TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/19 B1619/99

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40

Leitsatz

Keine willkürliche Versetzung und Verwendungsänderung eines Beamten aufgrund der Annahme eines vom Beschwerdeführer zu vertretenden Spannungsverhältnisses zum Dienststellenleiter und dessen direkt unterstellten Mitarbeitern; keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel des Ermittlungsverfahrens

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (nunmehriges Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit). Mit dem (im zweiten Rechtsgang erlassenen) Bescheid der Bundesgebäudeverwaltung II Salzburg vom 11.11.1998 wurde der Beschwerdeführer gemäß §40 Abs2 iVm §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 von Amt wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit sofortiger Wirksamkeit von den Funktionen als Stellvertreter des Leiters der Bundesgebäudeverwaltung II Linz-Salzburg und als Leiter der Gruppe I im Organisationsbereich der Zentrale der Bundesgebäudeverwaltung II Linz-Salzburg abberufen; nach dem Spruch dieses Bescheides sollte er hinkünftig als Abteilungsleiter (Objektingenieur) für die Gebäudeverwaltungsbereiche Hörsching und Salzkammergut (im Organisationsbereich der Bundesgebäudeverwaltung II Linz-Salzburg) verwendet werden. Weiters wurde in diesem Bescheid gemäß §38 Abs7 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die Abberufung maßgebenden Gründe gemäß §141a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zu vertreten habe.

1.2.1. Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt gab der vom Beschwerdeführer dagegen eingereichten Berufung teilweise Folge; nach dem Spruch des Berufungsbescheides wird der Beschwerdeführer gemäß §40 Abs2 iVm §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen mit sofortiger Wirksamkeit (allein) von der Funktion als Stellvertreter des Leiters der Bundesgebäudeverwaltung II Linz-Salzburg abberufen und künftig (weiterhin) als Leiter der Gruppe I im Organisationsbereich der Zentrale der Bundesgebäudeverwaltung II Linz-Salzburg verwendet. Weiters wird gemäß §38 Abs7 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die Abberufung maßgebenden Gründe gemäß §141a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zu vertreten hat.

1.2.2. In der Begründung dieses Bescheides heisst es zunächst wörtlich:

       "Der angefochtene Bescheid stützt die Abberufung des

Berufungswerbers von seinen Funktionen als

Dienststellenleiter-Stellvertreter und Gruppenleiter im wesentlichen

auf die wiederholte, sich durch längere Zeit hinziehende

Nichtbefolgung von Anordnungen des Dienststellenleiters durch den

Berufungswerber und auf anmaßendes, unkooperatives Verhalten

desselben. Die Berufungskommission hat in einer mündlichen

Verhandlung am 26.5.1999 deshalb den Leiter der BGV II Linz-Salzburg,

Hofrat Dipl.-Ing. H S als Zeugen in Gegenwart des Berufungswerbers

vernommen und letzterem Gelegenheit gegeben, hiezu seine Sichtweise

und Argumentation darzulegen. Hiebei ... (ist eine Reihe von)

Vorfälle(n), die auch im angefochtenen Bescheid als Begründung für

die Verwendungsänderung angeführt sind, erörtert worden... ."

Gerafft zusammengefasst heißt es in der Bescheidbegründung weiter, dass der Dienstbehörde nicht mit Recht entgegengetreten werden könne, wenn sie in ihrem Bescheid die Auffassung vertrat, dass diese Vorfälle, soweit sie als erwiesen angenommen wurden, bedeuteten, dass der Beschwerdeführer trotz Ermahnung Weisungen des Dienststellenleiters zuwider gehandelt und Entscheidungsvorbehalte des Dienststellenleiters nicht beachtet habe; er habe somit ein Spannungsverhältnis zum Dienststellenleiter sowie zu den diesem direkt unterstellten Mitarbeitern aufgebaut und aufrecht erhalten; die genannten Vorfälle hätten sohin eine schwere Belastung des Verhältnisses zwischen dem Dienststellenleiter und dem Beschwerdeführer bewirkt.

Wörtlich heißt es in diesem Bescheid weiter:

"... (D)er Berufungswerber (meint), dass das gegenständliche Verfahren gegen (ihn) vom Dienststellenleiter als Dienstbehörde I. Instanz keinesfalls objektiv geführt worden sei. Gerade in dieser Haltung aber liegt die Problematik des gegenständlichen Falles. Der Berufungswerber übersieht, dass diese Rechte und Pflichten, die er einfordert, selbstverständlich auch seinem Vorgesetzten zustehen und er an dessen Weisungen - selbst wenn diese, wofür es keine Anhaltspunkte gibt, rechtswidrig wären - gebunden ist. Dieses Weisungsrecht des Baudirektors hat der Berufungswerber dadurch in Frage gestellt, dass er als dessen Stellvertreter durch Jahre hindurch Entscheidungen und Anordnungen getroffen hat, von denen er wußte bzw. wissen mußte, dass sie den Aufträgen des Baudirektors widersprechen. Dies spiegelt sich etwa in der Frage der Unterschriftsleistung des Berufungswerbers als Baudirektor-Stellvertreter auch bei nur kurzfristigen Abwesenheiten des Baudirektors wieder ... .

...

Der Berufungswerber argumentiert sinngemäß, die Interne Anordnung Nr. 3/93, die die ausschließliche Approbation durch den Baudirektor vorsehe, gelte nicht für ihn in Wahrung seiner Funktion als Dienststellenleiter-Stellvertreter sondern für die Personalabteilung. Diese Überlegungen sind zwar grundsätzlich einsichtig. Es stellt aber einen Mißbrauch der Stellvertretertätigkeit dar, wenn der Vertreter auch nur kurze Absenzen des zu Vertretenden benützt, um Maßnahmen gegen den Willen des zu Vertretenden zu treffen. Dieser Fall liegt hier vor. Der Berufungswerber hat zu diesem Thema in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskommission selbst dargestellt, dass er den Baudirektor deshalb nicht verständigt und ihm vorgeschlagen habe, Dipl.-Ing. M abzuziehen, weil er sich im vorhinein habe ausrechnen können, dass zu seinen Ungunsten entschieden werde ... Es stellt aber eine Untergrabung der Autorität des Dienststellenleiters und eine nicht zu tolerierende Rechtsunsicherheit für die gesamte Dienststelle dar, wenn der Berufungswerber in Ausnutzung seiner Funktion als Stellvertreter bewußt Entscheidungen gegen den erklärten Willen des Dienststellenleiters trifft.

...

Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, er habe immer entsprechend der Kanzleiordnung und unter Einhaltung der sonstigen gesetzlichen Vorschriften gehandelt. Soweit ihm die Approbationsbefugnis entzogen worden sei, sei dies unzulässig und ungerechtfertigt geschehen. Die umfangreichen Sachverhaltsermittlungen haben jedoch gezeigt, dass der Berufungswerber nicht bereit war, sich in bezug auf seine Funktion als Dienststellenleiter-Stellvertreter den berechtigten Weisungen des Dienststellenleiters unterzuordnen, sondern diesen Weisungen teilweise sogar entgegengearbeitet hat.

Bei dieser Sachlage kann der Feststellung der Dienstbehörde, dass der bestehende Spannungszustand zwischen dem Berufungswerber einerseits und dem Dienststellenleiter sowie den diesem direkt unterstellten Mitarbeitern (Personalabteilung) andererseits dem Berufungswerber anzulasten ist, nicht entgegengetreten werden. Daran vermögen auch die mit der Berufung und den ergänzenden Schriftsätzen vorgelegten neuen Beweismittel ... nichts zu ändern ... .

...

Dass zwischen dem Berufungswerber und dem Dienststellenleiter ein schwerwiegendes Spannungsverhältnis besteht, wird auch vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt. Aus den zu den Punkten 1 bis 7 angeführten und gewürdigten Beweisen und den eigenen Angaben des Berufungswerbers geht hervor, dass dieser seit mehreren Jahren die Funktion eines Stellvertreters des Dienststellenleiters in einer Form wahrnimmt, die den ausdrücklichen Weisungen des Dienststellenleiters widerspricht und dessen Richtlinienkompetenz nicht anerkennt. Der dadurch entstandene erhebliche Spannungszustand insbesondere mit dem Dienststellenleiter und der diesem unmittelbar unterstellten Personalabteilung ist dem Berufungswerber voll anzulasten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren von der Dienstbehörde im angefochtenen Bescheid relevierten Vorfälle und Handlungen in der von der Dienstbehörde festgestellten bzw. angenommenen Form oder in der vom Berufungswerber behaupteten Form stattgefunden oder nicht stattgefunden haben und ob die vom Berufungswerber monierte Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Die in der mündlichen Verhandlung vor der Dienstbehörde I. Instanz sowie die in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskommission erhobenen Beweise ergeben zweifelsfrei die angeführten Feststellungen (schwerwiegender Spannungszustand, der dem Berufungswerber anzulasten ist).

... Da dem Berufungswerber die Herbeiführung des schwerwiegenden Spannungszustandes im wesentlichen anzulasten ist, muss dessen Abberufung von seiner Funktion als Stellvertreter des Dienststellenleiters als wichtige dienstliche Maßnahme im Interesse eines geordneten Dienstbetriebs angesehen werden.

Die Nichtbefolgung von Aufträgen und Weisungen des Dienststellenleiters durch den Berufungswerber ist diesem aber nahezu ausschließlich in dessen Funktion als Stellvertreter des Dienststellenleiters anzulasten, wobei anzumerken ist, dass sich der Berufungswerber selbst darauf beruft, die ihm angelasteten Handlungen in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Dienststellenleiters gesetzt zu haben. Ausreichende Anhaltspunkte, ihn auch als Gruppenleiter I abzuberufen, liegen sohin nicht vor. Der Berufungswerber übt auch derzeit eine Teiltätigkeit als Gruppenleiter aus. Der Berufung war daher in jenem Umfang Folge zu geben, als mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungswerber auch von seiner Funktion als Gruppenleiter abberufen und künftig nur mehr als Abteilungsleiter (Objektingenieur) verwendet werden sollte. Der Berufung gegen die Abberufung als Dienststellenleiter-Stellvertreter war aber aus den dargelegten Gründen der Erfolg zu versagen.

Auch den Argumenten des Berufungswerbers, die Dienstbehörde habe auf die Weiterverfolgung des Verwendungsänderungsverfahrens verzichtet, es sei von einer 'Verzeihung' gegenüber dem Berufungswerber auszugehen, konnte nicht gefolgt werden.

Wie dem Resümee-Protokoll über die Besprechung vom 22.6.1998 zu entnehmen ist, war Ziel der Besprechung, einen 'Neubeginn der dienstlichen Zusammenarbeit mit ... (dem Berufungswerber) auf korrekte der Zusammenarbeit dienliche Weise, den Aufgaben und Funktionen Rechnung tragend' in Aussicht zu nehmen. Der geplante Neubeginn - offensichtlich gedacht im Bemühen um eine gedeihliche Zusammenarbeit unter Vermeidung bisheriger Divergenzen - kam jedoch nicht zustande, weil der Berufungswerber darauf bestand, dass bestimmte Personen, wie etwa sein Kollege Dipl.-Ing. M, der Personalchef und andere Bedienstete verfolgt würden (Aussage des Baudirektors ...). Dies spiegelt sich auch in der Einsichtsbemerkung des Berufungswerbers am genannten Protokoll mit folgendem Inhalt wider: 'Für dienstliches Fehlverhalten des beteiligten Personenkreises werden dienstliche Konsequenzen erwartet'. Daraus muss im Ergebnis abgeleitet werden, dass der Berufungswerber die zu einem Neubeginn seitens der Dienstbehörde erwartete Änderung seines Verhaltens keineswegs in Aussicht stellte sondern auf seinem bisherigen Verhalten beharrte.

...

Bei Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts kann aber weder ein Verzicht der Dienstbehörde - jedenfalls hinsichtlich der Abberufung von der Stellvertretertätigkeit - auf die Weiterverfolgung des Verwendungsänderungsverfahrens noch eine 'Verzeihung' gegenüber dem Berufungswerber verbunden mit einem Verwertungsverbot vorher gesetzter Sachverhalte aus deren Vorgangsweise abgeleitet werden."

1.3.1. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt wendet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

1.3.2. Die Beschwerde wird - auszugsweise wiedergegeben - wie folgt begründet:

"Kernpunkt des gesamten Verfahrens sind Meinungsverschiedenheiten bzw. Auseinandersetzungen zwischen mir und dem Dienststellenleiter Baudirektor DI H S.

Der Bescheid in I. Instanz, nämlich der BGV II Salzburg, vom 98-11-11, wurde vom Dienststellenleiter selbst erlassen, was sinnfällig durch seine Unterschrift am Ende dieses Bescheides zum Ausdruck kommt.

Sämtliche in diesem Bescheid gemachten wesentlichen Feststellungen wurden völlig inhaltsgleich vom nunmehr angefochtenen Bescheid übernommen.

Gem. §7, Zif. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, in Sachen, in denen sie selbst beteiligt sind.

In I. Instanz hat sohin, obwohl es sich um eine Auseinandersetzung, wie bereits ausgeführt, einzig und allein zwischen mir und DI S handelt, dieser in eigener Sache entschieden. Richtig wäre gewesen, wenn die Entscheidung in dieser Sache einer Vertretung übertragen worden wäre. Da im gegenständlichen Fall praktisch alle Beamten der BGV II Salzburg involviert gewesen sind, wäre es richtig gewesen, diesen Rechtsfall einer anderen BGV zur Entscheidung zu übertragen.

Diesen Umstand der Befangenheit habe ich in meiner Berufung gegen den Bescheid I. Instanz geltend gemacht, doch ist der nunmehr angefochtene Bescheid der Berufungskommission darauf mit keinem einzigen Wort eingegangen. Er hat vielmehr sämtliche wesentlichen Entscheidungen, wie bereits ausgeführt, (des) ... Bescheid(es), der von einem befangenen Organ erlassen worden ist, nahezu wortwörtlich übernommen. Im Endergebnis sind sohin die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts anderes als das Ergebnis der Beweiswürdigung, die DI S praktisch in eigener Sache zu seinen Gunsten vorgenommen hat. Dies ist aber ein reiner Willkürakt, dem jegliche Objektivität mangelt.

...

Mir wird im angefochtenen Bescheid in voller Übereinstimmung mit den Feststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens ein unkooperativ anmaßendes Verhalten vorgeworfen, welches einem gedeihlichen Arbeitsklima bei der Behörde diametral entgegensteht. Schließlich kommt der Bescheid zur Auffassung, dass gem. §38 Abs7 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 festgestellt wird, dass ich die für die Abberufung maßgebenden Gründe gem. §141a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zu vertreten habe.

Auch zu diesem Ergebnis konnte der Bescheid nur aufgrund eines völlig unvollständigen Verfahrens kommen, bei dem sämtliche von mir angebotenen Beweise weder von der I. Instanz noch von der II. Instanz aufgenommen wurden, durch die ich in der Lage gewesen wäre, die Wahrheit meiner berechtigten Vorwürfe nachzuweisen, nämlich dass der Dienststellenleiter Bilder von der Galerie seiner Lebensgefährtin unter Umgehung und Verletzung der Haushaltsvorschriften gekauft hat, eine vorschriftswidrige Beschaffung des neuen Dienstkraftwagens Mercedes, die rechtswidrige Gewährung einer Subvention an die Gemeinde Obertraun in der Höhe von S 200.000,--, die Bezahlung von Strafmandaten durch Steuergelder, sowie die weiteren im Prüfbericht des Rechnungshofes vom 98-05-20 angeführten Mißstände ... .

Zu diesem Nachweis habe ich eine Vielzahl von Zeugen sowie die Beischaffung des entsprechenden Rechnungshofberichtes beantragt. Diese Beweise wurden weder in der I. Instanz noch im Verfahren II. Instanz aufgenommen.

       Die Berufungsverhandlung am 99-05-26 hat sich nämlich

lediglich darauf beschränkt, nur mich bzw. Baudirektor DI H S

einzuvernehmen, wobei die diesbezüglichen Befragungen kaum über das

bereits in I. Instanz Festgestellte hinausgegangen sind. Bei Aufnahme

der von mir angebotenen Beweise hätte aber die Berufungskommission

feststellen können, dass die von mir gemachten Vorwürfe zu Recht

bestanden haben und Ursache für die Auseinandersetzung nicht ich,

sondern der Dienststellenleiter DI H S war. Es hat sohin die Behörde

in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit

unterlassen ... und ist die Beweisaufnahme einseitig erfolgt ... .

       Im Resümee vom 98-06-23 heisst es im 1. Absatz wörtlich: 'Vom

Baudirektor wird festgestellt, daß kein Interesse besteht', das

Dienstrechtsverfahren gegen mich weiterzuführen ... . Aus dieser

Urkunde kann bei richtiger rechtlicher Auslegung nur der Schluss

gezogen werden, dass von Seiten des Baudirektors das

Dienstrechtsverfahren endgültig beendet wurde. Es ist daher völlig

unverständlich, warum ... (ungeachtet) dieser eindeutigen Erklärung

einer Einstellung dieses Verfahren fortgesetzt wurde. Auch dies ist

ein Willkürakt. Die Auffassung, welche hiezu der angefochtene

Bescheid ... vertritt, ist ein Verkennen der Rechtslage ... .

Im Ergebnis ist die Fortsetzung eines bereits endgültig eingestellten Verfahrens jedenfalls eine Verletzung von Treu und Glauben, was nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ebenfalls als Willkür anzusehen ist ... .

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß im gegenständlichen Fall die wesentlichen Feststellungen von einem befangenen Organ in eigener Sache getroffen und vom angefochtenen Bescheid übernommen, meine Beweisanträge völlig ignoriert wurden, sowie ein bereits eingestelltes Verfahren wider Treu und Glauben aufgenommen wurde, der Fall eines Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vorliegt, welches nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ein willkürliches Verhalten der Behörde ist ... ."

1.4. Über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, worin sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.5. Des Weiteren langten zwei Stellungnahmen des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof ein.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

2.1. Die hier in erster Linie maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 (§38 idF BGBl. I 1998/123; §40 idF BGBl. 1994/550) (BDG 1979) lauten (samt Überschriften):

"Versetzung

§38.(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1.

bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2.

bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3.

wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu

erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4.

wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

"Verwendungsänderung

§40.(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2.

durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

              3.              dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

2.2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

2.2.2. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen §38 BDG 1979) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. VfSlg. 14.573/1996, S 52; ferner VfSlg. 14.658/1996, 14.854/1997 uva.) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission etwa dem BDG 1979 einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

2.2.3. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1992, 14.814/1997).

2.2.4. Keiner dieser Mängel liegt aber hier vor. Weder hat sich für den Verfassungsgerichtshof ergeben, dass das Ermittlungsverfahren an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leide, noch kann von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage oder gar von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein:

Insbesondere kann der vom Beschwerdeführer - sinngemäß - vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, die Feststellungen der Berufungskommission erschöpften sich in der bloßen, von der Berufungsbehörde selbst gar nicht nachvollzogenen Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, der noch dazu "von einem befangenen Organ in eigener Sache" erlassen worden wäre. Dies schon deshalb, weil in der am 26.5.1999 stattgefundenen Verhandlung vor der Berufungskommission - in Anwesenheit auch des Beschwerdeführers als Partei - jene Vorfälle, die die Annahme des Vorliegens eines "wichtigen dienstlichen Interesses" als gesetzliche Voraussetzung für den Ausspruch der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung seitens der Dienstbehörde im Wesentlichen begründeten, einzeln, sorgfältig und einlässlich erörtert und die hiezu erstatteten Partei- und Zeugenaussagen jedenfalls in vertretbarer Weise gewürdigt wurden. Bei dieser Sachlage genügt es, zu der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeschnittenen Frage der Befangenheit des in erster Instanz tätig gewesenen Dienststellenleiters darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine Berufungsentscheidung, der dieser Mangel nicht anhaftet, gegenstandslos wird (vgl. VfSlg. 14.772/1997 mHa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Wenn die belangte Behörde zu den zentralen Fragen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und vor allem dem genannten Dienststellenleiter ein schwerwiegendes Spannungsverhältnis bestehe und - bejahenden Falles - ob dieser Umstand vom Beschwerdeführer iSd §141a BDG 1979 zu vertreten sei, - über die ohnedies schon umfangreiche behördliche Ermittlungstätigkeit hinaus - keine weiteren vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise aufnahm, so ersichtlich nur deshalb, weil alle als relevant erachteten Tatsachen für diese Behörde bereits offen zu Tage lagen, wie aus der Bescheidbegründung deutlich (genug) hervorgeht. Was schließlich das Beschwerdevorbringen anbelangt, dass nach dem vom Dienststellenleiter in einer Besprechung am 22.6.1998 (worüber am darauffolgenden Tag ein Resümeeprotokoll angefertigt wurde) geäußerten Willen das Dienstrechtsverfahren mit diesem Datum als beendet anzusehen sei, weshalb die Verfahrensfortsetzung einen letztlich auch den nunmehr bekämpften Bescheid mit Verfassungswidrigkeit belastenden Willkürakt darstelle, ist davon auszugehen, dass die Annahme der Berufungskommission, die vom Beschwerdeführer für seine Auffassung ins Treffen geführte Feststellung des Dienststellenleiters könne im Zusammenhang mit dem gesamten Ergebnis der damals stattgefundenen Besprechung nicht als Entscheidung auf Einstellung des Versetzungsverfahrens gewertet werden, keinesfalls als unvertretbar zu qualifizieren ist.

Die getroffene behördliche Entscheidung ist also nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel belastet. Ob der Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 14.807/1997 uva.).

2.2.5. Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2.3. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Verwaltungsverfahren, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1619.1999

Dokumentnummer

JFT_09999381_99B01619_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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