TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/30 2000/15/0030

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §22 Z3;
EStG 1988 §24 Abs1 Z2;
EStG 1988 §37 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde 1) des Mag. H und 2) des Dipl. Ing. E in H, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VIIa) vom 22. Dezember 1999, Zl. RV/509-17/01/99, betreffend einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß § 188 BAO für das Jahr 1992,

Spruch

1) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.

2) zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer führten in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein Architekturbüro. Zum Stichtag 31. Dezember 1992 schied der Erstbeschwerdeführer wegen seiner Pensionierung aus dieser Gesellschaft, die steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft (§ 22 Z 3 EStG 1988) bildete, aus. An den nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten laufenden Einkünften der Gesellschaft waren im Streitjahr der Erstbeschwerdeführer mit 25 % und der Zweitbeschwerdeführer mit 75 % beteiligt. Strittig ist im Beschwerdeverfahren, ob mit dem Ausscheiden des Erstbeschwerdeführers insgesamt bzw. auch für den verbleibenden Zweitbeschwerdeführer der Tatbestand der Betriebsaufgabe erfüllt und demnach ein für ihn ermittelter Übergangsgewinn von rd. 15 Mio. S (Wechsel von § 4 Abs. 3 auf § 4 Abs. 1 EStG 1988) mit Anwendung des Hälftesteuersatzes nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 anzusetzen war.

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, eine Betriebsaufgabe setze eine Beendigung des Betriebes voraus. Im Beschwerdefall liege eine solche Beendigung nicht vor. Die lt. Anlagenverzeichnis zum 31. Dezember 1992 vorhandenen Anlagen der Architektengemeinschaft (bauliche Anlagen mit dem Restbuchwert sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung mit einem Buchwert von 2,141.355 S) seien zur Gänze in das Einzelunternehmen des verbleibenden Gesellschafters (Zweitbeschwerdeführer) unter Buchwertfortführung übernommen und dort weiterhin betrieblich genutzt worden. Dabei sei insbesondere die Betriebs- und Geschäftsausstattung von Bedeutung, die nicht nur aus Büromöbeln, sondern vor allem aus den für den Architektenberuf notwendigen Zeichengeräten, Zeichenanlagen, Computern und Computerprogrammen bestanden habe. Weiters seien sämtliche Fahrzeuge in das Betriebsvermögen des Zweitbeschwerdeführers übernommen und auch das Personal (zumindest großteils) weiter beschäftigt worden. Die Fortführung des Unternehmens der Architektengemeinschaft durch den Zweitbeschwerdeführer als Einzelunternehmen gehe zudem aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern vom 2. September 1991 und 25. März 1993 hervor. Dass sich lt. dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Arbeiten der Architektengemeinschaft von jenen des nachfolgenden Einzelunternehmers unterscheiden würden, sei nicht wesentlich. Abgesehen davon, dass ein Stilwandel vom sich ändernden Zeitgeschmack, den Vorstellungen der Auftraggeber oder dem jeweils verschiedenen Gebäudetyp abhängig sei, könnte auch ein "gänzlicher Stilwandel" - wie dies von den Beschwerdeführern an Hand verschiedener Unterlagen über durchgeführte Projekte behauptet worden sei - nichts daran ändern, dass der Zweitbeschwerdeführer den Betrieb der Gemeinschaft durch Übernahme sämtlicher Betriebsmittel und eines Großteils der Mitarbeiter tatsächlich weitergeführt habe. Das "Eingehen auf den Markt und die Kundenwünsche" stelle das normale Agieren eines Unternehmers im laufenden Betrieb dar und auch eine Umstellung des bisherigen Marktverhaltens durch Teilnahme an Wettbewerben oder eine Änderung des Erscheinungsbildes von Bautafeln oder des Briefpapiers könne eine Betriebsaufgabe nicht bewirken. Der Zweitbeschwerdeführer habe bereits neben der Gemeinschaft ein Einzelunternehmen geführt, wobei an Hand der verwirklichten Projekte davon auszugehen sei, dass sich das Geschäftsfeld und der Kundenkreis nicht wesentlich von jenem der Architektengemeinschaft unterschieden hätten. Aus einer Aufstellung über die "Kundenforderungen per 31.12.1992" ergebe sich, dass der überwiegende Teil der angegebenen Forderungen aus Arbeiten stammte, die der Zweitbeschwerdeführer nach dem Ausscheiden des Erstbeschwerdeführers weitergeführt habe. Der Einwand der Beschwerdeführer, es seien nur bestehende Aufträge zu Ende geführt worden und dem Zweitbeschwerdeführer sei dabei nur die Stellung eines "Substituten im berufsrechtlichen Sinn" zugekommen, könne an der Beurteilung nichts ändern. Auch eine Standortverlegung bedeute noch keine Betriebsaufgabe. Außerdem befänden sich die nunmehr (ohnedies erst nach einer Übergangsfrist bis ins Jahr 1995) genutzten Standorte in räumlicher Nähe zu den bisherigen Betriebsräumlichkeiten. Wenn bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Mitunternehmerschaft nur einer der beiden Gesellschafter seine Tätigkeit einstelle, während sie der andere fortsetze, könne dies nach der Judikatur zwar beim einstellenden Mitunternehmer den Tatbestand des § 24 EStG erfüllen, nicht jedoch bei dem seine Tätigkeit fortsetzenden Gesellschafter. Schließlich habe auch kein freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart stattgefunden, weil sowohl die Architektengemeinschaft als auch der fortführende Zweitbeschwerdeführer als Einzelunternehmer den Gewinn (unverändert) mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelten.

In der Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer im "Recht auf einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß § 188 BAO für das Streitjahr mit dem Inhalt verletzt, wie wir es in der Berufung angestrebt haben (Zubilligung eines Übergangsgewinnes mit Anwendung des Hälftesteuersatzes)".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Beschwerdeführer schreiten die beiden Gesellschafter der mittlerweile aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein. Da die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung der "Zubilligung eines Übergangsgewinns mit Anwendung des Hälftesteuersatzes" nach den Beschwerdeausführungen nur die Rechtssphäre (Einkommensbesteuerung) des Zweitbeschwerdeführers betrifft, konnte der Erstbeschwerdeführer insoweit in seinen Rechten nicht beschwert sein. Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Scheidet aus einer von zwei Personen gebildeten Mitunternehmerschaft ein Mitunternehmer aus und führt der andere den Betrieb weiter, so übernimmt letzterer den Mitunternehmeranteil des ausgeschiedenen Gesellschafters. Solcherart wird der bisher von der Mitunternehmerschaft geführte Betrieb vom Einzelunternehmer weitergeführt. Es kommt nicht zu einer Betriebsaufgabe (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 24 Tz 58, und das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, 89/14/0101, 0116). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung ist daher der belangten Behörde im Beschwerdefall darin zuzustimmen, wenn sie bei dem vorliegenden Sachverhalt bezüglich des Zweitbeschwerdeführers keine Betriebsaufgabe im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (mit der Folge der Ermittlung eines dem Hälftesteuersatz des § 37 Abs. 1 EStG 1988 unterliegenden Übergangsgewinnes) angenommen hat.

Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffend Übernahme des Personals und der Betriebs- und Geschäftsausstattung des bisher in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Architekturbüros lässt die Beschwerde (die u.a. auch von einer Übernahme der Mietrechte spricht) unbestritten. Insgesamt ist auch nicht erkennbar, dass dem Zweitbeschwerdeführer die Weiterführung des bisherigen Betriebes als Einzelunternehmen nicht möglich gewesen wäre. Auf die "Weiterführung des Architekturbüros" lt. Beschwerde in Form von Teamarbeiten ("einer beendigten GesbR") kam es nicht an. Ebenso war es in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob der Zweitbeschwerdeführer in dem als Einzelunternehmen fortgeführten Betrieb die Positionierung des Unternehmens (etwa in Bezug auf den angesprochenen Kundenkreis, die verfolgten Stilrichtungen oder auch das optische Erscheinungsbild des Architekturbüros) in anderer Weise vornahm, als dies bisher durch das "Architektenduo" erfolgte. Dass keine unsachliche Differenzierung darin zu erblicken ist, dass der Mitunternehmer, der seine Tätigkeit einstellt, einkommensteuerrechtlich anders behandelt wird als der seine Tätigkeit fortsetzende Mitunternehmer, zumal bei dem seine Tätigkeit einstellenden Mitunternehmer die Möglichkeit wegfällt, stille Rücklagen und dergleichen auch noch später zu erfassen, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits im Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, 89/14/0101, 0116, ausgeführt.

Die Beschwerde war somit im Übrigen (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150030.X00

Im RIS seit

25.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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