RS OGH 1998/6/25 8Ob104/97w (8Ob175/98p), 6Ob1/99m, 1Ob109/01p, 8Ob102/01k, 1Ob6/01s, 3Ob204/00x, 6O

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Norm

EO §7 Ea
ZPO §529 B2

Rechtssatz

Die Nichtigkeitsklage ist auch dann zulässig, wenn der Eintritt von Scheinrechtskraft infolge Beteiligung einer prozessunfähigen Partei behauptet wird und die Feststellung der Prozessfähigkeit von streitigen Tatsachen abhängt. In diesem Fall hat die Partei die kumulative Wahlmöglichkeit neben der Nichtigkeitsklage auch den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen, weil Rechtsschutzziel und verfahrensrechtliche Möglichkeiten unterschiedlich sind. Bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage kann das Verfahren gemäß § 7 Abs 3 EO in sinngemäßer Anwendung des § 545 ZPO unterbrochen werden. Ist die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage präjudiziell, ist sie für das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO bindend.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 104/97w
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 104/97w
    Veröff: SZ 71/113
  • 6 Ob 1/99m
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 1/99m
    Vgl auch; nur: Die Nichtigkeitsklage ist auch dann zulässig, wenn der Eintritt von Scheinrechtskraft infolge Beteiligung einer prozessunfähigen Partei behauptet wird und ohne Feststellung der Prozessfähigkeit von streitigen Tatsachen abhängt. In diesem Fall hat die Partei die kumulative Wahlmöglichkeit neben der Nichtigkeitsklage auch den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen, weil Rechtsschutzziel und verfahrensrechtliche Möglichkeiten unterschiedlich sind. (T1)
  • 1 Ob 109/01p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 109/01p
    Beisatz: Hält der Richter es für zweckmäßig, so wird er das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO "in sinngemäßer Anwendung des § 545 ZPO" zu unterbrechen haben. Der Richter hat sorgfältig abzuwägen, ob nach den besonderen Verhältnissen des Falls eine sofortige Entscheidung notwendig ist oder bis zum Abschluss des Verfahrens über die Nichtigkeitsklage zugewartet werden kann. (T2)
  • 8 Ob 102/01k
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 102/01k
    Beis wie T2
  • 1 Ob 6/01s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den §§ 529 und 534 ZPO als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T3); Veröff: SZ 74/200
  • 3 Ob 204/00x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 204/00x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit dem Antrag nach § 7 Abs 3 EO werden andere Ziele verfolgt, soll doch in diesem Verfahren nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung - ohne Eingriff in das weitere Verfahren - beseitigt werden; darin liegt bei Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage die raschere und kostengünstigere Möglichkeit zur Abhilfe. (T4)
  • 6 Ob 127/03z
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 127/03z
    Vgl aber
  • 5 Ob 261/05a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2006 5 Ob 261/05a
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu 6 Ob 127/03z. (T5); Beisatz: Der Einwand, dass die Zustellung wegen Ortsabwesenheit unwirksam sei (§ 17 Abs 3 ZustG) ist mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend zu machen. (T6); Beisatz: Ist die Zustellung unwirksam, scheidet eine Nichtigkeitsklage deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehlt. (T7)
  • 7 Ob 5/06w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 7 Ob 5/06w
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 4 Ob 182/06b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 182/06b
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die von der älteren Rechtsprechung eingeräumte Möglichkeit, neben der Nichtigkeitsklage auch einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen, besteht nicht bei Zustellung an eine während des gesamten Verfahrens prozessunfähige, aber nicht besachwalterte Partei, deren Prozessunfähigkeit zunächst nicht erkennbar war. Weil in einem solchen Fall die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, kann sie nicht nach § 7 Abs 3 EO aufgehoben werden. Die formell rechtskräftige Entscheidung muss mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. (T8)
  • 2 Ob 148/06p
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 148/06p
    Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 10 Ob 41/07p
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 Ob 41/07p
    Vgl; Beis wie T7
  • 3 Ob 101/11s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 101/11s
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110275

Im RIS seit

25.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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