4 letzter Satz TFLG 1996 normierte Zweifelsregel kann nur auf nicht regulierte Agrargemeinschaften Anwendung finden, weil bei regulierten Agrargemeinschaften die Anteilsrechte zufolge der ausdrücklichen Bestimmung des § 63 TFLG 1996 bei der Regulierung ja festgestellt worden sein müssen. § 34 Abs. 4 TFLG 1996 hat aber mit der Frage der Anteilsbestimmung im Zuge eines Regulierungsverfahrens nichts zu tun. In welcher Weise die Anteilsbestimmung im Zuge eines Regulierungsverfahrens vorzunehmen ist, bestimmt sich nämlich nach der Vorschrift des § 54 TFLG 1996, auf welche im Einleitungssatz des § 64 leg. cit. verwiesen wird, sodass der Zweifelsregel des § 34 Abs. 4 letzter Satz TFLG 1996 für die im Regulierungsverfahren gebotene Feststellung der Anteilsrechte an der zu regulierenden Agrargemeinschaft keinerlei normative Bedeutung zukommen kann.
Vom Vorliegen eines Übereinkommens über den Umfang der Anteilsrechte im Sinne des § 54 Abs. 1 TFLG kann im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden und ist auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht mehr ausgegangen. Die von den (damals) drei Agrargemeinschaftsmitgliedern in der Verhandlung der AB vom 1. April 1966 einvernehmlich abgegebenen Erklärungen über den Umfang der Anteilsrechte hätten selbst im Falle einer Wertung dieser Bekundungen als Willenserklärungen zum Abschluss eines Übereinkommens über die Höhe der Anteilsrechte auch nach der damals geltenden Rechtslage (§ 96 des Tiroler Landesgesetzes vom 16. Juli 1952 über die Regelung der Flurverfassung) einer agrarbehördlichen Genehmigung bedurft, welche nicht ausgesprochen worden war.
Die Ermittlung der Anteilsrechte war deshalb nach der Bestimmung des § 54 Abs. 2 TFLG 1996 vorzunehmen. Diese Vorschrift regelt das Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Anteile durch die Anordnung einer der Behörde aufgetragenen schrittweisen Vorgangsweise der Art, dass erst die Erfolglosigkeit des zunächst angeordneten Schrittes die Setzung des nächsten Schrittes erlaubt und gebietet. Der erste im § 54 Abs. 2 TFLG 1996 angeordnete Schritt besteht in der Prüfung, ob sich Bestand und Umfang der Anteilsrechte urkundlich nachweisen lassen. Ist dies der Fall, dann sind die Anteilsrechte im Ergebnis des urkundlichen Nachweises festzusetzen, ohne dass die weiteren Kriterien des § 54 Abs. 2 TFLG 1996 herangezogen werden dürften oder müssten (siehe das zur gleich gestalteten Rechtslage nach dem TFLG 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 93/07/0106, ebenso wie die zur Rechtslage nach dem TFLG 1978 für den - gleich wie im TFLG 1996 - ähnlich gestalteten Fall der Ermittlung des Bestandes oder Umfanges eines Teilwaldes ergangenen hg. Erkenntnisse vom 16. September 1999, 96/07/0159, und vom 8. April 1997, 94/07/0093). Erst im Falle einer Unergiebigkeit des Bemühens um Ermittlung der Anteilsrechte auf der Basis urkundlicher Nachweise hat die Behörde Feststellungen über die örtliche Übung zu treffen und die Anteile auf der Basis dieser Feststellungen zu bestimmen. Der im § 54 Abs. 2 TFLG 1996 schließlich als möglicher dritter Schritt und gleichsam letzter Weg einer Anteilsermittlung nach dem Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften, welcher Bedarf unter Bedachtnahme auf das örtlich Übliche zu ermitteln ist, kommt als Weg zur Feststellung der Anteile nach der gesetzlichen Anordnung erst dann in Betracht, wenn auch eine örtliche Übung in Bezug auf die Wahrnehmung der Anteilsrechte nicht festgestellt werden könnte.
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall die ihr vorliegenden Urkunden einer Würdigung unterzogen, in deren Ergebnis sie zu der vom Beschwerdeführer bekämpften Anteilsbestimmung gelangt ist. Zusätzlich hat sie dann auch noch auf die örtliche Übung verwiesen.
Der MB hat im erstinstanzlichen Verfahren ein Sachvorbringen über die örtliche Übung erstattet, welches diese Übung so beschrieben hat, dass sie der vom Beschwerdeführer bekämpften Anteilsfeststellung genau entsprach. Der Beschwerdeführer hat dieses Sachvorbringen des MB ausdrücklich zugestanden, aber eingewendet, dass diese Übung der von ihm ins Treffen geführten Urkunde widerspreche und daher künftig zu ändern sei. Für die Vorgaben des § 54 Abs. 2 TFLG 1996 bedeutet dies, dass der im Falle einer Ergebnislosigkeit des ersten Schrittes von der Behörde zu setzende zweite Schritt zufolge Unstrittigkeit des zu Grunde liegenden Sachverhaltes ebenfalls zu einer Anteilsfestsetzung mit dem Ergebnis zu führen hätte, das vom Beschwerdeführer nunmehr bekämpft wird. Der vor dem Verwaltungsgerichtshof unternommene Versuch des Beschwerdeführers, ein vor der AB gemachtes Zugeständnis der Richtigkeit des Sachvorbringens des MB über die örtliche Übung abzuschwächen, verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot und muss daher als unbeachtlich angesehen werden, weil der Beschwerdeführer auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die zugestandene Übung nicht in Abrede gestellt, sondern wegen ihres Widerspruchs zu der von ihm gesehenen Rechtslage als irrelevant bezeichnet hatte.
Da der zweite Schritt des § 54 Abs. 2 TFLG 1996 im Sinne der an früherer Stelle bereits getroffenen Darlegungen nur dann gesetzt werden darf und muss, wenn sich der erste Schritt der Prüfung der Anteilsrechte an Hand urkundlicher Nachweise als unergiebig erweist, kommt es für die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid widerfahrenen Rechtsverletzung somit darauf an, ob eine von Rechtswidrigkeit freie Würdigung der urkundlichen Nachweise das vom Beschwerdeführer behauptete Anteilsverhältnis einwandfrei (siehe erneut die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1999, 96/07/0159, und vom 8. April 1997, 94/07/0093) ergeben hätte. Wären die urkundlichen Nachweise von der belangten Behörde ohne Rechtswidrigkeit im Sinne des von ihr getroffenen Abspruches als gewürdigt anzusehen, dann wurde die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung ebenso wie in dem Fall nicht bewirkt, dass eine Würdigung der vorhandenen Urkunden zur Einsicht hätte führen müssen, dass ein zuverlässiger Aufschluss über die Anteilsverhältnisse an der Agrargemeinschaft aus ihnen nicht zu gewinnen sei, in welchem letzteren Fall nämlich der damit zulässig und geboten gewordene zweite Schritt des § 54 Abs. 2 TFLG 1996 den behördlichen Abspruch tragen konnte.
Eine einen Beschwerdeerfolg somit allein ermöglichende Würdigung des Bestehens gleichteiliger Anteilsverhältnisse der vormals drei Stammsitzliegenschaften an der Agrargemeinschaft lassen die urkundlichen Nachweise indessen nicht zu. Gibt doch auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Urkunde aus dem Jahre 1890 über eine Ungleichheit der Berechtigungen insoweit deutlich Auskunft, als die Weideberechtigung des einen Agrargemeinschaftsmitgliedes mit der Beschränkung auf den Auftrieb einer einzigen Kuh in gravierend reduziertem Umfang als bestehend erklärt wurde. Dass diese Minderbeanteilung eines Agrargemeinschaftsmitgliedes "nur" die Weide betraf, nimmt ihr das Gewicht ihrer Indizienwirkung für ungleiche Anteilsverhältnisse schon deswegen nicht, weil die Weide als bedeutsamer Teil der Nutzung des Gemeinschaftsgebietes nicht nur schon im Namen der Agrargemeinschaft zum Ausdruck kommt, sondern etwa auch im Grundbuchsanlegungsprotokoll als jene Nutzungsart beschrieben wird, deren Gestaltung einer Eintragung des Eigentumsrechtes zu bestimmten Anteilen entgegen stand. Die von der damaligen Behörde in einem sodann eingestellten Verfahren abgefasste Urkunde vom 24. April 1890 weist in der Wiedergabe der Anteilsrechte damit jedenfalls einen Widerspruch insofern auf, als sich die Angabe, bezüglich "der Benützung dieses Gemeinschaftseigentums" bestünden "im allgemeinen gleiche Rechte", mit der gleichzeitigen Einschränkung der Weideausübung durch ein Agrargemeinschaftsmitglied auf nur eine Kuh schlecht verträgt.
Betrachtet man die von den Agrargemeinschaftsmitgliedern am 1. April 1966 niederschriftlich festgehaltenen Bekundungen über die Anteilsverhältnisse, dann ist diesen zunächst keine Differenzierung der Anteilsangaben nach bestimmten Nutzungsarten zu entnehmen. Mag den Bekundungen in der Verhandlung vom 1. April 1966 der Charakter als Willenserklärungen mit dem Ziel einer Rechtsfolgenherbeiführung auch nicht zugesonnen werden können und ist auch dem Gesetz keine Bestimmung entnehmbar, welche die Bindung einer Partei an eine in einem anderen Verfahren abgegebene Erklärung statuierte, sodass von der von der belangten Behörde auch angesprochenen Bindungswirkung der Erklärung des Beschwerdeführers aus dem im Jahre 1966 geführten Verfahren für das nunmehrige Verfahren wohl nicht gesprochen werden kann, so kommt der Niederschrift über diese Bekundungen über die Anteilshöhen auch in ihrer Beurteilung als bloße Wissenserklärungen doch ein entsprechender Beweiswert zu, was erst recht unter dem von der belangten Behörde erwähnten Gesichtspunkt zutrifft, dass damals ja gerade die Kulturumwandlung von Weide auf Wald zwischen den Agrargemeinschaftsmitgliedern beschlossene Sache war. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass durch eine Erklärung darüber, wie man glaube, dass Anteilsrechte geregelt seien, nicht schon eine neue Rechtslage geschaffen werden könne, dann ist ihm darin zwar beizupflichten, gleichzeitig aber zu entgegnen, dass auch für die Urkunde aus dem Jahr 1890 der gleiche Einwand gelten muss, während die in der Niederschrift vom 1. April 1966 wiedergegebenen Bekundungen im Gegensatz zum Inhalt der Urkunde aus dem Jahre 1890 immerhin den Vorzug der Widerspruchsfreiheit für sich haben. Den in der Gegenschrift der belangten Behörde behaupteten Vorrang einer Beweiskraft jüngerer gegenüber der älterer Urkunden gibt es zwar nicht, wie dies der Gerichtshof (siehe das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 8. April 1997, 94/07/0093) ausdrücklich klargestellt hat, es gibt aber auch nicht die vom Beschwerdeführer einschlussweise postulierte Beweisregel umgekehrten Inhaltes, wonach ältere Urkunden stets mehr Beweiskraft als jüngere hätten.
Dass die belangte Behörde das zu Gebote stehende Urkundenmaterial in seiner Gesamtheit nicht dahin gewürdigt hat, dass es eine Feststellung der Anteilsrechte der seinerzeitigen drei Agrargemeinschaftsmitglieder in jeweils gleicher Höhe erlaube, ist nicht als rechtswidrig zu beurteilen. Ob eine Würdigung des vorhandenen Urkundenmaterials die Beurteilung der Anteilsrechte im Sinne des behördlichen Ergebnisses erlaubte oder als ergebnisloser Urkundenbeweis Anlass zur Anteilsbestimmung nach der örtlichen Übung gab, bedarf, wie bereits dargelegt, keiner Entscheidung, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung in keinem dieser beiden Fälle bewirkt wurde.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Das Kostenmehrbegehren des MB betrifft den geltend gemachten Schriftsatzaufwand, der mangels Vertretung des MB durch einen Rechtsanwalt nicht zuerkannt werden konnte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1999, 96/08/0269, und vom 26. Jänner 1998, 94/17/0385). Der dem MB gebührende Ersatz an Stempelgebühren war ebenso wie der der belangten Behörde
gebührende Aufwandersatz gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, in Euro auszudrücken.
Wien, am 27. Mai 2003
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999070057.X00Im RIS seit
25.06.2003