TE Vwgh Beschluss 2003/10/7 2002/01/0388

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §46 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über den Antrag des K in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der der zur hg. Zl. 2001/01/0487 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Juli 2001, Zl. 219.907/0-XII/37/00, betreffend §§ 7 und 8 des Asylgesetzes 1997, anhaftenden Mängel, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Verfügung vom 6. November 2001 stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer seine zur hg. Zl. 2001/01/0487 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Juli 2001, betreffend §§ 7 und 8 des Asylgesetzes 1997, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zum Anschluss einer Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung der Verfügung an gerechnet zurück; diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführervertreter am 21. November 2001 zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführervertreter vorerst in den Abendstunden des 6. Dezember 2001 einen Beschwerdeschriftsatz samt Kopie des angefochtenen Bescheides im Wege der Telekopie dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt hatte, sandte er am 7. Dezember 2001 (Datum der Postaufgabe) den Beschwerdeschriftsatz samt einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides im Postweg an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 9. Juli 2002 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die genannte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG ein, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Mängelbehebung erst nach Fristende - dem 5. Dezember 2001 - nachgekommen sei.

Mit dem am 22. August 2002 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und das Verfahren wieder aufzunehmen".

Begründend führte er hiezu aus:

"Im Büro des ausgewiesenen Vertreters ist es üblich zu Mittag zwischen 12 Uhr und 12:30 Uhr die Termine zu kontrollieren, da die Kanzleileiterin nur am Vormittag anwesend ist. Am 5. Dezember 2001 wurden die Termine durchgegangen und die Kanzleileiterin ersucht mit Kurzinformation drei Kopien des Bescheides an den Hohen Verwaltungsgerichtshof zu übermitteln.

Aus welchen Gründen immer wurde offensichtlich von ihr übersehen, die Bescheide zu übermitteln, bzw. die Post betreffend der Bescheide abzufertigen. Sie ließ die fotokopierten Bescheide in der Unterschriftenmappe.

Es lässt sich heute nicht mehr 100%ig nachvollziehen, jedoch hat der ausgewiesene Vertreter am 6. Dezember 2001, als er knapp vor verlassen der Kanzlei sämtliche Termine kontrollierte festgestellt, dass wohl die Kopie angefertigt gewesen ist, diese in der Postmappe lag, jedoch nicht abgesandt wurde. Im irrtümlichen Glaube, dass der 6. Dezember 2001 der letzte Tag sei, hat er per Telefax die drei Kopien dem Hohen Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Weiters hat er ein Kuvert angefertigt, die drei Kopien in das Kuvert gegeben, ebenso die anderen Unterlagen und an den Hohen Verwaltungsgerichtshof aufgegeben.

Grundsätzlich wird in der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters jede Frist so beachtet, dass nicht der letzte Tag zur Versendung von Poststücken verwendet wird, sondern ein oder zwei Tage vorher, je nachdem ob ein Wochenende oder ein Feiertag zu beachten ist. Dieser Tag wird in das Terminbuch eingetragen. Der ausgewiesene Vertreter war daher der Meinung, dass nicht der 5.12.2001 der letzte Tag sei, sondern der 6.12.2001. Erst mit Beschluss vom 9. Juli 2002, zugestellt am 9. August 2002, fiel auf, dass die Frist seitens der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters nicht richtig gewahrt wurde. Der Wegfall des Irrtums erfolgte daher erst am 9. August 2002, sodass fristgerecht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wird.

Was die Abwendbarkeit betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass die Kanzleileiterin noch nie einen Fehler in dieser Art zu verantworten hat und sie immer genau sämtliche Fristen einhielt. Sie ist sehr gewissenhaft, hat nicht nur die Matura, sondern auch 6 Semester Jus studiert, diverse Kurse besucht und kann als sehr tüchtige Kanzleikraft beschrieben werden. Weshalb sich ausgerechnet im gegenständlichen Akt dieser unvorhergesehene Fehler einschlich, der keinem - trotz Kontrolle durch den ausgewiesenen Vertreter - auffiel, ist nicht erklärlich. Grundsätzlich kontrolliert der ausgewiesene Vertreter persönlich sämtliche Leistungen und sämtliche Eintragungen, sodass ihm auch am 6. Dezember 2001 auffiel, dass die Post nicht abgesandt war."

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge bestand das "Hindernis" darin, dass die Kanzleileiterin des Beschwerdeführervertreters am 5. Dezember 2001, dem letzten Tag der Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerde, die Post betreffend die Behebung dieser Mängel nicht abfertigte, sondern in der Postmappe beließ. Dieses Versehen der Kanzleileiterin hatte zur Folge, dass der letzte Tag der Frist ungenützt verstrich. Es wurde schon am Folgetag vom Vertreter des Beschwerdeführers bemerkt, womit das Hindernis, das zur Fristversäumung geführt hatte, weggefallen war. Tatsächlich unternahm der Vertreter des Beschwerdeführers nun auch weitere Schritte zur Setzung der inzwischen versäumten Prozesshandlung. Einen Wiedereinsetzungsantrag hielt der Vertreter des Beschwerdeführers nach den Behauptungen im nunmehrigen Antrag nicht für erforderlich, weil er auf Grund einer unzutreffenden Schlussfolgerung aus dem Kanzleibrauch, den vorletzten und nicht den letzten Tag der Frist einzutragen, in Verbindung mit dem - im nunmehrigen Antrag nicht näher begründeten - Umstand, dass in das Terminbuch der 5. Dezember 2001 eingetragen worden war, am 6. Dezember 2001 irrtümlich annahm, die Frist ende erst an diesem Tag. Dieser nach den Behauptungen im nunmehrigen Antrag erst im August 2002 aufgeklärte Irrtum am Tag der Entdeckung des Versehens der Kanzleileiterin hatte keinen Einfluss mehr auf die schon am Vortag - auf Grund des erwähnten Versehens - eingetretene Versäumung der Frist für die Mängelbehebung. Er vereitelte die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist, gegen deren Versäumung gemäß § 46 Abs. 6 VwGG aber keine Wiedereinsetzung stattfindet. Der erst am 22. August 2002 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich demnach als verspätet, weshalb er zurückzuweisen war. Wien, am 7. Oktober 2003

Schlagworte

Allgemein Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010388.X00

Im RIS seit

11.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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