Norm
WEG 1975 §13c Abs1Rechtssatz
Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit dem Inkrafttreten des Abschnittes I des Art III des 3. WÄG am 1. 1. 1994 mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann daher auch erst seit diesem Zeitpunkt Adressat von Aufwandersatzansprüchen des Verwalters sein. Eine privative oder kumulative Übernahme von Schulden einzelner Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen (WoBl 1997, 196/72; 5 Ob 113/98y), und zwar auch nicht in Ansehung von Aufwandersatzansprüchen, die dem Verwalter gegen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer der von ihm verwalteten Liegenschaft entstanden sind (5 Ob 223/98t), sodaß es jedenfalls bei vor dem 1. 1. 1994 fällig gewordenen Ansprüchen dabei zu bleiben hat, daß der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft die Passivlegitimation fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110933Dokumentnummer
JJR_19981027_OGH0002_0050OB00265_98A0000_001