RS OGH 1998/10/27 5Ob265/98a, 5Ob306/98f, 5Ob334/98y, 5Ob61/99b, 5Ob284/99x, 5Ob109/02v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1998
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Norm

WEG 1975 §13c Abs1
3.WÄG ArtIII AbschnI

Rechtssatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit dem Inkrafttreten des Abschnittes I des Art III des 3. WÄG am 1. 1. 1994 mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann daher auch erst seit diesem Zeitpunkt Adressat von Aufwandersatzansprüchen des Verwalters sein. Eine privative oder kumulative Übernahme von Schulden einzelner Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen (WoBl 1997, 196/72; 5 Ob 113/98y), und zwar auch nicht in Ansehung von Aufwandersatzansprüchen, die dem Verwalter gegen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer der von ihm verwalteten Liegenschaft entstanden sind (5 Ob 223/98t), sodaß es jedenfalls bei vor dem 1. 1. 1994 fällig gewordenen Ansprüchen dabei zu bleiben hat, daß der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft die Passivlegitimation fehlt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 265/98a
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 265/98a
  • 5 Ob 306/98f
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 306/98f
    Auch; nur: Eine privative oder kumulative Übernahme von Schulden einzelner Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T1); Beisatz: Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt (vgl WoBl 1997, 196/72; 5 Ob 113/98y; 5 Ob 223/98t; 5 Ob 265/98a). (T2)
  • 5 Ob 334/98y
    Entscheidungstext OGH 21.01.1999 5 Ob 334/98y
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 61/99b
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 61/99b
    nur: Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit dem Inkrafttreten des Abschnittes I des Art III des 3. WÄG am 1. 1. 1994 mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann daher auch erst seit diesem Zeitpunkt Adressat von Aufwandersatzansprüchen des Verwalters sein. (T3); Beisatz: Hinsichtlich nach dem 31. 12. 1993 entstandener Aufwandersatzansprüche ist die Passivlegitimation der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft zu bejahen. (T4)
  • 5 Ob 284/99x
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 284/99x
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 109/02v
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 109/02v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110933

Dokumentnummer

JJR_19981027_OGH0002_0050OB00265_98A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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