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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E006 EGV Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. W in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 21. August 1997, Zl. 906.935/1-III 6/97, betreffend Berechtigung zur Durchführung von Unterschriftsbeglaubigungen, in eventu Bestellung zum Legalisator, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt und gerichtlich beeideter Dolmetscher für die englische, französische und spanische Sprache mit Berufssitz in Vorarlberg tätig.
Mit Schreiben an das Oberlandesgericht Innsbruck vom 27. Jänner 1997 beantragte er, "ihm die Berechtigung zur Durchführung von Beglaubigungen von Unterschriften zu erteilen, in eventu ihn zum Legalisator für das Geltungsgebiet des RGBl. Nr. 44/1900 zu bestellen." Begründend führte er aus, falls eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung der Berechtigung zur Unterschriftsbeglaubigung im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr nicht existieren sollte - wovon er ausgehe -, sei nach Gemeinschaftsrecht von der sachnächsten Norm auszugehen, die aus seiner Sicht im RGBl. Nr. 44/1900 (Gesetz vom 1. März 1900, wirksam für das Land Vorarlberg) gegeben sei, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg eine grundbuchsrechtliche Sonderbestimmung und erleichternde Gebührenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen eingeführt werden, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaus und der Finanzen vom 27. Februar 1901 als Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz bezeichnet; im Folgenden GARG 1900). Allfällige Beschränkungen des GARG 1900 seien durch die primärrechtliche Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 ff EGV (nunmehr Art. 49 EG) verdrängt.
Mit Bescheid vom 20. Februar 1997 wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck den Antrag, dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Durchführung von Beglaubigungen und Unterschriften zu erteilen, zurück und den Eventualantrag, ihn zum Legalisator für das Geltungsgebiet des GARG 1900 zu bestellen, ab.
In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, der erstinstanzliche Bescheid gehe mit keinem Wort auf die europarechtliche Argumentation seines Antrages ein, wonach bestehende Berufsberechtigungen allenfalls auch analog an andere Personen zu erteilen seien, wenn keine der im Urteil Gebhard des Europäischen Gerichtshofes vom 30. November 1995, Rs. C-55/94, normierten Versagungsgründe dagegen sprächen. Zudem halte er an seinem Eventualantrag fest, ihn zum Legalisator für den Geltungsbereich des GARG 1900 zu bestellen. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel vom 10. März 1997 mit selbem Inhalt beim Bezirksgericht Bregenz (offenbar gemäß § 4 Abs. 2 GARG 1900) ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. August 1997 gab der Bundesminister für Justiz der Berufung nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass auch der Eventualantrag zurückgewiesen werde. Gleichzeitig wies er die beim Bezirksgericht Bregenz eingebrachte "Beschwerde" vom 10. März 1997 gegen den angeführten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, Beglaubigungen von Unterschriften dürften in Österreich auf Grund der Bestimmungen des § 285 des Außerstreitgesetzes und des § 79 der Notariatsordnung nur von Gerichten bzw. Notaren vorgenommen werden. Dass darüber hinaus dieses Recht, etwa vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, auch anderen Personen zuerkannt werden könne, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Ausnahmen von dieser österreichweit geltenden gesetzlichen Regelung, die sich auf die Beglaubigung von Unterschriften im Allgemeinen beziehe, bestünden nur nach den Gesetzen vom 24. März 1897, RGBl. Nr. 77, für das Bundesland Tirol und nach dem GARG 1900 für das Bundesland Vorarlberg. Nach diesen Gesetzen könnten Legalisatoren bestellt werden, deren Tätigkeit einerseits auf Grundbuchssachen und andererseits räumlich eingeschränkt sei, wobei überdies die grundbücherliche Eintragung auf Grund einer von einem Legalisator beglaubigten Urkunde jeweils nur im Land Tirol bzw. im Land Vorarlberg vorgenommen werden könne. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte europarechtliche Erwägung, dass bestehende Berufsberechtigungen allenfalls analog auch an andere Personen zu erteilen seien, könne im gegenständlichen Fall keinerlei Anwendung finden: der Beschwerdeführer strebe keine Berufsberechtigung, sondern nur das Recht auf ein bestimmtes hoheitliches Handeln an; nach Art. 55 und 66 EGV (nunmehr Art. 45 und 55 EG) fänden auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien, die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit bzw. über die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung. Mangels gesetzlicher Grundlage, nach der dem Beschwerdeführer die - uneingeschränkte und österreichweit geltende - Berechtigung zur Durchführung von Unterschriftsbeglaubigungen zuerkannt werden könne, sei sein primärer Antrag zutreffend zurückgewiesen worden.
Sein Eventualantrag, ihn zum Legalisator für das Geltungsgebiet des GARG 1900 zu bestellen, sei - ohne in die materielle Frage einzugehen - abgewiesen, inhaltlich daher zurückgewiesen worden. Nach § 2 GARG 1900 sei in der Regel für jede Gemeinde über Antrag des Gemeindeausschusses ein Legalisator zu bestellen. Ausnahmsweise könne für das Gebiet mehrerer benachbarter Gemeinden nur ein Legalisator bestellt werden. Die vom Gemeindeausschuss verlangte Bestellung eines Legalisators könne nicht verweigert werden. Nach § 4 GARG 1900 erfolge die Bestellung der Legalisatoren durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes auf Grund der von den Gemeindeausschüssen gemachten Vorschläge. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, einen Antrag zur Bestellung zum Legalisator zu stellen, habe die erstinstanzliche Behörde den Eventualantrag des zu dessen Stellung nicht legitimierten Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Er machte geltend, in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, auf sein Eigentumsrecht sowie wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot, das Sachlichkeitsgebot, das Willkürverbot, das "Recht auf verfassungskonforme Gesetzeslage" und gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung verletzt worden zu sein.
Mit Beschluss vom 27. November 1997, B 2532/97, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie in weiterer Folge antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Ablehnung führte er aus, die gerügten Rechtsverletzungen seien im Beschwerdefall nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berühre, lasse ihr Vorbringen, welches die Stellung des Legalisators gemäß § 11 Abs. 1 GARG 1900 nicht ausreichend bedenke, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In seiner für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in den im Rahmen der Verfassungsgerichtshofbeschwerde angeführten Rechten, die er "mutatis mutandis voll aufrecht erhält", und darüber hinaus in seinem Recht auf Bestellung zum Legalisator, dies allenfalls "eingeschränkt auf Teilbereiche", verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Art. IV des Gesetzes vom 1. März 1900, wirksam für das Land Vorarlberg, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebührenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen eingeführt werden (GARG 1900), RGBl. Nr. 44/1900, in der Fassung des Art. 8 Z. 1 des BGBl. Nr. 505/1994 lautet auszugsweise:
"Artikel IV
§. 1.
Der gerichtlichen oder notariellen Legalisierung der Unterschriften von Privaturkunden ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Beglaubigung der Unterschriften durch die als Legalisatoren in Grundbuchssachen bestellten Vertrauensmänner gleichzuachten. Doch kann auf Grund einer von dem Legalisator beglaubigten Urkunde eine grundbücherliche Eintragung nur im Lande Vorarlberg vorgenommen werden.
§. 2.
(1) In der Regel ist für jede Gemeinde über Antrag des Gemeindeausschusses ein Legalisator zu bestellen. Ausnahmsweise kann für das Gebiet mehrerer benachbarter Gemeinden nur ein Legalisator bestellt werden. Insbesondere kann bei länger andauernder Verhinderung eines Legalisators der Legalisator einer Nachbargemeinde als dessen Substitut bestellt werden.
(2) Die vom Gemeindeausschusse verlangte Bestellung eines Legalisators, der die gesetzliche Eignung besitzt (§ 3), kann nicht verweigert werden.
§. 3.
Zum Amte eines Legalisators ist nur derjenige geeignet, welcher nach dem Gesetze nicht von der Wählbarkeit zum Mitgliede eines Gemeindeausschusses ausgeschlossen ist, welcher ferner in dem Gebiete, auf welches sich seine Amtswirksamkeit erstrecken soll, seinen Hauptwohnsitz hat und von welchem nach seinen Eigenschaften und Verhältnissen eine verlässliche und dem Zwecke entsprechende Erfüllung seiner Aufgabe zu erwarten ist.
§. 4.
(1) Die Bestellung der Legalisatoren erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes auf Grund der von den Gemeindeausschüssen gemachten Vorschläge.
(2) Gegen die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten, womit die Bestellung eines von dem Gemeindeausschusse vorgeschlagenen Legalisators verweigert wird, steht dem Gemeindeausschusse die Beschwerde an den Justizminister offen. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Zustellung der bezüglichen Entschließung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.
§. 5.
Dem Legalisator liegt ob, sich eines Amtssiegels zu bedienen, welches den österreichischen Adler, den Vor- und Zunamen des Legalisators, seine Amtseigenschaft und den Namen seines Wohnsitzes zu enthalten hat.
...
§. 11.
(1) Der Legalisator besorgt bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und untersteht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen Hauptwohnsitz hat (§ 3), und der Disziplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
(2) Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungswidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 200 Euro zu Gunsten des Armenfonds des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nötigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, dass der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.
..."
1.2. § 1 und § 100 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 27. Februar 1901, GVBlTirVbg Nr. 15/1901, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Vorarlberg auf Grund der Gesetze vom 1. März 1900, LGBl. Nr. 18, und vom 1. März 1900, RGBl. Nr. 44, dann des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für das Land Vorarlberg, erlassen wird (im Folgenden: Vollzugsvorschrift 1901), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994, lautet auszugsweise:
"I. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 5)
Abgekürzte Bezeichnung der Gesetze und Verordnungen
§ 1.
In dieser Verordnung werden die auf die Grundbuchsanlegung in Vorarlberg sich beziehenden Gesetze in folgender abgekürzter Form bezeichnet:
1.
...
2.
das Gesetz vom 1. März 1900, R.-G.-Bl. Nr. 44, womit einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebührenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen eingeführt werden, als G.-A.-R.-
G. (Grundbuchsanlegungsreichsgesetz);
3.
...
4.
...
Unter dem Ausdrucke "Vollzugsvorschrift" (V.-V.) ist die gegenwärtige Verordnung zu verstehen.
...
IV. Legalisatoren (§§ 100 bis 109)
§ 100.
Den Legalisatoren steht nur die Beglaubigung von Unterschriften in Grundbuchssachen, mithin nur auf solchen Urkunden zu, die für eine grundbücherliche Eintragung bestimmt sind."
1.3. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, geändert durch BGBl. Nr. 692/1993, (NO), haben folgenden Wortlaut:
"§ 1. (1) Die Notare werden vom Staate bestellt und öffentlich beglaubigt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte, sowie über Tatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden wollen, öffentliche Urkunden aufnehmen und ausfertigen, dann die von den Parteien ihnen anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden übernehmen.
(2) Den Notaren obliegt auch die Durchführung von Amtshandlungen als Beauftragte des Gerichtes nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Soweit der Notar auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausübt, geschieht dies in Ausübung öffentlicher Gewalt.
...
§ 5. (1) Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich und vor Verwaltungsbehörden, in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen und, soweit keine Anwaltspflicht besteht, auch in Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Zur Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren oder vor Finanzstrafbehörden sind Notare jedoch nur dann befugt, wenn sie in die Verteidigerliste eingetragen sind.
(2) Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen vor den Bezirksgerichten zu vertreten, von denen er auf Grund der Verteilungsordnung nach § 4 des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragter des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, als Gerichtskommissär herangezogen wird.
(3) Die Notare haben alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen oder zum Scheine vorgegebenen Geschäften zu versagen.
(5) Auch bei Besorgung dieser Geschäfte unterstehen die Notare der Aufsicht und Disziplinargewalt der im X. Hauptstück bezeichneten Behörden nach den dort angeführten Vorschriften.
...
Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie der Echtheit der Schrift
§ 79. (1) Der Notar kann die Echtheit einer Unterschrift (Firmazeichnung) oder eines Handzeichens beurkunden, wenn die Partei in seiner Gegenwart eigenhändig unterschrieben oder das Handzeichen gesetzt oder vor ihm eine Unterzeichnung als die ihre anerkannt hat.
(2) Die Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für künftige Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten Rechtsträger, sofern diese durch eine beim Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind.
(3) Für die Feststellung der Identität der Partei, gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, gilt der § 55.
(4) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist.
(5) Die Beurkundung geschieht durch einen Vermerk, der die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, Vor- und Familiennamen der Partei gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, und die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung) oder des Handzeichens zu enthalten hat. Beruf und Anschrift der Partei sind nach deren Angaben beizufügen. Ist die Urkunde für das Ausland bestimmt, so kann der Notar auch die eingehaltenen Förmlichkeiten sowie hiezu von der Partei abgegebene kurze Erklärungen in den Vermerk aufnehmen.
(6) Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies zur Eintragung in das Beurkundungsregister notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Notar nicht verantwortlich. Die Vorschrift des § 34 findet keine Anwendung.
(7) Ist der Beteiligte blind oder des Lesens unkundig, so soll ihm vor der Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens die Urkunde vorgelesen werden.
(8) Der Notar kann auch die Echtheit der Schrift der Partei beurkunden, wenn die Partei die Schrift vor dem Notar eigenhändig gesetzt oder als eigenhändig von ihr stammend anerkannt hat. Die Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß."
1.4. § 285 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854 (Außerstreitgesetz - AußStrG), lautet:
"Legalisierungen
§ 285
Die Beglaubigung der Echtheit der Schrift oder Unterschrift in einer Original-Urkunde muss immer mündlich oder schriftlich bei dem Gerichte selbst angesucht werden. Das Gericht hat den Bittsteller in Person zu Protokoll zu vernehmen, ob er die Schrift oder Unterschrift in der Urkunde für die seinige anerkenne. Ist die Person des Ausstellers der Urkunde den Gerichtsbeamten nicht bekannt, so muss sich das Gericht durch die Beiziehung zweier vollkommen glaubwürdiger Zeugen die Gewissheit darüber verschaffen, dass er Derjenige sei, als welchen er sich angibt. Das Zeugnis ist in der für andere Amtsurkunden vorgeschriebenen Form auf die zur Beglaubigung vorgelegte Urkunde selbst auszufertigen. Ist der Richter der Sprache, in welcher die Urkunde ausgestellt ist, nicht kundig, so ist zur Beglaubigung ein Dolmetsch beizuziehen, welcher dem Gerichte den wesentlichen Inhalt der Schrift anzugeben hat."
2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung als "Verweigerung einer Sachentscheidung - Recht auf Gerichtszugang" geltend, dass durch die Zurückweisungen des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer eine Entscheidung in der Sache selbst verweigert werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die Verweigerung einer Sachentscheidung zur Aufhebung des die Sachentscheidung verweigernden Bescheides führen, wenn sie zu Unrecht erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaften (EuGH) gehöre der Grundsatz des flächendeckenden Rechtsschutzes zu den "fundamentalsten Prinzipien" des Gemeinschaftsrechts. Jede Frage des Gemeinschaftsrechts müsse einem Gericht vorgelegt werden können. Dieser umfassende Gerichtszugang ergebe sich schon aus Art. 177 Abs. 3 EGV (nunmehr Art. 234 EG). Die belangte Behörde habe ihm den Rechtsanspruch auf Zugang zu einer materiell-rechtlichen Entscheidung verweigert, indem sie seine Anträge zurückgewiesen habe, weil er keine Parteistellung und kein Antragsrecht habe. Tatsächlich ergebe sich auch aus materiell-rechtlichen Entscheidungen des EuGH, etwa aus den Urteilen Kalanke vom 17. Oktober 1995, Rs. C-450/93, Regie des Telegraphes vom 13. Dezember 1991, Rs. C-18/88 oder Baber vom 17. Mai 1990, Rs. C-262/88, das exakte Gegenteil, nämlich, dass jeder in einer europäischen Grundrechts- oder Grundfreiheitsnorm Betroffene einen Rechtsanspruch auf Entscheidung darüber haben müsse.
Unter dem Aspekt einer "Verletzung in den europäischen Grundfreiheiten" bringt der Beschwerdeführer vor, dass er aus den Grundrechten und Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft einen Rechtsanspruch auf die beantragte Erlaubnis ableiten könne. Nach der "Gebhart-Rechtsprechung" des EuGH, die inzwischen zu seiner ständigen Rechtsprechung geworden sei, seien Beschränkungen der Gemeinschaftsfreiheiten nur dann zulässig, wenn zwingende Gründe des allgemeinen Interesses sie rechtfertigten, wenn sie unterschiedslos gälten, wenn sie der Verwirklichung des angestrebten Zieles dienten und wenn sie nicht über das zur Erreichung des Zieles Erforderliche hinausgingen. An der persönlichen Qualifikation des Beschwerdeführers als einem dem Standes- und Disziplinarrecht unterstehenden Rechtsanwalt für die begehrten Befugnisse bestehe kein Zweifel; auch der angefochtene Bescheid äußere einen solchen nicht. Es bestehe daher keinerlei Notwendigkeit, ihn keine Beglaubigungen durchführen zu lassen, weil er dafür zweifellos die Voraussetzungen in fachlicher und berufsständischer Hinsicht erfülle.
Die belangte Behörde halte die Beglaubigung von Unterschriften erkennbar für einen Hoheitsakt, der deshalb dem Gemeinschaftsrecht nicht unterliege. Dabei übersehe sie das Urteil des EuGH vom 26. April 1994, Kommission gegen Italien, Rs. C-272/91 (der Beschwerdeführer bezieht sich hier offenkundig auf das Urteil vom 15. März 1988, Kommission gegen Griechenland (Frontistiria), Rs. C-147/86). Mit diesem Urteil folge der EuGH seiner ständigen Rechtsprechung, wonach die Ausnahmen zum EGV und den darin normierten Grundfreiheiten restriktiv auszulegen seien. Danach seien Lehrtätigkeiten nicht der öffentlichen Gewalt zuzurechnen, obwohl auch Lehrer teilweise Tätigkeiten durchführten, die hoheitlichen Charakter hätten (Disziplinarstrafen, Notengebung). So habe der EuGH im zitierten Urteil (nunmehr zutreffend: vom 26. April 1994, Kommission gegen Italien, Rs. C-272/91) den Einwand, die Tätigkeit eines Konzessionärs stelle eine Art Steuererhebung dar, die eine Beteiligung des Konzessionärs an der Ausübung öffentlicher Gewalt impliziere, nicht gelten lassen, weil es sich bei den erbrachten Leistungen um "Leistungen technischer Art" handle, die sich von sonstigen Leistungen nicht unterschieden.
Ein Rechtsanwalt sei ständig damit befasst, die Identität von Personen festzustellen, für die er tätig werde. Die Feststellung der Identität einer Person unterscheide sich somit nicht von den "Leistungen technischer Art" im Sinne des Urteils des EuGH, die auch sonst regelmäßig Gegenstand seiner Tätigkeiten seien oder sein könnten. Zudem stelle die Beglaubigung von Unterschriften keinerlei echte Wahrnehmung staatlicher Befugnisse dar, denn es werde auf niemanden Zwang in Form von Imperium ausgeübt. Es werde mit der Beglaubigung einer Unterschrift auch "keinerlei staatliche Entscheidungs- in Form von Regierungstätigkeit" ausgeübt, bei der es etwa darum gehe, dass verschiedene Entscheidungen in Betracht kämen und daher ein demokratisch legitimiertes Organ auf Grund eben dieser Legitimation eine Entscheidung mit allgemeiner oder gar weit reichender Bedeutung treffe. Bestätigt werde vielmehr bloß eine einfache Tatsache, nämlich, dass sich die unterzeichnende Person identifiziert habe. Es werde nur die Echtheit einer Unterschrift bestätigt. Es gehe sohin nicht um eine Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts bzw. sei diese gemessen an den technischen Anforderungen für einen Rechtsanwalt "trivial", sodass dieses Kriterium gegenüber der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten offensichtlich zurücktrete. Da im Gegensatz zu den von der belangten Behörde herangezogenen Überlegungen der Vorbehalt der öffentlichen Gewalt nicht maßgeblich sei, habe die belangte Behörde das entscheidende Kriterium verkannt und zu Unrecht eine materielle Sachentscheidung verweigert.
Als "Verletzung des Grundsatzes gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation" macht der Beschwerdeführer geltend, dass der aktuelle - "materielle Derogationen berücksichtigende" - maßgebliche Text des GARG 1900 "zweifelhaft" sei. Dies zeige schon der Erstbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes, dessen Entscheidungsform und Rechtsmittelbelehrung vom geschriebenen Normtext abweiche, wobei vieles für die von der Erstbehörde angenommene materielle Derogation spreche. Hinzu käme das Problem der gemeinschaftsrechtlichen Verdrängung entgegen stehenden nationalen Rechts. Bei richtiger Annahme materieller Derogation und gemeinschaftsrechtlicher Verdrängung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer selbstverständlich ein Recht auf eine materielle Entscheidung zustehe.
Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, habe er in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft studiert und deren Sprachen erlernt, sodass er im "gemeinschaftsrechtlichen Sinne ein Rückwanderer" sei (er verweist auf die Urteile des EuGH Roenfeldt vom 7. Februar 1991, Rs. C-227/89, Vougioukas vom 22. November 1995, Rs. C-443/93, Knoors vom 7. Februar 1979, Rs. C-115/78, Broekmeulen vom 6. Oktober 1981, Rs. C-246/80, Kraus vom 31. März 1993, Rs. C-19/92 und Auer vom 7. Februar 1979, Rs. C-136/78). Der angefochtene Bescheid diskriminiere ihn als einen "Rückwanderer", Rechtsanwalt und Gerichtsdolmetsch gegenüber anderen Personen, die ungleich geringer qualifiziert und organisiert seien.
In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer auch aus, dass es sich in seinem Fall nicht um ein Problem der Niederlassung oder der Berufsberechtigung, sondern um ein solches der Dienstleistungsfreiheit handle; die Beglaubigung von Unterschriften sei kein Beruf, sondern eine beschränkte Dienstleistung. Die Dienstleistungsfreiheit sei nicht nur ihm, sondern auch seinen Klienten gewährleistet, weil er - so die Beschwerdeergänzung - "an deren Rechten kraft Vertragspartnerschaft" teilnehme. Jeder Kapitalverkehr, etwa von Spanien nach Österreich oder von Österreich nach Spanien, bedürfe regelmäßig diverser Erledigungen, die zu übersetzen seien. Zu seinen Klienten zählten auch Touristen, Geschäftsreisende und Arztpatienten. (Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die EuGH Urteile Luisi und Carbone vom 31. Jänner 1984, Verb. Rs. C-286/82, und C-226/83, Kommission gegen Niederlande vom 30. Mai 1991, Rs. C-68/89, Vander Elst vom 9. August 1994, Rs. C-43/93). Für Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit sei wegen ihres nur temporären Charakters ein reduzierter Anforderungsstandard anzunehmen (EuGH Urteil Saeger gegen Dennemeyer vom 9. September 1991, Rs. C- 43/93). Im Urteil Gebhard habe der EuGH ausgesprochen, dass Einschränkungen der Berufsausübung nur unter qualifizierten Voraussetzungen erfolgen dürften, welche hier aber fehlten.
Hinzukäme, dass er nicht nur einen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit geltend mache, sondern auch das Verbot der Inländerdiskriminierung. Dieses käme dann zum Tragen, wenn feststehe, dass kein gemeinschaftsrechtlicher Sachverhalt vorliege. Dabei sei ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit oder in das Eigentumsrecht auch dann gegeben, wenn zwar - scheinbar - eine nationale Norm diesen Eingriff oder dieses Verbot decke, diese Norm aber tatsächlich gemeinschaftsrechtlich verdrängt sei. Ein solcher Fall der denkunmöglichen Normanwendung sei die diskriminierende, gleichheitswidrige Interpretation einer Eingriffsnorm. Der angefochtene Bescheid formuliere die Voraussetzungen für die Bestellung zum Legalisator nämlich so formalistisch und so restriktiv, wie dies nur irgendwie denkbar sei. Die belangte Behörde verkenne damit die aus dem EuGH-Urteil resultierenden Verpflichtungen, Gemeinschaftsfreiheiten extensiv und Einschränkungstatbestände restriktiv zu interpretieren. Die belangte Behörde habe ihm das Recht abgesprochen, selbst einen entsprechenden Antrag auf Bestellung zum Legalisator einbringen zu können, weil dies die Gemeinde tun müsse. Er leite seinen Rechtsanspruch aber gerade aus grenzüberschreitenden Sachverhalten ab, sodass sich diese Rechtsansicht als denkunmöglich erweise. Jeder Posten bei einem Gericht oder jeder gehobene Posten bei einer Behörde sei heute öffentlich auszuschreiben, und jeder könne sich bewerben, der die Voraussetzungen dafür zu erbringen glaube. Bei gemeinschaftsrechtskonformer, grundrechtskonformer, verfassungsrechtskonformer und inländerdiskriminierungsfreier Gesetzes- und Rechtslage und gemeinschafrechts- und verfassungskonformer Interpretation könne kein Zweifel bestehen, dass er berechtigt sei, in eventu die Berechtigung bekommen müsse, Unterschriften im Rahmen zumindest der Berufsbefugnis von Legalisatoren beglaubigen zu können.
Der Beschwerdeführer verfolgt mit seiner Beschwerde das Ziel, dass ihm die Berechtigung zur Vornahme von Unterschriftsbeglaubigungen erteilt werde, die nach österreichischem Recht den Notaren (§ 79 NO 1871) und den Gerichten (§ 285 AußStrG in Verbindung mit den §§ 426 bis 431 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz) übertragen ist und ihm als Rechtsanwalt und gerichtlich beeideten Dolmetscher nicht zukommt. Der Beschwerdeführer will diese Berechtigung aus den "Grundrechten und Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaften", in eventu aus dem GARG 1900 ableiten.
Nach dem GARG 1900 ist der Wirkungsbereich der nach diesem Gesetz bestellten Legalisatoren örtlich auf das Land Vorarlberg und sachlich auf die Beglaubigung von Unterschriften in Grundbuchssachen beschränkt (§ 1 GARG 1900 in Verbindung mit § 100 der Vollzugsvorschrift 1901). Nach § 4 GARG 1900 hat die Bestellung zum Legalisator durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes (ausschließlich) auf Vorschlag der Gemeindeausschüsse (heute Gemeinderäte) zu erfolgen. Ein selbstständiges Antragsrecht von Bewerbern ist nicht vorgesehen.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die in der Notariatsordnung enthaltenen Voraussetzungen nicht erfüllt und dass auch kein Vorschlag eines Gemeindeausschusses vorhanden ist, ihn zum Legalisator zu ernennen. Bei ausschließlicher Betrachtung der österreichischen Rechtsvorschriften wäre daher davon auszugehen, dass die Zurückweisung beider Anträge rechtmäßig ist. Das vom Beschwerdeführer angestrebte Ergebnis wäre nur dann zu erzielen, wenn eine Norm des Gemeinschaftsrechtes es geböte, ihm über diese Anträge die gewünschte Befugnis zu erteilen. Eine Regelung bzw. Harmonisierung hinsichtlich der in Rede stehenden Tätigkeiten ist aus dem primären Gemeinschaftsrecht jedoch nicht ableitbar und auch sekundärrechtlich bisher nicht erfolgt. Es gibt weder eine Verordnung noch eine Richtlinie, die vorsieht, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine vom Beschwerdeführer gewünschte Bewilligung zu erteilen ist. Auch aus dem Primärrecht ist ein derartiger Anspruch nicht abzuleiten. Auf die allgemeine Dienstleistungsfreiheit kann sich der Beschwerdeführer auch deswegen nicht berufen, weil - wie im Folgenden gezeigt wird - kein in diesem Kontext relevanter auslandsbezogener Sachverhalt vorliegt.
Darüber hinaus sprechen auch folgende Überlegungen gegen die Auffassung des Beschwerdeführers, die Grundfreiheiten des EG-Vertrages, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, verdrängten insoweit entgegenstehende nationale Vorschriften und eröffneten ihm den Zugang zu den in Rede stehenden Tätigkeiten:
Unzweifelhaft werden nach der Rechtsprechung des EuGH auch als Berufszugangsbeschränkungen ausgestaltete nationale Bestimmungen, die die Dienstleistungsfreiheit beschränken, von den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten erfasst. Die Frage, ob gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen ihnen entgegenstehendes nationales Recht verdrängen, stellt sich aber erst dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich des EG-Vertrages fällt (Art. 6 EGV (nunmehr Art. 12 EG)). Dafür ist in der Regel ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug bzw. ein grenzüberschreitender Sachverhalt notwendig. Da bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Anknüpfung die Behandlung von Inländern als interner Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich unerheblich ist, ist auch die Schlechterstellung von Inländern im Verhältnis zu Ausländern (Inländerdiskriminierung) von der Warte des Gemeinschaftsrechts aus zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 98/02/0376).
Der EuGH wurde mittlerweile bereits in zahlreichen Fällen mit solchen internen Sachverhalten konfrontiert. Darunter waren zum einen Fallgestaltungen, in denen der mangelnde Zwischenstaatsbezug bewirkte, dass die jeweilige Grundfreiheit von vornherein nicht anwendbar war, weil entweder die betreffende nationale Vorschrift - wenn überhaupt - nur in Bezug auf grenzüberschreitende Vorgänge eine tatbestandsmäßige Beschränkung einer Grundfreiheit hätte bewirken können oder es sich um vermeintliche Schlechterstellungen von Inländern gegenüber Ausländern handelte, die gemeinschaftsrechtlich unbedenklich waren. Der EuGH war jedoch auch mit Konstellationen konfrontiert, in denen sich Inländer in einer "rein internen Situation" unter Berufung auf eine Grundfreiheit gegen nationale Vorschriften an ihn wandten, die gegebenenfalls in absoluter Hinsicht problematisch gewesen wären, in denen der mangelnde Zwischenstaatsbezug also nicht die Tatbestandsmäßigkeit, sondern nur das Recht der Betroffenen, sich in dieser Situation auf die Grundfreiheit zu berufen, in Frage stellen konnte. Der Gerichtshof hat in beinahe allen diesen Fällen einen Verstoß gegen die jeweilige Grundfreiheit verneint und dies jeweils sinngemäß mit dem Hinweis begründet, dass der betreffende Sachverhalt bzw. die betreffende Tätigkeit keinen Anknüpfungspunkt zum Gemeinschaftsrecht aufweise. Dies ist als Hinweis darauf zu deuten, dass die Berufung auf eine Grundfreiheit in einer solchen Konstellation zur Durchsetzung einer Handlung erfolgte, die vom Schutzbereich der betreffenden Grundfreiheit nicht erfasst ist (vgl. Eilmansberger, JBl. 1999, 434 (446), und Epiney in Challies/Ruffert, Kommentar zum EU- und EG-Vertrag1, Art 12 Rz 29, jeweils mit zahlreichen Hinweisen aus der Rechtsprechung des EuGH).
Wie der EuGH zudem ausgesprochen hat, kann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht schon darin erblickt werden, dass andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen Vorschriften unterwerfen (vgl. das Urteil des EuGH Alpine Invest vom 10. Mai 1995, Rs. C-384/93, Slg. 1995, I-1141, Rz 27). Schließlich bezwecken die in den Grundfreiheiten enthaltenen Verbote nur die Liberalisierung grenzüberschreitender Vorgänge und begründen zu Gunsten von Personen, die sich darauf im Rahmen interner Sachverhalte berufen, keine Rechte.
Gemäß Art. 6 EGV (nunmehr Art. 12 EG) ist unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Art. 12 ist für die Dienstleistungsfreiheit in Kapitel 3 des EG-Vertrages (Art. 59 ff EGV (nunmehr Art. 49 ff EG)) konkretisiert. Gemäß Art. 60 letzter Absatz EGV (nunmehr Art. 50 EG) kann vorbehaltlich des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistung seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Aus diesen Bestimmungen des EGV (nunmehr EG) ist für den Beschwerdeführer aber deshalb nichts zu gewinnen, weil seinem Wunsch, in Österreich die Beglaubigungen von Unterschriften durchzuführen bzw. im Bundesland Vorarlberg als Legalisator bestellt zu werden, jeder europarechtliche Bezug fehlt. Weder hat der Beschwerdeführer einen konkreten grenzüberschreitenden Sachverhalt dargelegt, noch hat er die Bewilligung eingeschränkt auf grenzüberschreitende Sachverhalte beantragt. Er hat nur ganz allgemein vorgebracht, auch Klienten in anderen Mitgliedsstaaten zu haben.
Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bedeutet die unmittelbare Anwendung des Art. 59 EGV (nunmehr Art. 45 EG) und der Umstand, dass sich jeder Gemeinschaftsbürger darauf berufen könne, nicht, dass dabei vom Erfordernis eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes gänzlich abgesehen werden kann. Dies geht auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes nicht hervor (so schon das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 97/19/1666). So ging es im Fall Gebhart, auf den sich der Beschwerdeführer maßgeblich stützt, um die Anwaltszulassung eines in Stuttgart als Rechtsanwalt zugelassenen deutschen Staatsangehörigen in Italien.
Der Beschwerdeführer sieht den notwendigen gemeinschaftsrechtlichen Bezug dadurch hergestellt, dass er als "Rückwanderer" in mehreren Mitgliedstaaten der EU studiert und deren Sprachen erlernt habe. Es trifft zu, dass ein solcher grenzüberschreitender Charakter schon dann vorliegt, wenn die eigenen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates von den durch den Vertrag ermöglichten Erleichterungen oder den ihnen gewährten Freiheiten Gebrauch gemacht haben und dann wieder in ihr Heimatland zurückkehren (EuGH Kraus vom 31. März 1993, Rs. C-19/92 und Auer vom 7. Februar 1979, Rs. C-136/78; vgl. dazu Challiess/Ruffert, Kommentar zum EU- und EG-Vertrag1, Art. 12 Rz. 30). Hingegen ist ein mit der Tätigkeit des Legalisators verbundener Gemeinschaftsrechtsbezug, der im gegenständlichen Fall über die österreichische Rechtslage hinausreicht, nicht erkennbar. Das Erlernen der Sprachen eines der Mitgliedstaaten steht mit der angestrebten Tätigkeit des Legalisators in keinerlei Verbindung, die der Intensität der vom Beschwerdeführer zitierten Fälle auch nur annähernd nahe kommt.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer (nach seinem Vorbringen) Angehörige anderer Mitgliedstaaten zu seiner Kundschaft zählt und ihnen gegenüber in seiner Dienstleistungsfreiheit durch das nationale österreichische Recht eingeschränkt sein solle (d.h. eine sog. "Ausgangsbeschränkung" vorläge), vermag die geforderte "Zwischenstaatlichkeit" nicht herzustellen. Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführer die strittige Tätigkeit überhaupt - allenfalls auch grenzüberschreitend - anbieten darf, wäre zunächst, dass er zu ihrer Erbringung überhaupt berechtigt ist. Die Berechtigung, als Rechtsanwalt, Dolmetscher oder Legalisator tätig zu werden oder eine Berufstätigkeit auszuüben, richtet sich bei Fehlen von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zur Harmonisierung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften nach innerstaatlichem Recht.
Im gegenständlichen Fall ist der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Berechtigung für das Beglaubigen von Unterschriften bzw. die Tätigkeit als Legalisator zu erteilen, (mangels eines anderen von ihm aufgezeigten Anknüpfungspunktes) nach dem nationalen Recht zu prüfen. Nach österreichischem Recht ist ihm das Beglaubigen bzw. die Legalisatortätigkeit nicht gestattet (insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der Entscheidung des EuGH Alpine Invest, Rs. C-384/93, wonach der Alpine Invest BV bestimmte Tätigkeiten nur im Hinblick auf potenzielle Dienstleistungsempfänger ausländischer Mitgliedsstaaten untersagt wurden, ihr aber die Dienstleistungsverrichtung gegenüber Inländern nicht insgesamt unzugänglich war). Die dem Anspruch des Beschwerdeführers entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschriften behindern ihn im Übrigen bei der Erbringung der angestrebten Dienstleistung gegenüber seinen Klienten aus anderen Mitgliedstaaten nicht stärker als gegenüber Inländern, sodass auch deswegen die Dienstleistungsfreiheit nicht tangiert ist.
Da dem Beschwerdefall nach dem Vorgesagten kein grenzüberschreitender Sachverhalt zu Grunde liegt und auch keine vernünftigen Zweifel über die Geltung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht entstanden sind, war von der Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) abzusehen.
Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid verkenne das grundlegende Prinzip des flächendeckenden Rechtsschutzes und der Gewährleistung der materiellen Geltendmachung von Gemeinschaftsrechten bei einem Gericht, weil die Behörde in der Sache nicht entschieden habe, ist nicht zu folgen, weil das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 6 EGV (nunmehr Art. 12 EG) in Verbindung mit den Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit dann nicht verletzt ist, wenn die Verweigerung der Zuerkennung der Parteistellung ihre Ursache nicht in der Staatsangehörigkeit hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Februar 2000, Zl. 99/07/0190).
Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geltend, dass der angefochtene Bescheid gegen das Verbot der "Inländerdiskriminierung" verstoße. Mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhalts ist die vorliegende Frage nach der Zulässigkeit einer "Inländerdiskriminierung" (umgekehrten Diskriminierung) jeweils nur mehr nach innerstaatlichem Verfassungsrecht zu prüfen. (Holoubek in Schwarze, Art. 12 Rz 34). In seiner Beschwerdeergänzung führt er allerdings nicht mehr aus, inwieweit er und vor allem im Vergleich zu welchen anderen in Österreich tätig werdenden Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die allenfalls die beantragte Tätigkeit unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit auszuüben berechtigt wären, diskriminiert bzw. gleichheitswidrig behandelt worden sei.
Nach der österreichischen Rechtslage ist die Beglaubigung von Unterschriften durch Gerichte und Notare zu besorgen. Eine Ausnahme besteht (einschränkt auf Grundbuchssachen) für das Bundesland Tirol und Vorarlberg, wo bestimmte Personen als "in Grundbuchssachen bestellte Vertrauensmänner" (Legalisatoren) mit dieser Tätigkeit betraut werden können. Gemäß § 11 Abs. 1 GARG 1900 besorgt der Legalisator bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und untersteht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen Hauptwohnsitz hat, und der Disziplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
Im Unterschied zu den Rechtsordnungen anderer europäischer Mitgliedstaaten besteht nach österreichischem Rechtsverständnis ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Privaturkunde und einer öffentlichen Urkunde. Parteien bedienen sich der Gerichte, der Notare und (in Vorarlberg in Grundbuchssachen) der Legalisatoren, um eine solche öffentliche Urkunde besonderer Qualität zu erhalten; öffentliche Urkunden begründen die Echtheits- und Richtigkeitsvermutung (§§ 292 Abs. 1, 310 ZPO; § 47 AVG) und eine Beweislastumkehr zu Lasten dessen, der die Echtheit und Richtigkeit bestreitet (Hempel in Mayer, Kommentar zum EUund EG-Vertrag, 5. Lieferung (2003), Art. 45 Rz 22). Darüber hinaus genießen sie einen gesteigerten strafrechtlichen Schutz (§ 224 ff StGB). Zudem verfolgen die Formvorschriften in Grundbuchsangelegenheiten, die häufig einer öffentlichen Urkunde bedürfen, besondere Zwecke (insbesondere Schutz vor Übereilung), die im Hinblick auf die zu ihrer Erstellung berufenen Personen durch ihre Mitwirkung verwirklicht werden sollen (vgl. OGH JBl 1977, 372 (374 f)).
Diese Tätigkeit ist einerseits den Gerichten zugewiesen (§ 285 AußStrG in Verbindung mit den §§ 426 ff Geo), andererseits wird die Tätigkeit des Legalisators gemäß § 11 GARG 1900 unter die Aufsicht und die Disziplinargewalt der Gerichte gestellt. In diesem Sinn ist auch die Tätigkeit eines Notars nach § 79 NO zu sehen, die entsprechend § 1 Abs. 3 leg. cit. als öffentlichrechtliche Tätigkeit in Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen ist. Dafür spricht zudem die Einschränkung des mit diesen Tätigkeiten befassten Personenkreises, weil eine Freigabe derartiger Tätigkeiten an beliebige Berufsgruppen der Beseitigung des Instituts der öffentlichen Urkunde gleichkäme und auf eine Gleichstellung mit der Privaturkunde hinausliefe. In diesem Sinn stellt die Tätigkeit der Beglaubigung von Unterschriften nach österreichischem Rechtsverständnis eine Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt dar.
Damit schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der Meinung des Verfassungsgerichtshofes an, wonach mit Rücksicht auf § 11 GARG 1900 unter Berücksichtigung der Stellung der öffentlichen Urkunden in der österreichischen Rechtsordnung die Beglaubigung von Unterschriften nur nach der im Gesetz geregelten Weise durch eigens bestellte Personen, die öffentlichen Glauben genießen, und durch die Gerichte zu besorgen ist.
Das Argument des Beschwerdeführers, dass er als Rechtsanwalt einem eigenen Standes- und Disziplinarrecht unterliege und im Rahmen einer Rechtsanwaltskanzlei tätig sei, die "den technischen Stand und das Fachwissen" der Legalisatoren bei weitem übertreffe, erweist sich damit nicht als entscheidend. Einerseits verfolgen die Standes- und Disziplinarrechte völlig unterschiedliche Zielsetzungen, andererseits ist der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte höhere Organisationsgrad angesichts des Wortlautes des § 3 GARG 1900 im Hinblick auf die an einen Legalisator gestellten Anforderungen rechtlich unbeachtlich. Zuletzt würde eine Freigabe der Befugnis zur Beglaubigung von Unterschriften den mit einer öffentlichen Urkunde verbundenen Gesetzeszweck in einer mit dem nationalen Recht nicht zu vereinbarenden Weise zuwiderlaufen.
Die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde war demnach nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden. Art. 6 MRK steht dem nicht entgegen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. Oktober 2003
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0384 Alpine Investments BV VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120064.X00Im RIS seit
01.12.2003Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011