TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/25 2001/03/0066

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65002 Jagd Wild Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §16;
AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2 idF 1995/471;
AVG §52 idF 1995/471;
AVG §76 Abs1 idF 1998/I/158;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs2;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der EB in G, vertreten durch Neudorfer Griensteidl Hahnkamper Stapf & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Esslinggasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. Jänner 2001, Zl. KUVS-K1-1508/2/00, betreffend Festsetzung von Kosten gemäß § 76 Abs. 1 AVG in einer jagdrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2000 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 11. Februar 2000) machte die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Eigenjagdbefugnis gemäß § 5 Krnt. Jagdgesetz (K-JG) für das näher angeführte Eigenjagdgebiet geltend. Gleichzeitig beantragte sie die Zuerkennung näher angeführter Abrundungen, Anschlüsse und Einschlüsse gemäß der beigefügten Liste.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 31. Juli 2000 wurden die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke in der EZ 158 KG E bzw. KG R und der EZ 234 KG E im Gesamtflächenausmaß von 232,3733 ha für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, also vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010, als Eigenjagdgebiet "E" anerkannt (Spruchpunkt 1.). Die Befugnis zur Eigenjagd auf dieser Grundfläche stehe der Beschwerdeführerin als grundbücherlicher Eigentümerin zu. In Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes dem Eigenjagdgebiet "E" das Grundstück Nr. 594 KG R im Ausmaß von 0,3381 ha angeschlossen. Das Eigenjagdgebiet setze sich daher aus der Eigenfläche im Ausmaß von 232,3733 ha und der Anschlussfläche im Ausmaß von 0,3381 ha zusammen. Weiters wurde ausgesprochen (Spruchpunkt 3.), dass über die beantragten Anschlussflächen im Ausmaß von 19,6632 ha sowie die Abrundungsflächen im Ausmaß von 7,9154 ha ein gesonderter Bescheid erginge.

Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Anschlüssen näher angeführter Grundstücke (von insgesamt 19,6632 ha) wurde zu der Frage, ob diese Grundstücke nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb im Sinne des § 7 Abs. 2 K-JG gestatteten, das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen eingeholt, da nach telefonischer Auskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung am 16. März 2000 kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei. Dieser Sachverständige erstattete in der Folge das Gutachten vom 4. September 2000, für das er ein Kostenverzeichnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 mit einem Gesamtbetrag von S 3.821,28 legte.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 13. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 i. V.m. § 57 Abs. 2 AVG verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Sachverständigen Dipl. Ing. K. der Behörde erwachsenen Barauslagen (Sachverständigengebühren) in Höhe von S 3.821,28 zu entrichten. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin als Jagdausübungsberechtigte der Eigenjagd E eine zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche zur Anmeldung gebracht hätte. Die Grundstücke Nr. 605/1, 605/2, 605/3, 606 KG E und 601/2 und 602 KG E dieser Eigenjagd seien zu prüfen gewesen, ob sie nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb im Sinne des § 7 Abs. 2 K-JG gestatteten bzw. ob sie als ähnliche Grundflächen anzusehen seien, die durch ihre Breite den Zusammenhang des Gemeindejagdgebietes R I nicht unterbrächen. Für die jagdfachliche Beurteilung sei gemäß § 52 Abs. 2 AVG der nichtamtliche Sachverständige für das Jagdwesen, Dipl. Ing. H.K., beigezogen worden. Der Jagdbehörde seien dadurch Barauslagen in der Höhe von S 3.821,28 erwachsen.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21. November 2000 abgewiesen. Die dagegen in der Folge erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Grund für die erste Instanz, einen (nichtamtlichen) Sachverständigen beizuziehen - überzeugend geäußert im Schreiben vom 9. August 2000 - die Notwendigkeit einer jagdfachlichen Prüfung gewesen sei, ob die schmalen Grundflächen, Grundstücke Nr. 605/1, 605/2, 605/3 und 606, 601/2 und 602 alle KG E nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb im Sinn des § 7 Abs. 2 K-JG gestatteten. Da nach telefonischer Auskunft des Amtes der Krnt. Landesregierung vom 16. März 2000 kein Sachverständiger zur Verfügung gestanden sei, sei der allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige Dipl. Ing. K. für die Erstattung eines Gutachtens herangezogen worden. Bei den in Frage stehenden Grundstücken lägen unter Umständen Grundstücke, die gemäß § 7 Abs. 2 erster Satz K-JG als "ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb (nicht) gestatten" zu qualifizieren seien, vor. In der Gutachtensergänzung des angeführten Sachverständigen vom 14. September 2000 habe dieser dezidiert ausgeführt, es handle sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um Waldparzellen, also weder Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende bzw. stehende Gewässer, noch um diesen ähnliche Grundflächen. § 7 Abs. 2 K-JG finde daher keine Anwendung.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG habe die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. Es könne die Einleitung eines Verfahrens durch Parteienantrag oder von Amts wegen erfolgen. Für das vorliegende Verfahren bedeute dies, dass mangels entsprechender Vorschriften im K-JG die Behörde von Amts wegen vorzugehen gehabt habe und daher von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, im Zuge dessen ein nichtamtlicher Sachverständiger dem Verfahren beigezogen worden sei. Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der im Schreiben vom 9. August 2000 getroffenen Feststellung zu zweifeln, dass auf telefonische Anfrage seitens der zuständigen Fachabteilung beim Amt der Krnt. Landesregierung mitgeteilt worden sei, ein Amtssachverständiger würde nicht zur Verfügung stehen. Auch zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, dass weitere Erhebungen hinsichtlich eines (möglicherweise doch zur Verfügung stehenden) Amtssachverständigen zu konkreten positiven Ergebnissen geführt hätte. Überdies belege eine Auszahlungsanordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 29. September 2000 mit der laufenden Nummer 36171 die durch die Bezirkskasse veranlasste Überweisung eines Betrages von S 3.821,28 an den angeführten Sachverständigen. Dass die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen notwendig gewesen sei, bestreite nicht einmal die Beschwerdeführerin. Vielmehr habe sie im Schreiben vom 10. August 2000 "einer Prüfung der jagdlichen Gegebenheiten ...

durch einen jagdlichen Sachverständigen ... ausdrücklich" zugestimmt.

     In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des

Inhaltes geltend gemacht.

     Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und

eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei dafür aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, nicht jedoch die Gebühren, die einem Gehörlosendolmetscher zustehen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

Gemäß § 52 Abs. 2 AVG i.d.F. BGBl. Nr. 471/1995 kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 Gebührenanspruchsgesetz 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 Gebührenanspruchsgesetz 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 53a Abs. 2 AVG in der zuletzt angeführten Fassung ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen; ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch den Vorsitzenden zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Gemäß § 53a Abs. 3 AVG in der zuletzt angeführten Fassung steht dem Sachverständigen gegen den Bescheid, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt oder über einen Vorschuss entschieden wird, das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es läge im vorliegenden Fall ein amtswegiges Verfahren und kein Verfahren mit einem verfahrenseinleitenden Antrag vor.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 5 Abs. 1 K-JG ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.

Als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6 gelten gemäß § 7 Abs. 1 K-JG Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.

§ 7 Abs. 2 K-JG trifft darüber hinaus für das Vorliegen eines Zusammenhanges folgende Regelung:

"(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbstständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs. 5 zusteht."

Gemäß § 9 Abs. 1 Krnt. JagdG, LGBl. Nr. 21/2000 (K-JG), werden die Jagdgebiete durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs. 1) festgestellt.

Gemäß § 9 Abs. 2 K-JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde zwölf Monate vor Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende Pachtzeit die Befugnis zur Eigenjagd (§ 5) beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch - ausgenommen die Fälle nach Abs. 4 - binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und zu begründen.

Die §§ 10 und 11 K-JG sehen, soweit es im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist, Folgendes vor:

"§ 10

Anschluss von Grundflächen an Jagdgebiete

(1) Benachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen:

a) nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 zweiter Satz nicht verletzt werden;

b) Eigenjagdgebiete, hinsichtlich derer auf die Ausübung des Eigenjagdrechtes gemäß § 2 Abs. 6 verzichtet worden ist;

c)

Grundflächen im Sinne des § 7 Abs. 2;

d)

Eigenjagden gemäß § 9 Abs. 6;

e)

Grundflächen gemäß § 14 Abs. 1.

... ."

"§ 11

Abrundung der Jagdgebiete

(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinander grenzender Jagdgebiete getauscht werden. ..."

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass, da der § 10 K-JG lediglich davon spricht, benachbarten Jagdgebieten seien von der Bezirksverwaltungsbehörde näher angeführte Grundstücke anzuschließen, ein Verfahren gemäß § 10 K-JG von Amts wegen durchzuführen sei. Im Gegensatz dazu sei in anderen Bestimmungen des K-JG (wie etwa § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3) von Anträgen des Grundeigentümers bzw. vom Antrag der Gemeinde die Rede. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Anschluss näher bezeichneter Grundstücke gestellt habe, könne im Lichte der Regelung des § 10 nur als "Antrag" im untechnischen Sinne verstanden werden.

Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass nach dem Wortlaut des § 10 K-JG die Stellung eines Antrages nicht ausdrücklich angeführt wird. Es stellt sich somit die Frage, ob § 10 K-JG so zu deuten ist, dass derartige Verfahren nur von Amts wegen erfolgen dürfen. Da mit dem Anschluss von Grundstücken an ein Jagdgebiet für den oder die auf dem betroffenen Jagdgebiet Jagdausübungsberechtigten ein weiteres Pachtverhältnis begründet wird (vgl. § 10 Abs. 2 K-JG), muss § 10 Abs. 1 K-JG dahingehend interpretiert werden, dass diese Jagdausübungsberechtigten auch Anträge auf einen Anschluss gemäß dieser Bestimmung stellen dürfen. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin ein entsprechender Antrag auf Anschluss näher angeführter Grundstücke gestellt, der Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens war. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG ein Verwaltungsverfahren vorlag, das auf Grund eines verfahrenseinleitenden Antrages geführt wurde.

Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis schon deswegen als begründet, weil die Barauslagen, deren Ersatz der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid auferlegt wurde, der Behörde nicht im Sinne des Gesetzes "erwachsen" sind. Der Behörde "erwachsene" Barauslagen sind nämlich nur solche, die gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden, wobei die "Festsetzung" der Sachverständigengebühren gemäß § 53a Abs. 1 AVG in der Form der Erlassung eines - gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung "mit Berufung an die vorgesetzte Behörde" anfechtbaren - Bescheides zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/03/0167). Zur näheren Begründung wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 95/03/0209, verwiesen. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Beschwerdeführerin ist aber auch Recht zu geben, dass die Umstände, die dazu führen, dass davon auszugehen ist, dass der Behörde kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, im Verwaltungsakt überprüfbar festgehalten werden müssen. Sofern also in einem Telefongespräch die Nichtverfügbarkeit von Amtssachverständigen der Landesregierung festgestellt wird, muss dieses Telefongespräch, sein wesentlicher Inhalt und der Gesprächspartner grundsätzlich zumindest in einem Aktenvermerk festgehalten werden. Indem die belangte Behörde das Nichteinhalten dieser Vorgangsweise durch die erstinstanzliche Behörde nicht wahrnahm und insbesondere keine eigenen Ermittlungen zur Klärung der strittigen Frage anstellte, belastete sie ihren Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel. Da es sich um einen behördeninternen Vorgang handelt, kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang konkreter aufgezeigt hätte werden müssen, dass weitere Erhebungen hinsichtlich eines (möglicherweise doch zur Verfügung stehenden) Amtssachverständigen zu konkreten positiven Ergebnissen geführt hätten.

Zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Krnt. JagdG vorliegen, war im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen notwendig, weil die Beurteilung dieser Frage fachliche Kenntnisse erfordert, die über das Fachwissen der Behörde hinausgeht.

Da die Rechtswidrigkeit des Inhaltes einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juni 2003

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030066.X00

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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