RS OGH 1981/7/14 4Ob42/81, 9Ob110/82, 9ObA85/87, 9ObA199/89, 9ObA1006/91, 9ObA206/94, 9ObA19/95, 10O

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Veröffentlicht am 14.07.1981
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Norm

AngG §8 Abs8 VB
EFZG §4

Rechtssatz

Entschuldigt ist das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst nicht nur dann, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war, also infolge einer Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner bisher ausgeübten - oder sonst einer nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden - Arbeitstätigkeit nachzukommen, sondern auch dann, wenn er von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte. Dem Arbeitnehmer muss in dieser Situation in aller Regel (aber nicht ausnahmslos!) der gute Glaube zugebilligt werden, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit gelangt. Bei diesen Regeln handelt es sich aber um Erfahrungssätze, die dem Arbeitgeber nicht das Recht nehmen, den Beweis anzutreten, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben müsste; dies wäre etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer die ärztliche Bestätigung durch bewusst unrichtige Angabe gegenüber dem Arzt erwirkt hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 42/81
    Entscheidungstext OGH 14.07.1981 4 Ob 42/81
    Veröff: Arb 10004
  • 9 Ob 110/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 9 Ob 110/82
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 42/81
  • 9 ObA 85/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 85/87
    Vgl auch; Beisatz: Kein guter Glaube, wenn die ärztliche Bescheinigung erst nachträglich eingeholt wird. (T1)
  • 9 ObA 199/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 199/89
    Auch; Beisatz: Auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung kann der Arbeitnehmer nicht vertrauen, wenn diese im wesentlichen nur auf Grund seiner eigenen Angaben über seine Beschwerde ausgestellt wurde. (§ 48 ASGG). (T2)
  • 9 ObA 1006/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 1006/91
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
  • 9 ObA 206/94
    Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 206/94
    nur: Entschuldigt ist das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst nicht nur dann, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war, also infolge einer Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner bisher ausgeübten - oder sonst einer nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden - Arbeitstätigkeit nachzukommen, sondern auch dann, wenn er von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte. Dem Arbeitnehmer muss in dieser Situation in aller Regel (aber nicht ausnahmslos!) der gute Glaube zugebilligt werden, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit gelangt. Bei diesen Regeln handelt es sich aber um Erfahrungssätze, die dem Arbeitgeber nicht das Recht nehmen, den Beweis anzutreten, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben müsste. (T4)
  • 9 ObA 19/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 9 ObA 19/95
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 10 ObS 261/95
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 261/95
    nur: Bei diesen Regeln handelt es sich aber um Erfahrungssätze, die dem Arbeitgeber nicht das Recht nehmen, den Beweis anzutreten, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben müßte; dies wäre etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer die ärztliche Bestätigung durch bewusst unrichtige Angabe gegenüber dem Arzt erwirkt hätte. (T5) Veröff: SZ 69/79
  • 8 ObA 2302/96d
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 ObA 2302/96d
    nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kraftfahrer mit Wespenstich am Fuß. (T6)
  • 9 ObA 66/97i
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 66/97i
    Auch; Beis wie T2
  • 8 ObA 295/97h
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 295/97h
    nur T5
  • 9 ObA 52/98g
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 ObA 52/98g
    Auch; nur: Entschuldigt ist das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst nicht nur dann, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war, sondern auch dann, wenn er von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte. (T7); Beisatz: Auf eine Richtigkeit der Krankschreibung darf er nicht vertrauen, wenn nicht medizinische Gründe, sondern die übertriebenen Angaben des Klägers den Arzt zur Krankschreibung auch an diesem Tag bewogen. (T8); Beisatz: Wenn das Ende des Krankenstandes vom Arzt offengelassen worden wäre, hätte die Verpflichtung des Klägers bestanden, sich bei einem subjektiven Besserfühlen ärztlicherseits untersuchen zu lassen, ob die Voraussetzungen des Krankenstandes noch vorliegen. (T9)
  • 9 ObA 15/98s
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 15/98s
    nur T4; Beisatz: Auch ein Laie, der sich selbst für arbeitsfähig hält, kann nach der fachlichen Beurteilung des Arztes arbeitsunfähig sein. (T10)
  • 9 ObA 182/01g
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 182/01g
    Vgl auch; Beisatz: Ein - wenngleich objektiv arbeitsfähiger - Arbeitnehmer darf auf die Richtigkeit der ärztlichen Krankschreibung vertrauen. Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn der betreffende, objektiv arbeitsfähige Arbeitnehmer die Unrichtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung kannte oder kennen musste. (T11) Beisatz: Hier: Kenntnis des Arbeitnehmers von der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit. (T12)
  • 8 ObA 189/01d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObA 189/01d
    Auch; Beisatz: Regelmäßig wird dem Arbeitnehmer auf Grund einschlägiger Anweisung seines behandelnden Arztes ein entsprechender guter Glaube zugebilligt werden können, soweit diese Anweisungen nicht auf bewusst unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers beruhen. (T13); Beisatz: Die im Wesentlichen auf Grund der Angaben des Dienstnehmers über Schmerzzustände, die er nicht nachweisen konnte, erfolgte spätere Krankschreibung kann gerade bei einem Dienstnehmer, der bereits mehrmals ankündigte, dass er durch Angabe von schwer diagnostizierbaren Krankheiten solche Krankschreibungen erreichen werde, nicht "rückwirkend" ein Verschulden ausschließen. (T14)
  • 9 ObA 113/02m
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 113/02m
    Beis wie T9
  • 8 ObA 315/01h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObA 315/01h
  • 8 ObA 150/02w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObA 150/02w
    Auch; nur T7
  • 8 ObA 88/05g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 ObA 88/05g
  • 8 ObA 60/06s
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObA 60/06s
    Beisatz: Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich auf die Empfehlungen seines Arztes vertrauen, soweit ihm nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit oder deren Grundlage in falschen Angaben des Arbeitnehmers bzw wegen Veränderungen ersichtlich sein muss. (T15); Beisatz: Gerade wenn der Arbeitnehmer schon einmal erleben musste, dass die während der Arbeit durchgeführte Therapie keinen Erfolg zeitigte, hat er keinen Anlass an der Einschätzung des Arztes zu zweifeln. (T16)
  • 8 ObA 52/10w
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 ObA 52/10w
    Auch; nur T7
  • 8 Ob 27/10v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 27/10v
    Vgl auch; nur T7; Beisatz: Diese Rechtsprechung lässt sich für vorliegendes Unterhaltsverfahren, in welchem ebenfalls zu beurteilen ist, ob dem Vater das Unterlassen einer Erwerbstätigkeit vorwerfbar ist, sinngemäß anwenden. (T17)
  • 9 ObA 128/10d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 128/10d
    Auch; nur T7
  • 9 ObA 97/10w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/10w
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dieser Maßstab gilt selbstverständlich nicht nur für die Krankschreibung als solche, sondern auch für die ärztliche Beurteilung der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, und zwar sowohl für deren Bemessung als auch für die im Einzelfall allenfalls bestehende Unmöglichkeit einer diesbezüglichen Angabe. (T18)
  • 9 ObA 66/12i
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 66/12i
    Vgl; Beis wie T18
  • 9 ObA 6/13t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 6/13t
    Vgl auch
  • 8 ObA 82/12k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 82/12k
    Auch; nur T7
  • 9 ObA 66/13s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 66/13s
    Auch; Beisatz: Die Krankheit muss es also dem Dienstnehmer unmöglich machen, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. (T19)
  • 9 ObA 37/18h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 ObA 37/18h
    Auch; Beis wie T11
  • 9 ObA 96/21i
    Entscheidungstext OGH 17.03.2022 9 ObA 96/21i
    Beisatz: Hier: Reise während des Krankenstands, um einen Auftritt als DJ zu absolvieren. (T20)

Schlagworte

Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Attest, Erschleichung, gutgläubig, Täuschung, Arglist, List, Krankheit, Bestätigung, Arbeitsunfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028875

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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