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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. des Dr. W K und 2. der Dr. S K, beide in F, beide vertreten durch Dr. Gisulf Konrad, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Hauptplatz 12, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 8. April 2002, Zl. A 17 - 2.760/200-3, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Vgemeinschaft in Österreich für E, vertreten durch DI M B in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 7. März 2001 (bei der Baubehörde erster Instanz eingelangt am 9. März 2001) beantragte die Vgemeinschaft in Österreich für E, vertreten durch DI M B, die baubehördliche Bewilligung für
"1. Umbau dreier Kloster- und Pfarrhofgebäude zu einem Asylhotel mit 13 Zimmern mit insgesamt 26 Betten, sowie vier Wohnungen und Allgemeinräume in Lgasse;
2. sowie Errichtung von sieben PKW-Abstellplätzen in Freiaufstellung und
3. um Erlass der restlichen gemäß § 71/3 erforderlichen PKW-Abstellplätze auf dem Objekt Lgasse 20 und 20a, Grundstück Nr. 260/12, EZ. 1132 KG 63107 A."
Das Baugrundstück liegt nach dem dem Antrag beigeschlossenen Lageplan in unmittelbarem Konnex zur Pfarrkirche St. V in G; der Bauplatz ist nach dem Flächenwidmungsplan 2.0 der Landeshauptstadt Graz als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen.
In Vorbereitung der mündlichen Bauverhandlung erhoben die Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen des Inhaltes, es liege kein gesetzmäßig legitimer Bauantrag vor, da der antragstellende gemeinnützige Verein lediglich ein Zweigverein der Vgemeinschaft in Österreich, Diözesenverband für Steiermark, sei und Zweigvereine ihre Willensbildung nach dem Zentral- bzw. Hauptrat auszurichten hätten. Ein diesbezüglicher Beschluss des Hauptvereines liege nicht vor. Auch sei die gegenständliche Bauführung nicht mit dem Vereinszweck in Einklang zu bringen. Das gegenständliche Bauvorhaben widerspreche dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien, insbesondere im Hinblick auf den dort normierten Immissionsschutz, da die Betreibung eines "Asylantenhotels" in einem als "Allgemeines Wohngebiet" gewidmeten Gebiet unzulässig sei, zumal damit eine gesundheitliche Gefährdung und Belästigung der Wohnbevölkerung einhergehe. Der Begriff des "Asylantenhotels" sei eine Bemäntelung für den Begriff eines "Asylantenheimes", wobei im Gegensatz zu einem Hotel im landläufigen Sinne Asylanten oft ungeklärter Herkunft seien, eine bestimmte Identität bloß behaupteten bzw. diese durch Dokumente nicht belegen könnten, oft Kriminelle seien, die fern von der Heimat unterzutauchen oder sogar eine andere Identität sich zuzulegen beabsichtigten. Im reinen Wohngebiet seien Gasthäuser, die Belästigungen der Bevölkerung verursachten und dem Wohncharakter des Gebietes widersprächen, unzulässig, wobei die von Gasthäusern ausgehende Belästigung mit jener von den Asylanten zu erwartenden gleich gesetzt werden könne.
In der am 12. Juli 2001 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Bauverhandlung, in der auch die Beschwerdeführer vertreten wurden, wurden diese Einwendungen verlesen und dahingehend ergänzt, dass auch eine kurzfristige Unterbringung von "Entwurzelten" für eine große Fluktuation der Bewohnerschaft in dem zu errichtenden Asyl sorge. In einem Sozialstaat sei eine solche "Entwurzelung" häufig Folge einer mangelnden Verbundenheit mit den gesetzlich umschriebenen Werten. Das gegenständliche Asylantenhotel werde also zu einer drastisch vermehrten Anwesenheit jeweils kurzfristiger Natur von verschiedensten Personen führen. Die hieraus folgende Einwirkung auf die Nachbarschaft in hygienischer und sicherheitspolizeilicher Hinsicht sei weit ungünstiger als bei Schülern und Studenten. Ein Bauwerk dieses Verwendungszweckes widerspreche der Widmung des gegenständlichen Gebietes als "Allgemeines Wohngebiet".
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 2. Oktober 2001 wurde der Bauwerberin gemäß §§ 19, 29 und 71 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes in Verbindung mit § 12 der Verordnung des Gemeinderates vom 9. April, vom 9. Oktober und vom 26. November 1992, mit der der 2.0 Flächenwidmungsplan 1992 der Landeshauptstadt Graz erlassen worden sei, gemäß § 32 Abs. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 und § 7 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes die plan- und beschreibungsgemäßen Maßnahmen, nämlich
a) Umbau des Haupthauses im Plan bezeichnet als 1) Lgasse 20a in vier Geschossen (KG - DG) zur Schaffung von Räumlichkeiten für die Pfarr-Caritas und vier Wohnungen,
b) Umbau des Nebenhauses, im Plan bezeichnet als
2) Lgasse 20a in drei Geschossen (KG - 1. OG) zur Schaffung von 13 Zimmern mit 26 Betten,
c) Umbau des Hauses Lgasse 20 im EG zur Schaffung von Sozial- und Nebenräumlichkeiten sowie
d) die Errichtung einer Abstellfläche für sieben Kraftfahrzeuge (sechs Personal- und ein Behinderten-Stellplatz) in Ausführung Rasengittersteine auf dem Grundstück Nr. 260/12, EZ 1132, KG A, unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt.
Im Kopf dieses Bescheides wird die Bauwerberin als "Vinzenzgemeinschaft in Österreich für Steiermark, vertreten durch Herrn DI M B, G, Vgasse 47" bezeichnet. Im Begründungsteil dieses Bescheides wird (soweit im Beschwerdeverfahren von Relevanz) ausgeführt, der gegenständliche Verwendungszweck, der geplante Umbau dreier Kloster- und Pfarrhofgebäude zu einem Asylhotel mit 13 Zimmern mit 26 Betten, 4 Wohnungen und Allgemeinräumen für die Pfarr-Caritas, das nach Angabe des Antragstellervertreters zur Notunterkunftsversorgung von Inländern vor einer Übersiedlung in ein eventuelles Heim oder eine eigene Wohnung und keine Dauerwohnstätte sei, sei im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur als Fremdenbeherbergung, die im Raumordnungsbegriff "Wohngebiet" nicht unzulässig sei, zuzuordnen. Eine Überlegung dahingehend, ob dieser geplante Verwendungszweck "Wohnen" den dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz in § 23 Abs. 5 lit. d aufgezählten Bedürfnissen der Bewohnerschaft eines Wohngebietes diene, sei daher nicht anzustellen, da "Wohnen" im "Allgemeinen Wohngebiet" jedenfalls zulässig sei. Die drei Bestandsgebäude würden lediglich umgebaut, sie dienten auch - wie bisher - Wohnzwecken. "Wohnen" im "Allgemeinen Wohngebiet" sei zulässig, das ROG gewähre hier keinen Immissionsschutz und da die PKW-Immissionen sich im ortsüblichen Ausmaß hielten, liege kein gesundheitsgefährdender Schallpegel für die Nachbarn vor, die Schallwellen der neuen Stellflächen würden außerdem nach Norden geleitet, das Haupthaus Nr. 20a (gemeint: Lgasse) sei dabei eine Schallbarriere.
Eine Verletzung des gesetzlichen Mindestabstandes liege nicht vor, da im gegenständlichen Fall die bestehenden Kloster- und Pfarrhofgebäude ausschließlich umgebaut würden.
Das Vorbringen, es liege kein gesetzmäßig legitimierter Bauantrag vor, sei zurückzuweisen gewesen, da gemäß § 1.3 der Statuten der Vgemeinschaft in Österreich jede Organisationsstufe den Status einer juristischen Person innehabe, also antragsfähig sei. Gemäß § 2 der Statuten dieser Gemeinschaft sei Zweck derselben die Betreuung aller jener, die der Hilfe bedürften. Jede Organisationsstufe könne auch Werke, die gemeinnützig geführt würden, errichten und erhalten, das seien Kindergärten, Schülerheime, Pflegeheime, Altersheime und dergleichen, weshalb auch die Betreibung eines "Asylhotels" als Notunterkunftsversorgung von Inländern vorübergehender Art mit diesen Statuten vereinbar sei. Dieses Vorbringen sei keine Einwendung im Rechtssinn, da ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes nicht berührt werde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 2002 wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab, berichtigte jedoch den bekämpften erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Bezeichnung der Bauwerberin dahingehend, dass diese zu lauten habe:
"Vgemeinschaft in Österreich für E, vertreten durch Herrn DI M B, G, Vgasse 47".
Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe der Berufungsausführungen sowie Zusammenfassung der wesentlichen Rechtslage, führte die belangte Behörde begründend aus, wenngleich die Frage, ob im gegenständlichen Fall ein gültiger Antrag vorliege oder nicht, kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Baugesetz berühre, habe die Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG dennoch in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit wahrzunehmen, sodass auch die Berufungsbehörde eine allfällige Unzuständigkeit der Unterbehörde wahrzunehmen habe bzw. hätte. Eine solche Unzuständigkeit wäre etwa auch dann gegeben gewesen, wenn - wie die Beschwerdeführer behaupteten - dem angefochtenen Bescheid kein gültiger Antrag zugrunde gelegen wäre, da eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt sei, der lediglich aufgrund eines Antrages erteilt werden dürfe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liege ein solcher Antrag jedoch vor. Als Antragsteller erscheine im Akt die "Vgemeinschaft in Österreich für E, Vgasse 47, G, vertreten durch DI M B", auf. Dieser Antragsteller sei laut dem Vereinsregisterauszug ein eingetragener Verein, sohin eine juristische Person und als solche rechts- bzw. parteifähig. Da juristische Personen nicht prozessfähig seien, könnten sie im Verfahren nur durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch den von diesem bestellten gewillkürten Vertreter einschreiten. Laut Vereinsregisterauszug werde der gegenständliche Verein durch die Obfrau Mag. G vertreten, die wiederum schriftlich den Einschreiter DI M B bevollmächtigt habe. Damit liege ein gültiger Bauantrag vor. Auch lasse sich das gegenständliche Bauvorhaben durchaus mit den Statuten der Vgemeinschaft in Einklang bringen, lauteten diese doch auf "Errichtung und Erhaltung von gemeinnützig geführten Nebenwerken". Selbst für den Fall, dass das gegenständliche Bauansuchen mit den Statuten nicht in Einklang stünde, ändere dies nichts daran, dass nach außen hin jedenfalls ein gültiger Antrag vorliege. Hinsichtlich der Bezeichnung der Bauwerberin sei im Sinne der Ausführungen in der Berufung jedoch die Bezeichnung zu berichtigen gewesen, handle es sich doch bei der Falschbezeichnung des Vereines im erstinstanzlichen Bescheid um ein noch innerhalb des Fehlerkalküls liegendes und somit berichtigungsfähiges Versehen der ersten Instanz.
Der gegenständliche Bauplatz liege gemäß dem Flächenwidmungsplan 2.0 aus 1992 im "Allgemeinen Wohngebiet". Diese Gebiete seien Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt seien, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienten (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachten). Gegenstand des anhängigen Bauverfahrens sei laut Bauansuchen der geplante Umbau der Kloster- und Pfarrhofgebäude zu einem Asylantenhotel mit 13 Zimmern mit insgesamt 26 Betten und vier Wohnungen und Allgemeinräumen sowie die Errichtung von sieben PKW-Abstellplätzen in Freiaufstellung. Der Umbau der Räumlichkeiten zu einem "Asylantenhotel", welches der Notunterkunftsversorgung von Inländern vor einer Übersiedlung in ein Heim bzw. eine eigene Wohnung dienen solle, sei jedenfalls mit der Widmungskategorie "Allgemeines Wohngebiet" vereinbar. Dort seien Wohnbauten zulässig. Die von solchen Wohnbauten ausgehenden Immissionen, inklusive der von Kinderspielplätzen ausgehenden Lärmimmissionen, seien von Nachbarn hinzunehmen. Auch ein Obdachlosenasyl bzw. Asylantenhotel diene letztlich der Beherbergung bzw. Unterkunftsgebung und sohin Wohnzwecken. Das Gesetz treffe keine Unterscheidung zwischen den Personen, welche Gebäude oder Räumlichkeiten zu Wohnzwecken benutzten, sondern werde vielmehr lediglich auf das "Wohnen" abgestellt, egal, wer auch immer diesem nachkomme. Eine Differenzierung bzw. Einschränkung auf bestimmte Personen würde auch nach Auffassung der Berufungsbehörde jedenfalls gleichheitswidrig sein. Zur Meinung der Beschwerdeführer, wonach Asylsuchende der Kleinkriminalität, der Prostitution, dem Drogenhandel nachgingen, bei ihnen massiver Alkoholkonsum vorliege, sei anzumerken, dass es sich dabei um pauschale Vorurteile gegenüber Not leidenden Menschen handle, und diese Vorurteile jeglicher sachlicher Rechtfertigung entbehrten. Ein Asylantenhotel zähle von seiner Zweckbestimmung her zu Wohnbauten bzw. Beherbergungsbetrieben, die zweifellos im "Allgemeinen Wohngebiet" zulässig seien.
Insoweit sich die Beschwerdeführer darauf beriefen, Abstandsflächen würden nicht eingehalten, sei darauf zu verweisen, dass vom gegenständlichen Bauansuchen keine Zubauten erfasst seien, die abstandsrelevant gewesen wären, sondern lediglich Umbauten an bereits bestehenden Gebäuden, sodass eine Abstandsverletzung nicht gegeben sein könne.
Zur behaupteten Nichteinhaltung des Schallschutzes sei anzumerken, dass die von einem Asylantenwohnheim oder Asylantenhotel ausgehenden Immissionen jedenfalls im Rahmen der sich in der Widmungskategorie "Allgemeines Wohngebiet" zulässigen Maße hielten und sohin von Nachbarn hinzunehmen seien. Bezüglich der angesuchten sieben PKW-Abstellplätze sei darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die von Pflichtabstellplätzen ausgehenden Immissionen jedenfalls als ortsüblich anzusehen und somit hinzunehmen seien, abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall sogar um eine geringere Anzahl von PKW-Abstellplätzen angesucht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Abweisung des Bauansuchens für ein Asyl(anten)hotel bzw. -heim bzw. Obdachlosenasyl verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn auch im Baubewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG) in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Insoweit in der Beschwerde wiederum die Frage der Parteienbezeichnung, der Legitimation bzw. internen Berechtigung zur Bauantragstellung nach den Statuten des Vereins aufgeworfen werden, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde nach Einsicht in die Statuten der Vgemeinschaft in Österreich die Parteibezeichnung lediglich richtiggestellt hat, wozu sie im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG auch berechtigt war. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2003, Zl. 2001/18/0051, und die dort wiedergegebene Judikatur) immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz. Dass aber die so berichtigte antragstellende Körperschaft im Rahmen des Rechtsverkehrs nach außen hin auch zur Antragstellung in Bauangelegenheiten berechtigt war, ergibt sich aus § 1 dieser Statuten. Inwieweit bei der vorliegenden Antragstellung allenfalls interne Regelungen beachtet oder nicht beachtet wurden, war mangels Wirkung nach außen im behördlichen Verfahren vor den Baubehörden nicht zu prüfen.
Zur Frage des angegebenen Verwendungszwecks sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt dargelegt hat - das Bauverfahren ein Projektsgenehmigungsverfahren ist. Gegenstand der Bewilligung ist das nach den im Verfahren zugrunde gelegten Bauplänen und -beschreibungen umrissene Projekt sowie der darin angegebene Verwendungszweck. Wird das Bauwerk zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet, wäre dies allenfalls Anlass für ein baupolizeiliches Einschreiten (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/06/0098, und die dort wiedergegebene Judikatur) .
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, sind "allgemeine Wohngebiete" Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können.
Der Bauplatz liegt im vorliegenden Fall in einem als "allgemeines Wohngebiet" gewidmeten Gebiet, in welchem Wohnbauten ohne jede Einschränkung und sonstige Gebäude nur, wenn sie den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art), errichtet werden dürfen, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, zulässig sind. § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG 1995 gewährt im Zusammenhang mit der Widmungskategorie "Allgemeines Wohngebiet" gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG also nur insoweit einen Immissionsschutz, als es sich um sonstige Gebäude im Sinne dieser Bestimmung handelt, die keine Wohnbauten sind.
Im konkreten Fall kann dahingestellt bleiben, ob das fragliche Objekt als ein Wohnbau oder ein "sonstiges Gebäude" anzusehen ist, weil evident ist, dass bei einem rechtskonformen Verhalten der Bewohner - von dem auszugehen ist - in diesem Gebäude keine anderen Emissionen als in einem Wohnhaus erzeugt werden.
Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage erwarten ließ.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. November 2003
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060075.X00Im RIS seit
19.01.2004Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012