- 13 Os 157/95
- 13 Os 77/02
Auch
- 12 Os 34/03
Auch
- 13 Os 120/07g
Auch; Beisatz: Auf die Wortwahl und auf die Einhaltung einer bestimmten Form kommt es nicht an, es muss jedoch deutlich und bestimmt erklärt werden, dass die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird. Dies ist bei der unmittelbar nach Urteilsverkündung erfolgten Äußerung des Verteidigers: „Berufung wegen Strafe" gerade nicht der Fall. (T1)
- 13 Os 2/08f
Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Die allgemeine Erklärung, Rechtsmittel anzumelden, wird dem nicht gerecht. (T2)
- 12 Os 52/08a
Auch; Beisatz: Die Anmeldung einer „Berufung wegen Schuld und Strafe" entspricht diesem Erfordernis nicht. (T3)
- 13 Os 178/08p
Auch; Beisatz: Die Erklärung, „volle Berufung" anzumelden, bringt unmissverständlich einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck. (T4)
- 14 Os 171/10v
Vgl; Beis wie T1
- 13 Os 42/11t
Vgl; Beisatz:
§ 284 Abs 1 StPO verlangt nur die Anmeldung des Rechtsmittels, nicht aber die Angabe der Anfechtungsrichtung. (T5)
- 13 Os 136/11s
Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13 Os 136/11s
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Anmeldung der „vollen Berufung“ und die nachfolgende Zurückziehung der Berufung (bloß) wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe genügt der Anforderung deutlicher und bestimmter Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde. (T6)
- 13 Os 35/14t
Entscheidungstext OGH 05.06.2014 13 Os 35/14t
Auch; Beisatz: Die unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Erklärung, gegen das Urteil „volle Berufung“ anzumelden, bringt einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck und genügt solcherart der Anforderung deutlicher und bestimmter Anmeldung (auch) der Nichtigkeitsbeschwerde. (T7)
- 12 Os 43/15p
Entscheidungstext OGH 09.07.2015 12 Os 43/15p
Auch; Beisatz: Anmeldung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und der privatrechtlichen Ansprüche nicht ausreichend. (T8)
- 13 Os 32/15b
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 13 Os 32/15b
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7
- 11 Os 147/14y
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 11 Os 147/14y
Auch
- 13 Os 105/15p
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
Beisatz: Die Anmeldung einer „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ ist ausreichend deutlich und bestimmt. (T9)
- 11 Os 123/16x
Entscheidungstext OGH 17.01.2017 11 Os 123/16x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
- 15 Os 107/17z
Entscheidungstext OGH 19.09.2017 15 Os 107/17z
Auch; Beisatz: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Landesgericht gem.
§ 285a Z 1 StPO, wenn keine binnen drei Tagen ab Verkündung erfolgte Anmeldung vorliegt. (T10)
- 14 Os 24/18p
- 12 Os 130/18m
Auch
- 15 Os 168/18x
Beis wie T2
- 13 Os 119/18a
Beisatz: Hier: Die Erklärung des belangten Verbandes ließ nicht erkennen, ob sich sein Rechtsmittel gegen das Urteil über die natürliche Person oder gegen das über ihn selbst ergangene Urteil richten sollte. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet. (T11)
- 13 Os 32/19h
Auch; Beis wie T11
- 13 Os 78/20z
Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde, weil der Angeklagte gegen das schöffengerichtliche Urteil innerhalb der Frist des
§ 284 Abs 1 StPO bloß „Berufung“ angemeldet hat. (T12)
- 15 Os 125/20a
Vgl
- 14 Os 111/20k
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 111/20k
Vgl; Beisatz: Hier: Ohne Anmeldung ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Haftungsbeteiligten. (T13)
- 13 Os 30/21t
Vgl; Beis nur wie T11
- 12 Os 116/21g
Vgl
- 14 Os 153/21p
Vgl; Beis wie T2
- 14 Os 5/22z
Vgl; Beis wie T2