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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache der B, (geboren 1980), vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Freihausgasse 10/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Dezember 2003, Zl. St 232/03, betreffend Ausweisung gemäß § 34 des Fremdengesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 23. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, gemäß §§ 34 Abs. 1 Z. 2, 37 und 10 Abs. 2 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus Österreich ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 9. Juni 2004, B 222/04).
3. Die Beschwerdeführerin wurde mit hg. Verfügung vom 28. Juli 2004 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel in einer Reihe von Punkten zu ergänzen. Dabei wurde ihr auch aufgetragen, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 31. August 2004 führte die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt wie folgt aus:
"Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Vorsatz und unter Angabe der beabsichtigten Tätigkeit (Prostitution) nach Österreich eingereist. Ihr wurde die Aufenthaltsgenehmigung hierfür erteilt. Sie ist selbständig und nicht arbeitnehmerähnlich. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt und dem Recht nicht bestraft zu werden, wenn sie sich an die geltenden Richtlinien, Verordnungen und Gesetze für die Ausübung der Prostitution hält. Sie hat die ihr vorgeworfene Gesetzesverletzung nicht begangen und sollte daher hierfür nicht verurteilt werden dürfen."
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. (Vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0113, mwH.)
2. Wenn die Beschwerdeführerin in dem von ihr umschriebenen Beschwerdepunkt (vgl. oben I.3.) vorbringt, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt worden sei, ist sie auf Art. 133 Z. 1 B-VG hinzuweisen, wonach von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs Angelegenheiten ausgeschlossen sind, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs (dazu zählen gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG (u.a.) Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet) gehören (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2002, Zl. 98/18/0271). Ebenso wie bei einem Aufenthaltsverbot (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl. 99/18/0036, mwH) handelt es sich bei einer Ausweisung nach § 34 FrG, wie sie mit dem bekämpften Bescheid erlassen wurde, um eine administrativ-rechtliche Maßnahme und nicht um eine Strafe, weshalb die Beschwerdeführerin ferner mit ihrem Vorbringen, sie sei durch den bekämpften Bescheid in ihrem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt worden, bzw. sie hätte wegen einer ihr vorgeworfenen Gesetzesverletzung "nicht verurteilt werden dürfen", kein subjektives Recht geltend macht, in dem sie nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein könnte.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 28. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180201.X00Im RIS seit
02.12.2004