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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 23/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. April 2002, Zl. 7-V-KFE- 472/3/2002, betreffend Erteilung und Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Aktenlage war dem Beschwerdeführer am 9. März 1983 die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 (Klassen A, B, B/E und F) und die Gruppe 2 (C1, C, C1/E, C/E und G) erteilt worden.
Am 30. Oktober 2000 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse C.
Nachdem der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Klagenfurt unter Heranziehung eines vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befundes Dris. U. vom 16. November 2000 in seinem Gutachten vom 24. November 2000 den Beschwerdeführer gemäß § 8 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht für geeignet, für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 hingegen befristet geeignet (5 Jahre) beurteilt hatte, wies die Bundespolizeidirektion Klagenfurt mit Bescheid vom 4. Oktober 2001 den Antrag des Beschwerdeführers "um Verlängerung der Klasse C" mangels gesundheitlicher Eignung (gemäß § 24 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z. 3 und § 38 Abs. 1 FSG in Verbindung mit § 8 FSG-GV) ab und entzog dem Beschwerdeführer die Berechtigung, Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 (Klasse C1, C, C1/C, C/E, und G) zu lenken. Unter einem wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Gruppe 1 gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 FSG auf fünf Jahre (bis 24. November 2005) zeitlich befristet.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 übermittelte die zuständige Abteilung 7 des Amts der Kärntner Landesregierung den Verwaltungsakt der Abteilung 12 (Sanitätswesen) mit dem Ersuchen, ein Gutachten über die Frage zu erstellen, ob die Befristung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 auf die Dauer von fünf Jahren bzw. die Entziehung der Lenkberechtigung für die Gruppe 2 "wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aus medizinischer Sicht" gerechtfertigt sei. Mit Schreiben vom 21. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs ein Schreiben der amtsärztlichen Sachverständigen vom 19. November 2001 mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, dass es dem Beschwerdeführer frei stehe, hiezu binnen einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab der Zustellung des gegenständlichen Schreibens, bei sonstigem Eintritt der Kontumazfolgen, "anher eine Stellungnahme abzugeben bzw. einen aktuellen augenfachärztlichen Befund vorzulegen" (das erwähnte Schreiben vom 19. November 2001 liegt nicht im Verwaltungsakt).
In einem am 28. Februar 2002 erstatteten Gutachten der Abteilung 12 des Amts der Kärntner Landesregierung (Dr. S.) findet sich ua. folgende Befundung:
"... . Nach nochmaliger Refraktionsabstimmung konnten am
19.12.2000 letztendlich folgende Werte erzielt werden:
Rechts mit Korrektur: 0,6 bis 0,8
einzelne Zeichen
Links mit Korrektur: 0,6 etwas unsicher
Binokulär der Nystagmus etwas ruhiger mit obiger Korrektur 0,8 p Anlässlich der ho Untersuchung am 30.10.2001 konnten Werte
ermittelt werden, die dem obigen fachärztlichen Attest vom 19.12.2000 entsprechen."
Mit Schreiben vom 5. März 2002 gab der Landeshauptmann von Kärnten dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu dem Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen vom 28. Februar 2002 zu äußern. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Der Landeshauptmann von Kärnten wies die Berufung mit Bescheid vom 15. April 2002 "bezüglich der Lenkberechtigung für die Gruppe 2" gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. "Bezüglich der Lenkberechtigung für die Gruppe 1" wurde der Berufung unter einem insofern Folge gegeben, als die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B/E und F zu entfallen habe.
In der Begründung führte der Landeshauptmann von Kärnten nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens sowie der maßgeblichen Rechtslage und einer vollständigen Wiedergabe des oben erwähnten Gutachtens vom 28. Februar 2002 aus, da die erkennende Behörde keine Veranlassung habe, an der Richtigkeit der Feststellungen der Amtssachverständigen zu zweifeln und der Beschwerdeführer den Inhalt des Gutachtens zustimmend zur Kenntnis nehme, bestünden keine Bedenken, das Ergebnis des Gutachtens der Entscheidung zu Grunde zu legen. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 hinsichtlich des Vorliegens eines Nystagmus betreffe, erübrige es sich näher darauf einzugehen, weil der Beschwerdeführer ohnedies die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 notwendige Mindestsehschärfe nicht erreiche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte (unvollständig) die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer präzisierte seine Beschwerde mit einem Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 17. Juli 2003 dahingehend, dass sich seine Beschwerde nur gegen die Abweisung der Berufung richte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte am 22. April 2002) ist für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2002 und die FSG-GV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2002 maßgeblich.
1.2. § 8 FSG lautet (auszugsweise):
"Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
..."
1.3. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
...
3. ausreichend frei von Behinderungen ist ...
...
(4) Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie
1. während der der Feststellung der Erkrankung oder Behinderungen unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und
2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist. Der Eintritt dieses Ausgleichs und die Dauer des Vorliegens dieser Eignung ist durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen und darf nur auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Bestehen trotz der durchgeführten Beobachtungsfahrt noch Bedenken über die Eignung des zu Untersuchenden, ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einzuholen.
...
Behinderungen
§ 6. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:
...
6. mangelhaftes Sehvermögen ...
...
Sehvermögen
§ 7. (1) Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie ein für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichendes Sehvermögen haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem die Sehschärfe, das Gesichtsfeld sowie die Fähigkeit zum Dämmerungssehen zu untersuchen und auf fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.
(2) Die im § 6 Abs. 1 Z. 6 angeführte mangelhafte Sehschärfe liegt vor, wenn nicht erreicht wird eine Sehschärfe mit oder ohne Korrektur
...
2. für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,5 auf dem anderen.
...
Übergangsbestimmungen
§ 24.
...
(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967
1. vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C erteilt bekommen haben und bei denen bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder
2. seit mehr als 10 Jahren im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C sind und bei denen die Einäugigkeit nach Erteilung der Lenkerberechtigung eingetreten ist,
darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 die Lenkberechtigung für die Klasse C verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C gelenkt haben."
2.1. Im Hinblick auf die Präzisierung der Beschwerde geht es im Beschwerdefall ausschließlich darum, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse C abgewiesen und - darüber hinaus -
zu Recht die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Fahrzeuge der Gruppe 2 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen hat.
2.2. Zunächst ist entgegen dem Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, dass es sich beim Fall des Beschwerdeführers nicht um einen der in den Übergangsbestimmungen des § 24 Abs. 3 FSG-GV geregelten Fälle von Einäugigkeit handelt. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hinlänglich klar ergibt, hat die belangte Behörde die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers verneint, weil sie der Auffassung war, der Beschwerdeführer weise nicht das in § 7 Abs. 2 Z. 2 umschriebene Mindestsehvermögen auf.
2.3.Die Beschwerde erweist sich dennoch als begründet:
2.3.1. Die belangte Behörde gibt im angefochtenen Bescheid auch die Feststellung der ärztlichen Amtssachverständigen vom 28. Februar 2002 wieder, dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, einen aktuellen augenfachärztlichen Befund vorzulegen, er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Da die belangte Behörde ganz offensichtlich diese Feststellungen der amtsärztlichen Sachverständigen zur Gänze übernimmt, ist davon auszugehen, dass sie dem Beschwerdeführer vorwirft, es verabsäumt zu haben, "einen aktuellen augenfachärztlichen Befund vorzulegen". Diese Auffassung geht aus der Gegenschrift der belangten Behörde eindeutig hervor, worin diese ausführt, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. November 2001 zur Vorlage eines aktuellen Befundes aufgefordert worden.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann in der bereits oben erwähnten Einräumung von Parteiengehör mit Schreiben vom 21. November 2001, wonach es dem Beschwerdeführer frei stehe, zu dem ihm übermittelten Gutachten Stellung zu nehmen "bzw. einen aktuellen augenfachärztlichen Befund vorzulegen", keine Aufforderung des Beschwerdeführers im Sinne einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG erblickt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2002, Zl. 2000/11/0242). Da die belangte Behörde zu Recht im Lichte des § 8 FSG davon ausging, dass sowohl im Verfahren zur Verlängerung (Erteilung) der Lenkberechtigung als auch im Entziehungsverfahren ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers erforderlich wäre, wäre es an ihr gelegen, dem Beschwerdeführer die Vorlage eines zu dessen Erstellung erforderlichen aktuellen augenfachärztlichen Befundes im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG aufzutragen.
2.3.2. Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer eine Sehschärfe mit oder ohne Korrektur - für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 - von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,5 auf dem anderen Auge nicht erreiche. Sie stützt sich dabei auf das oben wieder gegebene amtsärztliche Sachverständigengutachten, welches im hier relevanten Zusammenhang zur Sehschärfe des rechten Auges die Bemerkung "0,6 bis 0,8 einzelne Zeichen" enthält. Die belangte Behörde versteht diese Ausführungen im Sachverständigengutachten offensichtlich dahingehend, dass die Sehschärfe des Beschwerdeführers 0,8 nicht erreiche, der Beschwerdeführer bestreitet letzteres. Da die wieder gegebene Bestimmung der FSG-GV unmissverständlich eine Mindestsehschärfe von 0,8 auf dem stärkeren Auge (und von mindestens 0,5 auf dem anderen Auge) fordert, erweisen sich die Ausführungen des Sachverständigengutachtens, welches in seiner Beurteilung im engeren Sinn auf die diesbezügliche Befundung nicht eingeht, in diesem entscheidenden Punkt als ergänzungsbedürftig. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, die Amtssachverständige aufzufordern, aus medizinischer Sicht darzulegen, ob eine Mindestsehschärfe von 0,8 erreicht wird oder nicht. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Punkt daher mit einem relevanten Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet.
2.4. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
2.5. Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf aufmerksam zu machen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Falle des Nichterreichens der für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 erforderlichen Mindestsehschärfe nach § 7 Abs. 2 Z. 2 FSG-GV weder § 3 Abs. 4 FSG-GV, der nur für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 maßgeblich ist, noch § 8 Abs. 5 FSG-GV, der nur Fälle der Einäugigkeit regelt, anzuwenden sein wird.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. August 2003
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110112.X00Im RIS seit
12.09.2003