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58/02 Energierecht;Norm
MinroG 1999 §119 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der M in T-V, vertreten durch Dr. Gernot Moser und Mag. Georg Grauss, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, Archengasse 9/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. September 2004, GZ. IIa- 90.004/1-04, betreffend Genehmigung der Änderung einer Bergbauanlage (mitbeteiligte Partei: E GmbH in V, Istraße 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. September 2004 hat der Landeshauptmann von Tirol der mitbeteiligten Partei die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Splittaufbereitungsanlage im Werk III/V gemäß § 119 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, sowie nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei am 6. Februar 2004 um die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Splittaufbereitungsanlage angesucht habe. Bereits vor der mündlichen Verhandlung habe u.a. die Beschwerdeführerin Einwendungen wegen Lärm- und Staubbelästigungen sowie Wertminderung ihres Grundstücks geltend gemacht. Beantragt worden sei die Festlegung von Betriebszeiten und ein generelles Tempolimit vom 15 km/h auf dem gesamten Betriebsgelände. Bei der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2004 habe der naturkundefachliche Amtssachverständige u.a. ausgeführt, dass durch die Neuerrichtung der Splittaufbereitungsanlage eine Verbesserung der Staub- und Lärmbelastung erreicht werde. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 9. Juni 2004 zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Zur Beurteilung der Lärmauswirkungen der neuen Splittaufbereitungsanlage sei eine Schallausbreitungsberechnung für den ungünstigst liegenden Nachbarn durchgeführt worden. Gegenüber dem bisherigen Zustand ergebe sich baulich eine Verbesserung hinsichtlich der Schallabstrahlung, weil das mittlere Schalldämmmaß der Außenbauteile erhöht worden sei. Eine wesentliche Erhöhung des Innenraumpegels der Splittaufbereitungsanlage sei jedoch nicht gegeben, weil die drei für den Summenschallpegel dominierenden Brechanlagen aus der bisherigen Splittaufbereitungsanlage Verwendung fänden. Hinsichtlich der Staubbelastung trete gegenüber dem bisherigen Zustand durchwegs eine Verbesserung ein, weil nunmehr die gesamte Sieb- und Brechanlage bis auf wenige Öffnungen für Förderbänder staubdicht eingehaust sei. Die Materialzufuhr erfolge wie bisher zum größten Teil über Förderbänder, ebenso die Beschickung der Splittsilos. Mit einer Zunahme des werksinternen Verkehrs im Bereich der Splittaufbereitungsanlage sei nicht zu rechnen. Eine wesentliche Verbesserung ergebe sich auch dadurch, dass bei den Übergangsbereichen der Förderbänder auf diverse andere Anlagenteile, wie etwa Siebmaschinen und Brecher, Schutzhauben angebracht würden, die eine wesentliche Verminderung der Staubemission mit sich brächten. Die Fahrbewegungen für die Aufgabe von grobem Material mittels Radlader an der Ostseite der Siebaufbereitungsanlage würden gegenüber dem bisherigen Zustand kaum verändert, weil dieser Materialanfall gleich bleibe wie bisher.
Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung u.a. vorgebracht, dass eine Einschränkung der Betriebszeiten (Montag bis Freitag:
06.00 Uhr bis 19.00 Uhr; Samstag: 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr; Sonn- und Feiertag: kein Betrieb) erforderlich wäre. Ebenso wäre eine Reduktion des Tempolimits innerhalb des Bergbaugeländes von 30 km/h auf 15 km/h erforderlich, um die Erhöhung der Staubbelastung auf Grund der dreifachen Kapazität der Anlage in Grenzen zu halten. Die Lärmerhebungen für eine bestimmte Position würden zu einem einseitigen Ergebnis der Berechnungen führen. Der Amtssachverständige hätte Messungen über einen längeren Zeitraum an verschiedenen Positionen durchzuführen gehabt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Betriebszeiten einzuschränken wären, um eine akzeptable Lebensqualität und entsprechende Ruhephasen zu schaffen, werde auf die Gutachten der Sachverständigen verwiesen, aus denen sich eine Verbesserung der Lärmsituation durch die neue Splittaufbereitungsanlage ergebe. Nach dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei mit einer Zunahme des werksinternen Verkehrs im Bereich der Splittaufbereitungsanlage nicht zu rechnen. Eine Reduzierung des Tempolimits innerhalb des Betriebsgeländes von 30 km/h auf 15 km/h sei daher nicht erforderlich. Im Übrigen werde auf die widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Ausführungen des naturkundefachlichen und des gewerbetechnischen Sachverständigen verwiesen. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes und mit den Erwartungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Erteilung der Bewilligung gemäß § 119 Abs. 3 Z. 3 MinroG setze voraus, dass nach dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten sei. Um diese Frage zu klären, hätte die belangte Behörde zwingend einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen gehabt. Die belangte Behörde habe im gesamten Bescheidspruch keine Festlegung von Betriebszeiten vorgenommen und auch keine sonstigen Bestimmungen oder Auflagen zum Schutz von Anrainern festgesetzt. Auch im Bescheid der Behörde erster Instanz sei keine Festlegung der Betriebszeiten und auch keine Festlegung einer Geschwindigkeitsbeschränkung enthalten. Weiters habe die belangte Behörde übersehen, dass der gesamte mit der Bergbauanlage verbundene Verkehr beachtet werden müsse. Die Behörde habe sich nicht mit dem Zu- und Abtransportverkehr auseinandergesetzt.
§ 119 MinroG hat - soweit hier wesentlich - folgenden Inhalt:
"§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. ...
(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
...
3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist.
...
(9) Wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlage erforderlich ist. ..."
Verfahrensgegenständlich ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheides der Behörde erster Instanz und der Beschwerde die Errichtung und der Betrieb einer neuen Splittaufbereitungsanlage im Werk III/V der mitbeteiligten Partei. Diese Splittaufbereitungsanlage wird an derselben Stelle wie die alte, im Jänner 2004 abgetragene Anlage errichtet und verwendet zum Teil dieselben Maschinen. Sie wird in die bestehende Bergbauanlage (Waschanlage, Splittsilos, Fördereinrichtungen) eingebunden. Von daher handelt es sich um die Änderung einer bewilligten Bergbauanlage gemäß § 119 Abs. 9 MinroG.
Nach den von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten bewirkt die Änderung der Bergbauanlage durch die Errichtung der neuen Splittaufbereitungsanlage eine Verringerung der Schallabstrahlung und eine Verbesserung der Staubemissionen. Diesen Sachverständigenausführungen ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, was in der Beschwerde auch gar nicht in Abrede gestellt wird.
Soweit die Beschwerdeführerin die Unterlassung der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens rügt, tut sie die Relevanz dieses geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar, zeigt sie doch weder auf, dass der bisherige Betrieb der Anlage ungeachtet der rechtskräftigen Genehmigung zu einer Gefährdung der Gesundheit oder zu einer unzumutbaren Belästigung geführt hat, noch inwiefern sie durch die Änderung der Bergbauanlage - die eine Verbesserung der Lärm- und Staubemissionen mit sich bringt - in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt wird.
Der weiteren Rüge der Beschwerdeführerin, weder im angefochtenen Bescheid noch im Bescheid der Behörde erster Instanz seien Betriebszeiten und eine Geschwindigkeitsbeschränkung für das Werksgelände festgelegt worden, ist zu entgegnen, dass die Bergbauanlage nach Maßgabe der zu einem integrierenden Bestandteil des Genehmigungsbescheides erklärten Projektunterlagen genehmigt worden ist. In diesen Projektunterlagen befindet sich nach dem Inhalt des Bescheides der Behörde erster Instanz auch eine - für Werktage im Lauf des Verfahrens auf den Zeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr geänderte - Festsetzung der Betriebszeiten. Davon, dass im gesamten Betriebsgelände eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gilt, geht die Beschwerdeführerin in ihrer - im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen - Berufung selbst aus.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich eine Auseinandersetzung der Behörde mit der Anzahl der Zu- und Abtransporte vermisst, ist ihr zu entgegnen, dass es nach dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen im Bereich der Splittaufbereitungsanlage zu keiner Erhöhung des werksinternen Verkehrs kommt. Dass es auf Grund der gegenständlichen Änderung der Bergbauanlage in anderen Bereichen zu einer Erhöhung des Werksverkehrs und in der Folge zu einer Vermehrung der Immissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin kommt, wird in der Beschwerde nicht konkret behauptet.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. November 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040198.X00Im RIS seit
07.12.2004